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ThürVwKostOMASGFF - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
- Thüringen -

Vom 11. Dezember 2001
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2002 S. 1; 06.08.2002 S. 299; 28.02.2003 S. 182; 14.03.2006 S. 73; 11.12.2007 S. 315; 08.12.2009 S. 773; 04.12.2010 S. 393 10; 02.06.2013 S. 146 13; 08.08.2013 S. 208 13a; 07.08.2014 S. 584 14 Inkrafttreten Übergangsregelungen; 11.09.2014 S. 656 *; 15.12.2019 S. 521 19)



in Bearbeitung

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet die Landesregierung
und aufgrund des § 2 Abs. 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 36), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2001 (GVBl. S. 9), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales. Familie und Gesundheit vom 17. Januar 1994 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2001 (GVBl. S. 27), außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 1) 10 13 13a *

Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis
(Siehe Inhalt)

Verwaltungskostenverzeichnis

Teil A - Arbeitsschutz 13a

NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
1234
1Arbeitsstätten und Gesundheitsschutz der Beschäftigten  
1.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung  
1.1.1Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 1 55 bis 5.500
1.1.2Untersagung nach § 22 Abs. 3 Satz 3 275
1.2Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung  
1.2.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 60 bis 2.800
1.3Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung  
1.3.1Anordnung einer weitergehenden Anforderung nach § 5 35 bis 165
1.3.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 60 bis 550
1.3.3Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 65
1.3.4Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 110
1.3.5Ermächtigung eines Arztes nach § 13  
1.3.5.1Erstermächtigung 190
1.3.5.2Verlängerung 55
1.3.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 110
1.3.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 Satz 2 120
1.4Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung  
1.4.1Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 60 bis 250
1.4.2Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 8 Abs. 2 60 bis 550
1.5Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) in der jeweils geltenden Fassung  
1.5.1Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 60 bis 660
1.5.2Zulassung der Verwendung des Wochen-Lärmexpositionspegels nach § 15 Abs. 2 60 bis 250
2Anlagen-, Geräte- und Produktsicherheit  
2.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung  
2.1.1Untersagen des Ausstellens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 30 bis 280
2.1.2Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 30 bis 1.100
2.1.3Anordnung der Überprüfung eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 65
2.1.4Anordnung der Anbringung von Warnhinweisen über Gefährdungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 30 bis 280
2.1.5Verbieten des vorübergehenden Inverkehrbringens eines Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 5 30 bis 280
2.1.6Verbieten des Inverkehrbringens eines nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 entsprechenden Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 6 30 bis 1.100
2.1.7Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufs eines in Verkehr gebrachten Produkts nach § 8 Abs. 4 Nr. 7 30 bis 1.100
2.1.8Anordnung eines rechtzeitigen Hinweises auf ein gefährliches Produkt insbesondere durch den Hersteller nach § 8 Abs. 4 Nr. 8 30 bis 550
2.1.9Anordnung einer erforderlichen Maßnahme im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 30 bis 1.100
2.1.10Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 15 Abs. 2 30 bis 1.100
2.1.11Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 15 Abs. 3 im Fall einer Anordnung nach § 15 Abs. 1 30 bis 1.100
2.2Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541) in der jeweils geltenden Fassung  
2.2.1Verlangen einer Prüfung von Spielzeug von einer zugelassenen Stelle nach § 3 Abs. 3 Satz 1 30
2.3Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung  
2.3.1Gestattung des Inverkehrbringens von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen auf Antrag nach § 4 Abs. 5 30 bis 1.100
2.4Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) in der jeweils geltenden Fassung  
2.4.1Gestattung des Inverkehrbringens einzelner Druckgeräte und Baugruppen für Versuchszwecke nach § 4 Abs. 4 30 bis 1.100
2.5Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung  
2.5.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 für  
2.5.1.1Dampfkesselanlagen nach Nr. 1  
2.5.1.1.1bis 1 MW 880
2.5.1.1.2über 1 MW bis 2 MW 1.200
2.5.1.1.3über 2 MW bis 4 MW 1.850
2.5.1.1.4über 4 MW bis 10 MW 2.400
2.5.1.1.5über 10 MW bis 100 MW 2.400
zuzüglich 120
je angefangenes
1 MW über 10 MW,
höchstens 4.800
2.5.1.1.6über 100 MW 4.800
zuzüglich 120
je angefangene
10 MW über
100 MW,
höchstens 8.800
 Anmerkung:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zusammenzuzählen.

  
2.5.1.1.7mit Abhitzedampfkessel80 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.5.1.1mindestens 705
 Anmerkung:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

  
2.5.1.1.8Soweit in einer Erlaubnis über bauliche Anlagen der Dampfkesselanlage nach den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts zu entscheiden ist, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 2.5.1.1 um den Betrag, der für die ansonsten erforderliche baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung als Gebühr zu erheben wäre, wenn die baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung gesondert ausgesprochen würde.  
2.5.1.2Füllanlagen nach Nr. 2 110 bis 1.650
2.5.1.3Anlagen nach Nr. 3  
 Anmerkung:

Bei gemeinsamer Lagerung mit anderen brandlasterhöhenden Flüssigkeiten (DK, Bio-DK, HEL) ist der Berechnung der Gebühren das Gesamtfassungsvermögen zugrunde zu legen.

  
2.5.1.3.1Lageranlagen  
2.5.1.3.1.1bis zu 50 m3 Fassungsvermögen 300
2.5.1.3.1.2je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 300 m3 3,08
2.5.1.3.1.3je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 3.000 m3 0,66
2.5.1.3.1.4je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 3.000 m3 0,31
2.5.1.3.2Füllstellen 55 bis 550
2.5.1.3.3Tankstellen  
2.5.1.3.3.1bis zu 5 m3 Fassungsvermögenje angefangener Kubikmeter120
mindestens 300
2.5.1.3.3.2je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen bis zu 25 m3 65
2.5.1.3.3.3je weiterer angefangener Kubikmeter Fassungsvermögen über 25 m3 3,08
2.5.1.4Flugfeldbetankungsanlagen nach Nr. 4  
2.5.1.4.1für Baukosten bis 1.000.000 Euro0,4 v. H. der Baukosten 
2.5.1.4.2für weitere Baukosten bis 5.000.000 Euro0,2 v. H. der Baukosten 
2.5.1.4.3für weitere Baukosten über 5.000.000 Euro0,1 v. H. der Baukosten 
 Für die Berechnung gilt:

Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Vollendung des zu genehmigenden Vorhabens erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen (Material und Arbeitsleistungen) sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der Betrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Der Nutzen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei können der Verkaufsmehrwert, die Einsparungen bei der Bauausführung und ähnliches als Schätzungsgrundlage verwendet werden.

  
2.5.2Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise für Anlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 150 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4 
2.5.3Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4 Satz 3 35 bis 300
2.5.4Verlängerung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 Abs. 5 Satz 1 140 bis 2.750
2.5.5Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Abs. 5 Satz 212,5 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.5.1.1 bis 2.5.1.4 
2.5.6Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach § 14 Abs. 6 Satz 2 190
2.5.7Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 35 bis 1.100
2.5.8Veränderung von Fristen im Einzelfall nach § 15 Abs. 17  
2.5.8.1Verlängerung einer Prüffrist nach Nr. 1 35 bis 1.100
2.5.8.2Verkürzung einer Prüffrist nach Nr. 2 55
2.5.9Anordnung einer außerordentlichen Prüfung im Einzelfall nach § 16 Abs. 1 und 2 55 bis 275
2.5.10Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 18 Abs. 2 55
2.6Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung  
2.6.1Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Abs. 2 60 bis 2.800
2.6.2Treffen von Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 80 bis 1.700
2.6.3Einleitung von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Führung der CE-Kennzeichnung nach § 27 60 bis 1.100
2.6.4Einleitung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 60 bis 1.100
2.6.5Ausstellen einer Bescheinigung zur Verkehrsfähigkeit nach § 34 Abs.1  
2.6.5.1Erstmaliges Ausstellen 190
2.6.5.2Ausstellen einer weiteren Bescheinigung mit Änderung des Bestimmungslandes 90
2.6.5.3Ausstellen einer weiteren Bescheinigung ohne Nennung eines Bestimmungslandes 60
2.7Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) in der jeweils geltenden Fassung  
2.7.1Verlängerung einer Frist nach § 6 Abs. 2 610
2.7.2Entbinden von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 1 190
2.8Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) in der jeweils geltenden Fassung  
2.8.1Treffen von notwendigen Maßnahmen nach § 15 50 bis 1.000
2.8.2Treffen von Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17 50 bis 1.000
2.9Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung  
2.9.1Zulassen von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 von den Vorschriften des § 7 60 bis 660
2.9.2Aufhebung von Ausnahmen nach § 10Abs. 1 Satz 3

60 bis 220

3Gefährliche Stoffe  
3.1Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung  
3.1.1Zulassen von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 von den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 60 bis 660
3.1.2Anordnung von Maßnahmen nach § 19 Abs. 4 im Einzelfall über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung möglichen Anordnungen hinaus 60 bis 1.100
3.1.3Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 170 bis 550
3.1.4Abnahme der Prüfung auf einem anerkannten Sachkundelehrgang nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 170 bis 550
3.1.4.1in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS)je Teilnehmer17 mindestens 170
3.1.4.2in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 8 TRGS 519je Teilnehmer11 mindestens 110
3.1.5Zulassung von Unternehmen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4280 bis 1.100
3.1.6Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2170 bis 550
3.1.7Anerkennung einer geeigneten Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 3  140 bis 280
3.1.8Erteilung einer Begasungserlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 

190

3.1.9Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 65
3.1.10Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 310
3.1.11Abnahme einer Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3je Teilnehmerje Teilnehmer 11
mindestens 110
3.1.12Zulassung einer Ausnahme nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 265
3.2Sprengstoffgesetzes vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung  
3.2.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 6 50 bis 300
3.2.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 einschließlich ausgefertigtes Dokument150
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
zuzüglich 10
für jede weitere
Ausfertigung
3.2.2.1Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Er- laubniseinschließlich ausgefertigtes Dokument50
3.2.3Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 oder im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige nach § 1430 bis 250
Anmerkung:

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

3.2.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetzje Prüfung60 zuzüglich 10 je Teilnehmer
3.2.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetzje Person50 bis 300
3.2.6Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11
Satz 2 oder § 20Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Satz 2
50
3.2.7Untersagung nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4, § 32a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder nach § 33 Abs. 1, 2 oder 340 bis 400
3.2.8Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28200 bis 2.500
3.2.8.1Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 150 bis 1.250
3.2.8.2Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Lagergenehmigung50
3.2.9Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 470 bis 1.000
3.2.9.1Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung70 bis 700
3.2.9.2Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 270 bis 700
3.2.10Ausstellung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1einschließlich ausgefertigtes Dokument70
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.2.10.1Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheinseinschließlich ausgefertigtes Dokument40
3.2.10.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheinseinschließlich ausgefertigtes Dokument40
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.2.10.3Ersatzausfertigung für einen in Verlust geratenen Be- fähigungsscheineinschließlich ausgefertigtes Dokument50
3.2.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 Satz 240
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.2.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Abs. 540
3.2.13Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1einschließlich ausgefertigtes Dokument80
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.2.13.1Wesentliche Änderung einer Erlaubniseinschließlich ausgefertigtes Dokument40
3.2.13.2Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubniseinschließlich ausgefertigtes Dokument40
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.2.13.3Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis50
3.2.14Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 550
3.2.15Anordnungen nach § 32 Abs. 1, 2 oder 5 Satz 1 oder nach § 48 Satz 240 bis 1.000
3.2.16Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 440 bis 500
3.2.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 34Abs. 1, 2 oder 375 v. H. der Gebühr nach Nr.
3.2.2, 3.2.10 oder
3.2.13
3.2.18Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheids, eines Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung nach § 35 Abs. 2 Satz 180
Anmerkung:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 35 Abs. 2 Satz 2.

3.3Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall nach § 2 Abs. 540 bis 300
3.3.2Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1240 bis 300
3.3.3Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 240 bis 300
3.3.4Erteilung einer Genehmigung zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 240 bis 500
3.3.5Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Abs. 1 Satz 140 bis 300
3.3.6Anordnung im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 140 bis 300
3.3.7Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Abs. 1150 bis 1.000
Anmerkung:

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

3.3.8Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 240
3.3.9Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 140
zuzüglich Kosten
nach Nr. 3.2.3
3.3.10Empfangsbestätigung und Prüfung von Unterlagen nach § 40 Abs. 540 bis 500
3.3.11Prüfung der eingereichten Qualifikation mit den geforderten Kenntnissen nach § 40a Abs. 1 Satz 140 bis 500
3.3.12Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 140
3.4Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 340 bis 300
3.5Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 230 bis 100
3.6Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1
3.6.2.Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten
4Arbeitszeitregelungen  
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung  
4.1.1Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b abweichend von § 3  
4.1.1.1über zehn Stunden werktäglich 110 bis 220
4.1.1.2Festlegung eines Ausgleichszeitraums 120
4.1.2Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von § 4 Satz 2 120
4.1.3Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von § 5 Abs. 1 110 bis 220
4.1.4Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abweichend von § 6 Abs. 2  
4.1.4.1über zehn Stunden werktäglich 110 bis 220
4.1.4.2Festlegung eines Ausgleichszeitraums 120
4.1.5Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 abweichend von § 2 Abs. 3 65
4.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 60 bis 280
4.1.7Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 im Rahmen des § 7 Abs. 2a abweichend von den § § 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 110 bis 440
4.1.8Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 auf Antrag 200
4.1.9Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c abweichend von § 9  
4.1.9.1 für einen Sonn- oder Feiertag 
4.1.9.1.1für 1 bis 10 Beschäftigte 80
4.1.9.1.2für 11 bis 20 Beschäftigte 110
4.1.9.1.3für 21 bis 50 Beschäftigte 170
4.1.9.1.4für 51 bis 100 Beschäftigte 220
4.1.9.1.5für über 100 Beschäftigte 280
zuzüglich 70
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.9.2 bei mehr als einem Tag für jeden weiteren Sonn- und Feiertag 
4.1.9.2.1für 1 bis 10 Beschäftigte 40
4.1.9.2.2für 11 bis 20 Beschäftigte 55
4.1.9.2.3für 21 bis 50 Beschäftigte 85
4.1.9.2.4für 51 bis 100 Beschäftigte 120
4.1.9.2.5für über 100 Beschäftigte 140 zuzüglich 70
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.10Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 abweichend von § 9für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr200 bis 1.500
für jedes weitere Jahr200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.11Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 abweichend von § 9für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr200 bis 1.500
für jedes weitere Jahr200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.12Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2für jedes Jahr 
4.1.12.1für 1 bis 5 Beschäftigte 60
4.1.12.2für 6 bis 10 Beschäftigte 80
4.1.12.3für 11 bis 20 Beschäftigte 120
4.1.12.4für 21 bis 50 Beschäftigte 170
4.1.12.5für 51 bis 100 Beschäftigte 220
4.1.12.6für über 100 Beschäftigte 280
zuzüglich 28
je weitere
100 Beschäftigte
4.1.13Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 abweichend von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2  
4.1.13.1 für ein bis drei Wochen 
4.1.13.1.1für 1 bis 10 Beschäftigte 120
4.1.13.1.2für 11 bis 20 Beschäftigte 170
4.1.13.1.3für 21 bis 50 Beschäftigte 220
4.1.13.1.4für 51 bis 100 Beschäftigte 280
zuzüglich 50
je weitere
100 Beschäftigte
4.1.13.2 für jeweils drei weitere Wochen50 v. H. der Gebühr nach Nr. 4.1.13.1
4.1.14Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 abweichend von den § § 5 und 11 Abs. 2 120
4.1.15Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von den § § 5 und 11 Abs. 2  
4.1.15.1für 1 bis 5 Beschäftigte 65
4.1.15.2für 6 bis 10 Beschäftigte 90
4.1.15.3für 11 bis 20 Beschäftigte 130
4.1.15.4für 21 bis 50 Beschäftigte 190
4.1.15.5für 51 bis 100 Beschäftigte 240
4.1.15.6für über 100 Beschäftigte 300
zuzüglich 30
je weitere 100 Beschäftigte
4.1.16Bewilligung von weitergehenden Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2für die Geltungsdauer bis zu einem Jahr200 bis 1.500
für jedes weitere Jahr200 bis 1.500
höchstens 4.500
4.1.17Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 17 Abs. 2  
4.1.17.1bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmung 60 bis 1.000
4.1.17.2bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
4.1.17.3bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60 bis 1.000
4.2Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung  
4.2.1Anordnung von erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 1a  
4.2.1.1bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Fahrpersonalbestimmungen 60 bis 1.000
4.2.1.2bei Abmahnung einer nicht fristgerechten Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60
4.2.1.3bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60 bis 1.000
4.3Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung  
4.3.1Bewilligung einer Abweichung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 65
4.3.2Ausgabe der Kontrollgerätkarten; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer  
4.3.2.1Fahrerkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Fahrerkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5je Kartenantrag22
4.3.2.2Werkstattkarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Werkstattkarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 7je Kartenantrag30
4.3.2.3Unternehmenskarte sowie Erst- oder Folgeausstellung oder Ersatzausstellung nach Verlust/Beschädigung einer Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9je Kartenantrag22
 Anmerkung zu Nr. 4.3.2:

Die Behörden erheben zusätzlich auch die Auslagen für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen öffentlichen Leistungen stehen.

  
4.3.3Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3 30,70
4.3.4Verlangen der Rückgabe der Werkstattkarte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 35 bis 110
4.4Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBl. S. 541) in der jeweils geltenden Fassung  
4.4.1Erteilung einer befristeten Ausnahme im öffentlichen Interesse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 gebührenfrei


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

5Schutz bestimmter Personengruppen  
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
5.1Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung  
5.1.1Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3  
5.1.1.1 bis 3 Tage 
5.1.1.1.11 bis 4 Kinder oder Jugendliche 50
5.1.1.1.25 bis 10 Kinder oder Jugendliche 75
5.1.1.1.311 bis 20 Kinder oder Jugendliche 100
5.1.1.1.421 bis 50 Kinder oder Jugendliche 125
5.1.1.1.5über 50 Kinder oder Jugendliche 150
5.1.1.2 4 bis 10 Tage 
5.1.1.2.11 bis 4 Kinder oder Jugendliche 75
5.1.1.2.25 bis 10 Kinder oder Jugendliche 100
5.1.1.2.311 bis 20 Kinder oder Jugendliche 125
5.1.1.2.421 bis 50 Kinder oder Jugendliche 150
5.1.1.2.5über 50 Kinder oder Jugendliche 200
5.1.1.3 11 bis 30 Tage 
5.1.1.3.11 bis 4 Kinder oder Jugendliche 100
5.1.1.3.25 bis 10 Kinder oder Jugendliche 125
5.1.1.3.311 bis 20 Kinder oder Jugendliche 150
5.1.1.3.421 bis 50 Kinder oder Jugendliche 200
5.1.1.3.5über 50 Kinder oder Jugendliche 250
5.1.1.4 mehr als 30 Tage 
5.1.1.4.11 bis 4 Kinder oder Jugendliche 125
5.1.1.4.25 bis 10 Kinder oder Jugendliche 150
5.1.1.4.311 bis 20 Kinder oder Jugendliche 200
5.1.1.4.421 bis 50 Kinder oder Jugendliche 250
5.1.1.4.5über 50 Kinder oder Jugendliche 300
5.1.2Feststellung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 65
5.1.3Anordnung von Beschäftigungsverboten oder -beschränkungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 65
5.1.4Anordnung von Verboten nach § 27 Abs. 2 65
5.1.5Anordnung nach § 28 Abs. 3 65 bis 310
5.1.6Anordnung nach § 30 Abs. 2 65
5.1.7Zulassung nach § 40 Abs. 2 35 bis 90
5.1.8Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1  
5.1.8.1bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen 65 bis 600
5.1.8.2bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 35
5.1.8.3bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 65 bis 600
5.2Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung  
5.2.1Anordnung nach § 2 Abs. 5 60 bis 550
5.2.2Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 6 Abs. 3 60 bis 110
5.2.3Bestimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 60 bis 110
5.2.4Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 65
5.2.5Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1  
5.2.5.1für einen Beschäftigten 160 bis 250
5.2.5.2für jeden weiteren Beschäftigten 60 bis 110
5.2.6Entscheidung über den Widerspruch einer jungen Mutter gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 gebührenfrei
5.2.7Maßnahmen der Aufsicht nach § 20  
5.2.7.1bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Arbeitsschutzbestimmungen 60 bis 550
5.2.7.2bei Abmahnung einer nicht fristgerecht abgegebenen Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 35
5.2.7.3bei erneuter Revision wegen nicht fristgerecht abgegebener Vollzugsmitteilung oder Zwischennachricht 60 bis 550
5.3Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung  
5.3.1Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3  
5.3.1.1für einen Beschäftigten 160 bis 250
5.3.1.2für jeden weiteren Beschäftigten 60 bis 110
5.3.2Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 gebührenfrei
5.4Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung  
5.4.1Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1für einen Beschäftigten160 bis 250
5.4.2Entscheidung über den Widerspruch eines Beschäftigten gegen eine Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 gebührenfrei
5.5Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) in der jeweils geltenden Fassung  
5.5.1Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 6, der Mitteilung nach § 7 oder der Anzeige nach § 15 10 bis 35
5.5.2Wiederholtes Verlangen zur Vorlage nach § 9 Abs. 3 oder zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 10 bis 35
5.5.3Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 25 bis 60
5.5.4Anordnung nach § 10 Satz 2 und 3 25 bis 60
5.5.5Anordnung nach § 16a Satz 1 25 bis 110
5.5.6Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 gebührenfrei
5.5.7Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2je Berechnungsstück10 bis 80
5.5.8Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 Satz 1 oder nach § 26 Abs. 1 10 bis 35
5.5.9Verbot nach § 30 25 bis 280
5.6Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) in der jeweils geltenden Fassung  
5.6.1Feststellung nach § 3 65
6Sonstiges Arbeitsschutzrecht  
6.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung  
6.1.1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Abs. 1  
6.1.1.1bei Neuanerkennung 1.100
6.1.1.2bei Verlängerung der Anerkennung 330
6.1.2Zulassung der Bestellung einer anderen Fachkraft für Arbeitssicherheit anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Abs. 2 65 bis 275
6.1.3Anordnung einer Maßnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 1 65 bis 275
6.1.4Gewährung von Ausnahmen bei der Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 18 65 bis 275

Teil B Gesundheitswesen 13a *

NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr
in Euro
1234
1Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten
 Öffentliche Leistungen aufgrund des/der  
1.1Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung  
1.1.1Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 1230 bis 60
1.2Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der jeweils geltenden Fassung
1.2.1Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 50
1.2.2Zulassung von Ausnahmen nach § 60, soweit nicht bereits in Nr. 1.2.1 geregelt35
1.3Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen nach § 2250
1.4Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 220
1.4.2Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 3 Abs. 2200 bis 400
1.4.3Erteilung der Approbation nach § 3 Abs. 3 310
1.4.4Rücknahme einer Approbation nach § 5 Abs. 1 165
1.4.5Widerruf einer Approbation nach § 5 Abs. 2 165
1.4.6Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1165
1.4.7Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 2165
1.4.8Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 888
1.4.9Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 165
1.4.10Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.4.8 und 1.4.9 88
1.4.11Erteilung einer unbefristeten Berufserlaubnis nach § 10a Abs. 1 und 2 165
1.4.12Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10b Abs. 4 110
1.5Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung  
1.5.1Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2 220
1.5.2Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 400
1.5.3Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3 310
1.5.4Rücknahme einer Approbation nach § 4 Abs. 1 165
1.5.5Widerruf einer Approbation nach § 4 Abs. 2 165
1.5.6Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 1 165
1.5.7Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 5 Abs. 2 165
1.5.8Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a in Verbindung mit § 13 Abs. 1 88
1.5.9Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 13 Abs. 1 bis 4 165
1.5.10Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.5.9 88
1.5.11Ausstellung einer Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 110
1.6Bundes-Apothekerordnung in der Fassung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842) in der jeweils geltenden Fassung  
1.6.1Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 1 und 2 220
1.6.2Erteilung der Approbation nach § 4 Abs. 3 310
1.6.3Rücknahme einer Approbation nach § 6 Abs. 1 165
1.6.4Widerruf einer Approbation nach § 6 Abs. 2 165
1.6.5Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 165
1.6.6Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 165
1.6.7Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 11 Abs. 1 bis 3 165
1.6.8Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.6.7 88
1.6.9Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 4 Abs. 2 200 bis 400
1.7Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der jeweils geltenden Fassung  
1.7.1.Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 und 2 220
1.7.2Überprüfung eines gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 Satz 5 200 bis 400
1.7.3Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 220
1.7.4Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 3 310
1.7.5Rücknahme der Approbation nach § 3 Abs. 1 165
1.7.6Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 2 165
1.7.7Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 165
1.7.8Aufhebung des Ruhens der Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 2 165
1.7.9Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 88
1.7.10Verlängerung oder Änderung der Erlaubnis nach Nr. 1.7.9 55
1.7.11Anrechnung einer anderen abgeschlossenen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 55
1.7.12Staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 60 bis 310
1.8Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung  
1.8.1Zulassung oder Widerruf der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 29 Abs. 3 Satz 1 60 bis 310
1.9Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung  
1.9.1Anerkennung und/oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufes nach § 10 Abs. 1 und 2 88
1.10Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten  
1.10.1Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden oder Zeugnisse 50 bis 220
1.10.2Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) 110
2Fachberufe des Gesundheitswesens  
2.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung  
2.1.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" nach § 1 50
2.1.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 200 bis 300
2.1.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 50 bis 150
2.1.4Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 6 35
2.2MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) in der jeweils geltenden Fassung  
2.2.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent" oder "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin", "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" oder "Medizinisch-technische Radiologieassistentin", "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik", "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent" oder "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" nach § 2 Abs. 1 50
2.2.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.2.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.2.4Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7 35
2.3Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung  
2.3.1Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" nach § 2 Abs. 1 50
2.3.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.3.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.4Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) in der jeweils geltenden Fassung  
2.4.1Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 16 35
2.5Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) in der jeweils geltenden Fassung  
2.5.1Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Diätassistent" oder "Diätassistentin" nach § 2 Abs. 1 50
2.5.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.5.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.5.4Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 7 35
2.6Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung  
2.6.1Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" nach § 2 Abs. 1 50
2.6.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.6.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.6.4Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4 35
2.7Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) in der jeweils geltenden Fassung  
2.7.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" nach § 2 Abs. 1 50
2.7.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.7.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.7.4Anrechnung anderer Ausbildungen nach § 7 35
2.8Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung  
2.8.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Masseur und medizinischer Bademeister" oder "Masseurin und medizinische Bademeisterin", "Physiotherapeut" oder "Physiotherapeutin" nach § 2 Abs. 1 50
2.8.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.8.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.8.4Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 12 Abs. 1, 2 oder 3 35
2.9Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung  
2.9.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach § 2 Abs. 1 50
2.9.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.9.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.9.4Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 8 35
2.10Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung  
2.10.1Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" nach § 2 Abs. 1 50
2.10.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.10.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.10.4Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 50
2.10.5Anrechnung von anderen Ausbildungen nach den §§ 8 oder 9 35
2.11Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung  
2.11.1Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeut" oder "Ergotherapeutin" nach § 2 Abs. 1 50
2.11.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.11.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.11.4Anrechnung von anderen Ausbildungen nach § 4 Abs. 4 35
2.12Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung  
2.12.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologe" oder "Podologin" nach § 2 Abs. 1 50
2.12.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 2 200 bis 300
2.12.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 2 50 bis 150
2.12.4Anrechung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2 35
2.13Altenpflegegesetzes in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung  
2.13.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" nach § 2 Abs. 1 50
2.13.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstands nach § 2 Abs. 3 und 4 200 bis 300
2.13.3Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 3 und 4 50 bis 150
2.13.4Gewährung von Ausbildungsverkürzungen nach § 7 Abs. 1 35
2.14Thüringer Pflegehelfergesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S 206) in der jeweils geltenden Fassung  
2.14.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin" oder "Altenpflegehelfer, "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" sowie "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 und § 3 50
2.14.2(Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6 aufgehoben) 200 bis 300
2.14.3(Wiederholung der Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 6 aufgehoben) 50 bis 150
2.14.4Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung  
2.14.4.1Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 12 Abs. 3  
2.14.4.1.1schriftlicher Teil: 110
2.14.4.1.2praktischer Teil: 220
2.14.4.2Zulassung zur Externenprüfung nach § 16 330
2.15Thüringer Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung  
2.15.1Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 50
2.15.2Überprüfung des gleichwertigen Kenntnisstandes nach § 2 Abs. 4 200 bis 300
2.15.3Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 50 bis 150
2.16Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich der Fachberufe des Gesundheitswesens  
2.16.1Erteilung von Ermächtigungen/Feststellung der Geeignetheit  
2.16.1.1von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Kureinrichtungen und anderen Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung 50 bis 170
2.16.1.2von ambulanten Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung 50 bis 100
2.16.2Ausstellung von Zweitschriften für verloren gegangene Urkunden und Zeugnisse 30 bis 150
2.16.3Rücknahme und Widerrufe 50 bis 100
2.16.4Erteilung einer Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) 35
3Heilpraktiker  
3.1Öffentliche Leistungen aufgrund der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung:

Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i

 250 bis 400
4Apothekenwesen  
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
4.1Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung  
4.1.1Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach den §§ 2 oder 14 Abs. 1 300 bis 2.000
4.1.2Fristverlängerung einer Erlaubnis nach § 3 Nr. 4 30 bis 165
4.1.3Schließung nach § 5 100 bis 150
4.1.4Besichtigung zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 200 bis 300
4.1.5Erteilung der Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 300 bis 1.000
4.1.6Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach § 11a 300
4.1.7Genehmigung von Versorgungsverträgen mit Alten- und Pflegeheimen nach § 12a 300 bis 400
4.1.8Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b 300
4.1.9Genehmigung von Krankenhausversorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 5 Satz 2 200 bis 400
4.1.10Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 400 bis 572
4.1.11Ablehnung von Anträgen nach Nr. 4.1.1, 4.1.2, 4.1.5, 4.1.8 bis 4.1.10 75 v. H. der jeweiligen Gebühr
4.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S.1195) in der jeweils geltenden Fassung  
4.2.1Genehmigung einer Vertretung nach § 2 Abs. 5 40 bis 290
4.3Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung  
4.3.1Besichtigung von Apotheken nach § 64 Abs. 3 Satz 2 100 bis 300
5Arzneimittelwesen  
5.1Öffentliche Leistungen aufgrund des Arzneimittelgesetzes  
5.1.1Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln oder zur Gewinnung bzw. Verarbeitung von Gewebe nach §§ 13 bis 20c 50 bis 3.500
5.1.2Änderung einer Erlaubnis nach Nr. 5.1.1 50 bis 1.750
5.1.3Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 200 bis 1.000
5.1.4Erlaubnis zum Großhandel nach § 52a 400 bis 1.500
5.1.5Überwachung von Betrieben und Einrichtungen nach § 64 (außer Apotheken)  
5.1.5.1Besichtigung von Einrichtungen oder Betrieben, die § 64 unterliegen (außer Apotheken) 100 bis 2.000
5.1.5.2Nachbesichtigungen (aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen) 100 bis 2 500
5.1.5.3Treffen von Anordnungen nach § 69 100 bis 2.000
5.1.6Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme und Widerruf 50 bis 3.500
5.1.7Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 und 3 50 bis 3.500
5.1.8Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 30 bis 150
5.1.9Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 25 bis 260
5.1.10Ablehnung von Anträgen nach Nr. 5.1.1 und 5.1.6 75 v. H. der jeweiligen Gebühr
6Gesundheitsämter  
6.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -337-)  
6.1.1Untersuchungen, Zeugnisse, Gutachten nach § 3  
 Anmerkung:

Zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten werden nach Nr. 6.1.2 bis 6.1.5.5.2 vergütet. Notwendige Aufwendungen bei Hausbesuchen, Ortsbesichtigungen usw. für Fahrkosten und Zeitaufwand können nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gesondert berechnet werden.

  
6.1.1.1Kurzer ärztlicher Bericht nach Aktenlage ohne gutachterliche Begründung (auch amtsärztliche Bescheinigungen einfacher Art)je Bericht5 bis 11
6.1.1.2Zeugnis über ärztlichen Befund oder eine ärztliche Untersuchung mit kurzer gutachterlicher Äußerung, z.B. für Anträge auf Beihilfe oder Steuerermäßigung oder über den Gesundheitszustand einer Personje Zeugnis10 bis 20
6.1.1.3Zeugnis über eine ärztliche Untersuchung mit umfassender Befunderhebung auch auf Formbogen und gutachterlicher Begründung, z.B. zur Frage der Berufstauglichkeitje Zeugnis20 bis 45
6.1.1.4Wie Nr. 6.1.1.3 jedoch mit eingehender wissenschaftlicher Begründung, auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der untersuchten Personje Zeugnis30 bis 110
6.1.1.5Ausführliches wissenschaftliches Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand einer Person unter Einbeziehung der Differentialdiagnose oder über eine Sache, jeweils unter kritischer Auseinandersetzung mit der Literaturje Gutachten100 bis 260
6.1.1.6Ärztliche Untersuchung und Zeugnisausstellung im Zusammenhang mit einer Adoption gebührenfrei
6.1.1.7Schreibauslagen (nur in Verbindung mit Nr. 6.1.1.4 und 6.1.1.5)  
6.1.1.7.1für jede Seite DIN A4 5
6.1.1.7.2für jede Seite angeforderter Durchschriften und eine Durchschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes 0,50
6.1.1.8Impfausweise und andere Bescheinigungen  
6.1.1.8.1Anbringung eines Dienstsiegels auf Impfbescheinigungen oder anderen Bescheinigungen zur Echtheitsbestätigung 5
6.1.1.8.2Ausstellung eines Duplikats des Impfbuches 5 bis 10
6.1.1.9Belehrung oder Beratung mit Nachweisbescheinigung 15
6.1.1.10Vornahme von Schutzimpfungen, mit Ausnahme der unentgeltlichen Schutzimpfungen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gebühr nach GOÄ
6.1.2Röntgenologische Untersuchungen  
6.1.2.1Übersichtsaufnahmen (alle Formate)  
6.1.2.1.1eine Aufnahme 21
6.1.2.1.2zwei Aufnahmen 34
6.1.2.1.3mehr als zwei Aufnahmen 29
6.1.2.2Durchleuchtung oder Schirmbildaufnahmen einer größeren Personenzahl aus dem gleichen Anlass und Eintragung eines kurzen Befundvermerks in eine von dem Arbeitgeber vorzulegende Listeje Person8
6.1.3Tbc-Untersuchungen  
6.1.3.1Gewinnung und Versand von Sputum 14
6.1.3.2Intrakutaner Tuberkulintest (nach Mendel-Mantoux) 5 bis 10
6.1.4Elektrokardiogramme  
6.1.4.1Extremitäten- und Brustwand-EKG in Ruhe mit ggf. Zusatzableitungen zur Standarduntersuchung 19
6.1.4.2Elektrokardiographische Untersuchungen mit fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) ggf. auch als Belastungsänderung zusätzlich zur Standarduntersuchung 28
6.1.5.Besondere ärztliche Verrichtungen und Laborleistungen  
6.1.5.1Blutentnahme einschließlich der dabei anfallenden Sachkosten bei Erwachsenen und Kindernje Person8
6.1.5.2Blutentnahme bei der Leiche einschließlich Sachkosten 21
6.1.5.3Blutuntersuchung einschließlich Blutentnahme  
6.1.5.3.1HB-Bestimmung 4
6.1.5.3.2Zählung der roten und weißen Blutkörperchen 5
6.1.5.3.3Differenzierung eines Blutausstrichs 8
6.1.5.3.4Blutstatus (HB-Bestimmung, Zählung der roten und weißen Blutkörperchen, Färbeindex und Differenzierung eines Blutausstrichs) 17
6.1.5.3.5Blutsenkung 9
6.1.5.3.6Blutzuckerbestimmung 7
6.1.5.3.7Qualitative chemische Untersuchungen folgender Blutparameter: Cholesterin, Bilirubin gesamt und/ oder direkt, Eisen, Harnstoff, Harnsäure, Indikan, Kreatinin, Lipide gesamt, b-Lipoproteine, Calcium, Chlorid, Eisen, Kupfer, Triglizeride, a-Amylase, CPK, HBDH, Aldolase, GLDH, Gamma-GT, LAP, LDH, Alkalische Phosphatase, saure Phosphatase oder Cholesteraseje Untersuchung8
6.1.5.4Harnuntersuchung  
6.1.5.4.1Qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zuckerjeweils3
6.1.5.4.2Quantitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zuckerjeweils4
6.1.5.4.3Mikroskopische Sedimentuntersuchungje Untersuchung4
6.1.5.4.4Qualitative Untersuchung einfacher Art, z.B. Urobilinogen, Urobilin, Bilirubin, Indikan, Aceton oder Acetessigsäurejeweils4
6.1.5.4.5Harnstatus (qualitative Untersuchung auf Eiweiß oder Zucker, Urobilinogen und Sediment)jeweils13
6.1.5.4.6Qualitative Harnuntersuchung /Drogenscreening, Entnahme und Versandje Streifentest8
6.1.5.5Lungenfunktionsprüfungen  
6.1.5.5.1Feststellung der Vitalkapazität 4
6.1.5.5.2Ruhe-Spirographische Teiluntersuchung (Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest) 7
6.1.5.6Speichel-Probenentnahme für DNA-Test einschließlich Sachkostenje Person8
6.1.5.7Materialentnahme (Haare) für weiterführende Laboruntersuchung z.B. Drogenscreeningje Probe5
6.1.6Besichtigungen mit Stellungnahmen oder Gutachten nach § 6 IfSG in Verbindung mit § 36 IfSG

Für zusätzliche Leistungen einschließlich Sachkosten gilt Nr. 6.1.1 entsprechend. Besichtigung, sofern sie durch Mängel veranlasst wird, die anlässlich einer vorhergegangenen Besichtigung festgestellt (Nachbesichtigung) oder ansonsten bekannt geworden sind:

einer Wohnung, einer Wasserversorgungsanlage, einer Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage); sonstiger Betriebe (Abfallbeseitigungsanlagen einschließlich Deponien, öffentliche Beherbergungsstätten, Camping- und Zeltlagerplätze, Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Sanatorien, Heilbäder, Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten, Schwimm- und Badebecken, sanitäre Anlagen in öffentlichen Bädern, Friedhöfen, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderspielplätze, öffentliche Toilettenanlagen u. a.) oder einer Ortschaft (Ortsbesichtigung)

 25 bis 260
6.2Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten  
6.2.1Erteilung von Auskünften aus Totenscheinen und Sektionsscheinen, Gewährung von Einsicht sowie Aushändigung von Ablichtungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1je Schein5 bis 15
6.2.2Zulassung einer Ausnahme oder Fristverkürzung bei Überführung einer Leiche nach § 16 Abs. 1 Satz 3 20 bis 30
6.2.3Fristverlängerung bzw. -verkürzung bei Erdbestattung oder Einäscherung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 20 bis 30
6.2.4Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 20 bis 30
6.2.5Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Dokumentation nach § 21 Abs. 3 Satz 3 30 bis 40
 Anmerkung:

Sollte in den Fällen der Nr. 6.2.3 oder 6.2.4 gegebenenfalls zeitgleich die zweite ärztliche Leichenschau durchgeführt werden, ist nur die Gebühr nach Nr. 6.2.5 in Rechnung zu stellen.

  
6.2.6Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 30 bis 50
6.3Infektionsschutzgesetzes  
6.3.1Belehrung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33  
6.3.1.1vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 35je Person15 bis 26
6.3.1.2Wiederholung der Belehrung nach § 35je Person10 bis 16
6.3.2Besichtigung von Schwimm- und Badebeckenanlagen in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen, einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen nach § 37 Abs. 3 20 bis 160
6.3.2.1Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Einrichtungen nach Nr. 6.3.2 5 bis 11
6.3.2.2Ermittlung von Temperatur, pH-Wert, Sichttiefe, freiem und gebundenem Chlor oder des Redoxpotentials an Ort und Stelle bei Schwimm- oder Badebeckenwasserje Einzelbestimmung3 bis 15
6.3.3Belehrung einer Person über gesundheitliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln  
6.3.3.1vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach § 43 Abs. 1je Person15 bis 30
6.3.3.2Wiederholung der Belehrung nach § 43 Abs. 4je Person10 bis 15
6.4Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung  
6.4.1Prüfung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19 (außer Entnahme und Untersuchung einer Wasserprobe) 15 bis 600
6.4.2Entnahme einer Wasserprobe nach § 19 Abs. 1 Satz 2je Entnahmestelle3 bis 25
6.4.3Untersuchung einer Wasserprobe an Ort und Stelle nach § 19 Abs. 1 Satz 2je Einzelbestimmung3 bis 15
6.5Thüringer Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer vom 30. Juni 2009 (GVBl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung  
6.5.1Ortsbesichtigung der Badestelleje Besichtigung20 bis 160
6.5.2Vor-Ort-Messung an der Badestelleje Einzelbestimmung3 bis 15
6.5.3Entnahme einer Probe zur Wasseruntersuchung in Badegewässern 5 bis 10


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
123

4

7Öffentliche Leistungen des Landesamts für Verbraucherschutz
- Teil Medizinaluntersuchung

Dieser Abschnitt erfasst Untersuchungen aufgrund des / der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)

DIN 19643 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" vom April 1997

Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten Infektionsschutzgesetzes

Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854) in der jeweils geltenden Fassung

Biostoff-Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

  
7.1Prüfung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 200 bis 600
7.2Allgemeine Arbeitsmethoden  
7.2.1Absorbieren und Adsorbieren 25
7.2.2Ausschütteln 12
7.2.3Destillieren 17
7.2.4Extrahieren 29
7.2.5Filtrieren 9
7.2.6Gefriertrocknen 29
7.2.7Glühen 17
7.2.8lonenaustausch 22
7.2.9Lösen 6
7.2.10Mischen 6
7.2.11Schmelzen 9
7.2.12Schütteln 6
7.2.13Sieben 9
7.2.14Sublimieren 25
7.2.15Trocknen 9
7.2.16Umkristallisieren 25
7.2.17Zerkleinern 7
7.2.18Veraschung oder Aufschließen  
7.2.18.1trocken 19
7.2.18.2nass 25
7.2.19Zentrifugieren  
7.2.19.1bis 10.000 g 9
7.2.19.2mehr als 10.000 g 17
7.2.20Umsetzen und Nachweisen von Stoffen auch mit Schnelltests  
7.2.20.1einfacher Art (z.B. Hydrolyse, Verseifung, Oxidation oder Reduktion, Nachweis durch Farbreaktion oder Fällungen)je9
7.2.20.2aufwändiger Art (z.B. Diazotierung, Silylierung)je25
7.2.21Mikroskopie 12 bis 32
7.2.22Bestimmung der Masse  
7.2.22.1Genauigkeit bis 1 mg 7
7.2.22.2Genauigkeit bis < +/- 1 mg 8
7.2.23Bestimmung von Länge, Dicke und Breite 6
7.2.24Volumenmessung 7
7.2.25Sensorische Prüfung einfachere Art 10
7.3Vorbereitende Arbeiten (methodische Arbeitsschritte als Vorbehandlung für spezielle Untersuchungen der Nr. 7.4 bis 7.8)  
7.3.1bis drei methodische Schritte 25
7.3.2mehr als drei methodische Schritte 44
7.3.3mehr als sechs methodische Schritte 64
7.4Chemische, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden  
7.4.1Atomabsorptionsmessung  
7.4.1.1flammenlosje Parameter23
7.4.1.2mit Flammeje Parameter21
7.4.1.3mit Hydridtechnikje Parameter38
7.4.1.4massenspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/MS) 105
7.4.1.5für jedes weitere Element (ICP/MS) 22
7.4.1.6emissionsspektrometrische Messung mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP) 105
7.4.1.7für jedes weitere Element 22
7.4.2Aufnahme von Spektren  
7.4.2.1im UV-Bereich, im sichtbaren Bereichje Probe29
7.4.2.2im IR-Bereichje Probe44
7.4.2.3Aufnahme eines Fluoreszenzspektrumsje Probe44
7.4.3Brechungsindex, Refraktion 12
7.4.4Chromatographische Methoden

Anmerkung:

Der Grundbetrag gilt jeweils für eine oder die 1. Substanz oder Fraktion pro Trennung und für den qualitativen oder halbquantitativen Nachweis; soweit kein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, verringert sich der Grundbetrag für die 2. Substanz um 20 v.H., für die 3. um 40 v.H., für die 4. um 60 v.H. und von der 5. an um 80 v.H. Bei quantitativen Bestimmungen verdoppelt sich der jeweils ermittelte Betrag. Wasseruntersuchungen werden unter Nr. 7.6.10 gesondert ausgewiesen.

  
7.4.4.1Dünnschichtchromatographie 21
7.4.4.2Zweidimensionale Dünnschichtchromatographie 29
7.4.4.3Gaschromatographie 37
7.4.4.4Hochdruckflüssigkeitschromatographie 25
7.4.4.5Ionenaustauschchromatographie 32
7.4.4.6Papierchromatographie 17
7.4.4.7Säulenchromatographie 32
7.4.5Colorimetrie, Nephelometrie 21
7.4.6Dichte oder spezifisches Gewicht  
7.4.6.1mittels der Spindel 6
7.4.6.2mittels der Mohr-(Westphal)schen Waage 9
7.4.6.3mittels des Pyknometers 16
7.4.6.4nach anderen Verfahren 17
7.4.7Druckmessung 10
7.4.8Elektrophorese  
7.4.8.1Isotachophorese oder Kapillarelektrophorese 32
7.4.8.2Trägerelektrophorese 32
7.4.9Erstarrungspunkt 19
7.4.10Fließpunkt 19
7.4.11Fotometrische Messung bei einer bestimmten Wellenlänge  
7.4.11.1im UV-Bereich 17
7.4.11.2im sichtbaren Bereich 12
7.4.11.3im IR-Bereich 25
7.4.11.4Fluoreszenzmessung bei bestimmter Wellenlänge 25
7.4.12Gefrierpunkterniedrigung 32
7.4.13lonensensitive Messungje Parameter18
7.4.14Leitfähigkeitsmessung 8
7.4.15Massenspektrometrie  
7.4.15.1ohne vorherige Trennung 115
7.4.15.2nach vorangegangener chromatographischer Trennung 208
7.4.16pH-Wert elektrometrisch 8
7.4.17Polarimetrie 21
7.4.18Polarographie 25
7.4.19Redoxpotential 21
7.4.20Schmelzpunkt 12
7.4.21Siedepunkt 16
7.4.22Titration  
7.4.22.1einfach (visuelle Endpunktbestimmung)je Parameter8
7.4.22.2Rücktitrationje Parameter12
7.4.22.3konduktometrischje Parameter25
7.4.22.4potentiometrischje Parameter32
7.4.23Tropfpunkt 19
7.4.24Viskosität 22
7.5Enzymatische Analyse  
7.5.1Zusatz einer Testsubstanz 17
7.5.2Mehrstufentest 29
7.6Wasseruntersuchungen einschließlich vorbereitender Schritte  
7.6.1Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser  
7.6.1.1Koloniezahlbestimmungje Parameter4,60
7.6.1.2Coliforme 12
7.6.1.3Escherichia coli 12
7.6.1.4Gesamtcoliforme 9,20
7.6.1.5Fäkalcoliforme 9,20
7.6.1.6Clostridium perfringens 10
7.6.1.7Legionellen 38
7.6.1.8Pseudomonas aeruginosa 10
7.6.2Mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade oder Schwimmbadwasser aufwändiger Artje Parameter34
7.6.3Zusätzliche mikrobiologische Untersuchung von Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasserje Parameter10,50
7.6.4Bestimmung des Chlorophyll-a-Gehaltes 23
7.6.5Gesamtphosphat 23
7.6.6Bestimmung der Cyanobakterien-Dominanz 55 bis 200
7.6.7Biochemischer Sauerstoffbedarf  
7.6.7.1einfacher Art (Verdünnungsmethode) 55
7.6.7.2differenzierter Art (manometrische Bestimmung) 89
7.6.8Trübungsmessung 7
7.6.9Färbungsmessung 7
7.6.10Untersuchungen auf organische Spurenstoffe in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasser  
7.6.10.1Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen AbbauprodukteBestimmung einer Wirkstoffgruppe95
7.6.10.2Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und TerphenyleGruppenbestimmung95
7.6.10.3Polycyclische aromatische KohlenwasserstoffeGruppenbestimmung95
7.6.10.4Organische ChlorverbindungenGruppenbestimmung66
7.6.10.5TrihalogenmethaneGruppenbestimmung66
7.6.10.6Aromatische Lösungsmittel (BTEX)Gruppenbestimmung66
7.6.10.7PhenoleGruppenbestimmung95
7.6.11Ionenchromatographische Bestimmung von Einzelionen in Trink-, Bade- oder Schwimmbadwasserje Parameter16
7.6.12.Sauerstoffmessung elektrometrisch 14
7.6.13Bestimmung von anionischen oberflächenaktiven Stoffen 35
7.6.14Bromat 40
7.6.15Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) 10
7.6.16Nachweis von Schadstoffen und Toxinen mittels Enzymimmunoessayje Probe14
7.6.17Bestimmung von Elementen mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP/ MS)je Element12
7.7.Krankenhaushygienische Untersuchungen  
7.7.1Hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen  
7.7.1.1Überprüfung von Autoklaven, Heißluftsterilisatoren, Gassterilisaroren und Dampfdesinfektionsgeräten  
7.7.1.1.1bis zu 3 Indikatoren 8
7.7.1.1.2jeder weitere Indikator 4
7.7.1.2Überprüfung von Reinigungs- und Desinfektionsgeräten (RDG)  
7.7.1.2.1je Anforderung/Set 37
7.7.1.2.2Transportkontrolle 12
7.7.1.3Mikrobiologische Untersuchungen von Geräten, Gegenständen, Flächen, Luft sowie von Wasser(aus med. techn. Geräten u. a.)  
7.7.1.3.1einfacher Art (orientierender Bakteriennachweis, Keimzahlschätzung)je Probe7
7.7.1.3.2aufwändiger Art (Anzucht von Bakterien zur Isolierung von Reinkulturen und Differenzierung, mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung)je Probe22
7.7.1.4Untersuchung von Wasser aus RDG sowie medizintechnischen Geräten  
7.7.1.4.1Koloniezahlbestimmung 4,60
7.7.1.4.2Ausschluss Indikatorkeime  
7.7.1.4.2.1Nachweis Pseudomonas aeroginosa 10
7.7.1.4.2.2Nachweis E.coli 12
7.7.1.4.2.3Nachweis Coliforme 12
7.7.1.4.2.4kein Nachweis 7
7.7.2Hygienisch-messtechnische Untersuchungen  
7.7.2.1Partikelmessungje Messstelle12
7.7.2.2Luftkeimzahlmessungje Messstelle20
7.7.2.3Luftströmungsuntersuchungje Messstelle7
7.7.2.4Raumklimatische Parameterje Messstelle6
7.7.2.5Prüfung der Konzentration von Desinfektionsmittellösungenje Messstelle6
7.7.2.6Physikalische Prüfung von thermischen Sterilisa tions- und Desinfektionsprozessenje Messfühler6
7.8Innenraumluftuntersuchungen  
7.8.1Luftprobenahme für chemische Untersuchungje Probe25
7.8.2Raumklimatische Parameterje Messstelle6
7.9Medizinisch-bakteriologische Untersuchungen  
7.9.1Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung  
7.9.2Mikroskopische Untersuchung auch nach Aufbereitung und Färbung  
7.9.3Bakteriologische Untersuchung von Originalmaterial zum Nachweis von Infektionserregern 

7.9.4Gezielte bakteriologische Untersuchung auf Anaerobier und/oder schwer anzüchtbare Keime
(z. B: Neisserien, Legionellen, Chlamydien, Borrelien usw.)
  
7.9.4.1auf Anaerobier 16
7.9.4.2auf schwer anzüchtbare Keimeje Keim8
7.9.5Bakteriologische Untersuchung auf Salmonellen/Shigellen9
7.9.6Erweiterte Untersuchung auf darmpathogene Keime (u.a. auf Yersinien, Campylobacter, Enteritis- coli usw.) 14
7.9.7Untersuchung von Blutkulturen auf bakterielle Erreger10
7.9.8Bestimmung von Keimgehalt/Keimzahl 14
7.9.9Direktnachweis von Keimen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden14
7.9.10Direktnachweis von bakteriellen Erregern mittels Polymerasekettenreaktion (PCR)38
7.9.11Differenzierung angezüchteter Keime mittels einfacher biochemischer Testverfahren4
7.9.12Differenzierung angezüchteter Keime mittels aufwändiger biochemischer Testverfahren und/oder differenzierender Kulturverfahrenje geprüftem Keim6
7.9.13Differenzierung angezüchteter Keime mittels poly- und/oder monospezifischer Antiserenje Antiserum2,50
7.9.14Differenzierung angezüchteter Keime mittels Gensonden bzw. Amplifizierungsverfahren oder mittels Gaschromatographieje geprüftem Keim27
7.9.15Nachweis von Bakterientoxinen in vitro (z.B. Verotoxinnachweis von EHEC, Toxinnachweis bei Clostridien) 18
7.9.16Nachweis von Bakterientoxinen in vivo 33
7.9.17Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien 11
7.10Bakteriologische Tuberkuloseuntersuchung  
7.10.1Kulturelle Untersuchung von Originalmaterial auf drei Nährmedien nach Aufbereitung und mikroskopischer Prüfung 27
7.10.2Untersuchung von Originalmaterial mittels PCR einschließlich Materialaufbereitung, mikroskopischer Prüfung und kultureller Anlage 66
7.10.3Prüfung angezüchteter säurefester Stäbchen auf Zugehörigkeit zum Mycobacterium tuberculosis- Komplex mittels gentechnischer Verfahren 27
7.10.4Empfindlichkeitsprüfung angezüchteter Mykobakterienje Medikament7
7.11Mykologische Untersuchungen  
7.11.1Mykologische Untersuchung von Originalmaterial nach Aufbereitung12
7.11.2Mikroskopische Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen14
7.11.3Differenzierung von Spross- und Fadenpilzen mittels biochemischer und/oder kultureller Verfahren11
7.11.4Empfindlichkeitsprüfung gegen Antimykotika (Antimykogramm)7
7.11.5Schimmelpilze im Wasser 18
7.11.6Differenzierung angezüchteter Pilze mittels Gensonden bzw. Applikationsverfahrenje geprüftem Keim27
7.12Parasitologische Untersuchungen  
7.12.1Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterial auf Helminthen (Wurmeier, Wurmteile, Würmer) auch nach Aufbereitung 7
7.12.2Mikroskopische Untersuchung von Nativmaterialien auf Protozoen (z.B. Ruhramöben, Lamblien) nach Aufarbeitung und/oder Anreicherung sowie differenzierender Färbung 11
7.12.3Mikroskopische Untersuchung von Blut (gefärbter Ausstrich oder "Dicker Tropfen") auf Malaria-Plasmodien 11
7.12.4Artbestimmung von Vorrats-, Material- und Gesundheitsschädlingen6
7.12.5Direktnachweis von Protozoen mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Methoden14
7.13Virologische Untersuchungen  
7.13.1Untersuchung von Nativmaterial auf virale Erreger mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändigen Verfahren 14
7.13.2Anzucht von Viren in Zellkulturen einschließlich Vorbehandlung des Materials und mehrfacher Passagierung sowie Sterilitätsprüfung auf Bakterien 26
7.13.3Charakterisierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutination und/oder Hämadsorption9
7.13.4Identifizierung angezüchteter Viren mittels Hämagglutinationshemmung9
7.13.5Identifizierung (Typisierung) angezüchteter Virenmittels Neutralisationstest14
7.13.6Identifizierung angezüchteter Viren mittels Ligandenassay oder ähnlich aufwändiger Verfahren14
7.13.7Nachweis neutralisierender Antikörper (z.B. gegen Poliomyelitisviren) mit Hilfe von Zellkulturen14
7.13.8Isolierung und gegebenenfalls Identifizierung von Viren aus einer Wasserprobe230
7.14Serologische Untersuchungen  
7.14.1Qualitativer Nachweis von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktionen (z.B. Latex- und Hämagglutinationsteste usw.) 6
7.14.2Quantitative Bestimmung von Antigenen/Antikörpern mittels Agglutinations- oder Präzipitationsreaktion im Titrationsverfahren 12
7.14.3Serologische Untersuchungen zur Überwachung der Lues (Syphilis)  
7.14.3.1Cardiolipin-Mikroflockungstest (CMT) oder entsprechender Partikel-Agglutinationstest6
7.14.3.2Antikörper-Nachweis mittels Treponema pallidum Hämagglutinations- Assay (TPHA) oder Treponema pallidum Partikelagglutinations-Assay (TPPA)6
7.14.3.3Antikörper-Nachweis mittels Fluoreszenz-Treponemen-Antikörper-Absorptions-Test (FTA-Abs- Test) 9
7.14.4Röteln-HAHT zur Feststellung der Immunitätslage 8
7.14.5Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR)15
7.14.6IgM-Antikörperbestimmung mittels ISAgA bei Toxoplasmoseverdacht14
7.14.7Qualitativer Nachweis von Antigenen und Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren17
7.14.8Quantitative Bestimmung von Antikörpern mittels Fluoreszenzverfahren25
7.14.9Bestimmung einer einzelnen Antikörperklasse mittels Ligandenassay (z.B. EIA)14
7.14.10Bestimmung von zwei oder drei Antikörperklassen mittels Ligandenassayje weitere Antikörperklasse14
7.14.11Untersuchung auf HIV-Antikörper 9
7.14.12Identifizierung bzw. Bestätigung nachgewiesener Antikörper mittels Immunblot50
7.14.13Quantitativer Tuberkulose Interferon-Gamma-Release-Assay (IGRA), inclusive negativer und Mitogen Kontrolle40
8Landesverwaltungsamt  
8.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung
Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst. bbje nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum

20 bis 100

8.2Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung 
Erteilung einer Konzession nach § 30

50 bis 3.000

9Gentechnik  
9.1Öffentliche Leistungen aufgrund des/der Gentechnikgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung
9.1.1Anzeigeverfahren  
9.1.1.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder
  2. zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
  
9.1.1.1.1bis 250.000 Euro Investitionskosten0,3 v. H. der Investitionskostenmindestens 275
9.1.1.1.2über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten 850

zuzüglich 0,2 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten

9.1.1.1.3über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten 1.450 zuzüglich 0,15 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.1.4über 2.500.000 Euro Investitionskosten 4.900 zuzüglich 0,1 v.H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.1.2Prüfung einer Anzeige zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 100 bis 1.800
9.1.1.3Prüfung einer Anzeige nach Nr. 9.1.1.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind275 bis 2.900
9.1.1.4Prüfung einer vorläufigen Untersagung nach § 12 Abs. 5a Satz 260 bis 1.000
9.1.1.5Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1200 bis 1.500
9.1.2Anmeldeverfahren  
9.1.2.1Prüfung der Anmeldung
  1. zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen und zur erstmaligen Durchführung gentechnischer Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder
  2. zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1
  
9.1.2.1.1bis 250.000 Euro Investitionskosten0,5 v. H. der Investitionskostenmindestens 350
9.1.2.1.2über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten 1.300
zuzüglich 0,3 v. H. der250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.3über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten 1.900
zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.1.4über 2.500.000 Euro Investitionskosten 5.900
zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.2.2Prüfung einer Anmeldung nach Nr. 9.1.2.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind 350 bis 2.900
9.1.2.3Zustimmung zum vorzeitigen Beginn nach § 12 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1150 bis 1.500
9.1.2.4Prüfung einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 Satz 1200 bis 1.500
9.1.3Genehmigungsverfahren  
9.1.3.1(Teil-) Genehmigung
  1. Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,
  2. Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1,
  3. Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
  
9.1.3.1.1bis 250.000 Euro Investitionskosten0,7 v. H. der Investitionskostenmindestens 600
9.1.3.1.2über 250.000 Euro bis 500.000 Euro Investitionskosten 1.800
zuzüglich 0,4 v.H. der 250.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.3über 500.000 Euro bis 2.500.000 Euro Investitionskosten 2.800
zuzüglich 0,2 v.H. der 500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.1.4über 2.500.000 Euro Investitionskosten 7.000
zuzüglich 0,1 v. H. der2.500.000 Euro übersteigenden Investitionskosten
9.1.3.2Prüfung einer Genehmigung nach Nr. 9.1.3.1, bei der Investitionskosten nicht entstanden sind 600 bis 4.500
9.1.3.3Prüfung des Antrages zur Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2Gebühr entsprechend Nr. 9.1.3.1 
9.1.4Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 2 100 bis 350
9.1.5nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Halbsatz 2 100 bis 2.000
9.1.6Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 100 bis 2.000
9.1.7Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben 100 bis 2.000
 Anmerkung:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürVwKostG bleibt unberührt.
  
9.1.8Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 100 bis 2.000
9.1.9Untersagung des Betreibens einer Anlage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2100 bis 2.000
9.1.10Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3100 bis 4 000
9.1.11Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 60 bis 570
9.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung
9.2.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 100 bis 600
9.3Sonstige öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 10 bis 2.000
10Reproduktionsmedizin  
10.1Öffentliche Leistungen aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung  
10.1.1Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a  
10.1.1.1Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch intrauterine Insemination als alleinige Maßnahme 100 bis 300
10.1.1.2Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch In-vitro-Fertilisation und andere verwandte Methoden 700 bis 1.000
10.1.2Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a  
10.1.2.1Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.150 bis 150
10.1.2.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nr. 10.1.1.2350 bis 500
11Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
11.1Zulassung einer medizinischen Einrichtung als Gelbfieberimpfstelle176
12Überwachung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern   
Öffentliche Leistungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
12.1Aufgaben des Landesverwaltungsamtes  
12.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 50 bis 1.100
12.1.2Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 350 bis 300
12.1.3Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeiten nach § 45 Abs. 450 bis 500
12.1.4Versagung einer beantragten Erlaubnis nach § 47 Abs. 125 bis 1.100
12.1.5Rücknahme und Widerruf nach § 48 25 bis 1.100
12.1.6Untersagung einer Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 50 bis 1.100
12.2Aufgaben des Landesamtes für Verbraucherschutz  
12.2.1Entgegennahme und Bearbeitung von Tätigkeitsanzeigen nach § 49 Abs. 1 und 250 bis 1.100
12.2.2Entgegennahme und Bearbeitung von Veränderungsanzeigen nach § 5050 bis 1.100
12.2.3Maßnahmen der Aufsicht nach § 51 50 bis 1.100

Teil C - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherinformation 13 13a 14

NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr in Euro
1234
1Allgemeine Gebühren

Diese Gebühren sind nur zu erheben, soweit nach den Nr. 2 bis 10 kein besonderer Gebührentatbestand eine öffentliche Leistung abschließend regelt.

1.1Schriftliche Gutachtennach Zeitaufwand 
1.2Mehrausfertigung einer Bescheinigung 1,60
1.3Ausstellen von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eines Bestandes, eines Gebietes oder einer Ware oder über die Genusstauglichkeit, die hygienische oder gesundheitliche Unbedenklichkeit von Tierkörpern, tierischen Teilen, Erzeugnissen oder Gegenständen  
1.3.1ohne Untersuchung 6 bis 25
Anmerkung:

Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/ EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137 vom 24.05.2017 S. 40; 2018 L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung gilt das Kostendeckungsprinzip."

1.3.2mit Untersuchungnach Zeitaufwand 
1.4Betriebskontrollen, Probenahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, für die der Betroffene mittelbar oder unmittelbar Anlass gegeben hat, insbesondere Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeanstandungen, Kontrollen von Tierhaltungen aufgrund von berechtigten Hinweisen auf Rechtsverstöße, Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden oder Prüfungen, Kontrollen oder Stellungnahmen im Rahmen einer beabsichtigten Geschäftseröffnung
1.4.1Betriebskontrollen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungennach Zeitaufwand 
1.4.2Entnahme einer Probe 16,50
1.5Sektion verendeter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Anforderung des Tierbesitzersje Tier nach Zeitaufwand 
1.6Zuschläge für öffentliche Leistungen

Für öffentliche Leistungen, die auf Antrag außerhalb der Dienststunden (Sonnabend, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100 v. H. zu den Gebühren zu erheben. Soweit eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben ist, bestimmt sich die Höhe des Zuschlags nach Nummer 1.4.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.

  
2Tiergesundheit, Tierseuchenschutz  
Öffentliche Leistungen aufgrund des/der
2.1Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung und
Verordnung (EU) 2017/625
2.1.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 TierGesG15 bis 560
2.1.2Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln und in-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 TierGesG500 bis 10.000
2.1.3Überwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TierGesG, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit für die Kostentragung nicht § 28 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89) in der jeweils geltenden Fassung gilt (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung (EU) 2017/625)

nach Zeitaufwand
2.1.4Anordnung oder Maßnahme nach § 24 Abs. 3 TierGesG, soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG giltnach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
2.1.5Überwachung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 TierGesG von Viehmärkten, Viehhöfen, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen oder Schlachtstättennach Zeitaufwand
2.1.6Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 TierGesG von Hunden, Katzen, Fischen oder Vieh, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden, von Tierschauen, Wettbewerben oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder von Vieh oder Fischen, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind, wenn davon die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann
2.1.6.1erster Tag15 bis 90
2.1.6.2je Folgetag6 bis 70
2.1.7Überwachung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 bis 6 TierGesG von Tierhaltungen, Tierkliniken oder sonstigen Betrieben oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kannnach Zeitaufwand
2.1.8Probenentnahmen, Impfungen oder Tuberkulinisierungen, die der Amtstierarzt oder ein nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehener oder herangezogener Tierarzt in amtlicher Eigenschaft auf der Grundlage des § 38 Abs. 11 TierGesG, einer nach § 6 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 38 Abs. 1 bis 10 oder § 39 TierGesG erlassenen Rechtsverordnung oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts erbringt, soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Leistung abschließend geregelt ist und soweit für die Kostentragung nicht § 28 ThürTierGesG gilt
Anmerkungen:

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

2. Für Strecken, die der nach § 24 Abs. 2 Satz 1 TierGesG beliehene oder herangezogene Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.8 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.

2.1.8.1Probenentnahme
2.1.8.1.1Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Ferkel, Schaf, Ziege, Geflügel, Pferd, FischeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 Nr. Bl 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.2Milchprobenentnahme Rind, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 Nr. G 3.1 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.3Kotprobenentnahme RindDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. b der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.4Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. c der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.1.5Kotprobenentnahme GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 Nr. V 1. 1.7 Buchst. d der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2Impfungen
2.1.8.2.1RinderDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2.2Schweine, Schafe, ZiegenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.2.3GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.8.3TuberkulinisierungenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II Nr. 201 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung.
2.1.9Treffen einer Maßnahme im Fall eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es den Bereich Tiergesundheit betrifft und soweit nicht in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 2 die Maßnahme bereits abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 138 Abs. 4 der Verordnung -EU- 2017/625)nach Zeitaufwandmindestens 30
höchstens 1.000
2.1.9.1Probenentnahme  
2.1.9.1.1Blutprobenentnahme Rind, Schwein, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 4 lfd. Nr. BI 5 der Anlage zur Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691) in der jeweils geltenden Fassung 
2.1.9.1.2Milchprobenentnahme Rind, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 5 lfd. Nr. G 3.1 der Anlage zur GOT 
2.1.9.1.3Kotprobenentnahme RindDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. b der Anlage zur GOT 
2.1.9.1.4Kotprobenentnahme Schwein, Schaf, ZiegeDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. c der Anlage zur GOT 
2.1.9.1.5Kotprobenentnahme GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils C Abschnitt 10 lfd. Nr. V 1.1.7 Buchst. d der Anlage zur GOT 
2.1.9.2Impfungen  
2.1.9.2.1RinderDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. b und h der Anlage zur GOT 
2.1.9.2.2Schweine, Schafe, ZiegenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 602 Buchst. c, d und h der Anlage zur GOT 
2.1.9.2.3GeflügelDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt VI lfd. Nr. 603 Buchst. a der Anlage zur GOT 
2.1.9.3TuberkulinisierungenDie Gebühr bemisst sich jeweils nach den einfachen Sätzen des Teils B Abschnitt II lfd. Nr. 201 der Anlage zur GOT 
 Anmerkungen zu Nr. 2.1.9:
  1. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOT bleibt unberührt.
  2. Für Strecken, die der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TierSG beauftragte Tierarzt mit eigenem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt und die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 2.1.9 stehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 5 des Thüringer Reisekostengesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung geleistet.
  
2.2Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

  
2.2.1Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 ViehVerkVnach Zeitaufwand 
2.2.2Genehmigung von Ausnahmen für Viehausstellungen, Viehmärkte geringen Umfangs oder für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Abs. 2 ViehVerkV 6 bis 90
2.2.3Amtstierärztliche Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkVnach Zeitaufwandmindestens 22
2.2.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV11 bis 27
2.2.5Erteilung der Genehmigung für den Abtrieb von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten nach § 7 Satz 1 ViehVerkV14
2.2.6Erteilung der Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerk 17
2.2.7Zulassung eines Viehhandelsunternehmens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkVnach Zeitaufwandmindestens 50
2.2.8Zulassung eines Transportunternehmens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkVnach Zeitaufwandmindestens 50
2.2.9Zulassung einer Sammelstelle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkVnach Zeitaufwandmindestens 50
2.2.10Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 ViehVerkVnach Zeitaufwandmindestens 37
2.2.11Genehmigung von Ausnahmen für Viehladestellen nach § 18 Abs. 2 ViehVerkV 17
2.2.12Ausstellung von Zeugnissen nach § 20 ViehVerkV  
2.2.12.1Ursprungszeugnisse nach § 20 Satz 1

Anmerkung:
Aufgrund des Artikels 80 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt das Kostendeckungsprinzip.

 6 bis 25
2.2.12.2Gesundheitszeugnisse nach § 20 Satz 2nach Zeitaufwandhöchstens 180
2.2.13Erfassung einer Tierhaltung, auch als Betrieb, oder eines Zirkusses unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ViehVerkV  
2.2.13.1Geflügelhaltungen  
2.2.13.1.1bis 20 Tiere gebührenfrei
2.2.13.1.221 bis 100 Tiereje Tierhaltung10
2.2.13.1.3über 100 Tiereje Tierhaltung15
2.2.13.2sonstige Tierhaltungen  
2.2.13.2.1bis 5 Tiere gebührenfrei
2.2.13.2.2über 5 bis 100 Tiereje Tierhaltung10
2.2.13.2.3über 100 Tiereje Tierhaltung15
Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2:

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr.

2.2.13.3Zirkusseje Zirkus15
2.2.14Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von einem in Thüringen geborenen Rind nach § 27 Abs. 2 ViehVerkV einschließlich Ausstellen einer Geburtsmeldekarte und eines Rinderpasses nach § 30 Abs. 1 ViehVerkV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie eines Stammdatenblattes nach § 31 Satz 1 ViehVerkVje Rind2,60 bis 15
 Anmerkung:

Aufwendungen für den Versand von Ohrmarken, Geburtsmeldekarten, Stammdatenblättern und Rinderpässen werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

  
2.2.15Ausstellung eines Ersatz-Rinderpasses 10
2.2.16Genehmigung einer Ausnahme für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere nach § 27 Abs. 3 Satz 3 ViehVerkV 20
2.2.17Genehmigung einer Ausnahme für die zweite Ohrmarke von der Form und den Mindestmaßen nach § 27 Abs. 4 ViehVerkV 20
2.2.18Zuteilung von Ersatzohrmarken nach § 27 Abs. 5 ViehVerkVje Ohrmarke1,25 bis 3
(im Fall der Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme bis 8 Euro)
2.2.19Zuteilung von Kennzeichen und Ersatzkennzeichen zur Kennzeichnung von Schafen oder Ziegen nach § 34 Abs. 2 oder 5 Satz 1 ViehVerkVje Kennzeichen0,09 bis 3
Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

2.2.20Genehmigung von Ausnahmen für Schafe und Ziegen § 34 Abs. 3c ViehVerkV20
2.2.21Genehmigung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV20
2.2.22Zuteilung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 Abs. 2 oder 6 Satz 1 Vieh- VerkVje Ohrmarke0,09 bis 0,20
 Anmerkung:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Thüringer Tierseuchenkasse die Kosten übernimmt.

  
2.2.23Zuteilung von elektronischen Kennzeichen (Transponder) zur Kennzeichnung von Einhufern nach § 44 Abs. 3 ViehVerkV, Ausstellung von Equidenpässen nach § 44a Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV sowie Ausstellung von Duplikaten nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 oder Ersatzpässen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 für einen Equidenpass  
2.2.23.1Zuteilung von Transpondernje Transponder3 bis 20
2.2.23.2Ausstellung von Equidenpässen, Duplikaten oder Ersatzpässenje Pass oder Duplikat35 bis 125
2.2.24Genehmigung anderer Kennzeichnungen nach § 45 Abs. 2 ViehVerkVnach Zeitaufwand 
2.2.25Ausstellung eines Rinderpasses für aus Drittländern eingeführte Tiere nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000je Rind10
2.2.26Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT):

Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der zentralen Datenbank für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nach den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.07.1964 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung einer Datenbank vom 25. April 2005 und § 7 des Tier-Kennzeichnungs- und Registrierungsvertrags

  
2.2.26.1HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Rinder4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Rinder, davon je Tier0,41
2.2.26.2HIT-Jahresgebühr für Viehhändler in Bezug auf Rinder4 v. H. der im Vorjahr umgesetzten Rinder, davon je Tier0,41
2.2.26.3HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder  
2.2.26.3.11 bis 20 Rinderje Tierhaltung10,23
2.2.26.3.221 bis 100 Rinderje Rind0,51
2.2.26.3.3101 bis 500 Rinderje Rind0,41
2.2.26.3.4über 500 Rinderje Rind0,31
 Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Rinder ist die im HIT registrierte Anzahl an Rindern zum Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

  
2.2.26.4HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.4.1Schweineje Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.4.2Schafe, Ziegenje Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.4.3gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.5HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.5.1Schweineje Tierhaltung5 bis 10
2.2.26.5.2Schafe, Ziegenje Tierhaltung5 bis 10
2.2.26.5.3gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)je Tierhaltung5 bis 10
Anmerkung zu Nr. 2.2.14 bis 2.2.26:

In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht wird sie zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4 ThürVwKostG).

  
2.3Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1Erteilung der Erlaubnis zur Arbeit mit Tierseuchenerregern oder zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 55 bis 560
2.4Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung  
2.4.1Entscheidung über die Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3 20 bis 500
2.4.2Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 41 bis 420
2.4.3Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) einschließlich Durchführung einer Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 250 bis 5 000
2.4.4Prüfung eines Betriebes, der im Besitz einer GMP-Bescheinigung ist, nach § 19 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwand 
2.4.5Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2nach Zeitaufwand 
2.4.6Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3 Satz 1 50 bis 5 000
2.4.7Anordnung des Ruhens einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 41 bis 420
2.4.8Bescheinigung über die Einhaltung der anerkannten Regeln bei der Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 39 Abs. 2 500 bis 5 000
2.5Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung  
2.5.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3

32

2.5.2Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 19
2.5.3Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Hundes nach § 10 Abs. 2 Satz 217
2.6MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
2.6.1Genehmigung von Impfungen nach § 2 Abs. 2 32
2.6.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 2 oder 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 oder § 30 Abs. 3 17
2.7Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594)  
2.7.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 32
2.7.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 217
2.7.3Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 117
2.7.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 117
2.7.5Genehmigung von Ausnahmen nach § 14a Abs. 6 oder 7, § 14f Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 14g Abs. 2, § 14h Abs. 2 oder 3, § 14i Abs. 2 oder § 14j Abs. 217 bis 250
2.7.6Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 7 17
2.8Geflügelpest-Verordnungen  
2.8.1Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
2.8.1.1Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 132
2.8.1.2Genehmigung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 350 bis 100
2.8.1.3Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 oder 48 bis 15
2.8.1.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 oder 6, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 22 bis 24, 28, 29, 31, 32, 37 bis 39, 46 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 1, §§ 49, 57 oder § 60 8 bis 29
2.8.2Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in der jeweils geltenden Fassung  
Anmerkung:

Die in Nr. 2.8.2 genannte Verordnung ist in Bezug auf die Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden.

  
2.8.2.1Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 32
2.8.2.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 32
2.8.2.3Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 24
2.8.2.4Genehmigung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 17
2.8.2.5Genehmigung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 12
2.8.2.6Genehmigung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 17
2.9Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung  
2.9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 32
2.9.2Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Satz 2nach Zeitaufwand 
2.10Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung
2.10.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2250 bis 1.000
2.10.2Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 317
2.10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 oder § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 312
2.10.4Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 oder § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 317
2.10.5Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.6Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 20 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.7amtliche Anerkennung als brucellosefreier Rinderbestand nach § 20 Abs. 260 bis 150
2.10.8Entziehung der amtlichen Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.9Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 22a Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.10.10amtliche Anerkennung als brucellosefreier Schaf- oder Ziegenbestand nach § 22a Abs. 260 bis 150"
2.11Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung
2.11.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 332
2.12Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung  
2.12.1Registrierung einer Bienenhaltung unter Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2  
2.12.1.1bis 25 Bienenvölkerje Bienenhaltunggebührenfrei
2.12.1.226 bis 50 Bienenvölkerje Bienenhaltung7
2.12.1.3über 50 Bienenvölkerje Bienenhaltung15
2.12.2Beaufsichtigung von Betrieben nach § 2 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 27
2.12.3Ausstellung einer Bescheinigung einschließlich Untersuchung nach § 5 Abs. 1
2.12.3.1Ausstellung der Bescheinigung 8 bis 11
2.12.3.2Untersuchung zur Ausstellung der Bescheinigungje Volk2,80
2.12.4Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 12
2.12.5Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 15
2.13Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung
2.13.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2250 bis 1.000
2.13.2Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 2nach Zeitaufwand
2.13.3Entziehung der amtlichen Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 1 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.13.4Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach § 11b Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwandmindestens 45
höchstens 100
2.13.5amtliche Anerkennung als leukosefreier Rinderbestand nach § 11b Abs. 260 bis 150
2.14nicht besetzt
2.15Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni1999 (BGBl. I S. 1252) in der jeweils geltenden Fassung  
2.15.1Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1nach Zeitaufwandmindestens 29
2.15.2Beaufsichtigung eines Betriebes nach § 10, soweit sie durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wirdnach Zeitaufwand 
2.15.3Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nr. 3nach Zeitaufwandmindestens 29
2.16Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung  
2.16.1Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 3a Satz 232
2.16.2Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 7
2.17Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung  
2.17.1Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1nach Zeitaufwandmindestens 60
2.17.2Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 125
2.17.3Registrierung eines Betriebes (Anlage, Angelteich oder Aquakulturbetrieb) unter Erteilung einer Registriernummer nach § 6 Abs. 3 Satz 1je Betrieb7
2.17.4Genehmigung von Ausnahmen vom Impfverbot nach § 11 Abs. 3 29
2.17.5Genehmigung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 2 25
2.17.6Tiergesundheitsbescheinigung nach § 13 Abs. 1 6 bis 25
2.18Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung  
2.18.1Untersuchung von Tieren und Waren einschließlich Bescheinigung nach § 8 Abs. 1  
2.18.1.1Rinder, Wildklauentiere, Einhuferje Tier2,40 mindestens 19 höchstens 220
2.18.1.2Schweine, Schafe und Ziegenje 10 Tiere1,70 mindestens 19 höchstens 220
2.18.1.3Affen, Halbaffenje Tier6 mindestens 19 höchstens 200
2.18.1.4Vögel  
2.18.1.4.1Geflügel  
2.18.1.4.1.1bis 300 Tiere 18
2.18.1.4.1.2301 bis 1.000 Tiere 35
2.18.1.4.1.31.001 bis 2.000 Tiere 45
2.18.1.4.1.4ab 2.001 Tiere 59
2.18.1.4.2Papageien, Sitticheje Tier6,60 mindestens 19 höchstens 308
2.18.1.5Hasen und Kaninchenje 10 Tiere6,30 mindestens 19 höchstens 62
2.18.1.6Bienenje Volk oder Königin2,80 mindestens 15 höchstens 29
2.18.1.7Fischeje Behältnis oder je 100 kg9,90 mindestens 19 höchstens 154
2.18.1.8Samen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegenje 10 Portionen3,20 mindestens 19 höchstens 143
2.18.1.9Embryonen oder Eizellen von Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegenje 10 Embryonen und Eizellen3,20 mindestens 19 höchstens 143
2.18.1.10Bruteierje 1.000 Stück1,70 mindestens 19 höchstens 94
2.18.1.11sonstige Warennach Zeitaufwandmindestens 15
2.18.2Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen oder zur Einfuhr von Tieren und Waren nach § 8 Abs. 2 oder 3, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 oder 4 oder § 34a Abs. 2 6 bis 560
2.18.3Zulassung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 232
2.18.4Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eines nicht-öffentlichen Schlachthauses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder eines Betriebs nach § 15nach Zeitaufwandmindestens 50
2.18.5Genehmigung von Rücksendungen nach § 21 Abs. 332
2.18.6Zulassung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 232
2.18.7Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Abs. 2 oder einer Quarantäneeinrichtung nach § 35nach Zeitaufwandmindestens 27
2.18.8Amtliche Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 einschließlich Untersuchung und Probenahme nach § 34 Abs. 5nach Zeitaufwandmindestens 27
höchstens 300
2.18.9Genehmigung zum Verbringen während der behördlichen Beobachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 2nach Zeitaufwand 
2.18.10Genehmigung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 4nach Zeitaufwand 
2.18.11Zulassung eines Lagers nach § 36a Abs. 3 und 4nach Zeitaufwandmindestens 26
2.19Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung  
2.19.1Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach §§ 2 bis 4 15 bis 290
2.19.2Genehmigung des Verbringens oder der Einfuhr von Impfstoffen oder Antigenpräparaten, die Tierseuchenerreger enthalten, nach §§ 5 bis 7 15 bis 290
2.20Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung  
2.20.1Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 32
2.21Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung  
2.21.1Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5

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2.22BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung
2.22.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 5nach Zeitaufwand 
2.22.2Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 6 bis 12
2.23Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung  
2.23.1Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 32
2.23.2Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 19
2.24Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung  
2.24.1Zulassung von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Milzbrand nach § 2 Abs. 2 oder von Ausnahmen von dem Impfverbot gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2

32

2.24.2Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Abs. 4 Satz 2 oder von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 32


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