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Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren und der Landesverordnung über
Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung,
des Weinrechts und der Veterinärverwaltung
- Schleswig-Holstein-
Vom 14. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 174)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2016 (GVOBl. S. 963), wird wie folgt geändert:
1. In den Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
| "
|
2. In der Tarifstelle 15.13.1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 (ABl. Nr. L 188 S. 3)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung 2017/110 der Kommission vom 23. Januar 2017 (ABl. Nr. L 18 S. 421)" ersetzt.
3. In der Tarifstelle 15.13.2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15. März 2012 (ABl. Nr. L 77 S. 1)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. Nr. L 278 5. 51)" ersetzt.
4. In der Tarifstelle 15.13.3.1.2 wird die Angabe "435" durch die Angabe "345" ersetzt.
5. In der Tarifstelle 15.13.5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2016 (BGBl. I S. 2656)" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 15.13.6 wird die Überschrift "Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2015 (BGBl. I S. 1384)" durch die Überschrift "Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)" ersetzt.
7. In der Tarifstelle 15.13.6.1 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
8. In der Tarifstelle 15.13.6.2 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
9. In der Tarifstelle 15.13.6.3 wird die Angabe " § 32" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 41), wird wie folgt geändert:
1. In der Anmerkung zu Tarifstelle 1.2.4 wird die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "81,00 Euro" ersetzt.
2. In der Tarifstelle 1.6.3 werden nach der Angabe "(BGBl. I 5. 2630)" ein Komma und die Angabe "sowie nach Artikel 54 der Verordnung Nummer 882/2004 3)" angefügt.
3. In der Tarifstelle 3 wird die Überschrift "Tierseuchenrecht" durch die Überschrift "Tiergesundheitsrecht" ersetzt.
4. Die Tarifstelle 3.1 wird folgendermaßen neu gefasst:
Alt:
3.1 | Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) (TierSG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tierseuchenrecht | |
3.1.1 | Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Tiermärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl I S. 203 (ViehVerkV) | 10,00 bis 102,00 |
3.1.2 | Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach. der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) | nach Zeitaufwand |
3.1.3 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des Tierseuchengesetzes oder aufgrund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden | 10,00 bis 153,00 |
3.1.4 | Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 4 Tierseuchengesetz | 30,00 bis 255,00 |
3.1.5 | Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften | 25,00 bis 102,00 |
3.1.6 | Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung | nach Zeitaufwand |
3.1.7 | Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm zum Zwecke der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung | 50,00 bis 100,00 |
3.1.8 | Herstellungserlaubnis für Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17d TierSG | 51,00 bis 1533,00 |
3.1.9 | Erlaubniserteilung einschließlich Prüfung der Sachkunde zur Haltung, Züchtung und für den Handel mit Papageien und Sittichen nach § 17g TierSG | 30,00 bis 102,00 |
3.1.10 | Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern und zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845) | nach Zeitaufwand |
3.1.11 | Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen | 30,00 bis 255,00 |
3.1.12 | Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.11 | 30,00 bis 511,00 |
Anmerkung zu Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
3.1.13 | Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tierseuchengesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union | 15,00 |
3.1.14 | Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren | |
ohne Untersuchung | 10,00 bis 51,00 | |
mit Untersuchung | nach Zeitaufwand | |
3.1.15 | Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) | 15,00 |
3.1 | Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Verbote, Beschränkungen, Registrierungen und Bescheinigungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie landesrechtlichen Bestimmungen zum Tiergesundheitsrecht | |
3.1.1 | Verbote von und Beschränkungen für Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) | 10,00 bis 102,00 |
3.1.2 | Genehmigungen, Untersagungen, Anordnungen, Untersuchungen und amtliche Beobachtung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) | nach Zeitaufwand. |
3.1.3 | Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder aufgrund anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften zum Schutz gegen allgemeine oder besondere Gefahren einer Tierseuche erlassen wurden | 10,00 bis 153,00 |
3.1.4 | Zulassung einer Ausnahme für die Anwendung von nicht zugelassenen oder genehmigten immunologischen Tierarzneimitteln nach § 11 Absatz 6 TierGesG | 30,00 bis 255,00 |
3.1.5 | Zulassung einer Ausnahme von Impfverboten nach tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften | 25,00 bis 102,00 |
3.1.6 | Kontrolle von Betrieben und Einrichtungen zum Zwecke der Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach § 15 BmTierSSchV einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung | nach Zeitaufwand |
3.1.7 | Kontrolle von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm zum Zwecke der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung sowie Rücknahme, Anordnung des Ruhens bzw. Aufhebung des Ruhens der Zulassung | 50,00 bis 100,00 |
3.1.8 | Herstellungserlaubnis für immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nach § 12 TierGesG | 51,00 bis 1.533,00 |
3.1.9 | Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 der Tierseuchenerreger Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) | nach Zeitaufwand |
3.1.10 | Sonstige tiergesundheitsrechtliche Genehmigungen | 30,00 bis 255,00 |
3.1.11 | Änderung oder Erweiterung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und Registrierungen nach den Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.10 | 30,00 bis 511,00 |
Anmerkung zu Tarifstellen 3.1.2 bis 3.1.11: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. | ||
3.1.12 | Erteilung oder Änderung einer Betriebsregistrierung nach dem Tiergesundheitsgesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union | 15,00 |
3.1.13 | Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Gesundheit einschließlich durchgeführter Impfungen von Tieren, Beständen oder Herkunftsgebieten sowie bei Unbedenklichkeit über Desinfektion von Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial und sonstigen Waren | |
ohne Untersuchung | 10,00 bis 51,00 | |
mit Untersuchung | nach Zeitaufwand | |
3.1.14 | Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis für Tierimpfstoffe nach § 18 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) | 15,00" |
5. In den Anmerkungen zu Tarifstelle 3 Nummer 4 wird die Angabe "77,00 Euro" durch die Angabe "81,00 Euro" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
ID 17/1116
ENDE |