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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)

Vom 10. November 2004
(BGBl. I Nr. 58 vom 12.11.2004 S. 2799)



Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen."

b) Absatz 4 Satz 2

Im Falle von Nummer 1 Buchstabe a kann die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen.

wird gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die Nummer 6 wird angefügt.

b) Der Absatz 3 wird angefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende Nummern 5 bis 9 ersetzt:

altneu
5. können bei Obst- oder Gemüsemischungen die Obst- oder Gemüsearten sowie bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;

6. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn

  1. die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist oder
  2. der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 25 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt; in diesem Fall sind jedoch in ihr enthaltene Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen anzugeben, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat;

Absatz 5 bleibt unberührt;

7. können Farbstoffe in beliebiger Reihenfolge angegeben werden.

 "5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischungen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung "Obst", "Gemüse" oder "Pilze", gefolgt von dem Hinweis "in veränderlichen Gewichtsanteilen", unmittelbar gefolgt von den vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten angegeben werden; in diesem Fall ist die Mischung nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten anzugeben;

"6. können bei Gewürzmischungen oder Gewürzzubereitungen die Gewürzarten in anderer Reihenfolge angegeben werden, sofern sich die Gewürzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden und im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis wie "in veränderlichen Gewichtsanteilen" erfolgt;

"7. können Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge nach den übrigen Zutaten angegeben werden;

"8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils angegeben werden, sofern für sie eine Verkehrsbezeichnung durch Rechtsvorschrift festgelegt oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblich ist und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn

a) die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das ein Verzeichnis der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,
oder

b) der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt und die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer Rechtsvorschrift festgelegt ist oder die zusammengesetzte Zutat aus Gewürz- oder Kräutermischungen oder aus Mischungen derartiger Erzeugnisse besteht;

Absatz 5 bleibt unberührt;

9. können nach Art, Beschaffenheit und Charakter vergleichbare und untereinander austauschbare Zutaten, deren Anteil weniger als 2 Gewichtshundertteile des Enderzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk "Enthält ... und/oder ..." angegeben werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorganismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen."

b) Absatz 3 Satz 2

Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff- Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der dort in Spalte 4 vorgesehenen Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 5 wird der Absatz 5a eingefügt.

d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten der Anlage 3 das Wort "Enthält" voranzustellen; dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind."

4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.

5. Dem § 10a wird der Absatz 9 angefügt.

6. In Anlage 1 werden die Klassennamen "kandierte Früchte" und "Gemüse" sowie die dazugehörigen Positionen gestrichen.

7. Nach Anlage 2 wird die Anlage 3 eingefügt.

8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4.

Artikel 2
Änderungen anderer
lebensmittelrechtlicher Verordnungen

(1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Bei Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind im Verzeichnis der Zutaten die vom Tier stammenden Zutaten getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder Innereienart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stammenden Zutaten aufzuführen. Die Innereienart ist anzugeben, wenn die Innereien wesentliche Zu tat des Lebensmittels sind. Fleisch und Innereien, deren Art anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben, von der diese Zutaten stammen. § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt unberührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten nicht erforderlich ist, ist die Angabe der Tierart in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich die Tierart nicht bereits aus der Verkehrsbezeichnung ergibt. Zusätze von Zuckern einschließlich der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Stärkeverzuckerungserzeugnisse können im Verzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeichnung "Zuckerstoffe" angegeben werden; ferner können Zusätze von Blutplasma, Trockenblutplasma oder Blutserum im Verzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeichnung "Bluteiweiß" angegeben werden.

(2) Enthält ein Lebensmittel einen aus der Verkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "den Absätzen 1, 2 und 2a" durch die Angabe "Absatz 2a" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1

(1) Fleischerzeugnisse dürfen mit den Bezeichnungen "fein" oder "feinst" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich diese Bezeichnungen auf eine qualitativ besonders gute Zusammensetzung dieser Erzeugnisse beziehen oder sie in Wortverbindungen wie "fein zerkleinert" oder "fein gehackt" verwendet werden.

wird aufgehoben.

3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Buchstabe b

b) entgegen § 6 Abs. 1 - Fleischerzeugnisse mit der Bezeichnung "fein" oder "feinst" oder

wird aufgehoben.

(2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind im Verzeichnis der Zutaten die vom Tier stammenden Zutaten getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien oder Innereienart und gegebenenfalls weiteren vom Tier stammenden Zutaten aufzuführen. Die Innereienart ist anzugeben, wenn die Innereien wesentliche Zutat des Lebensmittels sind: Bei Fleisch und Innereien, deren Art anzugeben ist, ist außerdem die Tierart anzugeben, von der diese Zutaten stammen. § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleibt unberührt. Sofern die Angabe eines Verzeichnisses der Zutaten nicht erforderlich ist, ist die vorgeschriebene Angabe der Tierart in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung vorzunehmen, soweit sich die Tierart nicht bereits aus der Ver- kehrsbezeichnung ergibt. Zusätze von Zuckern einschließlich der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Fleisch-Verordnung genannten Stärkeverzuckerungserzeugnisse können im Verzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeichnung "Zuckerstoffe" angegeben werden; ferner können Zusätze von Blutplasma, Trockenblutplasma oder Blutserum im Verzeichnis der Zutaten insgesamt mit der Bezeichnung "Bluteiweiß" angegeben werden.

(2) Enthält ein Erzeugnis einen aus der Verkehrsbezeichnung nicht hervorgehenden oder infolge der Verpackung nicht deutlich erkennbaren Anteil an Knochen, so ist zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ein Hinweis hierauf erforderlich.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 4" durch die Angabe "Absätzen 3 und 4" ersetzt.

1a. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 4 angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

2. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe " § 7 Abs. 1 bis 5 oder 7" durch die Angabe " § 7 Abs. 3 bis 5 oder 7" ersetzt.

(3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt.

2. § 7b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "23. Juli 2004" werden die Wörter "geltenden Vorschriften" eingefügt.

b) Der Absatz 2 wird angefügt.

(4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt.

2. Nach § 17 wird der § 18 angefügt.

(5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "Zutaten der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen," angefügt.

2. Dem § 31a wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deutsches Recht.