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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände
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LMBuaVwGebVO - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. August 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 27.08.2020 S. 471; 08.12.2020 S. 1048 20; 23.11.2023 S. 623 23)
Gl.-Nr.: 2013-2-65



Ersetzt: "Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung"

Überschrift geändert 20

Aufgrund des §§ 2 und 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 4 Nummer 4 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. August 2025 außer Kraft.

.

 Anlage 20 23


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
1.1Zulassungen und Kontrollen in zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen, außer den Kontrollen, die durchgeführt werden im Zusammenhang mit den in Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 1 aufgeführten Tätigkeiten und bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen, die nicht Artikel 47 Verordnung (EU) 2017/625 unterfallen, oder an den in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen oder an Grenzkontrollstellen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d - f Verordnung (EU) 2017/625
1.1.1Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Erweiterung, Änderung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens beziehungsweise der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach Artikel 148 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/62525,00 bis 5.000,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zulassung.
1.1.2Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 18 Verordnung (EU) 2017/625
1.1.2.1Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleischje Tonne2,00 bis 10,00
1.1.2.2Geflügel- und Zuchtkaninchenfleischje Tonne1,50 bis 4,09
1.1.2.3Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
1.1.2.3.1kleines Federwild und Haarwildje Tonne1,50 bis 4,09
1.1.2.3.2Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tonne3,00 bis 4,09
1.1.2.3.3Schwarzwild und Wildwiederkäuerje Tonne2,00 bis 4,09
1.1.3Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe f Verordnung (EU) 2017/625
1.1.3.1erste Vermarktung
1.1.3.1.1bis 50 tje Tonne/Monat1,00
1.1.3.1.2über 50 tje weitere Tonne0,50
1.1.3.2erster Verkauf auf dem Fischmarkt
1.1.3.2.1bis 50 tje Tonne/Monat0,50
1.1.3.2.2über 50 tje weitere Tonne0,25
1.1.3.3erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad
1.1.3.3.1bis 50 tje Tonne/Monat1,00
1.1.3.3.2über 50 tje weitere Tonne0,50
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.3:
Für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nummer 3703/85 2 genannten Arten darf die Gebühr 50 Euro je Sendung nicht überschreiten.
1.1.4Kontrollen von Betrieben, die Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur verarbeiten und in Verkehr bringenje verarbeitete Tonne0,50
1.1.5Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung
1.1.5.1bis 30 tje Tonne/Monat1,00
1.1.5.2über 30 tje weitere Tonne0,50
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.1.2 bis 1.1.5.2:
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
1.1.6Probenahme und Kontrolle zur Einstufung von Umsetzungs- und Erzeugungsgebieten für lebende Muscheln nach Artikel 18 Absatz 1, 6 und 8 Buchstabe b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Titel V Artikel 52 und Kapitel I der Verordnung (EU) 2019/627 3nach Zeitaufwand
1.1.7Probenahme und Kontrolle zur Durchführung des Monitorings eingestufter Umsetzungs- und Erzeugungsgebiete für lebende Muscheln nach Artikel 18 Absatz 1, 6 und 8 Buchstabe b Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/627nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6 und 1.1.7:
Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, soweit Kosten für diese Amtshandlungen auf andere Weise abgegolten werden.
1.1.8Sonstige Kontrollen in zugelassenen Betriebennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
1.2Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch (Schlachttier- und Fleischuntersuchungen)
1.2.1Überprüfung, Inspektion und Genusstauglichkeitskennzeichnung von Frischfleisch, Hygienekontrollen, Prüfung der Information zur Lebensmittelkette, Probenahme und Labortests u.a. nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625
1.2.1.1Einhufer- und Equidenfleischje Tier3,00 bis 50,00
1.2.1.2Rindfleisch
1.2.1.2.1ausgewachsene Rinderje Tier5,00 bis 80,00
1.2.1.2.2Jungrinderje Tier2,00 bis 80,00
1.2.1.3Rindfleisch in Großbetrieben im Sinne von § 24 Absatz 1 des Tarifvertrags "TV-Fleischuntersuchung-Länder" vom 16. Oktober 2009, zuletzt geändert durch Vertrag vom 21. Mai 2019
1.2.1.3.1ausgewachsene Rinderje Tier5,00 bis 35,00
1.2.1.3.2Jungrinderje Tier2,00 bis 35,00
1.2.1.4Schweinefleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.4.1weniger als 25 kgje Tier0,50 bis 25,00
1.2.1.4.2mindestens 25 kgje Tier1,00 bis 25,00
1.2.1.5.Schweinefleisch in Großbetrieben im Sinne von § 24 Absatz 1 des Tarifvertrags "TV-Fleischuntersuchung-Länder"
Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.5.1weniger als 25 kgje Tier0,50 bis 10,00
1.2.1.5.2mindestens 25 kgje Tier1,00 bis 10,00
1.2.1.6Schaf- und Ziegenfleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.1.6.1weniger als 12 kgje Tier0,15 bis 17,00
1.2.1.6.2mindestens 12 kgje Tier0,25 bis 17,00
1.2.1.7frei lebendes Wild und Farmwild
1.2.1.7.1kleines Federwildje Tier0,005 bis 1,80
1.2.1.7.2kleines Haarwildje Tier0,01 bis 1,80
1.2.1.7.3Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tier0,50 bis 13,00
1.2.1.7.4Landsäugetiere
1.2.1.7.4.1Schwarzwildje Tier1,50 bis 27,05
1.2.1.7.4.2Wiederkäuerje Tier0,50 bis 21,75
1.2.1.8Geflügelfleisch
1.2.1.8.1Haus- und Perlhuhnje Tier0,005 bis 1,80
1.2.1.8.2Enten und Gänseje Tier0,01 bis 1,80
1.2.1.8.3Truthühnerje Tier0,025 bis 1,80
1.2.1.9Zuchtkaninchenje Tier0,005 bis 1,80
Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9:
1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Unternehmens und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geographischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr erhoben werden.
3. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren aufgrund einer Gebührenkalkulation festzulegen. Die Gebührenkalkulation ist auf Grundlage einer einzelbetrieblichen Auswertung festzulegen. Die Kalkulation hat sich an den Kosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) für die Überwachung, bezogen auf die jeweilige Tierart, zu orientieren. Soweit berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten nicht einem bestimmten Betrieb beziehungsweise einer bestimmten Tierart zugeordnet werden können, werden berücksichtigungsfähige Verwaltungsgemeinkosten im Verhältnis des Personaleinsatzes für die einzelne Tierart bzw. den einzelnen Betrieb kalkuliert. Die Veterinärbehörden können Betriebe gleicher Kostenstruktur kalkulatorisch zusammenfassen. Die Veterinärbehörden können innerhalb derselben Tierart weiter differenzieren, sofern dieses aufgrund unterschiedlichen Aufwandes für unterschiedliche Schlachtzahlen derselben Tierart geboten erscheint und sie sich dabei an dem Tarifvertrag "TV-Fleischuntersuchung-Länder" orientieren.
4. Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 können Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden, bis zu ihrer tatsächlichen Höhe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. Schl.-H. S. 89, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) als Auslagen erhoben werden, soweit sie nicht entsprechend der Anmerkung Nummer 3 in die Gebühr einkalkuliert und einbezogen sind.
1.2.1.10Bestandsuntersuchungen
1.2.1.10.1lebendes Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild)je TierNach Zeitaufwand
1.2.1.10.2Farmwildje TierNach Zeitaufwand
1.2.1.10.3Schweineje TierNach Zeitaufwand
1.2.2Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausfüllen des Begleitscheines (Notschlachtungen) nach Anhang III Kapitel VI Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 4je TierNach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.2.1.10.1 bis 1.2.2:
Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
1.2.3Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Hausschlachtungen) nach § 2a der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, ber. S. 619), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480)
1.2.3.1Einhufer- und Equidenfleischje Tier3,00 bis 50,00
1.2.3.2Rindfleisch
1.2.3.2.1ausgewachsene Rinderje Tier5,00 bis 80,00
1.2.1.2.2Jungrinderje Tier2,00 bis 80,00
1.2.3.3Schweinefleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.3.3.1weniger als 25 kgje Tier0,50 bis 25,00
1.2.3.3.2mindestens 25 kgje Tier1,00 bis 25,00
1.2.3.4Schaf- und Ziegenfleisch
Tiere mit einem Schlachtgewicht von:
1.2.3.4.1weniger als 12 kgje Tier0,15 bis 17,00
1.2.3.4.2mindestens 12 kgje Tier0,25 bis 17,00
1.2.4Untersuchung auf Trichinen bei Schwarzwild und anderem Wild, welches Träger von Trichinen sein kannje Tier0,15 bis 20,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4:
Die Gebühr für die amtliche Entnahme der Probe und deren Transport zum Untersuchungslabor kann sich je angefangene Viertelstunde um die in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 genannten Beträge erhöhen, anrechenbar sind maximal zwei Stunden. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren und die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder die zweitaufwandbezogenen Sätze des mit der Tätigkeit befassten Personals zu Grunde zu legen. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest können aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Jägerinnen und Jägern die Kosten für die Trichinenuntersuchung von erlegten Wildschweinen ermäßigt oder erlassen werden.
1.2.5Amtshandlungen im Rahmen der BSE-Untersuchung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 5
1.2.5.1Probenahme für BSE-Untersuchungje Tier0,35 bis 25,56
1.2.5.2Untersuchung auf BSEje Tier1,00 bis 20,00
1.2.5.3amtliche Aufsicht über die Probenahme für die BSE-Untersuchung durch Betriebspersonalnach Zeitaufwand
1.2.6Amtshandlungen im Rahmen der Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480)
1.2.6.1Probenahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Tier-LMÜVje Schlachttier 0,01 bis 0,05
1.2.6.2Probenahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Tier-LMÜV
1.2.6.2.1Rindfleischje Schlachttier 1,57
1.2.6.2.2(gestrichen)
1.2.6.2.3Schweinefleischje Schlachttier 0,23
1.2.6.2.4Schaf- und Ziegenfleischje Schlachttier 0,20
1.2.7amtliche Beaufsichtigung/Überwachung
1.2.7.1der Zerlegung von nicht generalisiert Cysticeroseinfiziertem Fleisch vor Durchführung des Gefrierprozesses und des Gefrierprozessesnach Zeitaufwand
1.2.7.2des Tiefgefrierens von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1375 6nach Zeitaufwand
1.2.7.3von nach § 2 Absatz 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229) zugelassenen Zerlegungsbetrieben für die Gewinnung von Kopffleischnach Zeitaufwand
1.2.7.4der Gewinnung von Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern in Schlachtbetrieben gemäß Anhang V Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001nach Zeitaufwand
1.2.7.5im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Schlachttieren, Häuten, Schlachtfetten und Nebenprodukten bevor ein Ergebnis des BSE-Schnelltests vorliegt, nach Anhang III Kapitel A Nummer I 6.2 und 6.3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001nach Zeitaufwand
1.2.8Wartezeitnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.8:
Die Verwaltungsgebühr für die Wartezeit wird erhoben, wenn
1. die zuständige Behörde am Ort der Amtshandlung erschienen ist, diese jedoch aus Gründen, die die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von ¼ Stunde nach dem angegebenen Zeitpunkt durchgeführt werden kann oder
2. es zu Unterbrechungen (Störungen) im Schlachtablauf kommt, die die Behörde nicht zu vertreten hat, und die im Verlauf eines Schlachttages mehr als ¼ Stunde betragen. Hiervon abweichend wird von der Erhebung der Gebühr abgesehen, wenn die Behörde entsprechend der Anmerkung Nummer 3 zu den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 die Wartezeiten als Bestandteil der Personalkosten in die Gebühr nach den Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.9 einkalkuliert hat.
1.3(aufgehoben)
1.4Sonstige Einfuhrangelegenheiten
1.4.1amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft nach Artikel 44 Verordnung (EU) 2017/62525,00 bis 5.000,00
1.4.2Genehmigung einer Einfuhr nach § 18 Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459)10,00 bis 500,00
1.5Exportangelegenheiten
1.5.1Ausstellen einer Exportbescheinigung für Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigungnach Zeitaufwand
1.5.2Kontrollen von Betrieben einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben zum Zweck der Prüfung der Einhaltung von Exportvorschriften von Drittländern einschließlich der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme und Widerruf der Zulassungnach Zeitaufwand
1.5.3Kontrollen von Betrieben einschließlich Entnahme und Untersuchung von Proben im Zusammenhang mit Lebensmitteln, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 7 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.6Maßnahmen im Fall von Verstößen oder des Verdachts von Verstößen
1.6.1Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen bezüglich der Informationen zur Lebensmittelkette in Schlachthöfen nach Artikel 17 Buchstabe c, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 138 Verordnung (EU) 2017/62525,00 bis 1.000,00
1.6.2Aussetzung der Milchanlieferung nach Artikel 18 Absatz 1 und 8 Buchstabe f Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. Artikel 50 Absatz 2 Verordnung (EU) 2019/62725,00 bis 1.000,00
1.6.3Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sowie nach Artikel 138 Verordnung (EU) 2017/62525,00 bis 2.500,00
1.6.4Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen nach Artikel 19 Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 825,00 bis 2.500,00
1.6.5Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrollen hinausgehennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6.5:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.6.6Maßnahmen nach Artikel 65, 66, 69, 71 und 72 Verordnung 2017/625 bei der Einfuhr von Lebensmitteln25,00 bis 5.000,00
1.7Sonstige Angelegenheiten
1.7.1Zulassung oder Änderung der Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 3 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862)25,00 bis 200,00
1.7.2Ausstellung amtlicher Bescheinigungen (Genusstauglichkeitsbescheinigungen) für Lebensmittel einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigungnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.2:
Die Anmerkung zu Tarifstelle 1.1.8 gilt entsprechend.
1.7.3Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch10,00 bis 500,00
1.7.4Zulassung von Ausnahmen für die Herstellung eines Besonderen Bieres nach § 9 Absatz 7 Vorläufiges Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1422), aufgehoben durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2666) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33)10,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.3 und 1.7.4:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
1.7.5Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
1.7.5.1Amtliche Anerkennung eines Mineralwassers nach § 3200,00 bis 1.000,00
1.7.5.2Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5100,00 bis 500,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.5:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
1.7.6Ausstellung von Befähigungsnachweisen für amtliche Fachassistentinnen oder amtliche Fachassistenten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung15,00
1.7.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Probenahmehäufigkeit in kleinen Schlachthöfen und Hackfleischherstellungsbetrieben nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 9 in Verbindung mit § 16 AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Dritten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene vom 17. Juli 2019 (BAnz. AT vom 23. Juli 2019 B2)nach Zeitaufwand
1.7.8Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Gesetz vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356)10,00 bis 200,00
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.8:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
1.8Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
1.8.1Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8Nach Zeitaufwand
1.8.2Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt - 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt - 20,50 Euro
e) Amtliche Fachassistentin oder Amtlicher Fachassistent nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung - 8,50 Euro
f) Amtliche Tierärztin oder Amtlicher Tierarzt nach Tarifvertrag der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung - 17,50 Euro
2Weinrecht
2.1Prüfungsbescheid für Qualitätsschaumwein nach § 26 Absatz 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2480)Je nach Menge30,00 bis 250,00
2.2Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2)
2.2.1Ausnahmegenehmigung nach § 2Je nach Menge15,00 bis 1.000,00
2.2.2Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Absatz 120,00
2.2.3Ausstellung von Begleitpapieren nach § 195,00 bis 50,00
2.2.4Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr nach § 33 Absatz 1 Nummer 420,00
2.3Prüfungsbescheid nach § 5 Absatz 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)30,00 bis 250,00
2.4spezielle Kontrollen nach der Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 156)
2.4.1Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von Landwein im Sinne § 8Nach Zeitaufwand
2.4.2Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 9Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt - 11,25 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - 12,75 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - 15,75 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt - 20,50 Euro

__________________________________________
1 )Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung /EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. Oktober 2019 (ABl. L 321 S. 111)

2) Verordnung (EWG) Nummer 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische vom 23. Dezember 1985 (ABl. L 351 S. 63), ber. 1986 (ABl. L 40 S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1115/2006 vom 20. Juli 2006 (ABl. L 199 S. 6)

3) Verordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABL. L 131 S. 51, ber. L 325 S. 183)

4) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 S. 55), zuletzt ber. 2019 (ABl. L 013 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2019 (ABl. L 198 S. 241) in Verbindung mit § 12 Tierische Lebensmittelhygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)

5) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission vom 11. Juni 2020 (ABl. L 184 S. 43)

6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 S. 7)

7) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 S. 241)

8) Delegierte Verordnung /EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 S.28)

9) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 S. 1), zuletzt ber. 2013 (ABl. L 195 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/205 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 S. 63)

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