Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung *

Vom 4. November 2004
(BGBl. I Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2688, ber. S. 3657)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003(BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dabei kann vorgesehen werden, dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmtezusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der Urkunde festgelegt werden können," angefügt.

2. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,

  1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und
  2. die Kennzeichnung übertragen.

Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigtedie erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und
  2. der von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigenBehörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nachAnlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden."

2. In Anlage 1 Kapitel V Nr.6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern "nachdurchgeführter Trichinenuntersuchung" die Wörter " , ausgenommenim Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes," eingefügt.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz unter "Anlage 2" wird wie folgt gefasst: "(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)".

b) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdaus-übungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörpervon Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der Wildursprungsscheinhat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:

Wildursprungsschein
Land ...

 [ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ]

Nummer der Wildmarke
Jagdbezirk, Erlegungsort
Erleger (soweit nicht der Jagdausübungsberechtigte)
Jagdausübungsberechtigter
Erlegungsdatum:
...
...

...
Zeitpunkt: ............... Uhr
Jagdausübungsberechtigter: Name, Adresse, (Tel.), Fax
Feststellungen des Jagdausübungsberechtigten: Wild(Geschlecht* / Gewicht / Altersklasse): m [ ] / w [ ] / ...... kg/ca. ...... Jahre Todesursache* Erlegung [ ] Unfallwild [ ] sonstiges Fallwild [ ]
[ ] Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltensstörungen des Tieres beobachtet.*
[ ] Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keineauffälligen Merkmale beobachtet, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.*
Besonderheiten: Nachsuche [ ] Ansitz/Pirsch [ ] Treib-/Drückjagd [ ] Sonstiges:
 
DatumUnterschrift des Jagdausübungsberechtigten
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:
Antragsteller
Name, Adresse, (Tel.), Fax

Untersucher
Name, Adresse, (Tel.), Fax

...
Ergebnis
Unterschrift Untersucher
amtlicher Stempel".
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriftenund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.