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GFlHV - Geflügelfleischhygiene-Verordnung *

Vom 21. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 76 vom 29.12.2001 S. 4098; 14.03.2002 S. 1081; 06.08.2002 S. 3082; 21.02.2003 S. 244, ber. 2003 S. 45603;
02.04.2003 S. 47803a; 25.11.2003 S. 2304; 13.05.2004 S. 93404a; 16.07.2004 S. 169704b; 09.11.2004 S. 2791, 2797 04c; 08.12.2004 S. 3353 04d; 08.08.2007 S. 1816 aufgehoben)



Neuregelung in: Tier-LMHV - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Tierkörper:
    1. der ganze Körper von Schlachtgeflügel nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen, wobei Herz, Leber, Lunge, Magen, Kropf und Nieren im Tierkörper verbleiben dürfen und der Kopf, die Speise- und die Luftröhre sowie die Füße in Höhe des Fußwurzelgelenkes (Tarsalgelenkes) abgetrennt sein können, oder
    2. der ganze Körper von nicht gerupftem und nicht oder nur teilweise ausgenommenem Federwild; als Tierkörper gilt bei Federwild auch ein nach Buchstabe a hergerichteter ganzer Körper, wobei der Kropf entfernt sein muss und das Entbluten entfallen kann;
  2. Nebenprodukte der Schlachtung:
    Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, auch wenn, mit Ausnahme von Federwild im Fall der Nummer 1 Buchstabe b, noch eine natürliche Verbindung zum Tierkörper besteht; Füße und Köpfe gelten als Nebenprodukte der Schlachtung, wenn sie nach der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennt sind;
  3. Eingeweide:
    die in der Körperhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung, bei Federwild Herz, Leber, Nieren und Muskelmagen, sowie Luft- und Speiseröhre, Kropf, Lungen, Darm, Drüsenmagen, Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel und gegebenenfalls Gallenblase;
  4. Geflügelfleischerzeugnis:
    1. ein Erzeugnis, das aus oder unter Verwendung von Geflügelfleisch so zubereitet worden ist, dass im Kern keine Merkmale von frischem Geflügelfleisch mehr vorhanden sind; jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale von frischem Geflügelfleisch lediglich durch Kältebehandlung oder einen hohen Zerkleinerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als Geflügelfleischerzeugnis;
    2. andere aus Geflügelfleisch zubereitete Erzeugnisse wie Geflügelfleischextrakte und aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette;
  5. Geflügelfleischzubereitung:
    ein Erzeugnis aus oder unter Verwendung von Geflügelfleisch, dem Würzstoffe (Kochsalz, Senf, Gewürze, Gewürzextrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte), Zusatzstoffe oder Lebensmittel zugefügt worden sind, oder das einem Verfahren zur Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber weder der Nummer 4 oder 6 entspricht noch frisches Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 7 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist;
  6. Geflügelhackfleisch:
    frisches Geflügelfleisch, das durch einen Fleischwolf gedreht oder durch Hacken oder auf andere Weise fein zerkleinert wurde; Geflügelseparatorenfleisch gilt nicht als Geflügelhackfleisch;
  7. Geflügelseparatorenfleisch:
    ein Erzeugnis, das nach der Zerlegung durch maschinelles Abtrennen von frischem Geflügelfleisch von Knochen gewonnen wird;
  8. Erzeugerbetrieb mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel:
    Betrieb mit einer Jahresproduktion an Schlachtgeflügel von 20.000 Hühnern, 15000 Perlhühnern oder Enten oder 10.000 Puten oder Gänsen; bei der Haltung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt aber nicht mehr als 20.000 Tiere betragen, wobei die im vorstehenden Teilsatz genannten Obergrenzen für keine Tierart überschritten werden dürfen;
  9. landwirtschaftlicher Betrieb mit geringer Produktion von Geflügelfleisch:
    selbst schlachtender landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Produktion an Schlachtgeflügel von jährlich weniger als 10.000 Stück Schlachtgeflügel im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes, 250 Stück Straußenvögel oder 10.000 Stück der übrigen Schlachtgeflügelarten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes aus eigener Haltung; bei der Haltung mehrerer Arten darf die Jahresproduktion insgesamt nicht mehr als 10.000 Stück Schlachtgeflügel betragen;
  10. Betrieb mit geringer Kapazität:
    1. Geflügelschlachtbetrieb, in dem jährlich nicht mehr als 150.000 Stück Geflügel geschlachtet werden,
    2. Geflügelfleischzerlegungsbetrieb, aus dem wöchentlich nicht mehr als 3 Tonnen zerlegtes frisches Geflügelfleisch oder die dieser Menge entsprechende Menge an Geflügelfleisch mit Knochen abgegeben werden und der nicht an einen zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb angeschlossen ist,
    3. Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den entsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung genannten Mengen zubereitet werden;
  11. Umpackbetrieb:
    ein Betrieb, der Geflügelfleischerzeugnisse zusammenstellt oder, gegebenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen, umhüllt oder verpackt.

§ 2 Nachweise im Erzeugerbetrieb

(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben

  1. Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,
  2. landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch die Nachweise
    1. nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und
    2. über Art und Menge des abgegebenen oder gelieferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der Schlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügelfleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Einzelhandelsgeschäft

zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Anmeldung zur Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung

(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachtgeflügel, das zur Schlachtung abgegeben werden soll und der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung unterliegt, rechtzeitig vordem vorgesehenen Schlachtzeitpunkt bei der für den Erzeugerbetrieb und der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anzumelden. Dabei sind Art und Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere, Name und Anschrift des Geflügelhalters sowie der Zeitpunkt, zu dem die Tiere zur Schlachtgeflügeluntersuchung bereitstehen, anzugeben.

(2) Der Verfügungsberechtigte kann die Anmeldeverpflichtung auf den Geflügelschlachtbetrieb übertragen. In diesem Fall hat der Geflügelschlachtbetrieb das Schlachtgeflügel zur Untersuchung nach Absatz 1 anzumelden.

(3) Abweichend von Absatz 1 können Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion ihr Schlachtgeflügel bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde zur Schlachtgeflügeluntersuchung anmelden. In diesem Fall hat der Verfügungsberechtigte spätestens zur Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb eine von ihm ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass seine Jahresproduktion die zulässigen Mengen nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Erzeugerbetriebe, bei deren Schlachtgeflügel nach der Schlachtung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 5 Satz 3 nur der Darm entfernt werden soll.

(4) Wer Schlachtgeflügel einführt oder sonst in das Inland verbringt, hat dies unter Angabe der Art, der Anzahl und der Herkunft der Tiere, des Geflügelschlachtbetriebes sowie des vorgesehenen Zeitpunkts der Schlachtung bei der für den Geflügelschlachtbetrieb zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Wer Federwild in Eigenbesitz nimmt, hat dieses vor der weiteren Behandlung und vor der Abgabe bei der für den Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde zur Geflügelfleischuntersuchung anzumelden. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Federwild in be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In diesem Fall trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder Personen.

(6) Wer Federwild an be- oder verarbeitende Betriebe abgibt, hat diesen bei der Abgabe mitzuteilen, ob das Federwild beim Erlegen abnorme Verhaltensweisen, Störungen des Allgemeinbefindens oder Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 aufgewiesen hat.

§ 4 Schlachtgeflügeluntersuchung

(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist

  1. im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 durchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt, ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizufügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stunden gültig;
  2. im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 2 und 4 durchzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügeluntersuchung

  1. bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1 nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,
  2. bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4 nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.

§ 5 Schlachtverbot und Sicherungsmaßnahmen bei Sonderschlachtungen

(1) Die Schlachtung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 ergibt. In diesem Falle ist das Schlachtgeflügel unverzüglich sicherzustellen und so abzusondern, dass eine Keimverbreitung sowie eine Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden wird. Der amtliche Tierarzt kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Tötung des Geflügels im Geflügelschlachtbetrieb nach Abschluss der Schlachtungen genehmigen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, eine Keimverbreitung zu vermeiden, die Einrichtungen nach der Tötung des Geflügels gereinigt und desinfiziert und die getöteten Tiere unverzüglich beschlagnahmt und beseitigt werden.

(2) Die Schlachtung ist ferner zu verbieten, wenn sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung im Geflügelschlachtbetrieb ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 ergibt. Der amtliche Tierarzt kann jedoch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 erteilen.

(3) Wenn das Schlachtgeflügel nicht von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 begleitet ist, ist die Schlachtung bis zu deren Vorlage zu verschieben. Sofern eine vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung nicht vorgelegt wird, kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung ausnahmsweise erlauben, wenn eine zu Lasten des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4 keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. Abweichend von Satz 1 kann der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nach Absatz 6 ohne Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und ohne Anordnung weitergehender Untersuchungen nach Satz 2 erteilen, sofern eine Bescheinigung des für den Erzeugerbetrieb zuständigen amtlichen Tierarztes vorgelegt wird, dass zwar ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 6 vorliegt, aber gesundheitliche Bedenken einer Schlachtung gemäß Absatz 6 nicht entgegenstehen. Bei Sendungen von Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion kann der amtliche Tierarzt die Schlachtung abweichend von Satz 1 ausnahmsweise erlauben, wenn zu erwarten ist, dass die fehlende Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 kurzfristig nachgereicht wird.

(4) Im Fall der Absätze 2 und 3 kann dem Verfügungsberechtigten, auch unter Auflagen, gestattet werden, das Schlachtgeflügel zurückzunehmen, sofern andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Aufforderung des amtlichen Tierarztes, das Schlachtgeflügel innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen, nicht nach, ist es nach Ablauf der Frist auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu töten und zu beseitigen.

(5) Der amtliche Tierarzt hat der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde ein Schlachtverbot nach Absatz 1 oder 2 unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen.

(6) Erteilt der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung nur unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sind Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung bis zur Beurteilung von anderem Geflügelfleisch getrennt aufzubewahren. Schlachtungen unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen sind nach den anderen Schlachtungen oder in anderen, eigens hierfür bestimmten Räumen unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel IV vorzunehmen.

§ 6 Geflügelfleischuntersuchung

(1) Die Untersuchung von geschlachtetem Geflügel ist nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 durchzuführen. Bei nur teilweise ausgenommenen Tierkörpern (entdarmtem Geflügel) ist die Geflügelfleischuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 4 vorzunehmen. Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Beseitigung des Geflügelfleisches auf seine Kosten einverstanden ist.

(2) Stellt der amtliche Tierarzt im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung einen Verstoß gegen die hygienischen Anforderungen an das Gewinnen und Behandeln fest, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen; im Rahmen dieser Maßnahmen kann er auch die Produktionsgeschwindigkeit herabsetzen oder die Produktion bis zur Beseitigung der Mängel aussetzen.

(3) Im Rahmen der Geflügelfleischuntersuchung sind außerdem Rückstandsuntersuchungen nach Anlage 1 Kapitel V durchzuführen.

(4) Bei Federwild ist die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8 im Wildbearbeitungsbetrieb vorzunehmen.

§ 7 Beurteilung, Kennzeichnung

(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 6 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.

(2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben, wenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3.7 und 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.

(3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleischuntersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Behörde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.

§ 8 Besondere Anforderungen an das Inverkehrbringen 02a 04b

(1) Geflügelfleisch darf aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. es von einem mit der Veterinärkontrollnummer des Betriebes und einem Hinweis auf die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde und den amtlichen Tierarzt versehenen Handelsdokument oder
  2. im Falle des Satzes 2 oder 3 von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.2, 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 oder
  3. im Falle des Satzes 4 von einem Handelsdokument oder einer Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e begleitet ist. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.2 oder 4.3 ist für frisches Fleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes und für Geflügelfleischzubereitungen auszustellen. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.4, 4.5 oder 4.6 ist auszustellen, wenn eine Sendung über ein Drittland in einen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden soll oder ein Geflügelschlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Das Handelsdokument oder die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, soweit sie wie Haustiere gehalten werden, mit den Angaben nach Anlage 4 Nr. 4.4 Abschnitt IV Buchstabe e versehen sein, sofern es nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen

  1. der Anteil an Geflügelfleisch, auch zusammen mit Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes, höchstens 10 vom Hundert beträgt,
  2. die Kennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4.1 erfolgt ist und
  3. im Genusstauglichkeitskennzeichen die Veterinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ("8-") ergänzt wird.

(3) Geflügelfleisch darf in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch ohne Schlachtgeflügeluntersuchung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 oder 4 und ohne Geflügelfleischuntersuchung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 nur gewonnen und ohne Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn

  1. es frisch und nicht zerkleinert oder gemahlen ist,
  2. keine Merkmale festgestellt werden, nach denen das Geflügelfleisch als nicht tauglich zum Verzehr für Menschen zu beanstanden wäre und
  3. die Abgabe
    1. unmittelbar im Betrieb oder
    2. über höchstens 50 Kilometer vom Betrieb entfernte Wochenmärkte oder Einzelhandelsgeschäfte in derselben Ortschaft wie der des Erzeugers oder in einer benachbarten Ortschaft

erfolgt.

(4) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes oder von Wachteln, Tauben, Fasanen oder Rebhühnern, die wie Haustiere gehalten werden, darf nach Finnland oder Schweden nur verbracht werden, wenn die Anforderungen der Anlage 3 Kapitel II Nr. 3 erfüllt sind. Geflügelfleischzubereitungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten sind.

§ 9 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben 04b

(1) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf

  1. frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI und VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
  2. frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
  3. Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,
  4. Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und Kapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7 behandelt oder zubereitet

werden. Der von der zuständigen Behörde bestimmte Verarbeitungsbetrieb hat Geflügelseparatorenfleisch einer Hitzebehandlung zu unterziehen, nach der die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sein dürfen. Geflügelhackfleisch muss zubereitet werden. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch dürfen nur als frische Würste oder Wurstbrät zubereitet werden. Verarbeitungsbetriebe haben Geflügelfleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, einem Behandlungsverfahren nach Anlage 6 zu unterziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch hergestellt werden, das aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben stammt.

(3) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.

§ 10 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben 02a 04b

(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf Geflügelfleisch in

  1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,
  2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4 sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15, Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapitel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet

werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertemperatur von +82 °C zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Temperatur zu halten.

(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung unberührt. Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch 04b

Geflügelfleisch darf

  1. in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
    1. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und
    2. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,
  2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
    1. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und
    2. Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2 befördert werden.

§ 11 Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung zugelassener Betriebe, Zulassung 04a 04b

(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes

  1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), eingehalten werden,
  2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten, dass die jeweils einschlägigen Anforderungen der Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, oder der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden,
  3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, wenn diese gewährleisten, dass
    1. die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
    2. zusätzlich ein ausreichend großer
      aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu verarbeitenden Geflügelfleisches,
      bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der Geflügelfleischerzeugnisse,
      cc) gekühlter Raum für die Lagerung von fertigen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren Geflügelfleischerzeugnissen, soweit derartige Erzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder behandelt werden,
    3. vorhanden ist und
    4. die wöchentliche Produktion an Geflügelfleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschreitet,
  4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,
  5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen mit geringer Kapazität, wenn diese gewährleisten, dass
    1. die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten werden,
    2. zusätzlich ein ausreichend großer
      aa) gekühlter Raum für die Lagerung des Geflügelfleisches, das zur Zubereitung bestimmt ist,
      bb) Raum für die Zubereitung und Umhüllung der Geflügelfleischzubereitungen,
      cc) gekühlter Raum für die Lagerung der fertigen Geflügelfleischzubereitungen

    vorhanden ist,

  6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, eingehalten werden,
  7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse
    1. ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung lediglich neu zusammenstellen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG,
    2. nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder verpacken, wenn diese gewährleisten, dass die entsprechenden Anforderungen der Anhänge A und B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG

    eingehalten werden,

  8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind, eingehalten werden,
  9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeignete Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die Anforderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die entsprechenden Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,

soweit in den genannten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft allgemeine und besondere Anforderungen an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt werden.

(2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen sind.

(3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 12 Registrierung von Betrieben 04a 04b

(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus

  1. nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben,
  2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder
  3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern,

auch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden

  1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch,
  2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen

auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-Verordnung registriert sind.

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