DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen *

Vom 30. Januar 2008
(BGBl. I Nr. 5 vom 14.02.2008 S. 132)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden."

2. Der Anlage 2 Teil A werden

a) in Spalte 1 die Angabe "E 968" und

b) in Spalte 2 das Wort "Erythrit"

angefügt.

3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 1 wird den Angaben "E 400" bis "E 404", "E 406" bis "E 407a", "E 410", "E 412", "E 413", "E 414", "E 415", "E 417", "E 418" und "E 440" jeweils die Fußnote "1)" angefügt.

bb) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:

"1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden."

cc) Nach der Position "E 461" wird folgende Position eingefügt:

"E 462Ethylcellulose".

b) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) An die Position "E 420 bis E 967" wird die Zeile "E 968 Erythrit" angefügt.

bb) Nach der Position "E 425" wird folgende Position eingefügt:

"E 426Sojabohnen-PolyoseGetränke auf Milchbasis für den Einzelhandel5 g/l
Nahrungsergänzungsmittel1,5 g/l
Emulgierte Saucen30 g/l
Abgepackte Feinbackwaren für den Einzelhandel10 g/kg
Abgepackte verzehrfertige orientalische Nudeln für den Einzelhandel10 g/kg
Abgepackter verzehrfertiger Reis für den Einzelhandel10 g/kg
Abgepackte verarbeitete Kartoffel- und Reiserzeugnisse (einschließlich gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse) für den Einzelhandel10 g/kg
Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene und tiefgefrorene Eierzeugnisse10 g/kg
Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren in Minibechern10 g/kg".

cc) In den Positionen "E 405", "E 432 bis E 436", "E 473 bis E 474", "E 475", "E 477", "E 481 bis E 482" und "E 491 bis E 495" werden in Spalte 3 jeweils die Wörter "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch die Wörter "diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.

dd) In der Position "E 1505 bis E 1520" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

altneu
3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert; bei Getränken 1 g/l E 1520 1,2-Propandiol"3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2-Propandiol E 1520".

ee) Nach der Position "E 1201 bis E 1202" werden folgende Positionen eingefügt:

"E 1204PullulanNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln, Tabletten oder Drageesqs
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems in Form dünner Blättchenqs
E 1452StärkealuminiumoctenylsuccinatEingekapselte Vitaminzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln35 g/kg Nahrungsergänzungsmittel".

c) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "Gereifter Käse" wird wie folgt gefasst:

altneu
Gereifter KäseE 170Calciumcarbonatqs
E 504Magnesiumcarbonate
E 509Calciumchlorid
E 575Glucono-delta-lacton
"
Gereifter KäseE 170Calciumcarbonatqs
E 504Magnesiumcarbonate
E 509Calciumchlorid
E 575Glucono-delta-lacton
E 500 IINatriumhydrogencarbonat (nur für Sauermilchkäse)qs

".

bb) In der Position "Pain courant francais" wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
Pain courant francais"Pain courant francais, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek".

cc) Nach der Position "Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" wird folgende Position eingefügt:

"Libamáj, libamáj egészben, libamáj tömbbenE 300Ascorbinsäureqs
E 301Natriumascorbat
E 385Calcium-dinatriumethylendimantetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)250 mg/kg".

4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A Liste 1 werden die Positionen "E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat" und "E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat" gestrichen.

b) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Positionen "Garnelen, gekocht", "Flüssige Nahrungsergänzungsmittel" und "Gekochte Edelkrebsschwänze, sowie abgepackte marinierte gekochte Weichtiere" werden gestrichen.

bb) Nach der Position "Eiermalfarbe" werden folgende Positionen eingefügt:

"Krebstiere und Weichtiere, gekocht 1.000 2.000  
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form   2.000".  

cc) In der Position "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist" wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist"Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist".

c) Teil B Liste 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "Krebstiere oder Kopffüßer" wird wie folgt gefasst:

"Krebstiere und Kopffüßer: in den essbaren Teilen".
- frisch, gefroren und tiefgefroren150
- Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: 
 - weniger als 80 Einheiten150
 - zwischen 80 und 120 Einheiten200
 - mehr als 120 Einheiten300
Krebstiere und Kopffüßer: 
- gekocht50
- gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae: 
 - weniger als 80 Einheiten135
 - zwischen 80 und 120 Einheiten180
 - mehr als 120 Einheiten270

bb) In der Position "Meerrettichpulpe" wird in Spalte 1 das Wort "Meerrettichpulpe" durch das Wort "Meerrettichzubereitung" ersetzt.

cc) Nach der Position "Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen" werden folgende Positionen angefügt:

"Salsicha fresca 450
Tafeltrauben 10
Frische Litschis 10
(in den essbaren Teilen)".

d) Teil C Liste 1 wird wie folgt gefasst:

"Liste 1 Nitrite und Nitrate

E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249Kaliumnitrit 1Fleischerzeugnisse 150
E 250Natriumnitrit 1Sterilisierte Fleischerzeugnisse

(Fo> 3,00) 2

100
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):  
Wiltshire bacon(1.1);

Entremeada entrecosto, chispe, orelheira e cabega (salgados), Toucinho fumado (1.2)

und ähnliche Erzeugnisse

 175
Wiltshire ham (1.1)

und ähnliche Erzeugnisse

100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)

und ähnliche Erzeugnisse

50
Cured tongue (1.3)50
Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):  
Dry cured bacon (2.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 175
Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)

100
Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3)

und ähnliche Erzeugnisse

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

und ähnliche Erzeugnisse

 50
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):  
Vysodina

Selsky saläm

Turistický trvanlivýsalám

Polican

Herkules

Lovecksalám

Dunajskä klobäsa

Paprikás (3.5)

und ähnliche Erzeugnisse

180 
Rohschinken

trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

Jelied veal and brisket (3.2)

 50
E 251

E 252

Kaliumnitrat 3

Natriumnitrat 3

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse150 
Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):  
Kylmäsavustettu poronliha

Kalrökt renkött (1.4)

300 
Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1);

Entremeada

Entrecosto, chispe, orelheira e cabeca (salgados),

Toucinho fumado (1.2)

Rohschinken nassgepökelt (1.6)

und ähnliche Erzeugnisse

 250
Bacon, Filet de bacon (1.5);

und ähnliche Erzeugnisse

 250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3) 10
Traditionelle trockengepökelte

Fleischerzeugnisse (2):

  
Dry cured bacon and Dry cured ham (2.1);

Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2)

Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3);

Rohschinken trockengepökelt (2.5)

und ähnliche Erzeugnisse

 250
Jambon sec, jambon sel sec et autres pieces maturées séchées similaires (2.4) 250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):  
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)

und ähnliche Erzeugnisse

 250
Salchichón y chorizo tradicionales de larga curanción (3.4);

Saucissons secs (3.6)

und ähnliche Erzeugnisse

250
(ohne Zusatz von E 249 oder E 250)
 
Jelied veal and brisket (3.2)  10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse und Schnittkäse150
(in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser)
 
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten 500 
1) Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).
3) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7."

e) Teil D wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel
E-
Nummer
ZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge
(mg/kg)
1234
E 310PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche Herstellung von hitzebehandelten Lebensmitteln;
Bratöl oder-fett, außer Oliventresteröl;
Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett
200 * (Gallate und BHA),
100 * (BHT),
auf den Fettgehalt bezogen
E 311Octylgallat
E 312Dodecylgallat
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)
E 321Butylhydroxytoluol (BHT)Kuchenmischungen;
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis;
Milchpulver für Verkaufsautomaten;
Trockensuppen und -brühen;
Saucen;
Trockenfleisch;
Verarbeitete Nüsse;
Würzmittel;
Vorgekochte Getreidekost
200 (Gallate und BHA),
auf den Fettgehalt bezogen
Kartoffeltrockenerzeugnisse25 (Gallate und BHA)
Kaugummi;
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, BHA und BHT
E 315Isoascorbinsäuregepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse500
E 316NatriumisoascorbatHaltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse;
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren
1500
berechnet als Isoascorbinsäure
E 310PropylgallatEtherische Öle1000 mg/kg (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311Octylgallat
E 312Dodecylgallat
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)Andere Aromen als etherische Öle100 mg/kg (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 mg/kg BHA.
*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, BHA oder BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.
"Teil D
Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel
E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311Octylgallat 100*) (BHT)
E 312DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteröl 
E 319Tert.-Butylhydrochinon (TBHQ)Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffettjeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 321Butylhydroxytoluol (BHT)Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle100*) (Gallate, einzeln oder in Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)
E 315IsoascorbinsäureGepökelte Fleischerzeugnisse oder500
E 316Natriumisoascorbathaltbar gemachte Fleischerzeugnisse 
Haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder tiefgefroren1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 5864-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene

Krebstiere

2 als Rückstand in Krebstierfleisch
*) Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.

".

5. Anlage 6 Teil D wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Entwöhnungsnahrung (Beikost)" durch die Wörter "Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt.

b) In Spalte 3 wird das Wort "Entwöhnungsnahrung" jeweils durch die Wörter "Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt.

6. In Anlage 6 Teil E wird nach der Position "E 472c" folgende Position eingefügt:

"E 473Zuckerester von Speisefettsäuren120 mg/lErzeugnisse mit hydrolysierten Eiweißstoffen, Peptiden und Aminosäuren".

7. Anlage 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine technologische Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern."3) "Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern."

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2007 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte noch weiter in den Verkehr gebracht werden."

2. In Anlage 2 Liste B werden die Positionen "E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat (Richtlinie 96/77/EG vom 02.12.1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG vom 15.10.2002, ABl. EG Nr. L 292 S. 1)" und "E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat (Richtlinie 96/77/EG vom 02.12.1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG vom 15.10.2002, ABl. EG Nr. L 292 S. 1)" gestrichen.

3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Position "E 460 bis E 466" wird nach der Zeile "E 461 Methylcellulose" die Zeile "E 462 Ethylcellulose" eingefügt.

b) Die Position "E 551, E 552" wird wie folgt gefasst:

altneu
E 551SiliciumdioxidFarbstoffe; Emulgatoren5 %
E 552Calciumsilicat
"
E 551SiliciumdioxidFarbstoffe außer E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide, Emulgatoren5 %
  E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide90 %, bezogen auf das Pigment
E 552CalciumsilicatFarbstoffe, Emulgatoren5 %

".

c) In der Position "E 953 bis E 1200" wird nach der Zeile "E 967 Xylit" die Zeile "E 968 Erythrit" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungsbezeichnung "a)" wird gestrichen.

b) Buchstabe b

b) Benzylalkohol -
Ethylcitrate -
Ethylacetat -
1,2-Propylenglycol -

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Aromenverordnung

Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändertdurch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. die in Anlage 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Aromen.

wird aufgehoben.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

3. Anlage 5 Nr. 3

3. Lösungsmittel und Trägerstoffe
E-NummerAromastoffeHöchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel
123
E 170Calciumcarbonate 
E 260Essigsäure 
E 261Kaliumacetat 
E 262Natriumacetate 
E 263Calciumacetat 
E 270Milchsäure 
E 296Äpfelsäure 
E 322Lecithine 
E 325Natriumlactat 
E 326Kaliumlactat 
E 327Calciumlactat 
E 330Citronensäure 
E 331Natriumcitrate 
E 332Kaliumcitrate 
E 333Calciumcitrate 
E 334L(+)-Weinsäure 
E 400Alginsäure 
E 401Natriumalginat 
E 402Kaliumalginat 
E 404Calciumalginat qs*
E 406Agar-Agar
E 407Carrageen
E 410Johannisbrotkernmehl
E 412Guarkernmehl
E 413Traganth
E 414Gummi arabicum
E 415Xanthan
E 420Sorbit
E 422Glycerin
E 440Pektine
E 461Methylcellulose
E 466Carboxymethylcellulose,
Natriumcarboxymethylcellulose
E 470aNatrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren
E 470bMagnesiumsalze von Speisefettsäuren
E 471Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472aEssigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472bMilchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472cCitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472dWeinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472eMono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 500Natriumcarbonate
E 501Kaliumcarbonate
E 504Magnesiumcarbonate
E 1414Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420Acetylierte Stärke
E 1422Acetyliertes Distärkeadipat
E 1518Glycerintriacetat
E 1505Triethylcitrat
-Glycerindiacetat
-Propan-1,2-diol (Propylenglycol)
-Ethyllactat
-Benzylalkohol
E 341Calciumphosphate 

1000 einzeln oder in Kombination

E 551Siliciumdioxid

(jeweils nur für pulverförmige Aromen)

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Diätverordnung

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen:
  1. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen,
  2. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Aromen.
"Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen."

b) In Satz 3 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 6
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie".

b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" die Wörter ", § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt.

2. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe "gilt § 2 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" gestrichen.

cc) Nummer 3

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5.

wird aufgehoben.

3. Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.

*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 204 S. 10), in deutsches Recht umgesetzt.