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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen

Vom 22. Februar 2006
(BGBl. I Nr. 10 vom 06.03.2006 S. 444)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung

Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind. "(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1

Eine Kenntlichmachung der Lebensmittel hinsichtlich des Gehaltes an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung durch § 9 vorgeschrieben wird.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2

Diese Verordnung gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die dem Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Nummer 5 wird angefügt.

3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort "Endverbraucher" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

5. In Anlage 3 werden die Positionen

E 290

E 941

-

Kohlendioxid

Stickstoff

Luft

Lebensmittel, ausgenommen Bierqs
E 290

E 941

-

Kohlendioxid

Stickstoff

Luft

Bierqs

durch die

"E 290

E 941

-

Kohlendioxid

Stickstoff

Luft

Lebensmittelqs

ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 128), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter " ; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung

Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 312 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.

b) Absatz 7 wird

(7) Eine Kenntlichmachung einer Behandlung mit ultra-violetten oder ionisierenden Strahlen ist abweichend von § 16 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung durch die Absätze 1 bis 6 vorgeschrieben ist.

aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet."

e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm werden

aa) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" und

bb) die Angabe "Absätzen 1, 2 oder 3" durch die Angabe "Absätzen 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.

wird aufgehoben.

g) In Absatz 6 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Konfitürenverordnung

§ 5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Honigverordnung

Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben. "(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Zuckerartenverordnung

§ 5 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 310), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 3 werden

aa) die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" und

bb) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Kakaoverordnung

§ 5 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

§ 5 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Erukasäure-Verordnung

Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBl. I S. 782), geändert durch die Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Fruchtsaftverordnung

Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.

2. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter " (§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt.

3. In § 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird aufgehoben.

§ 5 Kenntlichmachung

Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der nach dieser Verordnung zugelassenen Zusatzstoffe ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2; in ihm wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1; in ihm wird die Angabe " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3; in ihm werden

aa) die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" und

bb) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 3726), wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "und Tabakerzeugnissen" gestrichen.

2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

5. § 5

§ 5 Höchstmengen für Tabakerzeugnisse 05c

(1) Für in Anlage 7 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

wird aufgehoben.

6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter " § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

wird aufgehoben.

f) In Absatz 5 werden

aa) die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2, 3 oder 4" und

bb) die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g) Absatz 6

(6) Wer eine Handlung nach Absatz 3 fahrlässig begeht, handelt nach § 58 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

wird aufgehoben.

h) Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter " § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

7. § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.

8. Die Anlage 7

Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) 
StoffCAS- NummerWirkstoffbezeichnung Höchstmenge
mg/kg, bezogen
auf den Tabakgehalt
Aldicarb116-06-32-Methyl-2-(methylthio)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oxim
insgesamt
berechnet als
Aldicarb
10
Aldicarbsulfoxid1646-87-32-Methyl-2-(methylsulfinyl)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oxim
Aldoxycarb1646-88-42-Methyl-2-(methylsulfonyl)- propionaldehyd-
O- (methylcarbamoyl)oxim
Aldrin309-00-21,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4, 4a,5,8,8a-hexahydro-
1,4-endo-5,8-exo-dimethanonaphthalin
insgesamt
berechnet als
Dieldrin
0,3
Dieldrin60-57-11,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-1,4,4a,5,8,8a- octahydro-1,4-endo-5,8-exo- dimethanonaphthalin
Camphechlor8001-35-2(Toxaphen) (siehe bei Polychlorterpene)  
Chlordan57-47-91,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- 3a,4,7,7a-tetrahydro-
4,7- endo-methanoindan
 0,2
DDT50-29-31,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethaninsgesamt
berechnet
als DDT
10
DDD72-54-81,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan
DDE und Isomere72-55-91,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethylen
Diflubenzuron35367-38-51-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- difluorbenzoyl)-harnstoff 100
Dimefox115-26-4N,N,N',N'-Tetramethyldiamino- phosphorsäurefluorid 0,01
Endrin72-20-81,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-
1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-endo-
5,8-endo-dimethanonaphthalin
 0,3
Flumetralin62924-70-3N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N- ethyl-4-
trifluormethyl-2,6-dinitroanilin
 20
HCH-Isomere
außer Lindan
608-73-11,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-Isomere außer gamma- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan 1
Heptachlor (α und β-Isomer)76-44-81,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-
4,7- endo-methanoinden
insgesamt
berechnet als
Heptachlor
0,2
α-Isomer28044-83-9
β-Isomer1024-57-31,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-
3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoindan
Heptachlorepoxid1024-57-3
Hexachlorbenzol118-74-1  0,3
Phosphorwasserstoff
Phosphide
7803-51-2 insgesamt
berechnet als
Phosphor-
wasserstoff
0,01
Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene) Chloriertes Camphen
(67 bis 69 % Chlor)
insgesamt5
Terbufos13071-79-9O,O-Diethyl-S-tert- butylthiomethyl-dithiophosphatinsgesamt
berechnet als
Terbufos
0,05
Terbufos-sulfoxid10548-10-4O,O-Diethyl-S-tert- butylsulfinylmethyl- dithiophosphat
Terbufos-sulfon56070-16-7O,O-Diethyl-S-tert- butylsulfonylmethyl- dithiophosphat

wird aufgehoben.

Artikel 17
Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung

Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3154), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3. In § 6 werden die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" und die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Zinnverordnung

In § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Tabakverordnung

Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch das Wort "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.

2. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 3 werden

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

4. Nach Anlage 2 wird die Anlage 3 angefügt.

Artikel 20
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695, 4709),
  2. die Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2313).

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.