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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung 1
Vom 12. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 396)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 3.2.1 wird das Wort "Stammdatenblattern" durch das Wort "Stammdatenblattes" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 3.2.1.1 wird die Angabe "10,00" durch die Angabe "13,00" ersetzt.
3. Die Tarifstelle 3.2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "10,00" wird durch die Angabe "13,00" ersetzt.
b) Die Angabe "2,20" wird durch die Angabe "2,90" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 3.2.1.3 wird die Angabe "10,00" durch die Angabe "13,00" ersetzt.
5. Die Tarifstelle 3.2.1.4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "10,00" wird durch die Angabe "13,00" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Gewebeproben" wird ein Komma eingefügt.
6. Die Tarifstelle 3.2.4 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||
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7. In der Tarifstelle 3.2.6 wird die Angabe "12,00" durch die Angabe "75,00" ersetzt
8. Die Tarifstelle 3.2.8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3.2.8 Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 5 S. 8) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (ABl. EU Nr. L256 S. 5) in Verbindung mit Abschnitt 11 ViehVerkV" | "3.2.8 Ausgabe von Kennzeichnungssätzen für Schafe und Ziegen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 21/2004 3 in Verbindung mit Abschnitt 11 der Viehverkehrsverordnung" |
9. In der Tarifstelle 3.2.8.1 wird die Angabe "9,50" durch die Angabe "12,40" ersetzt.
10. In der Tarifstelle 3.2.8.2 wird die Angabe "9,50" durch die Angabe "12,40" ersetzt.
11. Die Tarifstelle 3.2.8.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "9,50" wird durch die Angabe "12,40" ersetzt.
b) Das Wort "einem" wird durch das Wort "eines" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2) Durchführungsverordnung (EU) Nummer 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass Verordnung) (ABl. Nr. L 59 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nummer 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013.
ID 16/1038
ENDE |