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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 29. September 2011
(BGBl. I Nr. 51 vom 13.10.2011 S. 1996)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Begriffsbestimmungen 11
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischungen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder zugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen. (2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht
§ 2 Verbote und Beschränkungen 07 11 (1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt
Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin. Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt. (3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel
(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-(a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel. | " § 1 Begriffsbestimmung
(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, L 105 vom 27.04.2010 S. 115). (2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. § 2 Verbote und Beschränkungen Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet." |
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden 11
(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte "für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" angebracht sind. | " § 4 Hinweise auf natürliche Herkunft
Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff "natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff "natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird." |
§ 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
- das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,
- die Worte "für Lebensmittel" oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist,
- bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile
- das Aroma gemäß Nummer 1 und
- alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,
- die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung,
- eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das
Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,- eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.
und 4b
§ 4b Hinweise auf natürliche Herkunft(1) Das Wort "natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4) bestehen.
(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort "natürlich" und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.
werden aufgehoben.
§ 5a AufgabenübertragungDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).
wird aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebensmittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4" durch die Angabe " § 2" ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort "natürlich" oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht oder | "1. entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder". |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34) Aromen in den Verkehr bringt, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff "natürlich" nicht richtig verwendet wird."
d) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 2, 3 oder 4" durch die Wörter "Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 oder § 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. | "(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind." |
f) Absatz 7
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.
wird aufgehoben.
.
Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) |
.
Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) |
Arsen | 3 mg/kg |
Blei | 10 mg/kg |
Cadmium | 1 mg/kg |
Quecksilber | 1 mg/kg |
.
Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) |
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittersüßstängel (Stipides Dulcamarae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis) Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2
Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0
werden aufgehoben.
7. Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "Anlage 4 (zu § 2)
Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
|
Artikel 2
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2010 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Nummer 7 und 8
7. Aromen,8. Stoffen, die in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind,
werden aufgehoben.
2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der Zutaten das Wort "Aroma", eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben.
Abweichend von Satz 1 sind
Das Wort "natürlich" und gleichsinnige Angaben dürfen nur nach Maßgabe des § 4b der Aromenverordnung gebraucht werden. | "(5) Bei der Verwendung von Aromen sind diese gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/13/EG , der durch Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, L 105 vom 27.04.2010 S. 115) neu gefasst worden ist, zu kennzeichnen.
Abweichend von Satz 1 sind
unmittelbar nach der Bezeichnung "Aroma" anzugeben." |
Artikel 3
Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch Artikel 359 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe b" ersetzt.
2. Im § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen; die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. | "(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt." |
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen 11c (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 16 Absatz 2 Satz 1 des Weingesetzes) (1) Soweit bei der Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein Aromen verwendet werden, gilt § 2 Absatz 1 der Aromenverordnung entsprechend. Die in § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Aromenverordnung genannten Stoffe dürfen bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke nicht verwendet werden. (2) Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gelten
der Aromenverordnung entsprechend. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen die dort genannten Getränke, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt. | " § 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt." |
entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 einen Stoff verwendet,
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
§ 1 der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 4. Juni 2008 (BGBl. I S. 972) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. zuständige nationale Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26.11.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
6. zuständige nationale Behörde nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 7
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Aromenverordnung in der vom 14. Oktober 2011 an geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE