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AGFIHG - Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
- Bayern -
Vom 2. Oktober 1998
(GVBl. Nr. 22 vom 31.10.1998 S. 876)
▾ Änderungen
Art. 1 Zuständigkeiten und Ermächtigungen
Das Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
betreiben und seine Benutzung allgemein zur Pflicht gemacht haben, einzelne Aufgaben zum Vollzug fleischhygienerechtlicher Vorschriften einschließlich dieses Gesetzes zu übertragen, vor allem
Art. 2 Fleischhygienebezirke
Die zuständige Behörde bildet zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke in ausreichender Anzahl. Jeder Fleischhygienebezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen.
Art. 3 Aufwendungen der Kommunen
(1) Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden tragen die Aufwendungen, die in Erfüllung der Aufgaben anfallen, die ihnen durch eine Verordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 übertragen wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bestimmen die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden durch Satzung für ihr Gebiet einheitlich die kostenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen im Sinn von § 24 Abs. 1 FlHG sowie für ihr Gebiet einheitlich und gesondert von den Gebühren für die Schlachthofbenutzung und die Tierkörperbeseitigung die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 FlHG nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG. Dabei
Soweit die Richtlinie 85/73/EWG für kostenpflichtige Tatbestände keine Gemeinschaftsgebühr festlegt, sind kostendeckende Gebühren festzusetzen. 4Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kostengesetzes mit Ausnahme der Art. 1, 3 bis 6 und 20 gelten entsprechend, soweit sich aus der Richtlinie 85/73/EWG nichts anderes ergibt. .
Art. 4 Aufgabenübertragung auf eine Person des Privatrechts
(1) Die Gebietskörperschaften können die ihnen durch Rechtsverordnung auf Grund von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zugewiesenen Aufgaben für ihr Gebiet einer oder mehreren auf Grund einer Satzung bestimmten Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn
(2) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines Widerrufs verbunden werden.
(3) Die Bestellung der amtlichen Tierärzte erfolgt im Fall des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft.
(4) Im Fall des Absatzes 1 erhebt der Beliehene Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der von der jeweiligen Gebietskörperschaft gemäß Art. 3 nach Anhörung des Beliehenen erlassenen Satzung.
Art. 5 Sonstige Verpflichtungen
(1) Landkreise, kreisfreie Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden, die einen Schlachthof betreiben, der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit frischem Fleisch zugelassen ist, sind verpflichtet, ihren Schlachthof auf Ersuchen der zuständigen Behörde für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der Fleischkontrolleure zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber privater Schlachthöfe, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit frischem Fleisch zugelassen sind, können im Sinn des Satzes 1 von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, wenn in deren Gebiet öffentliche Schlachthöfe, bei denen auf Grund der Schlachtzahlen genügend Anschauungsmaterial anfällt, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die für die amtlichen Untersuchungen und Hygieneüberwachung zuständige Behörde, für die der amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur tätig ist.
(2) Die Betreiber privater Schlachthöfe können, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Schlachthöfen Schlachtungen durch und für andere durchführen zulassen, wenn ein öffentlicher Schlachthof nicht in angemessener Entfernung zur Verfügung steht.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt arn 1. Januar 1991 in Kraft *.
(2) (gegenstandslos)
(3) (gegenstandslos)
(4) (gegenstandslos)
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. August 1990 (GVBl S. 336). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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