Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Fleisch-Verordnung - Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse

Fassung vom 21. Januar 1982
(BGBl. I S. 59; 13.03.1984 S. 393; 10.07.1984 S. 897; 25.03.1988 S. 482; 14.12.1993 S. 2092; 15.12.1995 S. 1777; 29.01.1998 S. 230; 14.10.1999 S. 2053; 10.11.2004 S. 2799 04; 18.05.2005 S. 1401 05; 08.08.2007 S. 1816 07 Begründung; 08.07.2016 S. 1594 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2125-4-29



§§ 1, 2, 3 07 (aufgehoben)

§ 4

(1) Fleischerzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 5 gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung nachstehende Stoffe verwendet worden sind:

  1. Emulgierter Talg, emulgiettes Knochenfett, Blutplasma, Blutserum,
  2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trockenblutplasma, Gelatine und Fischeiweiß, ausgenommen gefriergetrocknetes Fleisch, das unter Erhaltung der Faserstruktur den Zerkleinerungsgrad von Hackfleisch nicht überschreitet,
  3. Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,
  4. Eier und Eiprodukte,
  5. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie Eiweißhydrolysate einschließlich eiweißfreier Extrakte und Würzen, ausgenommen
    1. durch Hydrolyse von Stärke gewonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und höhermolekularen Sacchariden mit einem Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom Hundert (Stärkeverzuckerungserzeugnisse), sofern sie keine Stärke und kein hochmolekulares Saccharid enthalten;
    2. Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließlich der Zubereitungen nach Anlage 1 Nr. 16;
    3. Würzen, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfertige Speisewürzen), sofern sie nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstickstoff, davon mindestens die Hälfte Aminosäurestickstoff, enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, bei deren Herstellung in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Voraussetzungen verwendet worden sind.

§ 5

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Maßgabe der Anlage 3 dort aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr ausgeschlossen

  1. bei Abgabe in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, wenn die Stoffe im Verzeichnis der Zutaten genannt und bei Abgabe im Versandhandel außerdem die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben und Hinweise in den Angebotslisten gemacht werden,
  2. bei loser Abgabe oder Abgabe in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, wenn sie durch die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweise kenntlich gemacht sind.

(2) Die Kenntlichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift auf einem Schild auf oder neben der Ware anzubringen. Bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehängt sind, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung vorzunehmen. Bei der Abgabe der Erzeugnisse in Einrichtungen, in denen die Verpflegung ärztlicher Überwachung unterliegt, sowie bei der Abgabe als Truppen- oder Lazaretrverpflegung der Bundeswehr oder als Gemeinschaftsverpflegung der Bundespolizei genügt die Kenntlichmachung in Aufzeichnungen, in die der verantwortliche Arzt und auf Verlangen auch der Verpflegungsteilnehmer Einblick nehmen kann.

§ § 6 04 07, 7 (aufgehoben)

§ 8

(1) Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse, sowie Blutplasma, Blutserum und aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte dürfen zur Verwendung bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Packungen oder Behältnisse, die Trockenmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse enthalten, müssen nach den Vorschriften der Verordnung über Milcherzeugnisse gekennzeichnet sein; außerdem ist der Verwendungszweck anzugeben.

(3) Auf den Packungen oder Behältnissen, die Blutplasma, Blutserum oder aus Blutplasma gewonnene Trockenprodukte enthalten, ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben:

  1. die Bezeichnung des Inhaltes nach allgemeiner Verkehrsauffassung;
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird;
  3. der Verwendungszweck.

§ 9

Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu bringen.

§ 10

Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, außer Kraft:

  1. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über Zusatz von Natrium citricum zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1937 - IV b 2829/37/4224 - (Reichsministerblatt für die innere Verwaltung S. 1140),
  2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über Herstellung von Wurst unter Verwendung von Blutplasma vom 28. April 1938 - IVe 1716/38 - 4236 - (Reichsministerialblatt für die innere Verwaltung S. 795),
  3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Zusatz phosphorsaurer Salze zum Schlachttierblut vom 6. Juli 1938 - IVe 2660/38 - 4224 - (Reichsministerialblatt für die innere Verwaltung S. 1142),
  4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Verarbeitung von Pferdeblut zu Blutplasma vom 29. März 1940 - III b 3060/40 - 4520 - (Reichsministerialblart für die innere Verwaltung S. 670),
  5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Verwendung von Formaldehyd bei der Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni 1940 - IVe 593/40 - 4236 - (Reichsministerialblatt für die innere Verwaltung S. 1188),
  6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezember 1940 - IVe 3538/40 - 4223 -(Reichsministerialblatt für die innere Verwaltung S. 2211),
  7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Vollzug der Blutplasma-VO vom 20. Mai 1941 - III b 3110/41 - 4520 -(Reichsministerialblatt für die innere Verwaltung S. 975),
  8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Herstellung von Würzen vom 24. Juni 1942 - IVe 10442/42 - 4218 - (Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 1581),
  9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz vom 6. Oktober 1943 - Cb 3260/43 -4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 1579),
  10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz vom 19. November 1943- Cb 3332/43 -4502 - (Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 1803),
  11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern über Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse vom 28. Juni 1944 - Cb - 3177/44 -4503 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung S. 667).

§§ 11, 12 07 (aufgehoben)

§ 13 04 07

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder
  2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

§ 14 05

(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der seit dem 13. November 2004 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

.

(aufgehoben) Anlage 1

.

 Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2)


Nr. StoffVerwendungsbereich
1 Speisegelatinea) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee oder Aspik, Corned Beef mit Gelee

b) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen erhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge zum Gelieren des austretenden Fleischsaftes

c)zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen

2 Milcheiweißerzeugnisse oder StärkeBrät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur in einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
3 Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb, gefrorenes Vollei (Gefriervollei), gefrorenes Eigelb (Gefriereigelb)a) Leberwurst. Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge

b) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden, bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge.

c) Grobe Bratwurst, Rheinische Bratwurst bis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge

Werden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form verwendet, so verringern sich die unter Buchstaben a, b und c genannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den Eiprodukten entzogenen Wasseranteils

4 1 Trockenblutplasmabis zu 2 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, für die Trockenblutplasma nachstehend bezeichneten Erzeugnisse, die durch Erhitzen auf eine Kerntemperatur von mindestem 80 °C in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen haltbar gemacht werden:

a) Brühwürste und brühwurszartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst

b) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten

c) tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch, Frikassee, Ragour fin, Schmalzfleisch, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee

5 1 Blutplasma, Blutserum, im Verhältnis 1:10 aufgelöstes TrockenblutplasmaBrühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst bis zu 10 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge
6 Spezielle Zutaten:


Pistazienkerne

Trüffeln

Gurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprikaschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze, Mais, Spargel, Blumenkohl, hartgekochte Eier

Kartoffeln
Gekochtes Weißkraut
außer den vorstehend genannten Zutaten auch Zutaten wie Milch, Sahne, Butter, Butterschmalz, Käse, Eier, Eiprodukte, Stärke, Semmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst und Gemüse

Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes

Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen Sülzwurst, Sülzen


Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst
Fränkische Krautleberwurst
küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken. Fleisch ins eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee

.

 Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1)


Nr.StoffErzeugnisVerwendungsbedingungenKenntlichmachung
1 1 Trockenmilch-, Molken-, Milchei- pulver",Brühwürste und Brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Rohwurst

Kochstreichwürste einschließlich Leberpasteten, Leberparfäits, Leberpasten, Lebercremes, Wild- und Geflügelpasteten

tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Gulasch, Fleischrouladen, Fleischklopse, Füllungen aus zerkleinertem Fleisch, Frikassee, Ragout fin, Schmalzfleisch, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft, Corned Beef, Corned Beef mit Gelee

höchstem 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und FettmengeDie Erzeugnisse sind durch die Angabe "mit Milchweißerzeugnisse "mit Molkenpulver" oder" mit Milcheiweiß oder durch die Angabe der in Anlage 1 Gruppen IX, X und XII, Spalte 2 der Verordnung über Milcherzeugnisse aufgeführten Bezeichnungen kenntlich zu machen
2 1 Flüssiges Eiweiß (Eiklar), gefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar)Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse, sofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch Brühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen werden; ausgenommen Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, GalantinenDer Gehalt an Eiklar darf höchstem 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- und Fettmenge, betragen; wird Eiklar in eingedickter Form verwendet, so verringert sich der Vomhunderrteil für den Eiklargehalt entsprechend der Menge des dem Eiklar entzogenen WasseranteilsDie Erzeugnisse sind durch die Angabe "mit Eiklar" kenntlich zu machen
3 1 Milch, entrahmte oder teilentrahmte Milch, auch haltbar gemachtZum Braten bestimmte ungeräucherte Würste, deren Brät fein zerkleinert ist, Blutwurst, Sülzen und SülzwurstZu den Nummern 3, 4 und 5: Anteil an Milch oder den aufgeführten Milcherzeugnissen darf in diesen Fleischerzeugnissen insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch- Fettmenge, betragen; bei Blutwürsten kann, soweit dies herkömmlich oder ortsüblich ist, die zuzusetzende Kesselbrühe bis zu 50 vom Hundert durch Milch ersetzt werdenDer Zu den Nummern 3, 4 und 5: Die Erzeugnisse sind durch die Angabe "unter Verwendung von Milch" oder, wenn der Anteil ausschließlich aus Sahneerzeugnissen und oder haltbar gemachten Sahneerzeugnissen besteht, durch die Angabe "unter Verwendung von Sahne" kenntlich zu machen, sofern die Verwendung dieser Stoffe nicht aus der Bezeichnung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht
4 1 Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemacht, Kondensmilcherzeugnisse sowie in Nummer 3 genannte MilchsortenLeberwurst, Leberpasten, Lebercremes
5 1 Sahneerzeugnisse, auch haltbar gemachtLeberpasteten, Leberparfaits, Wild- und Geflügelpasteten
6 Semmel, Grütze und andere GetreideerzeugnisseWurstwaren, die herkömmlicherweise unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt werden, wie Grütz-, Semmel- oder Mehlwürste Die Art der verwendeten Stoffe muß aus der Bezeichnung hervorgehen oder dem Verbraucher bekannt sein
7 Paprikaschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze (Trüffeln siehe Anlage 2), Gurken, Rosinen, Mandeln, Nüsse und ähnliche Einlagen

Käse, hartgekochte Eier, Eiprodukte

Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, ausgenommen Tafelfertiges Frühstücksfleisch;

Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Lebercremes Blutwurst, Rohwurst

Rohwurst, Brühwürste und brühwurstartige Erzeugnisse einschließlich Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, ausgenommen Tafelfertiges Frühstücksfleisch

 Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die Art der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen
Die Art der Einlagen muß kenntlich gemacht werden oder aus der Bezeichnung der Erzeugnisse deutlich hervorgehen Sofern die Einlagen als besondere Bestandteile nicht erkennbar sind, ist die An der Einlagen und deren verwendete Mengen in Prozent kenntlich zu machen
8 Pflanzeneiweiß, StärkeFleisch und Fleischerzeugnisse 07 Die Erzeugnisse sind durch die Angabe mit Pflanzeneiweiß" oder "mit Stärke" oder mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung des verwendeten Pflanzeneiweißes oder der verwendeten Stärke kenntlich zu machen;
der Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Verwendung von Stärke in Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage sowie bei der Verwendung von Stärke bei der Herstellung von küchenfertig vorbereiteten oder tafelfertig zubereiteten Fleischerzeugnissen, ausgenommen Kochschinken, Fleisch im eigenen Saft Schmalzfleisch, Corned Beef und Corned Beef mit Gelte
1) Die in den Nummern 1 bis 5 dieser Anlage sowie in den Nummern 4 und 5 der Anlage 2 bezeichneten Stoffe oder Stoffgruppen dürfen den dort aufgeführten Fleischerzeugnissen nur in der Weise zugesetzt werden, daß sich ihre Verwendung auf jeweils in einer Nummer aufgeführte Stoffe oder Stoffgruppen unter den dort genannten Verwendungsbedingungen beschränkt. Die Stoffe oder Stoffgruppen dürfen ferner nicht so verwendet werden, daß die fertig hergestellten Erzeugnisse einen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Fremdwassergehalt aufweisen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen