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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung *
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 398)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.8 wird die folgende Tarifstelle 1.8 angefügt:

"1.8Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7)
1.8.1Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8nach Zeitaufwand
1.8.2Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10nach Zeitaufwand"

2. In der Anmerkung zu Tarifstelle 1 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

altneu
"Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

3. In der Anmerkung zu Tarifstelle 3 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

altneu
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

4. In der Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

altneu
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert LVO vom 8. September 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-48

ID 16/1038
ENDE