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Änderungstext
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
Vom 22. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 444)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind. | "(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1
Eine Kenntlichmachung der Lebensmittel hinsichtlich des Gehaltes an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung durch § 9 vorgeschrieben wird.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2
Diese Verordnung gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die dem Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird angefügt.
3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort "Endverbraucher" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
5. In Anlage 3 werden die Positionen
E 290
E 941 - | Kohlendioxid
Stickstoff Luft | Lebensmittel, ausgenommen Bier | qs |
E 290
E 941 - | Kohlendioxid
Stickstoff Luft | Bier | qs |
durch die
"E 290
E 941 - | Kohlendioxid
Stickstoff Luft | Lebensmittel | qs |
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter " ; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.
b) Absatz 7 wird
(7) Eine Kenntlichmachung einer Behandlung mit ultra-violetten oder ionisierenden Strahlen ist abweichend von § 16 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung durch die Absätze 1 bis 6 vorgeschrieben ist.
aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet."
e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm werden
aa) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" und
bb) die Angabe "Absätzen 1, 2 oder 3" durch die Angabe "Absätzen 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.
wird aufgehoben.
g) In Absatz 6 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Konfitürenverordnung
§ 5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Honigverordnung
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben. | "(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Zuckerartenverordnung
§ 5 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 3 werden
aa) die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" und
bb) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Kakaoverordnung
§ 5 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte
§ 5 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Erukasäure-Verordnung
Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Fruchtsaftverordnung
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
2. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter " (§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird aufgehoben.
§ 5 KenntlichmachungEine Kenntlichmachung der Restgehalte der nach dieser Verordnung zugelassenen Zusatzstoffe ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2; in ihm wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1; in ihm wird die Angabe " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3; in ihm werden
aa) die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" und
bb) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 3726), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "und Tabakerzeugnissen" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.
4. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
§ 5 Höchstmengen für Tabakerzeugnisse 05c(1) Für in Anlage 7 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
wird aufgehoben.
6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
d) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter " § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4
(4) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
wird aufgehoben.
f) In Absatz 5 werden
aa) die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2, 3 oder 4" und
bb) die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
g) Absatz 6
(6) Wer eine Handlung nach Absatz 3 fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
wird aufgehoben.
h) Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter " § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
7. § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.
Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)
Stoff CAS- Nummer Wirkstoffbezeichnung Höchstmenge
mg/kg, bezogen
auf den TabakgehaltAldicarb 116-06-3 2-Methyl-2-(methylthio)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oximinsgesamt
berechnet als
Aldicarb10 Aldicarbsulfoxid 1646-87-3 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oximAldoxycarb 1646-88-4 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oximAldrin 309-00-2 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4, 4a,5,8,8a-hexahydro-
1,4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalininsgesamt
berechnet als
Dieldrin0,3 Dieldrin 60-57-1 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-1,4,4a,5,8,8a- octahydro-1,4-endo-5,8-exo- dimethanonaphthalin Camphechlor 8001-35-2 (Toxaphen) (siehe bei Polychlorterpene) Chlordan 57-47-9 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- 3a,4,7,7a-tetrahydro-
4,7- endo-methanoindan0,2 DDT 50-29-3 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan insgesamt
berechnet
als DDT10 DDD 72-54-8 1,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan DDE und Isomere 72-55-9 1,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethylen Diflubenzuron 35367-38-5 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- difluorbenzoyl)-harnstoff 100 Dimefox 115-26-4 N,N,N',N'-Tetramethyldiamino- phosphorsäurefluorid 0,01 Endrin 72-20-8 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-
1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-
5,8-endo-dimethanonaphthalin0,3 Flumetralin 62924-70-3 N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N- ethyl-4-
trifluormethyl-2,6-dinitroanilin20 HCH-Isomere
außer Lindan608-73-1 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-Isomere außer gamma- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan 1 Heptachlor (α und β-Isomer) 76-44-8 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-
4,7- endo-methanoindeninsgesamt
berechnet als
Heptachlor0,2 α-Isomer 28044-83-9 β-Isomer 1024-57-3 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-
3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoindanHeptachlorepoxid 1024-57-3 Hexachlorbenzol 118-74-1 0,3 Phosphorwasserstoff
Phosphide7803-51-2 insgesamt
berechnet als
Phosphor-
wasserstoff0,01 Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene) Chloriertes Camphen
(67 bis 69 % Chlor)insgesamt 5 Terbufos 13071-79-9 O,O-Diethyl-S-tert- butylthiomethyl-dithiophosphat insgesamt
berechnet als
Terbufos0,05 Terbufos-sulfoxid 10548-10-4 O,O-Diethyl-S-tert- butylsulfinylmethyl- dithiophosphat Terbufos-sulfon 56070-16-7 O,O-Diethyl-S-tert- butylsulfonylmethyl- dithiophosphat
wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
3. In § 6 werden die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" und die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Zinnverordnung
In § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Tabakverordnung
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch das Wort "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
2. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind.(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
4. Nach Anlage 2 wird die Anlage 3 angefügt.
Artikel 20
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.