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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften*)

Vom 2. April 2003
(BGBl. I Nr. 14 vom 10.04.2003 S. 478)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

- des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und e und des § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 9 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 19a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,

- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

- des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

- des § 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 5 des Fleischhygienegesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) und § 19 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden sind,

- des § 10 Nr. 9 und 10 und des § 15 Nr. 1, 2 und 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 10 des Geflügelfleischhygienegesetzes durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Fischhygiene-Verordnung

Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), geändert durch Artikel 9 § 14 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf
  1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen im Einzelhandel,
  2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in geringen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.
 "(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen in Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(3a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden."

2. In § 2 werden in der Nummer 20 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:

"21. Beförderungsmittel: die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, Schiffsladeräume oder Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sind bei der Anlandung durch die zuständige Behörde stichprobenweise einer sensorischen Prüfung, die mindestens die Feststellung von Farb- und Geruchsabweichungen umfasst, zu unterziehen."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

4. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu behandeln."

5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden dem zweiten Halbsatz nach dem Komma die Wörter "für Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: FL-IS-NO," angefügt.

b) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: EFTA." angefügt.

6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "daraus" die Wörter "sowie sonstige Fische und Erzeugnisse daraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Coryphaenidae (Grenadierfische)" ein Komma und die Wörter "Istiophoridae (Segelfische)" eingefügt.

c) In Nummer 4 Buchstabe d wird das Wort "Fischereierzeugnisse," durch die Wörter "bestimmungsgemäß roh zu verzehrende Fischereierzeugnisse," ersetzt.

7. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen."

8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe "und Artikel 3 Abs. 1" gestrichen.

9. In § 25 Abs. 2 Nr. 7 ist die Angabe " § 7 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" zu ersetzen.

Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" das Wort "(Bundesamt)" eingefügt.

2. In § 11c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort "Bundesministerium" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 werden jeweils die Wörter "für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" das Wort "(Bundesamt)" eingefügt.

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" gestrichen.

4. In Anlage 5 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter "für Gesundheit" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Milchverordnung

Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), geändert durch Artikel 9 § 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen."

2. In § 22 wird der bisherige Absatz 4 neuer Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungsverordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3838), in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

 "(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesamt anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, dass der Betrieb
  1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
  2. für den Versand der dort hergestellten Produkte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und
  3. durch vom Bundesamt beauftragte Tierärzte überprüft werden darf.

(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 sowie deren Aufhebung werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird der Absatz 2.

4. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.3.3.3 folgende Nummer 1.3.3.4 eingefügt:

"1.3.3.4 Bei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Versandland mit FL-NO anzugeben sowie das Kennzeichen EFTA."

Artikel 5
Änderung der Eiprodukte-Verordnung

Die Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel (Eier- und Eiprodukte-Verordnung)".

2. Vor § 1 wird folgende Gliederungsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen".

3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern und Eiprodukten, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, sowie von roheihaltigen Lebensmitteln."

4. Nach § 2 werden folgender Abschnitt 2 sowie die Gliederungsbezeichnung von Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 2
Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel

§ 3 Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern

(1) Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat hierbei die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt sind.

(2) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

  1. sind vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an bis zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Verbraucher)
    1. vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen, insbesondere Sonneneinwirkung, zu schützen und
    2. bei vorzugsweise konstanter Temperatur aufzubewahren und zu befördern, wobei vom 18. Tag nach dem Legen an eine Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C einzuhalten ist,
  2. dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden und
  3. sind durch die Packstelle auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und mit der Angabe "Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen" zu kennzeichnen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse C in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bebrütete Eier dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Enteneier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung

  1. leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und
  2. mit der Angabe "Verbraucherhinweis: Vor Verzehr 10 Minuten durcherhitzen"

gekennzeichnet sind.

(6) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 5 sind die dort genannten Angaben bei Eiern, die

  1. im Einzelhandel lose oder
  2. vom Erzeuger ab Hof, auf einem örtlichen Markt oder im Verkauf an der Tür

an den Verbraucher abgegeben werden, auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel anzugeben.

§ 4 Weitere Anforderungen an Eier

(1) Eier sind von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweils geltenden Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 5 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

Wer Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der LebensmittelhygieneVerordnung zu überprüfen, ob
    1. dem Legegeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,
    2. bei Legegeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind,
    3. die Eier
      aa) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
      bb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

    enthalten und

  2. über die Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1 Aufzeichnungen zu führen.

§ 6 Einfuhr von Eiern

(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII der Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.

(2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbescheinigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter Beifügung einer Bescheinigung in das Inland eingeführt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.

§ 7 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

(1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen unbeschadet des Absatzes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterzogen worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn

  1. diese Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und,
    1. sofern es sich um bestimmungsgemäß erwärmt zu verzehrende Lebensmittel handelt, die Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
    2. sofern es sich um bestimmungsgemäß kalt zu verzehrende Lebensmittel handelt, diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung
      aa) auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach Herstellung abgegeben werden oder
      bb) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 °C nicht überschritten werden darf.

(2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verordnung ist ein Verfahren, das sicherstellt, dass Salmonellen abgetötet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in Absatz 1 genannten Lebensmittel außer Haus zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie unter Beachtung der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2 kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig hergerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgibt, hat ihnen bei der Abgabe den schriftlichen Hinweis "sofort verbrauchen" beizufügen.

(4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung für alte oder kranke Menschen oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterziehen.

§ 8 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in weiteren Gewerbebetrieben

In Gewerbebetrieben, die nicht unter § 7 fallen, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung

  1. auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abgekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Herstellung abgegeben werden oder
  2. tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 °C nicht überschritten werden darf.

§ 9 Rückstellproben

Wer eine Gaststätte oder eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung betreibt, ist verpflichtet, von allen Lebensmitteln, die unter Verwendung von rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und anschließend nicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen worden sind und die eine Menge von 30 Portionen übersteigen, Rückstellproben bei einer Temperatur von maximal + 4 °C für den Zeitraum von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Abgabe an den Verbraucher an aufzubewahren. Die Proben sind mit dem Datum und der Stunde des Herstellungszeitpunktes zu kennzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.

§ 10 Anforderungen an die Verarbeitung von Enteneiern

Wer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter Verwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzustellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wurden.

Abschnitt 3
Anforderungen an Eiprodukte".

5. Der bisherige § 3 wird neuer § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 14" und die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird neuer § 12 und wie folgt gefasst:

" § 12 Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen, die so verschlossen sind, dass der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wer Eiprodukte in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, abpackt, hat zusätzlich anzugeben:

  1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,
  2. den Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt,
  3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind.

(3) Wer Eiprodukte, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, verpackt, hat die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Kennzeichnung auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 anzugeben.

(4) Wer Eiprodukte mit Beförderungspapieren versieht, muss darin die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben machen.

(5) Wer Eiprodukte nach § 11 Abs. 4 abgibt, hat zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben:

  1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,
  2. den Hinweis "nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln"."

7. Der bisherige § 6 wird neuer § 13 und wie folgt gefasst:

" § 13 Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte

(1) Wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, bestimmungsgemäß für andere Zwecke in den Verkehr bringt, muss diese zum Verzehr für Menschen unbrauchbar machen und deutlich sichtbar durch den Hinweis "Nicht zum Verzehr geeignet" kennzeichnen.

(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit

  1. mindestens 0,1 vom Hundert Rosmarinöl,
  2. mindestens 0,4 vom Hundert Benzaldehyd oder
  3. Fischmehl

vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muss der Fischmehlzusatz im Eiprodukt geruchlich oder geschmacklich eindeutig wahrnehmbar sein."

8. Der bisherige § 7 wird neuer § 14 und in seinem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)" durch das Wort "Bundesamt" ersetzt.

9. Der bisherige § 8 wird neuer § 15.

10. Der bisherige § 9 wird neuer § 16 und wie folgt gefasst:

" § 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob die Eier
    1. Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder
    2. sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte dieser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

    enthalten,

  2. Aufzeichnungen zu führen über
    1. die betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1,
    2. die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten,
    3. den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,
    4. den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie,
    5. die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und
    6. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.

(2) Wer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu führen hat, hat diese zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken."

11. Der bisherige § 10 wird neuer § 17.

12. Der bisherige § 11 wird neuer § 18 und in seinem Absatz 2 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

13. Der bisherige § 12 wird neuer § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt."

14. Der bisherige § 13 wird neuer § 20.

15. Nach § 20 wird folgende Gliederungsbezeichnung eingefügt:

"Abschnitt 4
Schlussbestimmungen".

16. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 21 und 22 und wie folgt gefasst:

" § 21 Straftaten

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr bringt,
  2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr bringt,
  3. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
  4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,
  5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,
  6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt,
  7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren unterzogen wurden oder
  8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage verwendet.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,
  2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder
  3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe
    nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
  3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,
  2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte einführt."

17. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

18. In der Kopfleiste zu Anlage 1 wird die in Klammern gesetzte Angabe "(zu § 2 Nr. 7, §§ 3, 5)" durch die Angabe "(zu § 2 Nr. 7, §§ 11, 12)" ersetzt.

19. In Anlage 1 Kapitel II werden in Nummer 3.1 und 3.3 jeweils die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 13" und in Nummer 4.3.1 und 4.3.2 jeweils die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

20. In Anlage 1 Kapitel V wird nach Nummer 1.2 folgende Nummer 1.2.1 angefügt:

"1.2.1 bei Sendungen von Eiprodukten aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt die Kennzeichnung mit den Großbuchstaben FL - NO und der Abkürzung EFTA;".

21. In der Kopfleiste zu Anlage 3 wird die in Klammern gesetzte Angabe "(zu § 12 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Angabe "(zu § 19 Abs. 2 Nr. 3)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Honigverordnung

Neufassung 1/2004

In § 4a der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 9 § 6 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen."

Artikel 7
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775), geändert durch Artikel 9 § 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), § 1 der Verordnung vom 4. September 2002 (BAnz. S. 21 813) und Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Eiprodukte-Verordnung" durch die Wörter "Eier- und Eiprodukte-Verordnung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Hühnereier, eßbare Schnecken, Froschschenkel, Gelatine und Honig ("und Honig" wird bis zum 27.3.2003 ersetzt durch ", Honig und Gelee royale"), die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, die durch eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/118 /EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger- der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wurden. Hühnereier dürfen ferner nur aus Drittländern unter Beifügung einer Gesundheitsbescheinigung in das Inland eingeführt werden, sofern die Kommission darüber eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG getroffen und diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht hat. "(1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und Gelee royale, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Anforderungen der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Lebensmittel über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Warenuntersuchung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat. "(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittel dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 4 Abs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittel über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, der die Warenuntersuchung nach Vorschriften durchgeführt hat, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen."

Artikel 8
Änderung der Hackfleisch-Verordnung

Nach § 13 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 in mobilen Verkaufsstätten, wenn auf Grund deren technischer Einrichtung und Ausstattung das Herstellen und Behandeln in einem vom Verkaufsraum abgesonderten, zum Käufer nicht geöffneten Raum vorgenommen wird und das Inverkehrbringen ausschließlich in umhüllter oder verpackter Form erfolgt; es gilt auch nicht, wenn Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in einem Herstellerbetrieb nach § 9 oder nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verordnung hergestellt wurden und die weitere Behandlung und das Inverkehrbringen in mobilen Verkaufsstätten ausschließlich in umhüllter oder verpackter Form erfolgt."

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 8 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz. S. 6973), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),

2. die Verordnung über Enteneier in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 15 der Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537).

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98 vom 17. Juli 1998 über die Änderung des Anhangs I Veterinärwesen und Pflanzenschutz des EWR-Abkommens (ABl. EG 1999 Nr. L 158 S. 1),
  2. der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
  3. der Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur Kontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. EG Nr. L 65 S. 31).