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§ 13 Überwachung und Probenahme
(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amtlichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produktionsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbringen des Geflügelfleisches entnehmen.
(3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsuntersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach dessen Ablauf der Verschluss der Probe als aufgehoben gilt.
(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und nicht benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluss aufgehoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu behandeln.
§ 14 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 02a 03a 04b 04c
(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen
zu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob
(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:
(2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst
(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind.
(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, zu führen über
Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise
(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken. Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrollen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannte Betriebe haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde zu benennen.
(6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat
Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:
Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob
Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die
umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend.
(7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und e und Satz 4 entsprechend.
(8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island
verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen, hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung von der entsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu prüfen.
§ 15 Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 03
(1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf zur Schlachtung nur in das Inland verbracht werden, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Anlage 4 Nr. 4.1 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach § 1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ausreichend.
(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und das Geflügelfleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist.
(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes und Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island dürfen im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach Anlage 4 Nr. 3 Satz 2 ausgestellt sein muss und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entspricht:
(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlachtbetriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
(5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung stichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben entspricht. Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen können stichprobenweise darauf überrpüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach Anlage 5 durchzuführen. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass
(6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt, dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches verhindern.
§ 16 Einfuhr von Geflügelfleisch 03 03a 04b 04d
(1) (aufgehoben)
(2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn
Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausgestellt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind.
(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durchzuführen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen.
§ 17 Betriebe für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild
(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem Verfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, für eine Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1 und 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie
(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügelfleischzubereitungen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 18 Verbote und Beschränkungen 04b
(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland zu verbringen:
(2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen wird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.
§ 19 Ausnahmen
(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das
Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchgeführt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen festgestellt wird, dass diese zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
(2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das für
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Geflügelfleisch mit Ausnahme der Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Inland verbracht oder beseitigt wird.
§ 20 Straftaten
Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer
(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
weiter. |