umwelt-online: ThürVwKostOMSFG - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (2)

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NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

3Tierschutz  
 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der  
3.1Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung  
3.1.1Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. la Satz 1 oder 2
35 bis 80
3.1.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2je Antrag10 bis 220
3.1.3Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3
27 bis 115
3.1.4Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 55 bis 260
3.1.5Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1
55 bis 550
3.1.6Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3
35
3.1.7Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2
27 bis 110
3.1.8Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 27 bis 230
3.1.9Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG

 35 bis 200
3.1.10Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs. mindestens 50
höchstens 200
3.1.11Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3 
3.1.12Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2nach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 150
3.1.13Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.1.14Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
3.1.15Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1
3.1.15.1Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist30 bis 150
3.1.15.2Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung30 bis 150
3.1.15.3Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung30 bis 150
3.1.15.4Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassungnach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 150
3.2Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1; L 113 vom 27.04.2006 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung und Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

3.2.1Zulassung eines Transportunternehmers nach Artikel 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 600
3.2.1.1erneute Zulassung nach Nr. 3.2.140 bis 600
3.2.2Zulassung eines Transportunternehmers, der lange Beförderungen durchführt, nach Artikel 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005100 bis 600
3.2.2.1erneute Zulassung nach Nr. 3.2.240 bis 600
3.2.3Durchführung von Kontrollen und anderen Maßnahmen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
3.2.4Durchführung von Kontrollen während langer Beförderungen nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wirdnach Zeitaufwand
3.2.5Anerkennung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 120
3.2.6Durchführung der Prüfung nach Artikel 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch eine Behörde25 bis 100
3.2.7Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525
3.2.8Ausstellung eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einschließlich

a) Erteilung einer Nummer nach Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 und

b) Kontrolle nach Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b

100 bis 600
3.2.8.1erneute Ausstellung eines Zulassungsnachweises nach Nr. 3.2.840 bis 600
3.2.9Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 180
3.2.10Genehmigung für die Weiterbeförderung von Tieren nach Artikel 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200560 bis 180
3.2.11Entziehung oder Aussetzung der Zulassung des Transportunternehmers oder der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das betreffende Transportmittel nach Artikel 26 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 550
3.2.12Entziehung des Befähigungsnachweises oder Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises nach Artikel 26 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwandmindestens 20
höchstens 50
Anmerkung zu Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.9 bis 3.2.12:

Die durch Artikel 154 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Artikel 14, 15, 23 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten nach Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anstelle der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2017/625 bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem nach Artikel 154 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, weiter.

3.2.13amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. f im Bereich Tierschutz nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) für den Transport von Tieren vor langen Beförderungen durchzuführen ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.2.14Treffen einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tierschutz betrifft, auch in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 4, und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
3.3Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1Überwachung der Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Katzen- oder Hundefellen oder Produkten, die solche Felle enthalten, oder der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den in Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

3.3.1.1Kontrolle in einem Betrieb oder einer sonstigen Einrichtung oder Räumlichkeitnach Zeitaufwand
3.3.1.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
3.3.1.3Untersuchung einer Probe
Anmerkung:
Kosten für die Untersuchung einer Probe werden als Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ThürVwKostG in Rechnung gestellt.
3.3.2Treffen von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
3.3.2.1Beschlagnahme eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Anmerkung:
Kosten für eine amtliche Verwahrung werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

30
3.3.2.2Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 300
3.3.2.3Treffen einer sonstigen Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
3.3.3Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 185 bis 700
3.3.4erneute Erlaubnis für das Halten oder Züchten von Pelztieren nach § 3 Abs. 1 Satz 585 bis 600
3.3.5Anordnung des Ruhens der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 3nach Zeitaufwandmindestens 40
höchstens 400
3.4Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung  
3.4.1Ausstellung eines Befähigungsnachweises nach § 4 Abs. 1 oder 2 20
3.4.2Kontrolle eines Transports von Tieren nach § 20 Abs. 1, soweit dabei ein Rechtsverstoß festgestellt wirdnach Zeitaufwand
3.4.3Anordnung einer Maßnahme im Fall eines festgestellten Verstoßes nach § 20 Abs. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
3.5Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.1Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
25
3.5.2Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 4  
3.5.2.1Abnahme der fachtheoretischen Prüfung 25 bis 100
3.5.2.2Abnahme der fachpraktischen Prüfung 25 bis 100
3.5.3Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8
25
3.5.4Zulassung der Abweichung von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt nach § 14 Abs. 1nach Zeitaufwand 
3.5.5Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 14 Abs. 2 55 bis 560
3.6Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung

3.6.1Gestattung einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 2 Satz 6 50 bis 270
3.7Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

3.7.1Feststellung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungsperson für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden nach § 3 25 bis 100
3.8Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung  
3.8.1Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 25 bis 100
3.8.2Erteilung einer Sachkundenbescheinigung nach § 17 Abs. 1
16
3.8.3Prüfung der Sachkunde nach § 17 Abs. 3  
3.8.3.1Abnahme der fachtheoretischen Prüfung 25 bis 100
3.8.3.2Abnahme der fachpraktischen Prüfung 25 bis 100
3.9Thüringer Gefahren- Hundeverordnung in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2373) in der jeweils geltenden Fassung  
3.9.1Abgabe von Stellungnahmen des örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes im Rahmen der Beteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 5 entsprechend den Erläuterungen zum Vollzug dieser Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde in der Fassung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2341) in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand 


4Tierische Nebenprodukte-Beseitigung
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; 2014 L 348 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EU) 2017/625

Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

4.1.1Genehmigung nach Artikel 16 Buchst. f, g oder h der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 150
4.1.2Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200920 bis 150
4.1.3Zulassung einer Ausnahme bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit nicht Nr. 4.4.4 einschlägig ist20 bis 500
4.1.4Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Methoden nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 250
4.1.5Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Untersuchung nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200910 bis 30
4.1.6Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 21 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200910 bis 30
4.1.7Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200930 bis 100
4.1.8Registrierung eines Unternehmens, einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200930 bis 500
4.1.9Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009100 bis 2.000
4.1.10bedingte Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs für maximal sechs Monate nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200975 bis 1.000
4.1.11Verlängerung einer bedingten Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Erteilung einer endgültigen Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/200950 bis 1.000
4.1.12Aussetzung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 500
4.1.13Entziehung der Zulassung nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 1.000
4.1.14Erteilung von Auflagen zur Abstellung vorhandener Mängel gegenüber einem Betrieb oder einer Anlagenach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
4.1.15vorübergehende oder dauerhafte Untersagung der Ausführung von Tätigkeiten nach Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 500
4.1.16Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
4.1.16.1bei Annahme der Sendung100 bis 1.500
4.1.16.2bei Verweigerung der Annahme der Sendungnach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 600
4.1.17amtliche Kontrolle von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Rechtsakten der Kommission nach Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 32 Nr. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1; 2015 L 1 vom 06.01.2015 S. 8, L 175 vom 04.07.2015 S. 128, L 214 vom 13.08.2015 S. 29, L 214 vom 13.08.2015 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist

(Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

4.1.17.1Durchführung einer Kontrollenach Zeitaufwand
4.1.17.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
4.1.18Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 4 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
4.2Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Anmerkung:
Innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.
4.2.1Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 11 Nr. 1, Artikel 12 Nr. 1 oder Artikel 14 Nr. 1 oder 220 bis 150
4.2.2Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 1830 bis 500
4.2.3Gestattung des Inverkehrbringens nach Artikel 21 Nr. 230 bis 500
4.2.4Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 2630 bis 500
4.2.5Gestattung der Einfuhr oder Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1, von Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 oder von Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 330 bis 500
4.2.6Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. bje Tonne1

mindestens 250

4.3Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.1Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3250 bis 1.500
4.3.2Genehmigung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 für die Verbrennung von Equiden in einer Verbrennungsanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 20
höchstens 150
4.3.3Erteilung einer Genehmigung für die Abhäutung, Öffnung oder Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres in einem landwirtschaftlichen Betrieb durch praktizierende Tierärzte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 270
4.3.4Treffen einer Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 1, soweit nicht bereits Nr. 4.1 einschlägig istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
4.4Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung
4.4.1Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1300 bis 600
4.4.2Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Abs. 1 Satz 229 bis 56
4.4.3Registrierung einer Kompostierungsanlage nach § 17 Abs. 1 Satz 229 bis 56
4.4.4Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Abs. 3 Satz 185 bis 500
4.5Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
4.5.1Genehmigung der Entgelte nach § 4 Abs. 4 Satz 1400 bis 1.200
4.5.2Änderung einer Genehmigung von Entgelten nach § 4 Abs. 4 Satz 190 bis 700
5Lebensmittelüberwachung einschließlich Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, Überwachung Tabakerzeugnisse
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1Verordnung (EU) 2017/625,
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 1; 2006 L 278 vom 10.10.2006 S. 32; 2012 L 209 vom 04.08.2012 S. 19; 2015 L 068 vom 13.03.2015 S. 90; 2016 L 195 vom 20.07.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
5.1.1Überwachung von Lebensmittelbetrieben einschließlich Probenahmen nach Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich ist, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 abschließend eine Kontrolle geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

5.1.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.1.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.1.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.1.2Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich tierschutz- und tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung, Getrennthaltung und Kennzeichnung von spezifiziertem Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, in Schlachtbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625 sowie Gebühren in Bezug auf Farmwild-Zuchtlaufvögel sowie Wildschweine, Wildwiederkäuer und Sumpfbiber aus Zuchtbetrieben-)
5.1.2.1ausgewachsene Rinderje Tiermindestens 5
höchstens 46
5.1.2.2Jungrinderje Tiermindestens 2
höchstens 39
5.1.2.3Einhufer/Equidenje Tiermindestens 3
höchstens 52
5.1.2.4Schweine
5.1.2.4.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kgje Tiermindestens 0,50
höchstens 40
5.1.2.4.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kgje Tiermindestens 1
höchstens 40
5.1.2.5Schafe, Ziegen
5.1.2.5.1mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kgje Tiermindestens 0,15
höchstens 17
5.1.2.5.2mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kgje Tiermindestens 0,25
höchstens 17
5.1.2.6Geflügel
5.1.2.6.1Haushühner, Perlhühnerje Tiermindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.6.2Enten, Gänseje Tiermindestens 0,01
höchstens 1,60
5.1.2.6.3Truthühnerje Tiermindestens 0,025
höchstens 2,50
5.1.2.7Wachteln, Rebhühnerje Tiermindestens 0,005
höchstens 2,50
5.1.2.8Zuchtkaninchenje Tiermindestens 0,005
höchstens 0,30
5.1.2.9Wildschweineje Tiermindestens 8
höchstens 38
5.1.2.10Wildwiederkäuerje Tiermindestens 7
höchstens 29
5.1.2.11Zuchtlaufvögelje Tiermindestens 6
höchstens 28
Sumpfbiberje Tiermindestens 4
höchstens 18
Anmerkungen Teil I zu Nr. 5.1.2:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebühr im Einzelnen wird auf der Grundlage der nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigungsfähigen Kosten festgelegt. Dies sind:

1. Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals - einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals - das an der Durchführung der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals,

2. Kosten für die Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstiger Nebenkosten,

3. Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel,

4. Kosten für Schulungen des Personals nach Nummer 1 mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständige Behörde ist,

5. Kosten für die Reisen des Personals nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des Artikels 82 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625,

6. Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.

Zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist von der zuständigen Behörde für jeden Betrieb eine nachvollziehbare Berechnung und Darstellung der Kosten vorzunehmen. Die zur Deckung dieser Kosten zu erhebenden Gebühren können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden (Artikel 82 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625). Hierfür ist von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb eine Kostenkalkulation aufzustellen. Diese kann anhand der feststehenden Kosten der vorausgegangenen abgeschlossenen Erhebungsperiode erfolgen; auch absehbare Kostensteigerungen oder -senkungen können berücksichtigt werden. Die Höhe der Kosten für den einzelnen Betrieb wird durch die Anzahl der im Betrieb geschlachteten Tiere je Tierart und den notwendigen zeitlichen Aufwand pro untersuchtem Schlachtkörper nach Tierart in Verbindung mit der im Betrieb vorhandenen Schlachttechnologie, wie Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems (Schlachtlinie), und andere spezifische betriebliche Gegebenheiten beeinflusst. Werden die Gebühren als Pauschale festgesetzt, dürfen die von der zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen nach Nr. 5.1.2 während des bestimmten Zeitraums für den jeweiligen Betrieb entstehen (Artikel 82 Abs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625). Soweit die Gebühren nach Artikel 82 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 berechnet werden, dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Kontrolle (Artikel 82 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625).

5.1.2.12Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2:

1 . Im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 1 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten sind die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2017/625 und der nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakte sowie § 9 der AVV Lebensmittelhygiene (AVV LmH) in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Insbesondere die tatsächlichen Untersuchungszeiten pro Schlachtkörper und Tierart und die Angaben nach § 9 Abs. 7 AVV LmH sind für den jeweiligen Betrieb mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Bei der Veranschlagung des Bedarfs an amtlichem Personal für die Schlachtlinie der einzelnen Schlachtbetriebe ist ein risikobezogener Ansatz zu verfolgen. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl der amtlichen Mitarbeiter muss ausreichend sein, so dass alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte bezüglich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfüllt werden können.

2. Bei den in den Nummer 2 und 3 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten für Einrichtungen, Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Hilfsmittel sind im Einzelnen insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:

a) Geschäftsbedarf (zum Beispiel Stempel, Kennzeichnungstinte, Vordrucke, Fotokopien),

b) Geräte und Ausstattungsgegenstände der Verwaltung (zum Beispiel Büromöbel, Computer),

c) Post- und Fernmeldegebühren,

d) Haltung von Dienstfahrzeugen,

e) Geräte und Instrumente für den Fachbedarf (zum Beispiel Labormöbel, Scheren, Messer),

f) Verbrauchsmaterial für den Fachbedarf (zum Beispiel Chemikalien, Desinfektionsmittel, Reagenzien, Glaswaren),

g) Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften),

h) Bewirtschaftung der Räumlichkeiten (zum Beispiel Energie- und Reinigungskosten),

i) Unterhaltung der Räumlichkeiten der Untersuchungsstellen (zum Beispiel Wartung und Reparatur von maschinellen und technischen Einrichtungen),

j) Vermischte Verwaltungsausgaben,

k) Mieten für die der Untersuchungsstelle gegebenenfalls zur Miete überlassenen Räumlichkeiten.

3. Neben den Kosten für die Untersuchung auf Trichinen und die in bestimmten Verdachtsfällen durchzuführende bakteriologische Fleischuntersuchung werden auch die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, im Rahmen der Ermittlung der in Nummer 6 der Anmerkungen Teil I Satz 3 genannten Kosten eingerechnet. Anknüpfungspunkt für die Verfahrensweise der Ermittlung der Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung ist Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10; 2004 L 191 vom 28.05.2004 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Anhang IV der Richtlinie 96/23/EG und die Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. L 303 vom 06.11.1997 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung regeln den Umfang und die Häufigkeit der Probenahme und bilden die Grundlage für den jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 2 Nr. 10 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084) in der jeweils geltenden Fassung erstellten nationalen Rückstandskontrollplan (nachfolgend NRKP). Die Kosten für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet und von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf der Website dieser Behörde (Bereich Lebensmittelüberwachung) bekannt gegeben und können dort eingesehen werden. Zur Berechnung werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen 0,001 Euro und 1,40 Euro. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 150 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/23/EG zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in einem nach Artikel 150 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wird, sind die nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Kommission zu beachten.

5.1.3Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischzerlegung in Zerlegungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Nach Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 1 und Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren nach Maßgabe der Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Die Gebühr ist kontrollaufwandbezogen für jeden einzelnen Betrieb zu berechnen und der Aufwand mit der erforderlichen Transparenz zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt:

Euro je Tonne Fleisch = risikobasierter Aufwand für Kontrolle pro Monat : Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Monat.

5.1.3.1Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleischje Tonne Fleischmindestens 1,60
höchstens 2,60
5.1.3.2Geflügelfleisch, Zuchtkaninchenfleischje Tonne Fleischmindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3Zuchtwildfleisch, Wildfleisch
5.1.3.3.1kleines Federwild, kleines Haarwildje Tonne Fleischmindestens 1,50
höchstens 5
5.1.3.3.2Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)je Tonne Fleischmindestens 3
höchstens 5
5.1.3.3.3Wildschweine, Wildwiederkäuerje Tonne Fleischmindestens 2
höchstens 5
5.1.4Kontrollen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung einschließlich tiergesundheitsrechtlicher Überprüfungen, Dokumentenkontrolle, Beurteilung und Kennzeichnung des Fleisches, Kontrolle der ordnungsgemäßen Entfernung und Getrennthaltung der tierischen Nebenprodukte, Hygienekontrollen, Untersuchung auf Trichinen, bakteriologische Fleischuntersuchung und stichprobenweise Rückstandsuntersuchung, jeweils einschließlich Probenahme, von erlegtem Wild in Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 2 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)
Anmerkung:

Die Anmerkungen Teil I Satz 1 bis 7 sowie 9 und 10 und die Anmerkungen Teil II Nr. 2 und 3 zu Nr. 5.1.2 gelten entsprechend.

5.1.4.1kleines Federwildje Tiermindestens 0,005 höchstens 12
5.1.4.2kleines Haarwildje Tiermindestens 0,01
höchstens 12
5.1.4.3Wildschweineje Tiermindestens 1,50
höchstens 32
5.1.4.4Wildwiederkäuerje Tiermindestens 0,50
höchstens 18
5.1.4.5Laufvögelje Tiermindestens 0,50
höchstens 18
5.1.5Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und ersten Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)je Tonne Fischereierzeugnissemindestens 5
höchstens 14
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht.

5.1.6Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und in Verbindung mit den nach Artikel 18 Abs. 8 Satz 1 Buchst. f und Artikel 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Kommission (Gebührentatbestand für Pflichtgebühren im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung -EU- 2017/625)je Tonne Rohmilchmindestens 0,06
höchstens 0,15
Anmerkungen:

1. Gebührenpflichtig ist die stichprobenweise Rückstandsuntersuchung. Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625.

2. Nummer 3 der Anmerkungen Teil II zu Nr. 5.1.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf

die in den Thüringer Molkereien angelieferte Menge Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht.

3. Die Gebühr wird vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, erhoben.

5.1.7Rückstandsuntersuchung bei Fleisch nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Unterbuchst. iv der Verordnung (EU) 2017/625 bei begründetem Verdacht
5.1.7.1Probenahmeje Tiermindestens 5,50
höchstens 8
Anmerkungen:

1. Für die Festsetzung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gilt nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten entsprechend.

2. Die Kosten für die Untersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.4) berechnet. Wird kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt, werden keine Kosten erhoben.

5.1.8Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 7 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 dort vorgenommen werden darfnach Zeitaufwand
5.1.9Aussetzung der Rohmilchanlieferung, wenn diese nach einem Rechtsakt der Kommission nach Artikel 18 Abs. 8 Buchst. a oder f der Verordnung (EU) 2017/625 anzuordnen istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.1.10amtliche Kontrolle bei Verdacht auf einen Verstoß hinsichtlich Sendungen von Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 65 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn im Ergebnis der Kontrolle ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird
5.1.10.1Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollenach Zeitaufwand
5.1.10.2Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.1.10.3Untersuchung einer Probe
Anmerkungen:

1. Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

2. Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.11Anordnung einer Maßnahme bei nicht vorschriftsmäßigen Lebensmitteln aus Drittländern nach Artikel 66 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder nach Artikel 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 66 Abs. 7 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.12Anordnung einer Maßnahme bei Lebensmitteln aus Drittländern, die ein Risiko darstellen, nach Artikel 67 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 67 Unterabs. 3 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Die Kosten für eine amtliche Verwahrung nach Artikel 67 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 werden als Auslagen nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Rechnung gestellt.

5.1.13Anordnung einer Maßnahme im Fall der Nichtanwendung angeordneter Maßnahmen durch den Lebensmittelunternehmer nach Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 69 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
5.1.14Erlaubnis für die Rücksendung von Lebensmitteln nach Artikel 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625nach Zeitaufwand
5.1.15Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich der Lebensmittelüberwachung betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 5 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.1.16Überwachung der Gefrierbehandlung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Fleisch nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwand
5.1.17Anerkennung eines Verfahrens im Schlachtbetrieb zur Sicherstellung, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände vor dem Vorliegen eines negativen Trichinenbefundes verlässt, nach Artikel 4 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.1.18amtliche Anerkennung eines Betriebes oder eines Kompartiments, der/das kontrollierte Haltungsbedingungen anwendet, nach Artikel 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.19Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben nach Artikel 10 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwand
5.1.20Entzug der amtlichen Anerkennung nach Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.21Wiederanerkennung nach Artikel 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.1.22Genehmigung einer Ausnahme für kleine Schlachtbetriebe und Betriebe, die Hackfleisch/ Faschiertes oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Fleischuntersuchung nach Anhang I Kapitel 3 Nr. 3.2 letzter Absatz der Verordnung (EG) Nr. 2073/200520 bis 100
5.2Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; 2008 L 46 vom 21.02.2008 S. 50; 2010 L 77 vom 24.03.2010 S. 59, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; 2013 L 160 vom 12.06.2013 S. 15; 2015 L 29 vom 05.02.2015 S. 16, L 66 vom 11.03.2015 S. 22; 2019 L 13 vom 16.01.2019 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Anmerkung:

Für die festzusetzende Gebühr innerhalb eines nachfolgenden Gebührenrahmens gilt aufgrund des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625 das Kostendeckungsprinzip.

5.2.1Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625150 bis 2.500
5.2.2vorläufige oder bedingte Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/62575 bis 1.250
5.2.3Verlängerung der vorläufigen oder bedingten Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/62530 bis 300
5.2.4Aussetzung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/62575 bis 500
5.2.5Entziehung der Zulassung eines Betriebes nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625150 bis 2.500
5.2.6Genehmigung für den ungekühlten Transport von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 11 AVV LmH30 bis 120
5.2.7Genehmigung zum Schlachten von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und bestimmten Huftieren am Herkunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.8Genehmigung für Fischereierzeugnisse nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004nach Zeitaufwand
5.2.9Erlaubnis zum Abweichen von der Temperaturvorgabe beim Transport von gefrorenen Fischereierzeugnissen von einem Kühllager zu einem zugelassenen Betrieb nach Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.10Genehmigung für die Abweichung von den Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.11Genehmigung für die Verwendung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.2.12Zulassung einer höheren Temperatur aus technischen Gründen nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil I Nr. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/200425 bis 150
5.2.13Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.2.14Genehmigung an eine Sammelstelle oder Gerberei für die Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Kollagen nach Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/200475 bis 450
5.3Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1amtliche Kontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern nach Artikel 9 Abs. Abs. 5 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 14)
5.3.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.3.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.3.1.3Nämlichkeitskontrollenach Zeitaufwand
5.4Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung
5.4.1Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen im Rahmen des § 39 Abs. 1 (mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel), soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist, oder

c) erforderlich sind, um in Betrieben, die Lebensmittel in Drittländer ausführen, zu prüfen, ob vom Recht der Europäischen Union abweichende oder über dieses Recht hinausgehende Vorschriften oder Anforderungen der Bestimmungsländer für die Einfuhr der Lebensmittel eingehalten werden (Nr. 5.14.1 bleibt hiervon unberührt),

und soweit nicht Nr. 5.1.1 einschlägig ist

5.4.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.4.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.4.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.4.2Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 im Fall eines Verstoßes, soweit nicht der Gebührentatbestand nach Nr. 5.1.15 oder 5.25.1 einschlägig istnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:

Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf hätte angeordnet werden können.

5.4.3Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c oder Nr. 4 (ausgenommen Futtermittel), jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 375 bis 900
5.4.4Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1
5.4.4.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.4.4.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.4.4.3Kontrolle im Betriebnach Zeitaufwand
5.5Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung
5.5.1Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 29 Abs. 1, soweit sie

a) aufgrund des Marktüberwachungsprogramms nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist (Gebührentatbestand im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4)

5.5.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.5.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.5.1.3Betriebskontrollenach Zeitaufwand
5.5.2Registrierung eines grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3 einschließlich der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 für die Bestätigung der Registrierung, die Überprüfung des Vorliegens eines Altersüberprüfungssystems und die Überprüfung des Vorliegens gültiger Registrierungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten75 bis 900
Anmerkung:

Nr. 5.5.2 findet keine Anwendung, wenn die Länder für den Zweck der Registrierung nach § 22 Abs. 3 eine gemeinsame Stelle einrichten oder beauftragen, oder soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 6 Nr. 2 für die Aufgaben der Registrierung zuständig ist.

5.5.3Maßnahme oder Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 6, Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 im Fall eines Verstoßesnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
Anmerkung:
Im Fall der Überwachung einer freiwilligen Rücknahme oder eines freiwilligen Rückrufs besteht nur dann Gebührenpflicht, wenn eine rechtmäßige amtliche Rücknahme oder ein rechtmäßiger amtlicher Rückruf nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 hätte angeordnet werden können.
5.6Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; 2019 L 120 vom 08.05.2019 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
5.6.1Genehmigung zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 575 bis 600
5.7Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230 -269-) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.8Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung
5.8.1Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sindnach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.9Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung
5.9.1Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. fnach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.9.2Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 450
5.10Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung
5.10.1Überwachung nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den Artikeln 36 und 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 1 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625 und des Artikels 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung -EU- Nr. 1151/2012)
5.10.1.1Probenahmenach Zeitaufwand
5.10.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung der Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet.

5.10.1.3amtliche Kontrolle (Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation und Überwachung der Verwendung des eingetragenen Namens als garantiert traditionelle Spezialität)nach Zeitaufwand
5.11Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung
5.11.1amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 2.100
5.11.2amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nach § 3 Abs. 3nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 2.100
5.11.3Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird, nach § 5 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 50
höchstens 2.100
5.12Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung
5.12.1Feststellung, dass die Qualität des zu bestimmten Zwecken in einem Lebensmittelbetrieb verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 900
5.13Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung
5.13.1lebensmittelrechtliche Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 150
höchstens 1.500
5.14Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung
5.14.1Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 einschließlich der Erteilung einer Zulassungsnummer nach § 9 Abs. 3 Satz 1150 bis 1.500
5.15Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.15.1Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Untersuchung auf Trichinen und gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers zum Verzehr verwendet werden soll, nach § 2a Abs. 1 oder § 2b Abs. 1 (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den privaten häuslichen Verbrauch)
Anmerkungen:
1. Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

2. Im Fall der Beleihung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung setzt der beliehene Tierarzt eine Gebühr fest, die der Höhe nach der Gebühr entspricht, die die beleihende Behörde für die Durchführung der jeweiligen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt nach Maßgabe von Nummer 1 festsetzt. Die Gebühr beinhaltet im Fall der Beleihung die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu erhebende Umsatzsteuer. Diese wird im Kostenbescheid gesondert ausgewiesen.

5.15.1.1Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung
5.15.1.1.1Einhuferje Tiermindestens 28
höchstens 61
5.15.1.1.2Rinderje Tiermindestens 16
höchstens 38
5.15.1.1.3Hausschweineje Tiermindestens 15
höchstens 35
5.15.1.1.4Schafe, Ziegenje Tiermindestens 8
höchstens 24
5.15.1.1.5Haarwildje Tiermindestens 8
höchstens 40
5.15.1.2Trichinenuntersuchung, soweit keine Fleischuntersuchung durchzuführen ist und nicht Nr. 5.15.2.2 gilt, auch bei Entnahme der Probe durch Jägerje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.1.3bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.1.3.1Probenahmeje Tiermindestens 8
höchstens 12
5.15.1.3.2Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutzje Tiermindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.2Fleischuntersuchung einschließlich gegebenenfalls bakteriologischer Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit der Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild nach § 4 Abs. 2 Satz 1
Anmerkung:

Die Artikel 81 und 82 der Verordnung (EU) 2017/625 finden entsprechend Anwendung.

5.15.2.1Fleischuntersuchungje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.2.2Trichinenuntersuchung, auch bei der Entnahme der Probe durch Jägerje Tiermindestens 5
höchstens 32
5.15.2.3bakteriologische Fleischuntersuchung
5.15.2.3.1Probenahmeje Tiermindestens 8
höchstens 12
5.15.2.3.2Untersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe außerhalb des Landesamts für Verbraucherschutzje Tiermindestens 18
höchstens 31
Anmerkung:

Die Kosten für die im Landesamt für Verbraucherschutz durchgeführte bakteriologische Fleischuntersuchung werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10.6) berechnet.

5.15.3Zuschlag zu Nr. 5.15.1 oder 5.15.2 für Untersuchungen

a) auf besonderen Antrag zu folgenden Zeiten: Sonnabend nach 15:00 Uhr, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr oder

100 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
b) auf Verlangen außerhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten50 v. H. der
Gebühren nach
Nr. 5.15.1 oder 5.15.2
Anmerkung:

Soweit für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 in der jeweils geltenden Fassung ein geringerer Zuschlag anzusetzen ist, wird dies bei der Berechnung der Gebühr berücksichtigt.

5.15.4Genehmigung zur Schlachtung im Haltungsbetrieb oder zur Tötung zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr für einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden, nach § 12 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 35
höchstens 100
5.15.5Genehmigung für die Herstellung von Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, nach § 13a20 bis 100
5.15.6Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Abgabe von tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 230
5.15.7Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 330
5.15.8Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 für die Gewinnung von Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3nach Zeitaufwandmindestens 60
höchstens 120
5.15.9Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 90
5.15.10Genehmigung einer Ausnahme für Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Rohmilch nach § 1930 bis 120
5.15.11Gestattung des Entbeinens von Fleisch unmittelbar vor der Herstellung nach Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.230
5.15.12Genehmigung der Verwendung von Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als +6° C aufweist, zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.16Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung
5.16.1Wiedererwerb eines Befähigungsnachweises für amtliche Fachassistenten einschließlich Nachprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 242
5.16.2Genehmigung für den Einsatz von Schlachthofpersonal nach § 4 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 75
höchstens 600
5.16.3Prüfung des Schlachthofpersonals nach § 4 Abs. 3je Person60
5.16.4Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen auf einen Jäger nach § 6 Abs. 220
5.16.5Genehmigung nach § 7b Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 25
höchstens 100
5.16.6Aufhebung der Aussetzung der Rohmilchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 100
5.16.7Entnahme einer Probe nach § 9 Abs. 1 Satz 3nach Zeitaufwand
5.16.8erneute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch nach § 9 Abs. 2nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 150
5.17Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung
5.17.1Ausnahmegenehmigung im Einzelfall für das Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Verwenden oder Verwerten vorschriftswidriger Erzeugnisse bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit nach § 2 Abs. 175 bis 600
5.17.2Erlaubnis zur Durchführung kellerwirtschaftlicher Versuche nach § 3 Abs. 175 bis 2.100
5.17.3Genehmigung für Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 175 bis 600
5.17.4Genehmigung zum Führen des Analysenbuchs auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung nach § 13 Abs. 2 Satz 175 bis 600
5.18TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung
5.18.1Untersuchung von Rindern mit einem anerkannten Test nach § 1aje Untersuchung für ein Rindmindestens 12
höchstens 20
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Soweit dies zur Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots nach Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 82 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich ist, ist die Gebühr entsprechend abzusenken.

3. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Untersuchungskosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

5.18.2Entnahme einer Probe zur Untersuchung nach § 1aje Tiermindestens 1
höchstens 13
Anmerkungen:

1. Nach Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 sind kostendeckende Gebühren zu erheben.

2. Die Gebühr wird nicht erhoben oder ermäßigt sich, soweit eine Übernahme von Probenahmekosten durch die Europäischen Gemeinschaften, den Bund oder einen anderen Rechtsträger erfolgt.

3. Nummer 1 der Anmerkungen zu Nr. 5.15.1 gilt bezogen auf die BSE-Probenahme entsprechend.

5.19EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung
5.19.1Überwachung der Beförderung von Köpfen von Rindern in einen Zerlegungsbetrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 2nach Zeitaufwand
5.19.2Genehmigung für die Gewinnung von Kopffleisch von über zwölf Monate alten Rindern in Zerlegungsbetrieben nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwand
5.20Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung
5.20.1Kontrollen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Satz 1 in Verbindung mit einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, wenn dieser Rechtsakt einer Kostenpflicht nicht entgegensteht oder eine Kostenpflicht vorschreibt
5.20.1.1Entnahme einer Probenach Zeitaufwand
5.20.1.2Untersuchung einer Probe
Anmerkung:

Die Kosten für die Untersuchung einer Probe im Landesamt für Verbraucherschutz werden nach den Gebührentatbeständen des Landesamts für Verbraucherschutz (Nr. 10) berechnet und vom Landesamt für Verbraucherschutz der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde mitgeteilt. Diese macht die dem Landesamt für Verbraucherschutz entstandenen Kosten als Auslagen geltend und erstattet dem Landesamt für Verbraucherschutz diese Kosten.

5.20.1.3Ausstellung eines amtlichen Begleitdokuments über die durchgeführten Probenahmen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse nach Maßgabe eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Nr. 5.20.115
5.21Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung
5.21.1Zulassung eines Prüflaboratoriums nach § 2 Abs. 1150 bis 900
5.21.2Überprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwand
5.22Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes
5.22.1Zulassung als privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 6 Abs. 1 Satz 1150 bis 900
Anmerkung:

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

5.22.2Übertragung der Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen einschließlich Beurteilung des untersuchten Fleisches, Untersuchung auf Trichinen und Probenahme für die Durchführung der amtlichen Untersuchung auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) nach § 8 Abs. 2 Satz 1gebührenfrei
5.23Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung
5.23.1Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2nach Zeitaufwand
5.24Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung
5.24.1Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 175 bis 1.200
5.25Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; 2012 L 318 vom 15.11.2012 S. 74; 2013 L 72 vom 15.03.2013 S. 16; L 142 vom 29.05.2013 S. 10; 2014 L 254 vom 28.08.2014 S. 39; 2017 L 17 vom 21.01.2017 S. 52, L 326 vom 09.12.2017 S. 55; 2018 L 183 vom 19.07.2018 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
5.25.1Treffen einer Maßnahme nach Artikel 25 Abs. 1 oder 5 Satz 1 oder Artikel 26nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1 000"


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

6Rindfleischetikettierung  

Öffentliche Leistungen aufgrund des

6.1Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung  
6.1.1Anlassbezogene Kontrollen bei Verdachts-, Beanstandungs- oder Beschwerdefällen nach § 4 Abs. 2 Satz 1nach Zeitaufwand
(Nr. 1.4.1.3 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung)
 
7Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten  

Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

7.1Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung  
7.1.1Zulassung einer Weiterbildungsstätte für Tierärzte nach § 29 Abs. 3 Satz 1 83 bis 290
7.2Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung  
7.2.1Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, 2 oder § 15a
90 bis 240
7.2.2Erteilung einer Approbation nach § 4 Abs. 3 190 bis 350
7.2.3Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1
60 bis 200
7.2.4Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 60 bis 200
7.2.5Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 60 bis 170
7.2.6Verlängerung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 oder 3 30 bis 100
7.2.7Ausstellen einer Bescheinigung nach § 11a Abs. 4 29
Anmerkung:

Innerhalb des jeweiligen Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVw- KostG).



7.3Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der jeweils geltenden Fassung

7.3.1Ausstellen einer Bescheinigung nach § 56 Abs. 3 29
7.3.2Ausstellen einer Bescheinigung nach § 60 Satz 2 für die Ausbildung nach § 60 Satz 1 Nr. 2 (Forschungsanstalt des Landes), 3 oder 4 29
7.3.3Ausstellen einer Bescheinigung nach § 62 Abs. 2 29
7.4Thüringer Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237) in der je weils geltenden Fassung

7.4.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 94
7.4.2Entziehung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder 2 70
7.5Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

7.5.1Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 30
7.5.2Neuerteilung der Anerkennung als Hufbeschlagschule nach § 7 Abs. 3
40 bis 200
7.6Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung

7.6.1Anerkennung als geprüfter/geprüfte Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Abs. 1 oder als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Abs. 1 30
7.6.2Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hufbeschlagschule einschließlich Ausstellen einer Urkunde nach § 3 60 bis 300
7.6.3Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 1
20
7.6.4Anerkennung eines Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1
60 bis 200
7.6.5Hufbeschlagprüfung nach § 9 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 14 Abs. 4 85
7.6.6Hufbeschlaglehrschmiedprüfung nach § 18 Abs. 1 einschließlich Ausstellen eines Prüfungszeugnisses nach § 21 Abs. 4 85
7.7Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung  
7.7.1Anerkennung von Prüfungszeugnissen nach § 2  
7.7.1.1Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 30 bis 120
7.7.1.2Anerkennung eines Prüfungszeugnisses nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 6 60 bis 350
7.7.2Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin nach § 3 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 3 Abs. 3 30 bis 80
7.7.3Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 4 Abs. 2 einschließlich Ausstellung einer Urkunde nach § 4 Abs. 3 30 bis 100
Anmerkung:

Innerhalb des Rahmensatzes ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/ EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

  


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

8Tierarzneimittelwesen

 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der  
8.1Arzneimittelgesetzes  
8.1.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1a  
8.1.1.1Erstbescheinigung 40
8.1.1.2jede weitere Bescheinigung 2
8.1.2Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels mit Tierarzneimitteln nach § 52a Abs. 1 Satz 1 55 bis 300
8.1.3Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen nach § 64 Abs. 1 oder § 69a, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird  
8.1.3.1Überwachung tierärztlicher Hausapothekennach Zeitaufwandhöchstens 155
8.1.3.2Überwachung von Betrieben, die Fütterungsarzneimittel herstellennach Zeitaufwandhöchstens 510
8.1.3.3Überwachung des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln außerhalb von Apothekennach Zeitaufwandhöchstens 155
8.1.3.4Überwachung pharmazeutischer Unternehmen und des Arzneimittelgroßhandels in Bezug auf Tierarzneimittelnach Zeitaufwandhöchstens 3.000
8.1.3.5Überwachung von Personen, die Tierarzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu seinnach Zeitaufwandhöchstens 155
8.1.3.6Überwachung von Tierhalterbetrieben, in denen Tierarzneimittel angewendet werdennach Zeitaufwandhöchstens 155
8.1.3.7Überwachung von Betrieben, Einrichtungen oder Personen, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne von § 59c oder § 69a herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringennach Zeitaufwandhöchstens 155
9Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz
- Veterinäruntersuchung -
  
9.1Erstellen von Gutachtennach Zeitaufwand 
9.2Pathologische, morphologische und histologische Untersuchungen

9.2.1Grundsatzmethodik pathologisch-histologische Untersuchung von tierischen Gewebenje Probe13
9.2.2Grundsatzmethodik immunhistochemische Untersuchung von tierischen Gewebenje Probe18,80
9.2.3Grundsatzmethodik Hämatologieje Probe10,80
9.2.4Pathologisch-anatomische Untersuchung von Pferden/Unpaarhufernje Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
44
9.2.5Pathologisch-anatomische Untersuchung von Rindernje Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
33
9.2.6Pathologisch-anatomische Untersuchung von Schweinen und kleinen Wiederkäuernje Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.7Pathologisch-anatomische Untersuchung von Hunden und Katzenje Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
17,60
9.2.8Pathologisch-anatomische Untersuchung von Nagern und kleinen Säugetierenje Tierkörper,
bei Jungtieren je Auftrag
14,30
9.2.9Pathologisch-anatomische Untersuchung von Ratten und Mäusen (Labortiere)je Auftrag13,20
9.2.10Pathologisch-anatomische Untersuchung von Echsen, Schlangen und Amphibienje Tierkörper18,70
9.2.11Pathologisch-anatomische Untersuchung von Fischenje Auftrag13,20
9.2.12Pathologisch-anatomische Untersuchung von Geflügelje Auftrag11
9.2.13Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathieje Probe31,20
9.2.14Morphologische Spezialuntersuchungennach Aufwand10 bis 70
9.3Bakteriologische und mykologische Untersuchungen  
9.3.1Grundsatzmethodik Bakterioskopische Untersuchungje Probe4,60
9.3.2Grundsatzmethodik Bakteriologische Untersuchungje Probe8,40
9.3.3Grundsatzmethodik Bakteriologische Färbeverfahrenje Probe5,90
9.3.4Grundsatzmethodik Erregerdifferenzierung mittels biochemischer Verfahrenje Probe11,40
9.3.5Grundsatzmethodik Resistenzbestimmungje Isolat9,50
9.3.6Grundsatzmethodik Untersuchung auf Hemmstoffeje Probe6,40
9.3.7Grundsatzmethodik Bestimmung der Keimzahlje Probe6,90
9.3.8Bakteriologische Untersuchung von Gewässerprobenje Probe18,50
9.3.9Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Antigennachweisje Ansatz10,60
9.3.10Untersuchung auf Arcanobacterium pyogenes Antigennachweisje Ansatz10,30
9.3.11Untersuchung auf Clostridium botulinum Antigennachweisje Ansatz9,70
9.3.12Untersuchung auf Brucella spp. Antigennachweisje Ansatz5,50
9.3.13Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila spp. Antigennachweisje Ansatz27,20
9.3.14Untersuchung auf Clostridium spp. Antigennachweis (außer Botulismus)je Ansatz11,60
9.3.15Untersuchung auf Dermatophilus congolense Antigennachweisje Ansatz17,20
9.3.16Untersuchung auf E.coli Antigennachweisje Ansatz6,60
9.3.17Untersuchung auf Paenibacillus larvae (Amerikanische Faulbrut) - Antigennachweisje Ansatz9,60
9.3.18Untersuchung auf Haemophilus spp. Antigennachweisje Ansatz10,60
9.3.19Untersuchung auf Listeria monozytogenes Antigennachweisje Ansatz6,60
9.3.20Untersuchung auf Bacillus anthracis (Milzbrand) Antigennachweisje Ansatz11,70
9.3.21Untersuchung auf Moraxella spp. Antigennachweisje Ansatz6,10
9.3.22Untersuchung auf Mykobakterium spp. Antigennachweisje Ansatz18
9.3.23Untersuchung auf Mykoplasma spp. Antigennachweisje Ansatz8,60
9.3.24Untersuchung auf Pasteurellaceae Antigennachweisje Ansatz8,40
9.3.25Untersuchung auf Salmonelle spp. Antigennachweisje Ansatz4,80
9.3.26Untersuchung auf Serpulina / Brachyspira spp. Antigennachweisje Ansatz9,20
9.3.27Untersuchung auf Staphylococcus spp. Antigennachweisje Ansatz8,60
9.3.28Untersuchung auf Streptococcus / Enterococcus spp. Antigennachweisje Ansatz

9,60

9.3.29Untersuchung auf Taylorella equigenitalis (CEM) Antigennachweisje Ansatz12,10
9.3.30Untersuchung auf Campylobacter / Helicobacter spp. Antigennachweisje Ansatz

6,30

9.3.31Untersuchung auf Vibrio spp. Antigennachweisje Ansatz16,00
9.3.32Untersuchung auf Yersinia spp. Antigennachweisje Ansatz4,70
9.3.33Mykologische Untersuchung von Futtermittelnje Probe14,30
9.3.34Mykotoxinnachweis - Deoxynivalenolje Probe17,20
9.3.35Mykotoxinnachweis - Zearalenonje Probe17,20
9.3.36Mykotoxinnachweis - T-2 Toxinje Probe17,20
9.3.37Mykotoxinnachweis Fumonisinje Probe17,20
9.3.38Mykotoxinnachweis Aflatoxineje Probe17,20
9.3.39Mykotoxinnachweis - Ochratoxin Aje Probe17,20
9.3.40Mykotoxinnachweis Citrininje Probe17,20
9.3.41Untersuchung auf Dermatophyten Antigennachweisje Probe14,30
9.3.42Untersuchung auf Cryptococcus spp. Antigennachweisje Ansatz

9

9.3.43Untersuchung auf Algen (Prototheken) Antigennachweisje Ansatz7,50
9.3.44Untersuchung auf Hefen und Schimmelpilzeje Probe

11

9.3.45Bakteriologische / mykologische Spezialuntersuchungennach Aufwand10 bis 40


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

9.4Virologische Untersuchungen

9.4.1Grundsatzmethodik Virusisolierung in Zellkulturenje Probe44
9.4.2Grundsatzmethodik Virusisolierung in Bruteiernje Probe44
9.4.3Grundsatzmethodik Immunfluoreszenztechnikje Probe18,70
9.4.4Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (NPLA) Antigennachweisje Probe22
9.4.5Grundsatzmethodik Hämagglutination (HA) und Hämadsorption (HAD)je Ansatz5,80
9.4.6Grundsatzmethodik Immunoassay- und Latextest Antigennachweisje Ansatz12,50
9.4.7Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit (AK) Antigennachweisje Ansatz24,90
9.4.8Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) Antigennachweisje Ansatz40,70
9.4.9Untersuchung auf Border disease (BD) Antigennachweisje Ansatz32,80
9.4.10Untersuchung auf Bovines Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antigennachweisje Ansatz24,90
9.4.11Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Antigennachweisje Ansatz8,80
9.4.12Untersuchung auf Canine Parvovirus Infektion (CPV) Antigennachweisje Ansatz17,30
9.4.13Untersuchung auf Coronavirus-Infektion des Rin- des Antigennachweisje Ansatz13,90
9.4.14Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) - Antigennachweisje Ansatz28,40
9.4.15Untersuchung auf Epizootische Virusdiarrhoe des Schweines (EVD) -Antigennachweisje Ansatz14,30
9.4.16Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV) Antigennachweisje Ansatz32,80
9.4.17Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antigennachweisje Ansatz48,40
9.4.18Untersuchung auf Feline Immundefizienz (FIV) Antigennachweisje Ansatz14,30
9.4.19Untersuchung auf Feline Leukose (FeLV) Antigennachweisje Ansatz14,30
9.4.20Untersuchung auf Feline infektiöse Peritoniti (FIP)Antigennachweisje Ansatz15
9.4.21Untersuchung auf Frühjahrsvirämie d. Karpfen (SVC) Antigennachweisje Ansatz59,20
9.4.22Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antigennachweisje Ansatz38,10
9.4.23Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) Antigennachweisje Ansatz20,60
9.4.24Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)-Antigennachweisje Ansatz34,80
9.4.25Untersuchung auf Influenza des Gefügels Antigennachweisje Ansatz46,90
9.4.26Untersuchung auf Influenza des Pferdes Antigennachweisje Ansatz38,50
9.4.27Untersuchung auf Influenza des Schweines Antigennachweisje Ansatz38,50
9.4.28Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP)-Antigennachweisje Ansatz29,70
9.4.29Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3) Antigennachweisje Ansatz24,20
9.4.30Untersuchung auf Paramyxovirus 1-Infektion / Newcastle Disease (PMV1/ND) -Antigennachweisje Ansatz35,60
9.4.31Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV)-Antigennachweisje Ansatz29,50
9.4.32Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV)-Antigennachweisje Ansatz18,40
9.4.33Untersuchung auf Rotavirus Infektion -Antigennachweisje Ansatz13,20
9.4.34Untersuchung auf seuchenhaften Spätabort des Schweines (PRRS)-Antigennachweisje Ansatz9,60
9.4.35Untersuchung auf Staupe (CDV) -Antigennachweisje Ansatz19,30
9.4.36Untersuchung auf Tollwut - Antigennachweisje Ansatz22,30
9.4.37Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis des Schweines (TGE)-Antigennachweisje Ansatz22,60
9.4.38Untersuchung auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) -Antigennach weis -je Ansatz19
9.4.39Untersuchung auf Virale Hämorrhag. Septikämie der Salmoniden (VHS) -Antigennachweisje Ansatz19
9.4.40Untersuchung auf Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen (IPN) -Antigennachweisje Ansatz19
9.4.41Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Salmoniden - Antigennachweisje Ansatz59,40
9.4.42Untersuchung auf Iridovirus Infektion der Welse - Antigennachweisje Ansatz42,40
9.4.43Untersuchung auf Infektiöse Kiemennekrose der Koi-Karpfen -Antigennachweisje Ansatz42,90
9.4.44Untersuchung auf Hämorrhagische Septikämie der Kaninchen (HSK) - Antigennachweisje Ansatz7,20
9.4.45Virologische Spezialuntersuchungennach Aufwand10 bis 70
9.5Parasitologische Untersuchungen  
9.5.1Grundsatzmethodik taxonomische Bestimmung von Parasiten und deren Entwicklungsstadiennach Aufwand10 bis 60
9.5.2Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Flotationje Probe6,30
9.5.3Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sedimentationje Probe6,30
9.5.4Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - kombinierte Sedimentation/ Flotationje Probe6,30
9.5.5Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenauswanderungje Probe5,80
9.5.6Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - SAF-Methodeje Probe9,10
9.5.7Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Ei-/Oozystenzählung nach Mc Masterje Probe9,80
9.5.8Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Nativpräparatje Probe5,20
9.5.9Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Larvenkulturje Probe39,80
9.5.10Grundsatzmethodik Parasitologische Untersuchung - Sporulationje Probe25,70
9.5.11Parasitologische Untersuchung mittels Färbungenje Probe8,60
9.5.12Parasitologische Sektionje Probe12,10
9.5.13Parasitologische Untersuchung auf Kryptosporidienje Ansatz9,90
9.5.14Parasitologische Untersuchung auf Giardienje Ansatz15,40
9.5.15Parasitologische Untersuchung auf Echinococcus spp.je Ansatz15,40
9.5.16Parasitologische Untersuchung auf Sarcocystis u. Toxoplasma-Gewebezystenje Ansatz15,40
9.5.17Parasitologische Untersuchung auf Trichinenje Ansatz7
9.5.18Parasitologische Untersuchung auf Myxosoma cerebralisje Ansatz13,20
9.5.19Untersuchung von Fischen auf Nematoden mittels Digestionje Probe6,90
9.5.20Untersuchung auf Trichomonaden Antigennachweisje Ansatz5,30
9.5.21Parasitologische Untersuchung Kotje Probe11,00
9.5.22Parasitologische Untersuchung Erdprobenje Probe17,60
9.5.23Parasitologische Untersuchung Futterprobenje Probe17,60
9.5.24Parasitologische Untersuchung auf Ektoparasitenje Probe10,10
9.5.25Parasitologische Untersuchung Blutje Probe15,80
9.5.26Parasitologische Untersuchung Harn, Körpersekrete, Exkrete und Erbrochenesje Probe22
9.5.27Parasitologische Untersuchung Bienen, Bienenwaben und Gemüllje Volk19,60
9.6Serologische Untersuchungen  
9.6.1Grundsatzmethodik ELISA-Antikörpernachweis  
9.6.1.1einfachje Probe7,70
9.6.1.2aufwändigje Probe10
9.6.1.3sehr aufwändigje Probe15
9.6.2Grundsatzmethodik Serumneutralisationstest (SNT)je Probe15,20
9.6.3Grundsatzmethodik Komplementbindungsreaktion (KBR)je Probe7,70
9.6.4Grundsatzmethodik Serumlangsamagglutination (SLA)je Probe2,40
9.6.5Grundsatzmethodik Serumschnellagglutination (SSA)je Probe2,40
9.6.6Grundsatzmethodik Agargelpräzipitation (AGP)je Probe4,60
9.6.7Grundsatzmethodik Hämagglutinationshemmungsreaktion (HAH)je Probe8,10
9.6.8Grundsatzmethodik Mikroagglutinationsreaktion (MAR)je Probe7,40
9.6.9Grundsatzmethodik Immunperoxidasetechnik (IPMA) - Antikörpernachweisje Probe16
9.6.10Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit - Antikörpernachweisje Probe3,50
9.6.11Untersuchung auf Aviäre Rhinotracheitis (ART/TRT) -Antikörperachweisje Probe10,20
9.6.12Untersuchung auf Border disease (BD) - Antikörpernachweisje Probe29,70
9.6.13Untersuchung auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-Infektion - Antikörpernachweisje Probe3
9.6.14Untersuchung auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD) - Antikörpernachweisje Probe4,30
9.6.15Untersuchung auf Egg Drop Syndrom (EDS) - Antikörpernachweis
6,30
9.6.16Untersuchung auf Enzootische Rinderleukose (eRL) -Antikörpernachweisje Probe3,60
9.6.17Untersuchung auf Equine Arteritis (EAV)- Anti- körpernachweisje Probe13,80
9.6.18Untersuchung auf Equine Herpesvirusinfektion (EHV1, EHV4) -Antikörpernachweisje Probe13,80
9.6.19Untersuchung auf Infektiöse Anämie der Einhufer - Antikörpernachweisje Probe7,30
9.6.20Untersuchung auf Infektiöse Bronchitis (IB) Antikörpernachweisje Probe8,30
9.6.21Untersuchung auf Infektiöse Bursitis/ Gumboro (IBD) -Antikörpernachweisje Probe8,30
9.6.22Untersuchung auf Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) -Antikörpernachweisje Probe10,20
9.6.23Untersuchung auf Klassische Schweinepest (KSP/ESP) -Antikörpernachweisje Probe3,60
9.6.24Untersuchung auf MaediNisna und CAE - Antikörpernachweisje Probe5,10
9.6.25Untersuchung auf Parainfluenza 3-Infektion (PI3)-Antikörpernachweisje Probe6,30
9.6.26Untersuchung auf Newcastle Disease (ND) -Anti- körpernachweisje Probe6,30
9.6.27Untersuchung auf Parvovirusinfektion des Schweines (PPV) -Antikörpernachweisje Probe4
9.6.28Untersuchung auf Influenza des Pferdes - Antikörpernachweisje Probe19,30
9.6.29Untersuchung auf Enteroviren des Schweines (Teschen/Talfan Krankheit) -Antikörpernachweisje Probe14,60
9.6.30Untersuchung auf Respiratorisches Syncytial Virus Infektion (BRSV) -Antikörpernachweisje Probe5,40
9.6.31Untersuchung auf Influenza des Schweines - Differenzierung des Influenzatyps -Antikörpernachweis

je Probe

8,30
9.6.32Untersuchung auf Influenza des Geflügels -Antikörpernachweis

je Probe

8,30
9.6.33Untersuchung auf Seuchenhaften Spätabort der Schweine (PRRS) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.34Untersuchung auf Tollwut -Antikörpernachweis

je Probe

19,30
9.6.35Untersuchung auf Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE) -Antikörpernachweis

je Probe

10,20
9.6.36Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

5,30
9.6.37Untersuchung auf Brucella melitensis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

3,90
9.6.38Untersuchung auf Chlamydia / Chlamydophila Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

6,20
9.6.39Untersuchung auf Leptospira Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

14
9.6.40Untersuchung auf Listeria monozytogenes Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,90
9.6.41Untersuchung auf Mycoplasma mycoides Infektion (Lungenseuche) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.42Untersuchung auf Borrelia burgdorferii Infektion (Lyme Borreliose) -Antikörpernachweis

je Probe

8
9.6.43Untersuchung auf Burkholderia mallei Infektion (Rotz) -Antikörpernachweis

je Probe

5,70
9.6.44Untersuchung auf Mycoplasma Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

5,50
9.6.45Untersuchung auf Mycobacterium paratuberculosis Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

4,70
9.6.46Untersuchung auf Coxiella burnettii Infektion (Q-Fieber)-Antikörpernachweis

je Probe

7,30
9.6.47Untersuchung auf Francisella tularensis Infektion (Tularämie) - Antikörpernachweis

je Probe

5
9.6.48Untersuchung auf Yersinia Infektion - Antikörper- nachweis

je Probe

8,70
9.6.49Untersuchung auf Trypanosoma equiperdum (Beschälseuche) -Antikörpernachweis

je Probe

8,70
9.6.50Untersuchung auf Neospora caninum Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

9,20
9.6.51Untersuchung auf Sarcoptes suis Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

13,80
9.6.52Untersuchung auf Toxoplasma gondii Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

15,40
9.6.53Untersuchung auf Echinococcus Infektion -Antikörpernachweis

je Probe

15,40
9.6.54Untersuchung auf Trichinella spiralis Infektion - Antikörpernachweis

je Probe

12,40
9.6.55Untersuchung auf Salmonelleninfektion der Schweine -Antikörpernachweis

je Probe

2,70
9.6.56Untersuchung auf Blauzungenkrankheit (Blue-Tongue/BT) -Antikörpernachweis

je Probe

3,90
9.6.57Untersuchung auf Influenza A des Schweines - Antikörpernachweis

je Probe

4
9.6.58Untersuchung auf Porcine circovirus/Circovirusinfektion des Schweines (PCV) -Antikörpernachweis

je Probe

6,70
9.6.59Untersuchung auf Actinobacillus pleuropneumoniae Infektion (APP) Serotypen -Antikörpernachweis

je Probe

7,20
9.6.60Untersuchung auf Lawsonia intracellularis (Ileitis) -Antikörpernachweis

je Probe

11,10
9.6.61Untersuchung auf Hämophilus parasuis Infektion (Glässersche Krankheit) - Antikörpernachweis

je Probe

8,40
9.6.62Untersuchung auf Pasteurella multocida toxin (PMT) -Antikörpernachweis im Serum

je Probe

13,20
9.7Molekularbiologische Untersuchungen

9.7.1Grundsatzmethodik Polymerase-Kettenreaktion(PCR)

je Ansatz

10 bis 38
9.7.2Grundsatzmethodik Elektrophorese von Nukleinsäuren

je Ansatz

5 bis 22
9.7.3Grundsatzmethodik Restriktionsanalyse

je Ansatz

5 bis 11
9.8Klinisch-chemische/toxikologische Untersuchungen  
9.8.1Physikalisch-chemische Untersuchung von Tränkwasser

je Probe

15,20
9.8.2Physikalisch-chemische Untersuchung von Gewässerproben

nach Aufwand

10 bis 45
9.8.3Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Elektrolyte

je Ansatz

4,20
9.8.4Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Enzyme

je Ansatz

4,80
9.8.5Grundsatzmethodik klinisch-chemische Untersuchungen/Substrate

je Ansatz

3,70
9.8.6Toxikologische Untersuchungen

nach Aufwand

10 bis 200
9.9Sonstige Untersuchungen  
9.9.1Organoleptische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

4,70
9.9.2Mikroskopische Untersuchung von Futtermitteln

je Probe

6,60
9.9.3Erhitzungsnachweis Tierkörpermehl

je Probe

19,60
9.9.4Tierversuch

je Ansatz

77
9.10Auslagen für Versand von Probenmaterial innerhalb von Deutschland  
9.10.1Versand von Probenmaterial I (Pakete bis 2 kg)

je Paket

7,50
9.10.2Versand von Probenmaterial II (Pakete über 2 kg)

je Paket

15


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

10Öffentliche Leistungen des Landesamtes für Verbraucherschutz
- Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse und Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Wein) sowie Rückstands- und toxikologische Analytik -
  
10.1Sensorische Prüfung  
10.1.1einfacher Art 9,40
10.1.2differenzierter Art (z.B. Duo-Test, Ermittlung von Qualitätsmerkmalen)
15,60
10.1.3weiter differenzierter Art (z.B. Triangel-Test) 25,30
10.1.4Gebrauchstest (z.B. bei Bedarfsgegenständen) 25,30
10.1.5Spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe) und Punktbewertung
31,40
10.2Allgemeine Arbeitsmethoden  
10.2.1Absorbieren und Adsorbieren 23,70
10.2.2Ausschütteln 12,70
10.2.3Destillieren 15,60
10.2.4Dialysieren 23,70
10.2.5Dekantieren 9,40
10.2.6Extrahieren 28,10
10.2.7Filtrieren 8,30
10.2.8Gefriertrocknen 28,10
10.2.9Gelfiltration 31,40
10.2.10Glühen 15,60
10.2.11lonenaustausch 22
10.2.12Lösen 5,10
10.2.13Mischen 5,10
10.2.14Perforieren 28,10
10.2.15Rektifizieren 23,70
10.2.16Schmelzen 8,30
10.2.17Schütteln 5,10
10.2.18Sieben 8,30
10.2.19Sublimieren 23,70
10.2.20Trocknen 8,30
10.2.21Umkristallisieren 23,70
10.2.22Zerkleinern, Homogenisieren 6,30
10.2.23Veraschen bzw. Aufschließen  
10.2.23.1trocken 18,70
10.2.23.2nass 25,30
10.2.24Zentrifugieren  
10.2.24.1bis 10.000 g 8,30
10.2.24.2mehr als 10.000 g 15,60
10.2.25Umsetzen und Nachweis von Stoffen, auch mit Schnelltest

10.2.25.1einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifen, Oxidation, Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällung) 5 bis 8
10.2.25.2schwieriger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung) 23,70
10.2.26Mikroskopie/Histometrie  
10.2.26.1einfacher Art 12,70
10.2.26.2schwieriger Art 31,40
10.2.26.3Verfahren mit besonderem apparativen Aufwand 66
10.2.27Bestimmung der Masse  
10.2.27.1mit einer Messunsicherheit größer/gleich 1 mg 6,30
10.2.27.2mit einer Messunsicherheit kleiner 1 mg 7,60
10.2.28Bestimmung von Länge, Dicke und Breite 5,10
10.2.29Volumenmessung mit Messzylinder, Bürette, Pipette oder Messkolben
6,30
10.2.30Bestimmung des Brechungsindex, Refraktion 12,70
10.2.31Bestimmung der Dichte oder des spezifischen Gewichts

10.2.31.1mittels Spindel 5,10
10.2.31.2mittels Mohr-(Westphal)scher Waage 7,60
10.2.31.3mittels Pyknometers 14,30
10.2.31.4nach anderen Verfahren 15,60
10.2.32Druckmessung 10,20
10.3Vorbereitende Arbeiten (als Vorbehandlung für Nr. 10.4 bis 10.9)

10.3.1bis drei methodische Schritte 25,30
10.3.2vier bis sechs methodische Schritte 44
10.3.3mehr als sechs methodische Schritte 62,70
10.4Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Arbeitsmethoden  
10.4.1allgemeine Bestimmungsmethoden  
10.4.1.1Erstarrungspunkt 17,60
10.4.1.2Fließpunkt 17,60
10.4.1.3Gefrierpunkterniedrigung 31,40
10.4.1.4lonensensitive Messungen 23,70
10.4.1.5Kalorische Größen 23,70
10.4.1.6Leitfähigkeitsmessung 13,80
10.4.1.7Physikalische Prüfung von Materialien 22,60
10.4.1.8pH-Wert  
10.4.1.8.1mit Indikatorfolien 5,10
10.4.1.8.2kolorimetrisch 11,60
10.4.1.8.3elektrometrisch 7,60
10.4.1.9Rauchpunkt 23,70
10.4.1.10Redoxpotential 20,90
10.4.1.11Schmelzpunkt 12,70
10.4.1.12Siedepunkt 14,30
10.4.1.13Tropfpunkt 17,60
10.4.1.14Viskosität 22
10.4.1.15Migration 50,10
10.4.1.16Konditionierung von Tabakwaren 18,70
10.4.1.17maschinelles Abrauchen von Zigaretten 35,20
10.4.2Atomabsorbtionsmessung  
10.4.2.1flammenlos 47,30
10.4.2.2mit Flamme 37,40
10.4.2.3massenspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP/MS)  
10.4.2.3.1pro Untersuchungsserie 1. Element 106,70
10.4.2.3.2für jedes weitere Element 22
10.4.2.4emissionsspektrometrische Messung mit induktiv-gekoppeltem Plasma (ICP)  
10.4.2.4.1pro Untersuchungsserie 1. Element 106,70
10.4.2.4.2für jedes weitere Element 22
10.4.3Aufnahme von Spektren  
10.4.3.1im UV- und sichtbaren Bereich 28,60
10.4.3.2im IR-Bereich 44
10.4.3.3Aufnahme von Fluoreszensspektren 44
10.4.4Chromatographische Methoden  
Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine bzw. die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen bzw. halbqualitativen Nachweis. Soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert er sich für die 2. Substanz um 20 v. H., für die 3. Substanz um 40 v. H., für die 4. Substanz um 60 v. H. und für die 5. Substanz um 80 v. H. Bei der quantitativen Bestimmung verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag.

  
10.4.4.1Dünnschichtchromatographie 20,90
10.4.4.2Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie 28,10
10.4.4.3Gaschrom atog raph ie 37,40
10.4.4.4Hochdruckflüssigkeitschromatographie 25,30
10.4.4.5Ionenaustauschchromatographie 31,40
10.4.4.6Papierchromatographie 15,60
10.4.4.7Säulenchromatographie 31,40
10.4.5Colorimetrie, Nephelometrie 20,90
10.4.6Elektrophorese  
10.4.6.1Isotachophorese bzw. Kapillarelektrophorese 31,40
10.4.6.2Trägerelektrophorese 31,40
10.4.6.3Immunoelektrophorese 44
10.4.6.4Molekularelektrophorese 50,10
10.4.7Flammenphotometrie 35,20
10.4.7.1jedes weitere Flemment 15,60
10.4.8Fotometrische Messung bei bestimmten Wellenlängen  
10.4.8.1im UV-Bereich 15,60
10.4.8.2im sichtbaren Bereich 17,10
10.4.8.3im IR-Bereich 25,30
10.4.8.4Fluoreszensmessung bei bestimmter Wellenlänge 25,30
10.4.9Kernresonanzspektrometrie

pro Messung

159,50
10.4.10Massenspektrometrie  
10.4.10.1einfacher Art 121
10.4.10.2aufwändiger Art (GC/MS, LC/MS) 220
10.4.11Polarimetrie 20,90
10.4.12Polarographie 23,70
10.4.13Radioaktivitätsbestimmung  
10.4.13.1Gesamt-alpha-Aktivität

je Messung

44
10.4.13.2Gesamt-beta-Aktivität

je Messung

44
10.4.13.3Gesamt-gamma-Aktivität

je Messung

37,40
10.4.14Nuklidspezifische Messungen  
10.4.14.1für ein Nuklid 192,50
10.4.14.2für jedes weitere Nuklid 22
10.4.14.3Szintillationsspektrometrie

je Nuklid

192,50
10.4.14.4Messung von Einzelnuklidpräparaten von Beta-Strahlern je Nuklid (z.B. Sr 90)
79,20
10.4.15Röntgenfluoreszensanalyse  
10.4.15.1qualitativ (Aufnahme eines Spektrums) 137,50
10.4.15.2quantitativ

je Element

74,80
10.4.16Thermoluminiszenzspektrometrie 101,20
10.4.17Chemoluminiszenzspektrometrie 101,20
10.4.18Elektronenspinresonanzspektrometrie 106,70
10.4.19Titration  
10.4.19.1einfach 7,60
10.4.19.2Rücktitration 12,70
10.4.19.3konduktometrisch 23,70
10.4.19.4potentiometrisch 31,40
10.5Enzymatische Analysen  
10.5.1einfacher Test 15,60
10.5.2Mehrstufentest 28,60
10.6Mikrobiologische Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln  
10.6.1einfacher Art 9,40
10.6.2aufwändiger Art 22
10.6.3Keimzahlbestimmung  
10.6.3.1einfacher Art 15,60
10.6.3.2aufwändiger Art 28,60
10.6.4Bakteriologische Fleischuntersuchung 18,70
10.6.5Hemmstofftest  
10.6.5.1einfacher Art

je Einzelplatte

6,30
10.6.5.2aufwändiger Art

je Probe

18,70
10.7Gärversuche im Gärröhrchen 12,70
10.8Bio-Assays  
10.8.1Grundpreis (zuzüglich Selbstkostenpreis der verwendeten Versuchstiere)
11,60
10.8.2Serologische Untersuchung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln (z.B. ELISA/RIA)  
10.8.2.1einfacher Art 7,60
10.8.2.2aufwändiger Art 37,40
10.8.2.3besonders aufwändiger Art 74,80
10.9Molekularbiologische Untersuchungsverfahren  
10.9.1DNA-Isolierung, einfach 3,90
10.9.2DNA-Isolierung, aufwändig 9,40
10.9.3DNA-Isolierung, sehr aufwändig 18,70
10.9.4PCR, einfache Bestimmung 5,10
10.9.5PCR, aufwändige Bestimmung 12,70
10.9.6PCR, sehr aufwändige Bestimmung 18,70
10.9.7PCR, halbquantitative Bestimmung 31,40
10.9.8Quantifizierung der spezifischen DNA-Sequenz mit Detekton 47,30
10.9.9Detektion, einfache Bestätigungsreaktion 12,70
10.9.10Detektion, aufwändige Bestätigungsreaktion 31,40
10.9.11Detektion, sehr aufwändige Bestätigungsreaktion 62,70
10.9.12Plasmidnachweis 18,70
10.9.13Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden 28 bis 60
10.9.14Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening
17 bis 30
10.9.15Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren
57 bis 285
10.10Besondere Verfahren  
10.10.1Bestimmung des organischen Gesamtkohlenstoffs
37,40
10.10.2Parasitologische Untersuchung von Lebensmitteln 11,60
10.10.3aw-Wert-Bestimmung 14,30
10.10.4Frischeprüfung beim Ei (eine Packung mit bis zu 10 Eiern gilt als eine Probe)

10.10.4.1erste Probe 7,60
10.10.4.2jede weitere Probe 3,90
10.10.5Stabilität von Konserven 9,40
10.10.6Bestimmung der Grobbestandteile in Lebensmitteln  
10.10.6.1Präparation 12,70
10.10.6.2Abtropfgewicht 6,30
10.10.7Fleischqualitätsuntersuchungen  
10.10.7.1Farbhelligkeitsbestimmung von Muskelfleisch 7,60
10.10.7.2Dripverlust 18,70
10.10.7.3Wasserbindungskapazität 25,30
10.10.7.4Ermittlung des locker gebundenen Wassers (Kompression)
12,70
10.11Erstellen von Gutachten

nach Zeitaufwand

 


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

11Verbraucherinformation  
 Öffentliche Leistungen aufgrund des  
11.1Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) "in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung  
Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

  
11.1.1Gebühren  
11.1.1.1Erteilung von Auskünften  
11.1.1.1.1Erteilung mündlicher Auskünfte gebührenfrei
11.1.1.1.2Erteilung schriftlicher Auskünfte auch bei Herausgabe von Abschriften

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.1.3Erteilung schriftlicher Auskünfte bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2Herausgabe  
11.1.1.2.1Herausgabe von Duplikaten

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.2.2Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen

nach Zeitaufwand

 
11.1.1.3Gewährung von Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten

nach Zeitaufwand

 
11.1.2Auslagen  
11.1.2.1Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken  
11.1.2.1.1Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen

bis 50 Seiten je Seite

0,50
 

danach je Seite

0,15
11.1.2.1.2Farb-Kopien bis DIN A3

bis 50 Seiten je Seite

3
 

danach je Seite

1
11.1.2.1.3Computerausdruck

bis 50 Seiten

2,50
 

danach je Seite

0,10
11.1.2.2Wiedergabe von verfilmten Akten

je Seite

0,50
11.1.2.3Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

in voller Höhe

 
11.1.2.4Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung

in voller Höhe

 
11.1.2.5Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen

in voller Höhe

 

Teil D - Sozialwesen


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

1Heimaufsicht


Öffentliche Leistungen aufgrund des/der

1.1Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.1Anzeigeverpflichtung nach § 12  
1.1.1.1Bescheid zur Feststellung der Heimeigenschaft nach § 1je Platz10
jedoch mindestens 100
1.1.1.2Befristete Nutzungsänderung des Raumes zur vorübergehenden Nutzung 100
1.1.2Bescheid nach § 15 Abs. 2 - Erlass von Überwachungsmaßnahmen - 500
1.1.3Kontrollbesuch nach § 15 bei nicht fristgerechter bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung 50 bis 2.000
1.1.4Erteilung von Anordnungen nach § 17 Abs. 1 50 bis 1.000
1.1.5Beschäftigungsverbot nach § 18 Abs. 1  
1.1.5.1Heimleitungje Person1.000
1.1.5.2Pflegedienstleitungje Person750
1.1.5.3Beschäftigteje Person500
1.1.5.4Sonstige Mitarbeiterje Person250
1.1.5.5Einsetzung einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 1.000
1.1.6Untersagung nach § 19 Abs. 1 und 2je Platz150
mindestens 1.500
1.1.7Untersagung nach § 19 Abs. 3je Platz75
mindestens 750
1.1.8Befreiung nach § 25a  
1.1.8.1Befreiung von Anforderungen nach § 10 250 bis 1.000
1.1.8.2Befreiung von Anforderungen nach den aufgrund des § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen 250 bis 1.000
1.2Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) in der jeweils geltenden Fassung  
1.2.1Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30
50 bis 500
1.2.2Befreiungen nach § 31 Abs. 1 50 bis 100
1.3Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) in der jeweils geltenden Fassung

1.3.1Zustimmung nach § 5 Abs. 2je Person250
1.3.2Befreiung nach § 11 Abs. 1je Person250


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