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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Anpassung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 15. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2019 S. 521)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), des § 10 Abs. 1a des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 236), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürLMÜbG verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil C der Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"2 Tiergesundheit, Tierseuchenschutz
2.1 Tiergesundheitsgesetz, Verordnung (EU) 2017/625" |
b) Nummer 2.14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2.14 nicht besetzt" |
c) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3.2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Verordnung (EU) 2017/625" |
d) Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"4.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Verordnung (EU) 2017/625" |
e) Nummer 5.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5.1 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" |
f) Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5.3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014" |
g) Nummer 5.6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5.6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273" |
h) Nummer 5. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5.10 Lebensmittelspezialitätengesetz" |
2. Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung:
"1.3.1 | ohne Untersuchung | 6 bis 45 | |
Anmerkung:
Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung gilt das Kostendeckungsprinzip." |
b) Die Nummern 2 und 2.1 erhalten folgende Fassung:
"2 | Tiergesundheit, Tierseuchenschutz | ||
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der | |||
2.1 | Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung und | ||
Verordnung (EU) 2017/625 | |||
2.1.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 TierGesG | 15 bis 560 | |
2.1.2 | Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und in-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 TierGesG | 500 bis 10.000 | |
2.1.3 | Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TierGesG, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, und soweit für die Kostentragung nicht § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung gilt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625) | nach Zeitaufwand | |
2.1.4 | Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG, soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
2.1.5 | Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TierGesG von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstätten | nach Zeitaufwand | |
2.1.6 | Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierGesG von Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind, wenn davon die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann | ||
2.1.6.1 | erster Tag | 15 bis 90 | |
2.1.6.2 | je Folgetag | 6 bis 70 | |
2.1.7 | Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 TierGesG von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann | nach Zeitaufwand | |
2.1.8 | Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11 TierGesG, einer nach § 6 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 TierGesG erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Leistung abschließend geregelt ist und soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt | ||
Anmerkungen:
1. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 2. Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet. | |||
2.1.8.1 | Probenentnahme | ||
2.1.8.1.1 | Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, Fische | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.1.2 | Milchprobenentnahme Rind, Schaf, Ziege | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.1.3 | Kotprobenentnahme Rind | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.1.4 | Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, Ziege | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.1.5 | Kotprobenentnahme Geflügel | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.2 | Impfungen | ||
2.1.8.2.1 | Rinder | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.2.2 | Schweine, Schafe, Ziegen | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.2.3 | Geflügel | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.8.3 | Tuberkulinisierungen | Die Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung. | |
2.1.9 | Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tiergesundheit betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1 000" |
c) Nummer 2.2.12.1 erhält folgende Fassung:
"2.2.12.1 | Ursprungszeugnisse
Anmerkung: Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt das Kostendeckungsprinzip." | 6 bis 45 |
d) In Nummer 2.6 wird die Verweisung "MKS-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573)" durch die Verweisung "MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)" ersetzt.
e) In Nummer 2.7 wird die Verweisung "Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" durch die Verweisung "Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)" ersetzt.
f) Nummer 2.7.5 erhält folgende Fassung:
"2.7.5 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder 7, § 14f Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 14g Abs. 2, § 14h Abs. 2 oder 3, § 14i Abs. 2 oder § 14j Abs. 2 | 17 bis 250" |
g) In Nummer 2.8.1 wird die Verweisung "Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212)" durch die Verweisung "Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)" ersetzt.
h) Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:
"2.10 | Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.10.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 | 250 bis 1.000 | |
2.10.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 | 17 | |
2.10.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 | 12 | |
2.10.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 oder § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 | 17 | |
2.10.5 | Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.10.6 | Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.10.7 | amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 2 | 60 bis 150 | |
2.10.8 | Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.10.9 | Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 22a Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.10.10 | amtliche Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 2 | 60 bis 150" |
i) Die Nummern 2.13 und 2.14 erhalten folgende Fassung:
"2.13 | Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung | ||
2.13.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2 | 250 bis 1.000 | |
2.13.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2 | nach Zeitaufwand | |
2.13.3 | Entziehung der amtlichen Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.13.4 | Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach § 11b Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 100 |
2.13.5 | amtliche Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 2 | 60 bis 150 | |
2.14 | nicht besetzt" |
j) Nummer 3.1.13 erhält folgende Fassung:
"3.1.13 | Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand" |
k) Die Nummern 3.2 und 3.3 erhaltende folgende Fassung:
3.2 | Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625
Anmerkung: Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. | ||
3.2.1 | Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 60 bis 600 | |
3.2.1.1 | erneute Zulassung nach Nr. 3.2.1 | 40 bis 600 | |
3.2.2 | Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 100 bis 600 | |
3.2.2.1 | erneute Zulassung nach Nr. 3.2.2 | 40 bis 600 | |
3.2.3 | Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | nach Zeitaufwand | |
3.2.4 | Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird | nach Zeitaufwand | |
3.2.5 | Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 60 bis 120 | |
3.2.6 | Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde | 25 bis 100 | |
3.2.7 | Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 25 | |
3.2.8 | Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich
a) Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b | 100 bis 600 | |
3.2.8.1 | erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.8 | 40 bis 600 | |
3.2.9 | Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | nach Zeitaufwand | mindestens 60 höchstens 180 |
3.2.10 | Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 60 bis 180 | |
3.2.11 | Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | nach Zeitaufwand | mindestens 60 höchstens 550 |
3.2.12 | Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | nach Zeitaufwand | mindestens 20 höchstens 50 |
Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12:
Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter. | |||
3.2.13 | amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder c) für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | |
3.2.14 | Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
3.3 | Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung | ||
3.3.1 | Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625) | ||
3.3.1.1 | Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeit | nach Zeitaufwand | |
3.3.1.2 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
3.3.1.3 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt. | |||
3.3.2 | Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 | ||
3.3.2.1 | Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Anmerkung: | 30 | |
3.3.2.2 | Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 300 |
3.3.2.3 | Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 500 |
3.3.3 | Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 | 85 bis 700 | |
3.3.4 | erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 5 | 85 bis 600 | |
3.3.5 | Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 | nach Zeitaufwand | mindestens 40 höchstens 400" |
l) Nach Nummer 3.4.1 werden folgende Nummern 3.4.2 und 3.4.3 eingefügt:
"3.4.2 | Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1, soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wird | nach Zeitaufwand | |
3.4.3 | Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1 000" |
v m) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
4 | Tierische Nebenprodukte-Beseitigung | ||
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der | |||
4.1 | Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und
Verordnung (EU) 2017/625 Anmerkung: | ||
4.1.1 | Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 20 bis 150 | |
4.1.2 | Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 20 bis 150 | |
4.1.3 | Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist | 20 bis 500 | |
4.1.4 | Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | nach Zeitaufwand | mindestens 250 |
4.1.5 | Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 10 bis 30 | |
4.1.6 | Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 10 bis 30 | |
4.1.7 | Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 30 bis 100 | |
4.1.8 | Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 30 bis 500 | |
4.1.9 | Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 100 bis 2.000 | |
4.1.10 | bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 75 bis 1.000 | |
4.1.11 | Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | 50 bis 1.000 | |
4.1.12 | Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 500 |
4.1.13 | Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 1.000 |
4.1.14 | Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlagenach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 500 |
4.1.15 | vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 500 |
4.1.16 | Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 | ||
4.1.16.1 | bei Annahme der Sendung | 100 bis 1.500 | |
4.1.16.2 | bei Verweigerung der Annahme der Sendung | nach Zeitaufwand | mindestens 50 höchstens 600 |
4.1.17 | amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 175 vom 04.07.2015 S. 128, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 214 vom 13.08.2015 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder | ||
b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist
(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625) | |||
4.1.17.1 | Durchführung einer Kontrolle | nach Zeitaufwand | |
4.1.17.2 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
4.1.18 | Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
4.2 | Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | ||
Anmerkung: Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. | |||
4.2.1 | Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 2 | 20 bis 150 | |
4.2.2 | Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 18 | 30 bis 500 | |
4.2.3 | Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 2 | 30 bis 500 | |
4.2.4 | Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 | 30 bis 500 | |
4.2.5 | Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 | 30 bis 500 | |
4.2.6 | Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b | je Tonne | 1
mindestens 250 |
4.3 | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung | ||
4.3.1 | Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 | 250 bis 1.500 | |
4.3.2 | Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 20 höchstens 150 |
4.3.3 | Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 150 höchstens 270 |
4.3.4 | Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig ist | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
4.4 | Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung | ||
4.4.1 | Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 | 300 bis 600 | |
4.4.2 | Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 | 29 bis 56 | |
4.4.3 | Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 | 29 bis 56 | |
4.4.4 | Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 1 | 85 bis 500 | |
4.5 | Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung | ||
4.5.1 | Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1 | 400 bis 1.200 | |
4.5.2 | Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 | 90 bis 700 | |
5 | Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse Öffentliche Leistungen aufgrund des/der | ||
5.1 | Verordnung (EU) 2017/625, | ||
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006 S. 32; 2012 L 209 vom 04.08.2012 S. 19; 2015 L 068 vom 13.03.2015 S. 90; 2016 L 195 vom 20.07.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung | |||
5.1.1 | Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder c) erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt), und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625) | ||
5.1.1.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.1.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. | |||
5.1.1.3 | Betriebskontrolle | nach Zeitaufwand | |
5.1.2 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-) | ||
5.1.2.1 | ausgewachsene Rinder | je Tier | mindestens 5 höchstens 46 |
5.1.2.2 | Jungrinder | je Tier | mindestens 2 höchstens 39 |
5.1.2.3 | Einhufer/Equiden | je Tier | mindestens 3 höchstens 52 |
5.1.2.4 | Schweine | ||
5.1.2.4.1 | mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg | je Tier | mindestens 0,50 höchstens 40 |
5.1.2.4.2 | mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg | je Tier | mindestens 1 höchstens 40 |
5.1.2.5 | Schafe, Ziegen | ||
5.1.2.5.1 | mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg | je Tier | mindestens 0,15 höchstens 17 |
5.1.2.5.2 | mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg | je Tier | mindestens 0,25 höchstens 17 |
5.1.2.6 | Geflügel | ||
5.1.2.6.1 | Haushühner, Perlhühner | je Tier | mindestens 0,005 höchstens 2,50 |
5.1.2.6.2 | Enten, Gänse | je Tier | mindestens 0,01 höchstens 1,60 |
5.1.2.6.3 | Truthühner | je Tier | mindestens 0,025 höchstens 2,50 |
5.1.2.7 | Wachteln, Rebhühner | je Tier | mindestens 0,005 höchstens 2,50 |
5.1.2.8 | Zuchtkaninchen | je Tier | mindestens 0,005 höchstens 0,30 |
5.1.2.9 | Wildschweine | je Tier | mindestens 8 höchstens 38 |
5.1.2.10 | Wildwiederkäuer | je Tier | mindestens 7 höchstens 29 |
5.1.2.11 | Zuchtlaufvögel | je Tier | mindestens 6 höchstens 28 |
Sumpfbiber | je Tier | mindestens 4 höchstens 18 | |
Anmerkungen Teil I zu Nr. 5.1.2:
Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind: 1. Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals, 2. Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten, 3. Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel, 4. Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist, 5. Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, 6. Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden. Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625). | |||
5.1.2.12 | Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:
1 . Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können. 2. Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen: a) Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien), b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer), c) Post- und Fernmeldegebühren, d) Haltung von Dienstfahrzeugen, e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer), f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren), g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften), h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten), i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen), j) Vermischte Verwaltungsausgaben, k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten. 3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10; 2004 L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten. | ||
5.1.3 | Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) | ||
Anmerkung:
Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt: Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat. | |||
5.1.3.1 | Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch | je Tonne Fleisch | mindestens 1,60 höchstens 2,60 |
5.1.3.2 | Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleisch | je Tonne Fleisch | mindestens 1,50 höchstens 5 |
5.1.3.3 | Zuchtwildfleisch, Wildfleisch | ||
5.1.3.3.1 | kleines Federwild, kleines Haarwild | je Tonne Fleisch | mindestens 1,50 höchstens 5 |
5.1.3.3.2 | Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) | je Tonne Fleisch | mindestens 3 höchstens 5 |
5.1.3.3.3 | Wildschweine, Wildwiederkäuer | je Tonne Fleisch | mindestens 2 höchstens 5 |
5.1.4 | Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) | ||
Anmerkung:
Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend. | |||
5.1.4.1 | kleines Federwild | je Tier | mindestens 0,005 höchstens 12 |
5.1.4.2 | kleines Haarwild | je Tier | mindestens 0,01 höchstens 12 |
5.1.4.3 | Wildschweine | je Tier | mindestens 1,50 höchstens 32 |
5.1.4.4 | Wildwiederkäuer | je Tier | mindestens 0,50 höchstens 18 |
5.1.4.5 | Laufvögel | je Tier | mindestens 0,50 höchstens 18 |
5.1.5 | Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) | je Tonne Fischereierzeugnisse | mindestens 5 höchstens 14 |
Anmerkungen:
1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625. 2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht. | |||
5.1.6 | Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625) | je Tonne Rohmilch | mindestens 0,06 höchstens 0,15 |
Anmerkungen:
1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625. 2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf | |||
die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden.
Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.
3. Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben. | |||
5.1.7 | Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht | ||
5.1.7.1 | Probenahme | je Tier | mindestens 5,50 höchstens 8 |
Anmerkungen:
1. Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend. 2. Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben. | |||
5.1.8 | Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darf | nach Zeitaufwand | |
5.1.9 | Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen ist | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 150 |
5.1.10 | amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird | ||
5.1.10.1 | Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle | nach Zeitaufwand | |
5.1.10.2 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.1.10.3 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkungen:
1. Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. 2. Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt. | |||
5.1.11 | Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt. | |||
5.1.12 | Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
Anmerkung:
Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt. | |||
5.1.13 | Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
5.1.14 | Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 | nach Zeitaufwand | |
5.1.15 | Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625) | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können. | |||
5.1.16 | Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | |
5.1.17 | Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 150 |
5.1.18 | amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 600 |
5.1.19 | Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | |
5.1.20 | Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 600 |
5.1.21 | Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 600 |
5.1.22 | Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 | 20 bis 100 | |
5.2 | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; 2008 L 46 vom 21.02.2008 S. 50; 2010 L 77 vom 24.03.2010 S. 59, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; 2013 L 160 vom 12.06.2013 S. 15; 2015 L 29 vom 05.02.2015 S. 16, L 66 vom 11.03.2015 S. 22; 2019 L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung | ||
Anmerkung:
Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. | |||
5.2.1 | Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 | 150 bis 2.500 | |
5.2.2 | vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 | 75 bis 1.250 | |
5.2.3 | Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 | 30 bis 300 | |
5.2.4 | Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 | 75 bis 500 | |
5.2.5 | Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 | 150 bis 2.500 | |
5.2.6 | Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH | 30 bis 120 | |
5.2.7 | Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 25 bis 150 | |
5.2.8 | Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | nach Zeitaufwand | |
5.2.9 | Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 25 bis 150 | |
5.2.10 | Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 25 bis 150 | |
5.2.11 | Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 75 bis 450 | |
5.2.12 | Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 25 bis 150 | |
5.2.13 | Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 75 bis 450 | |
5.2.14 | Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 75 bis 450 | |
5.3 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.3.1 | amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14) | ||
5.3.1.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.3.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. | |||
5.3.1.3 | Nämlichkeitskontrolle | nach Zeitaufwand | |
5.4 | Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.4.1 | Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie
a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird, b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt), und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist | ||
5.4.1.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.4.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. | |||
5.4.1.3 | Betriebskontrolle | nach Zeitaufwand | |
5.4.2 | Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig ist | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können. | |||
5.4.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 | 75 bis 900 | |
5.4.4 | Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 | ||
5.4.4.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.4.4.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet. | |||
5.4.4.3 | Kontrolle im Betrieb | nach Zeitaufwand | |
5.5 | Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.5.1 | Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie
a) aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4) | ||
5.5.1.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.5.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. | |||
5.5.1.3 | Betriebskontrolle | nach Zeitaufwand | |
5.5.2 | Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten | 75 bis 900 | |
Anmerkung:
Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist. | |||
5.5.3 | Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßes | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1.000 |
Anmerkung: Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können. | |||
5.6 | Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.6.1 | Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 5 | 75 bis 600 | |
5.7 | Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.7.1 | Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 450 |
5.8 | Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.8.1 | Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 450 |
5.9 | Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.9.1 | Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 450 |
5.9.2 | Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 450 |
5.10 | Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.10.1 | Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012) | ||
5.10.1.1 | Probenahme | nach Zeitaufwand | |
5.10.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet. | |||
5.10.1.3 | amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität) | nach Zeitaufwand | |
5.11 | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.11.1 | amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 150 höchstens 2.100 |
5.11.2 | amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3 | nach Zeitaufwand | mindestens 150 höchstens 2.100 |
5.11.3 | Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 50 höchstens 2.100 |
5.12 | Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.12.1 | Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 | nach Zeitaufwand | mindestens 150 höchstens 900 |
5.13 | Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.13.1 | lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 150 höchstens 1.500 |
5.14 | Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.14.1 | Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1 | 150 bis 1.500 | |
5.15 | Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.15.1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch) | ||
Anmerkungen: 1. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung. 2. Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen. | |||
5.15.1.1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung | ||
5.15.1.1.1 | Einhufer | je Tier | mindestens 28 höchstens 61 |
5.15.1.1.2 | Rinder | je Tier | mindestens 16 höchstens 38 |
5.15.1.1.3 | Hausschweine | je Tier | mindestens 15 höchstens 35 |
5.15.1.1.4 | Schafe, Ziegen | je Tier | mindestens 8 höchstens 24 |
5.15.1.1.5 | Haarwild | je Tier | mindestens 8 höchstens 40 |
5.15.1.2 | Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jäger | je Tier | mindestens 5 höchstens 32 |
5.15.1.3 | bakteriologische Fleischuntersuchung | ||
5.15.1.3.1 | Probenahme | je Tier | mindestens 8 höchstens 12 |
5.15.1.3.2 | Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz | je Tier | mindestens 18 höchstens 31 |
Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet. | |||
5.15.2 | Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1 | ||
Anmerkung:
Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung. | |||
5.15.2.1 | Fleischuntersuchung | je Tier | mindestens 5 höchstens 32 |
5.15.2.2 | Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jäger | je Tier | mindestens 5 höchstens 32 |
5.15.2.3 | bakteriologische Fleischuntersuchung | ||
5.15.2.3.1 | Probenahme | je Tier | mindestens 8 höchstens 12 |
5.15.2.3.2 | Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutz | je Tier | mindestens 18 höchstens 31 |
Anmerkung:
Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet. | |||
5.15.3 | Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen
a) auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15:00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr oder | 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 | |
b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten | 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 | ||
Anmerkung:
Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt. | |||
5.15.4 | Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 35 höchstens 100 |
5.15.5 | Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a | 20 bis 100 | |
5.15.6 | Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 | 30 | |
5.15.7 | Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 | 30 | |
5.15.8 | Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 | nach Zeitaufwand | mindestens 60 höchstens 120 |
5.15.9 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand | mindestens 45 höchstens 90 |
5.15.10 | Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 19 | 30 bis 120 | |
5.15.11 | Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.2 | 30 | |
5.15.12 | Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 150 |
5.16 | Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.16.1 | Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 42 | |
5.16.2 | Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 75 höchstens 600 |
5.16.3 | Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3 | je Person | 60 |
5.16.4 | Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 2 | 20 | |
5.16.5 | Genehmigung nach § 7b Abs. 1 | nach Zeitaufwand | mindestens 25 höchstens 100 |
5.16.6 | Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 100 |
5.16.7 | Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 | nach Zeitaufwand | |
5.16.8 | erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 150 |
5.17 | Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.17.1 | Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 1 | 75 bis 600 | |
5.17.2 | Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 1 | 75 bis 2.100 | |
5.17.3 | Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 | 75 bis 600 | |
5.17.4 | Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 | 75 bis 600 | |
5.18 | TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.18.1 | Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1a | je Untersuchung für ein Rind | mindestens 12 höchstens 20 |
Anmerkungen:
1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. 2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken. 3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt. | |||
5.18.2 | Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1a | je Tier | mindestens 1 höchstens 13 |
Anmerkungen:
1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. 2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt. 3. Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend. | |||
5.19 | EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.19.1 | Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 | nach Zeitaufwand | |
5.19.2 | Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über zwölf Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1 | nach Zeitaufwand | |
5.20 | Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.20.1 | Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt | ||
5.20.1.1 | Entnahme einer Probe | nach Zeitaufwand | |
5.20.1.2 | Untersuchung einer Probe | ||
Anmerkung:
Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten. | |||
5.20.1.3 | Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.1 | 15 | |
5.21 | Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.21.1 | Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1 | 150 bis 900 | |
5.21.2 | Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand | |
5.22 | Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes | ||
5.22.1 | Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 | 150 bis 900 | |
Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). | |||
5.22.2 | Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1 | gebührenfrei | |
5.23 | Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.23.1 | Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 | nach Zeitaufwand | |
5.24 | Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung | ||
5.24.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 | 75 bis 1.200 | |
5.25 | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012 S. 74; 2013 L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; 2014 L 254 vom 28.08.2014 S. 39; 2017 L 17 vom 21.01.2017 S. 52, L 326 vom 09.12.2017 S. 55; 2018 L 183 vom 19.07.2018 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung | ||
5.25.1 | Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26 | nach Zeitaufwand | mindestens 30 höchstens 1 000" |
Artikel 2
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung
Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191, S. 1; 2007 L 204, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel, für
| "1. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Lebensmittelüberwachung für
|
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51; 2013 L 160 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Verweisung "Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.
bb) Buchstabe a Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; | "a) die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 einschließlich der vorläufigen oder bedingten Zulassung von Betrieben oder der Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/625;" |
cc) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Aussetzung der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht, | 'b) die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung eines Betriebs nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht," |
dd) Buchstabe c
die Entziehung der Zulassung eines Betriebs einschließlich der Einleitung entsprechender Verfahren hierzu nach Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, soweit nach Buchstabe a eine Zuständigkeit der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde für die Zulassung des jeweiligen Betriebs besteht,
wird aufgehoben.
ee) Die bisherigen Buchstaben d bis j werden die Buchstaben c bis i.
b) Nummer 1a
1 a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,
wird aufgehoben.
c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, unbeschadet der Nummer 1, für
| "2. der Verordnung (EU) 2017/625, unbeschadet der Nummer 1, für
a) die Durchführung der internen Audits in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 6 Abs. 1, b) die Durchführung von Prüfungen für amtliche Fachassistenten nach Maßgabe eines delegierten Rechtsaktes der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. j, |
d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für
| "5. der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung für
|
e) In Nummer 6 Buchst. a wird die Verweisung " § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1" durch die Verweisung " § 40 Abs. 1 oder 1a Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
f) In Nummer 12 wird die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-)" durch die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844)" ersetzt.
g) In Nummer 13 wird die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1864-)" durch die Verweisung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844)" ersetzt.
h) Nummer 19
19 der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555) in der jeweils geltenden Fassung für den Bescheid über das Prüfungsergebnis nach § 4a Abs. 3 und 4 Halbsatz 2 im Benehmen mit der von dem für Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung
In § 5 der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. März 2018 (GVBl. S. 84) geändert worden ist, wird die Verweisung " § 5 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |