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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 15. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2019 S. 521)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), des § 10 Abs. 1a des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürLMÜbG verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Die Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Teil C der Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:

altneu
"2 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz

2.1 Tiergesundheitsgesetz, Verordnung (EU) 2017/625"

b) Nummer 2.14 erhält folgende Fassung:

altneu
"2.14 nicht besetzt"

c) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

altneu
"3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Verordnung (EU) 2017/625"

d) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

altneu
"4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Verordnung (EU) 2017/625"

e) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:

altneu
"5.1 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375"

f) Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

altneu
"5.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014"

g) Nummer 5.6 erhält folgende Fassung:

altneu
"5.6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273"

h) Nummer 5. 10 erhält folgende Fassung:

altneu
"5.10 Lebensmittelspezialitätengesetz"

2. Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:

"1.3.1ohne Untersuchung6 bis 45
Anmerkung:

Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung gilt das Kostendeckungsprinzip."

b) Die Nummern 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:

"2Tiergesundheit, Tierseuchenschutz
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
2.1Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der
Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung und
Verordnung (EU) 2017/625
2.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 TierGesG15 bis 560
2.1.2Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und in-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 TierGesG500 bis 10.000
2.1.3Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TierGesG, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit für die Kostentragung nicht § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung gilt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625)

nach Zeitaufwand
2.1.4Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG, soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG giltnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
2.1.5Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TierGesG von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstättennach Zeitaufwand
2.1.6Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierGesG von Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind, wenn davon die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann
2.1.6.1erster Tag15 bis 90
2.1.6.2je Folgetag6 bis 70
2.1.7Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 TierGesG von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kannnach Zeitaufwand
2.1.8Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11 TierGesG, einer nach § 6 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 TierGesG erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Leistung abschließend geregelt ist und soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt
Anmerkungen:

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

2. Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

2.1.8.1Probenentnahme
2.1.8.1.1Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, FischeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.2Milchprobenentnahme Rind, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.3Kotprobenentnahme RindDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.4Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.5Kotprobenentnahme GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2Impfungen
2.1.8.2.1RinderDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2.2Schweine, Schafe, ZiegenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2.3GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.3TuberkulinisierungenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.9Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tiergesundheit betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1 000"

c) Nummer 2.2.12.1 erhält folgende Fassung:

"2.2.12.1Ursprungszeugnisse

Anmerkung:

Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt das Kostendeckungsprinzip."

6 bis 45

d) In Nummer 2.6 wird die Verweisung "MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)" durch die Verweisung "MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)" ersetzt.

e) In Nummer 2.7 wird die Verweisung "Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" durch die Verweisung "Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)" ersetzt.

f) Nummer 2.7.5 erhält folgende Fassung:

"2.7.5Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder 7, § 14f Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 14g Abs. 2, § 14h Abs. 2 oder 3, § 14i Abs. 2 oder § 14j Abs. 217 bis 250"

g) In Nummer 2.8.1 wird die Verweisung "Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212)" durch die Verweisung "Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)" ersetzt.

h) Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

"2.10Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2250 bis 1.000
2.10.2Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 317
2.10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 312
2.10.4Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 oder § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 317
2.10.5Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.6Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.7amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 260 bis 150
2.10.8Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.9Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 22a Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.10amtliche Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 260 bis 150"

i) Die Nummern 2.13 und 2.14 erhalten folgende Fassung:

"2.13Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung
2.13.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2250 bis 1.000
2.13.2Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2nach Zeitaufwand
2.13.3Entziehung der amtlichen Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.13.4Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach § 11b Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.13.5amtliche Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 260 bis 150
2.14nicht besetzt"

j) Nummer 3.1.13 erhält folgende Fassung:

"3.1.13Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand"

k) Die Nummern 3.2 und 3.3 erhaltende folgende Fassung:

3.2Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:

Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

3.2.1Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 600
3.2.1.1erneute Zulassung nach Nr. 3.2.140 bis 600
3.2.2Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005100 bis 600
3.2.2.1erneute Zulassung nach Nr. 3.2.240 bis 600
3.2.3Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
3.2.4Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wirdnach Zeitaufwand
3.2.5Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 120
3.2.6Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde25 bis 100
3.2.7Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525
3.2.8Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich

a) Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

100 bis 600
3.2.8.1erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.840 bis 600
3.2.9Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 180
3.2.10Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 180
3.2.11Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 550
3.2.12Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 20
höchstens 50
Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12:

Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter.

3.2.13amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.2.14Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
3.3Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

3.3.1.1Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeitnach Zeitaufwand
3.3.1.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
3.3.1.3Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.

3.3.2Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
3.3.2.1Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Anmerkung:
Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

30
3.3.2.2Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 300
3.3.2.3Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
3.3.3Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 185 bis 700
3.3.4erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 585 bis 600
3.3.5Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwandmindestens 40
höchstens 400"

l) Nach Nummer 3.4.1 werden folgende Nummern 3.4.2 und 3.4.3 eingefügt:

"3.4.2Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1, soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wirdnach Zeitaufwand
3.4.3Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1 000"

v m) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

4Tierische Nebenprodukte-Beseitigung
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

4.1.1Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 150
4.1.2Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 150
4.1.3Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist20 bis 500
4.1.4Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 250
4.1.5Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200910 bis 30
4.1.6Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200910 bis 30
4.1.7Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200930 bis 100
4.1.8Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200930 bis 500
4.1.9Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009100 bis 2.000
4.1.10bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200975 bis 1.000
4.1.11Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200950 bis 1.000
4.1.12Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 500
4.1.13Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 1.000
4.1.14Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlagenach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
4.1.15vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
4.1.16Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
4.1.16.1bei Annahme der Sendung100 bis 1.500
4.1.16.2bei Verweigerung der Annahme der Sendungnach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 600
4.1.17amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 175 vom 04.07.2015 S. 128, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 214 vom 13.08.2015 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

4.1.17.1Durchführung einer Kontrollenach Zeitaufwand
4.1.17.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
4.1.18Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
4.2Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
4.2.1Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 220 bis 150
4.2.2Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 1830 bis 500
4.2.3Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 230 bis 500
4.2.4Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 2630 bis 500
4.2.5Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 330 bis 500
4.2.6Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. bje Tonne1

mindestens 250

4.3Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3250 bis 1.500
4.3.2Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 20
höchstens 150
4.3.3Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 270
4.3.4Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
4.4Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1300 bis 600
4.4.2Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 229 bis 56
4.4.3Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 229 bis 56
4.4.4Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 185 bis 500
4.5Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1400 bis 1.200
4.5.2Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 190 bis 700
5Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1Verordnung (EU) 2017/625,
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006 S. 32; 2012 L 209 vom 04.08.2012 S. 19; 2015 L 068 vom 13.03.2015 S. 90; 2016 L 195 vom 20.07.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

5.1.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.1.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.1.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.1.2Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-)
5.1.2.1ausgewachsene Rinderje Tiermindestens 5
höchstens 46
5.1.2.2Jungrinderje Tiermindestens 2
höchstens 39
5.1.2.3Einhufer/Equidenje Tiermindestens 3
höchstens 52
5.1.2.4Schweine
5.1.2.4.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kgje Tiermindestens 0,50
höchstens 40
5.1.2.4.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kgje Tiermindestens 1
höchstens 40
5.1.2.5Schafe, Ziegen
5.1.2.5.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kgje Tiermindestens 0,15
höchstens 17
5.1.2.5.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kgje Tiermindestens 0,25
höchstens 17
5.1.2.6Geflügel
5.1.2.6.1Haushühner, Perlhühnerje Tiermindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.6.2Enten, Gänseje Tiermindestens 0,01
höchstens 1,60
5.1.2.6.3Truthühnerje Tiermindestens 0,025
höchstens 2,50
5.1.2.7Wachteln, Rebhühnerje Tiermindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.8Zuchtkaninchenje Tiermindestens 0,005
höchstens 0,30
5.1.2.9Wildschweineje Tiermindestens 8
höchstens 38
5.1.2.10Wildwiederkäuerje Tiermindestens 7
höchstens 29
5.1.2.11Zuchtlaufvögelje Tiermindestens 6
höchstens 28
Sumpfbiberje Tiermindestens 4
höchstens 18
Anmerkungen Teil I zu Nr. 5.1.2:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind:

1. Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals,

2. Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten,

3. Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel,

4. Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist,

5. Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

6. Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625).

5.1.2.12Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:

1 . Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können.

2. Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a) Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer),

c) Post- und Fernmeldegebühren,

d) Haltung von Dienstfahrzeugen,

e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer),

f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten),

i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j) Vermischte Verwaltungsausgaben,

k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10; 2004 L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten.

5.1.3Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt:

Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat.

5.1.3.1Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleischje Tonne Fleischmindestens 1,60
höchstens 2,60
5.1.3.2Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleischje Tonne Fleischmindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3Zuchtwildfleisch, Wildfleisch
5.1.3.3.1kleines Federwild, kleines Haarwildje Tonne Fleischmindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3.2Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tonne Fleischmindestens 3
höchstens 5
5.1.3.3.3Wildschweine, Wildwiederkäuerje Tonne Fleischmindestens 2
höchstens 5
5.1.4Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend.

5.1.4.1kleines Federwildje Tiermindestens 0,005 höchstens 12
5.1.4.2kleines Haarwildje Tiermindestens 0,01
höchstens 12
5.1.4.3Wildschweineje Tiermindestens 1,50
höchstens 32
5.1.4.4Wildwiederkäuerje Tiermindestens 0,50
höchstens 18
5.1.4.5Laufvögelje Tiermindestens 0,50
höchstens 18
5.1.5Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)je Tonne Fischereierzeugnissemindestens 5
höchstens 14
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

5.1.6Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)je Tonne Rohmilchmindestens 0,06
höchstens 0,15
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf

die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

3. Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

5.1.7Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht
5.1.7.1Probenahmeje Tiermindestens 5,50
höchstens 8
Anmerkungen:

1. Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend.

2. Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

5.1.8Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darfnach Zeitaufwand
5.1.9Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.1.10amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird
5.1.10.1Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollenach Zeitaufwand
5.1.10.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.1.10.3Untersuchung einer Probe
Anmerkungen:

1. Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

2. Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.11Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.12Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.13Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
5.1.14Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand
5.1.15Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.1.16Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwand
5.1.17Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.1.18amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.19Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwand
5.1.20Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.21Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.22Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/200520 bis 100
5.2Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; 2008 L 46 vom 21.02.2008 S. 50; 2010 L 77 vom 24.03.2010 S. 59, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; 2013 L 160 vom 12.06.2013 S. 15; 2015 L 29 vom 05.02.2015 S. 16, L 66 vom 11.03.2015 S. 22; 2019 L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:

Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

5.2.1Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel
148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625
150 bis 2.500
5.2.2vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/62575 bis 1.250
5.2.3Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/62530 bis 300
5.2.4Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/62575 bis 500
5.2.5Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625150 bis 2.500
5.2.6Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH30 bis 120
5.2.7Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.8Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004nach Zeitaufwand
5.2.9Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.10Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.11Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.2.12Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.13Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.2.14Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.3Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14)
5.3.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.3.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.3.1.3Nämlichkeitskontrollenach Zeitaufwand
5.4Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung
5.4.1Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist

5.4.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.4.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.4.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.4.2Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.4.3Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 375 bis 900
5.4.4Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
5.4.4.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.4.4.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.4.4.3Kontrolle im Betriebnach Zeitaufwand
5.5Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung
5.5.1Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie

a) aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4)

5.5.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.5.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.5.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.5.2Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten75 bis 900
Anmerkung:

Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist.

5.5.3Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßesnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.
5.6Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
5.6.1Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 575 bis 600
5.7Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.8Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung
5.8.1Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sindnach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.9Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung
5.9.1Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. fnach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.9.2Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.10Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung
5.10.1Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012)
5.10.1.1Probenahmenach Zeitaufwand
5.10.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.10.1.3amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität)nach Zeitaufwand
5.11Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung
5.11.1amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 2.100
5.11.2amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 2.100
5.11.3Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 2.100
5.12Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung
5.12.1Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 900
5.13Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung
5.13.1lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 1.500
5.14Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung
5.14.1Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1150 bis 1.500
5.15Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.15.1Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)
Anmerkungen:
1. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

2. Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

5.15.1.1Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung
5.15.1.1.1Einhuferje Tiermindestens 28
höchstens 61
5.15.1.1.2Rinderje Tiermindestens 16
höchstens 38
5.15.1.1.3Hausschweineje Tiermindestens 15
höchstens 35
5.15.1.1.4Schafe, Ziegenje Tiermindestens 8
höchstens 24
5.15.1.1.5Haarwildje Tiermindestens 8
höchstens 40
5.15.1.2Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jägerje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.1.3bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.1.3.1Probenahmeje Tiermindestens 8
höchstens 12
5.15.1.3.2Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutzje Tiermindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.2Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1
Anmerkung:

Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

5.15.2.1Fleischuntersuchungje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.2.2Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jägerje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.2.3bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.2.3.1Probenahmeje Tiermindestens 8
höchstens 12
5.15.2.3.2Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutzje Tiermindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.3Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

a) auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15:00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr oder

100 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

5.15.4Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 35
höchstens 100
5.15.5Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a20 bis 100
5.15.6Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 230
5.15.7Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 330
5.15.8Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 120
5.15.9Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 90
5.15.10Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 1930 bis 120
5.15.11Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.230
5.15.12Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.16Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.16.1Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 242
5.16.2Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.16.3Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3je Person60
5.16.4Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 220
5.16.5Genehmigung nach § 7b Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 25
höchstens 100
5.16.6Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 100
5.16.7Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
5.16.8erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.17Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung
5.17.1Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 175 bis 600
5.17.2Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 175 bis 2.100
5.17.3Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 175 bis 600
5.17.4Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 175 bis 600
5.18TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung
5.18.1Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1aje Untersuchung für ein Rindmindestens 12
höchstens 20
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

5.18.2Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1aje Tiermindestens 1
höchstens 13
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

3. Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

5.19EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung
5.19.1Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2nach Zeitaufwand
5.19.2Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über zwölf Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand
5.20Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung
5.20.1Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt
5.20.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.20.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.20.1.3Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.115
5.21Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung
5.21.1Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1150 bis 900
5.21.2Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand
5.22Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes
5.22.1Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1150 bis 900
Anmerkung:

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

5.22.2Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1gebührenfrei
5.23Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung
5.23.1Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2nach Zeitaufwand
5.24Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
5.24.1Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 175 bis 1.200
5.25Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012 S. 74; 2013 L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; 2014 L 254 vom 28.08.2014 S. 39; 2017 L 17 vom 21.01.2017 S. 52, L 326 vom 09.12.2017 S. 55; 2018 L 183 vom 19.07.2018 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
5.25.1Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1 000"

Artikel 2
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191, S. 1; 2007 L 204, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel, für
  1. die Übertragung spezifischer Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen auf eine oder mehrere Kontrollstellen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie die Veranlassung von Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen bei Bedarf nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 oder die Entziehung der Übertragung nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 2,
  2. die Benennung von Laboratorien, die die bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben analysieren können, nach Artikel 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung,
"1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung für
  1. die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 oder die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten nach Artikel 31 Abs. 1,
  2. die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2; für die Benennung von Einrichtungen für die ausschließliche Untersuchung von Proben auf Trichinen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung regelt sich die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung,"

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51; 2013 L 160 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

bb) Buchstabe a Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004;"a) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625;"

cc) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,'b) die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,"

dd) Buchstabe c

die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherigen Buchstaben d bis j werden die Buchstaben c bis i.

b) Nummer 1a

1 a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,

wird aufgehoben.

c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, für
  1. die Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 3 Abs. 3,
  2. die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Satz 1,
"2. der Verordnung (EU) 2017/625, unbeschadet der Nummer 1, für

a) die Durchführung der internen Audits in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 6 Abs. 1,

b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Maßgabe eines delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. j,

d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 29 Unterabs. 1,
  2. die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2,
"5. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2,
  2. die Erteilung der Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 Unterabs. 2,"

e) In Nummer 6 Buchst. a wird die Verweisung " § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1" durch die Verweisung " § 40 Abs. 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

f) In Nummer 12 wird die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-)" durch die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844)" ersetzt.

g) In Nummer 13 wird die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-)" durch die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844)" ersetzt.

h) Nummer 19

19 der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

In § 5 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 5 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE