umwelt-online: Fleischhygiene-Verordnung (5)
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Anlage 2 07 (zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c) |
Kapitel I
Beschaffenheit und Ausstattung der Räume, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird 02b 04a
. . . . . . . . . . . .
(aufgehoben)
. Kapitel II
Sonstige allgemeine Hygienevorschriften für Personal, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
. . . . . .
(aufgehoben)
.Kapitel III
Besondere Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe und das Schlachten
. . . . .
(aufgehoben)
.Kapitel IV
Besondere Hygienevorschriften für das Zerlegen von Fleisch
. .
(aufgehoben)
. Kapitel V
Besondere Hygienevorschriften für das Zubereiten von Fleisch
. . . .
(aufgehoben)
Kapitel VI Besondere Hygienevorschriften für erlegtes Haarwild | Anlage 2 04a 07 |
Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hinaus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild Folgendes:
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
1.1 (aufgehoben)
1.2 (aufgehoben)
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor bei
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Nabelentzündung;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 erheblicher Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen, wie z.B. stickige Reifung.
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersuchungen beim Tierkörper verbleiben.
2. (aufgehoben)
3. (aufgehoben)
4. (aufgehoben)
5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen.
Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen.
Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften.
Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben.
Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren.
Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
Wildursprungsschein Land ... | |||||||||||||||||||
[ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ][ ] | |||||||||||||||||||
Nummer der Wildmarke | |||||||||||||||||||
Jagdbezirk, Erlegungsort Erleger (soweit nicht der Jagdausübungsberechtigte) Jagdausübungsberechtigter Erlegungsdatum: | ... ... ... Zeitpunkt: ............... Uhr | Jagdausübungsberechtigter: Name, Adresse, (Tel.), Fax | |||||||||||||||||
Feststellungen des Jagdausübungsberechtigten: Wild (Geschlecht* / Gewicht / Altersklasse): m [ ] / w [ ] / ...... kg/ ca. ...... Jahre Todesursache* Erlegung [ ] Unfallwild [ ] sonstiges Fallwild [ ] | |||||||||||||||||||
[ ] Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltensstörungen des Tieres beobachtet.* | |||||||||||||||||||
[ ] Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffälligen Merkmale beobachtet, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.* | |||||||||||||||||||
Besonderheiten: Nachsuche [ ] Ansitz/Pirsch [ ] Treib-/Drückjagd [ ] Sonstiges: | |||||||||||||||||||
... | |||||||||||||||||||
Datum | Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten | ||||||||||||||||||
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes: | |||||||||||||||||||
Antragsteller Name, Adresse, (Tel.), Fax | Untersucher Name, Adresse, (Tel.), Fax | ||||||||||||||||||
... | |||||||||||||||||||
Ergebnis | |||||||||||||||||||
Unterschrift Untersucher amtlicher Stempel | |||||||||||||||||||
*) Zutreffendes bitte ankreuzen. |
. Kapitel VII
Besondere Vorschriften für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet werden, die Krankheitserreger ausscheiden 04
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. Kapitel VIII
Besondere Vorschriften für Umhüllen und Verpacken von Fleisch
. . . .
. Kapitel IX
Hygienevorschriften für das Kühlen, Lagern und Befördern von Fleisch
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. Kapitel X
Hygienische Anforderungen an die Gewinnung und Behandlung von Blut einschließlich Dickblut, Blutplasma und Blutserum
. . .
weiter. |