umwelt-online: Geflügelfleischhygiene-Verordnung (2)
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§ 13 Überwachung und Probenahme

(1) Die von der zuständigen Behörde durch den amtlichen Tierarzt vorzunehmende Überwachung erfolgt

  1. in zugelassenen
    1. Geflügelschlachtbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung,
    2. Geflügelfleischzerlegungsbetrieben während der Zerlegung mindestens einmal täglich,
    3. Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen während der Produktion mindestens einmal täglich,
    4. Kühl- und Gefrierhäusern in regelmäßigen Abständen,
    5. Verarbeitungsbetrieben und Umpackbetrieben für Geflügelfleischerzeugnisse in einem Umfang, der von der Art des Erzeugnisses, der Risikobewertung der Produktion sowie dem Umfang der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen abhängt,
    6. Wildbearbeitungsbetrieben mindestens während der gesamten Dauer der Fleischuntersuchung von Federwild;
  2. in registrierten Betrieben in einem Umfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der Schlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der Art des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkontrollen abhängt;
  3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion von Geflügelfleisch mindestens zweimal jährlich; wird Schlachtgeflügel in einem solchen Betrieb nur vorübergehend gehalten, erfolgt die Überprüfung vor Beginn der Schlachtung; in Betrieben mit Straußenhaltung ist der Bestand durch den amtlichen Tierarzt regelmäßig gesundheitlich zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Untersuchung auf Rückstände erforderlichen Proben auf allen Produktionsstufen vom Erzeugerbetrieb bis zum Inverkehrbringen des Geflügelfleisches entnehmen.

(3) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsuntersuchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändigen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach dessen Ablauf der Verschluss der Probe als aufgehoben gilt.

(4) Nach der Untersuchung sind Probenreste und nicht benötigte Proben sowie Proben, deren Verschluss aufgehoben ist, wie untaugliches Geflügelfleisch zu behandeln.

§ 14 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 02a 03a 04b 04c

(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen

  1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen
    1. Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte,
    2. erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch,
    3. die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, und
  2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühlverfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12

zu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

  1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind,
  2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

  1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,
  2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,
  3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,
  4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe.

(2) Wer Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen. Die betriebseigene Kontrolle umfasst

  1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte,
  2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte,
  3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
  4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel 1 Nr. 3.5 in Verbindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen,
  5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten werden.

(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind.

(3) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt oder Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt, hat gemäß Absatz 4 Satz 1 Nachweise, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, zu führen über

  1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach den Absätzen 1, 1a und 2,
  2. die Herkunft des Geflügelfleisches unter Angabe der Lieferanten,
  3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt,
  4. die Herstellungsverfahren bei Geflügelfleischerzeugnissen oder Geflügelfleischzubereitungen,
  5. die Einhaltung der vorgeschriebenen Raumtemperatur in Kühl- und Gefrierräumen sowie der vorgeschriebenen Innentemperatur des Geflügelfleisches und
  6. die für Geflügelfleisch auf Grund der Ergebnisse der Kontrollen nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergriffenen Vorsorgemaßnahmen, wenn sich eine gesundheitliche Gefahr oder ein entsprechender Verdacht ergeben hatte.

Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise

  1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen aufzubewahren und
  2. im Falle des Nachweises von Krankheitserregern das Untersuchungsergebnis der zuständigen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen und die Rückstellproben des Probenmaterials und die Isolate während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzubewahren.

(4) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken. Rückstellproben des Probenmaterials und der Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3 Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Laborkontrollen müssen zugelassene Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von einem anerkannten Labor durchführen lassen. Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannte Betriebe haben im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstellung der hygienischen Anforderungen bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegenständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten zu bestellen und der zuständigen Behörde zu benennen.

(6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat

  1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und
  2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über
    1. die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels und den Tag der Schlachtung,
    2. die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Geflügelfleisches,
    3. die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art und Menge, die Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt,
    4. die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügelfleischerzeugnisse und
    5. die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:

  1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und Betriebsabläufen bei der Gewinnung und Behandlung frischen Geflügelfleisches, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken können,
  2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren entstehen können und Entscheidung, welche dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Punkte sind,
  3. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte und Überwachung dieser Sicherungsmaßnahmen,
  4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebsabläufe,
  5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe des Betriebes angemessen sind, über die Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4.

Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob

  1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und
  2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch zugelassener Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind.

Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die

  1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und
  2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte

umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat

  1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden und
  2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 2 nicht eingehalten worden sind.

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend.

(7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und e und Satz 4 entsprechend.

(8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island

  1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozess zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte,
  2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte,
  3. die Entnahme und Untersuchung von Proben,
  4. in Betrieben, die hitzebehandelte Geflügelfleischerzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen zubereiten, die gemäß Anlage 3 Kapitel I Nr. 3.5 in Verbindung mit Kapitel II Nr. 2 vorgesehenen Prüfungen,
  5. in Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen die Überprüfung, ob bei den Zubereitungen die mikrobiologischen Kriterien der Anlage 3 Kapitel II Nr. 1.3 eingehalten werden.

verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen, hat dafür zu sorgen, dass jede Sendung auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung von der entsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderungen zu prüfen.

§ 15 Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 03

(1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf zur Schlachtung nur in das Inland verbracht werden, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Anlage 4 Nr. 4.1 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach § 1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ausreichend.

(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und das Geflügelfleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist.

(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes und Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island dürfen im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach Anlage 4 Nr. 3 Satz 2 ausgestellt sein muss und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entspricht:

  1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2,
  2. bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.3.

(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlachtbetriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen:

  1. bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4,
  2. bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.5,
  3. bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.6.

(5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung stichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben entspricht. Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen können stichprobenweise darauf überrpüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach Anlage 5 durchzuführen. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass

  1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können,
  2. frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind oder
  3. Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht eingehalten worden sind.

(6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt, dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches verhindern.

§ 16 Einfuhr von Geflügelfleisch 03 03a 04b 04d

(1) (aufgehoben)

(2) Geflügelfleisch darf nur eingeführt werden, wenn

  1. es aus Betrieben stammt, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder nach § 17 Abs. 1 bis 5 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,
  2. es nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 7 gekennzeichnet ist und
  3. die Sendung von einer nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes bekannt gemachten

Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes ausgestellt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind.

(4) Die Warenuntersuchung ist nach Anlage 5 durchzuführen. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen.

§ 17 Betriebe für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild

(1) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 14 Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 71/118/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Satz 1 gilt für die Aufstellung und Änderung vorläufiger Listen nach einem Verfahren der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, für eine Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 17) entsprechend. Bis zur Aufstellung der Listen nach den Sätzen 1 und 2 werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie

  1. die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen,
  2. für den Versand von Geflügelfleisch in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind und
  3. durch vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragte Tierärzte überprüft werden dürfen.

(2) Geflügelschlacht- und Geflügelfleischzerlegungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- und Gefrierhäuser für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Wildbearbeitungsbetriebe für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a und b der Richtlinie 92/45/EWG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch von Federwild zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Anhang II Kapitel 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/90/EG (ABl. EG Nr. L 13 S. 24), in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen zulassen können und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Herstellungsbetriebe für die Einfuhr von Geflügelfleischzubereitungen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 13 Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG in eine Liste der Betriebe aufgenommen worden sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Geflügelfleischzubereitungen zulassen können, und diese Liste nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bis zur Aufstellung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Listen werden Betriebe nach Satz 1 vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als gleichwertig anerkannte Voraussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 18 Verbote und Beschränkungen 04b

(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland zu verbringen:

  1. Geflügelhackfleisch;
  2. Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät;
  3. andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleischzubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht im Ursprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und durchgehend bei einer Temperatur von mindestens -18 °C gehalten worden sind;
  4. Geflügelseparatorenfleisch
    1. aus Drittländern,
    2. aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, sofern es nicht zuvor in dem Betrieb, aus dem das Geflügelfleisch stammt, oder einem anderen von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bestimmten zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Richtlinie 77/99/EWG hitzebehandelt worden ist;
  5. Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder ihren Umwandlungsprodukten,
    1. deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fassung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
    2. die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind,
    3. die gesundheitsschädlich sind oder die den Verzehr des Geflügelfleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Höchstmengen oder, wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;
  6. frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt worden ist, die unmittelbar zur Förderung der Wasserrückhaltung dienen; das Verbot umfasst die gesamte Sendung, in der so behandeltes Geflügelfleisch festgestellt worden ist;
  7. Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekennzeichnet wurde;
  8. Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden ist;
  9. Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung, soweit diese Verletzungen, Missbildungen, andere Veränderungen oder eine Kontamination aufweisen;
  10. Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild) oder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind.

(2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen wird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.

§ 19 Ausnahmen

(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das

  1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm je Person oder um geringe Mengen unzerteilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;
  2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm handelt;
  3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt wird;
  4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.

Eine Untersuchung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 kann durchgeführt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen festgestellt wird, dass diese zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

(2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das für

  1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,
  2. wissenschaftliche Versuchszwecke

bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Geflügelfleisch mit Ausnahme der Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Inland verbracht oder beseitigt wird.

§ 20 Straftaten

Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer

  1. entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder abgibt oder
  2. entgegen § 18 Geflügelfleisch einführt oder sonst verbringt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten 02a

(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c oder e, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
  2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,
  3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflügelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den Verkehr bringt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet oder behandelt oder befördert,
  6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparatorenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer Hitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren nicht oder nicht richtig unterzieht,
  7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zubereitet oder behandelt,
  8. entgegen § 14 Abs. 1, 1 a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
  9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel verbringt,
  10. entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt oder
  11. entgegen § 16 Abs. 2 Geflügelfleisch einführt.
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