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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*

Vom 20. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 5 vom 25.01.2005 S. 128)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder für Aromen" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/96 (ABl. EG Nr. L 189 S. 96)," durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7)," ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

c) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1 bis 5" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort "Aspartam" die Wörter "oder Aspartam-Acesulfamsalz" eingefügt.

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die Absätze 2 und 3 angefügt.

6. Anlage 2 Teil B wird wie folgt gefasst:

"Teil B
Süßstoffe

Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)        
- aromatisierte Getränke auf Wasserbasis b 350 600 350 c 250 80 300  30
- Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasis b 350 600 350 c 250 80 300  50

30 für auf Fruchtsaftbasis hergestellte Getränke

- aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Zubereitung auf der Basis von Milch oder Milchprodukten 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 350 1.000 350 c 250 100 400  50
- Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 500 2.000 500 c 250 500 800 50 100
- Süßwaren auf Stärkebasis 1.000 2.000 1.000 c  300 1 000  150
- Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis 1.000 1.000 1.000 d 500 200 400  50
- Speiseeis 800 800 800 d  100 320 50 50
- Obstkonserven 350 1.000 350 c 1.000 200 400  50
- Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % 1.200 1.000 1.000 d  100 400  50
Brennwertverminderte(s)        
- Konfitüren, Gelees und Marmeladen 1.000 1.000 1.000 d 1.000 200 400  50
- Obst- und Gemüsezubereitung 350 1.000 350 c 250 200 400  50
- Suppen b 110 110 110 d  110 45  50
- Bier b 25 25 25 d   10  10
- Süßwaren in Tafelform 500     200  
Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven 200 300 200 c  160 180  100
Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren 200 300 200 c  160 120  30
Saucen 350 350 350 d  160 450  50
Senf 350 350 350 d  320 140  50
Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke 1.000 1.700 1.000 c 1600 170 700  150
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung 450 800 450 c 400 240 320  100
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 450 1 000 450 c 400 200 400  100
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form 350 600 350 c 400 80 240 b  50
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form 500 2.000 350 c 500 500 800  100
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 2.000 5.500 2.000 c 1.250 1.200 2.400 400 400
Gaseosa:
nichtalkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromen b
     100   
Snacks:
gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend
350 500 500 d  100 200  50
Süßwaren ohne Zuckerzusatz 500 1.000 500 c  500 1.000 50 100
Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems 2.500 6.000 2.500 c  3.000 2.400  400
Kaugummi ohne Zuckerzusatz 2.000 5.500 2.000 c  1.200 3.000 50 400
Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz 2.000    800 800  50
Essoblaten 2.000 1.000 1.000 d  800 800  
Feinkostsalate 350 350 350 d  160 140  50
Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol. 350 600 350 b, c  80 250 b  30
Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken b 350 600 350 c 250 80 250  30
Apfel- oder Birnenwein b 350 600 350 c  80 50  20
Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. b 350 600 350 c  80 250  10
Biere de table/Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbier b 350 600 350 c  80 250  10
Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH b 350 600 350 c  80 250  10
Dunkles Bier der Art oud bruin b 350 600 350 c  80 250  10
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz  2.000    1.000  

a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.

d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.

e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden."

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Position "E 170" wird das Wort "Calciumcarbonate" durch das Wort "Calciumcarbonat" ersetzt und die Wörter "i) Calciumcarbonat" und "ii) Calciumhydrogencarbonat" gestrichen.

bb) Bei der Position "E 466" wird nach dem Wort "Natriumcarboxymethylcellulose" das Wort " , Cellulosegummi" eingefügt.

cc) Bei der Position "E 469" werden nach dem Wort "Carboxymethylcellulose" die Wörter " , enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi" eingefügt.

b) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Position "E 338 bis E 452" wird die Zeile "Apfel- oder Birnenwein 2 g/l" durch die Zeile "Aromen 40 g/kg" ersetzt.

bb) Bei der Position "E 416" wird nach der Zeile "Kaugummi 5 g/kg" die Zeile "Aromen 50 g/kg" eingefügt.

cc) Bei der Position "E 425" wird die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst:

"Lebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren)".

dd) Bei der Position "E 432 bis E 436" werden nach der Zeile "Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 g/kg" folgende Zeilen eingefügt:

"Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin 110 g/kg
Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten1 g/kg

1) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt."

ee) Bei der Position "E 444" wird nach der Zeile "Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke 300 mg/l" die Zeile "Aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 300 mg/l" eingefügt.

ff) Bei der Position "E 459" werden nach der Zeile "Lebensmittel in Tabletten- und Drageeform qs" folgende Zeilen eingefügt:

 
"eingekapselte Aromen in

- aromatisiertem Tee und sofortlöslichem aromatisiertem Getränkepulver

500 mg/l in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln
aromatisierten Knabbererzeugnissen1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln".

gg) Nach der Position "E 541" wird folgende Position eingefügt:

"E 551 Siliciumdioxid Aromen 50 g/kg".

hh) Bei der Position "E 900" wird nach der Zeile "Cider (ausgenommen cidre bouche) 10 mg/l" die Zeile "Aromen 10 mg/kg" eingefügt.

ii) Bei der Position "E 901 bis E 904" wird "E 903 Carnaubawachs" gestrichen. jj) Nach der Position "E 901 bis 904" wird folgende Position eingefügt:

"E 903Carnaubawachsals Überzugsmittel nur für

- Süßwaren (auch Schokolade)

- Kaugummi

- mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren

- Knabbererzeugnisse

- Nüsse

- Kaffeebohnen

- Nahrungsergänzungsmittel

- frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung)

 

500 mg/kg

1 200 mg/kg

200 mg/kg

200 mg/kg

200 mg/kg

200 mg/kg

200 mg/kg

200 mg/kg".

kk) Nach der Position "E 905" wird folgende Position eingefügt:

"E 907Hydriertes Poly-1-decenals Überzugsmittel für

- Zuckerwaren

- Trockenfrüchte

2 g/kg".

ll) Nach der Position "E 1505" werden folgende Positionen eingefügt:

"E 1505

E 1517

E 1518

E 1520

Triethylcitrat

Glycerindiacetat (Diacetin)

Glycerintriacetat (Triacetin)

1,2-Propandiol

(Propylenglykol)

Aromen3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert; bei Getränken 1 g/l E 1520 1,2-Propandiol
E 1519BenzylalkoholAromen für

- Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails

- Süßwaren, einschließlich Schokolade, und Feine Backwaren

100 mg/l aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln

250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln".

c) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) Bei den Positionen "Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung", "Traubensaft im Sinne der Fruchtsaftverordnung", "gereifter Käse" und "gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben" werden in Spalte 3 die Wörter "Calciumcarbonate" jeweils durch das Wort "Calciumcarbonat" ersetzt.

bb) Bei der Position "Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung" wird nach der Zeile "E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren qs" die Zeile "E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren qs" eingefügt.

cc) Nach der Position "Pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt" wird folgende Position eingefügt:

"Geschälte KartoffelnE 296Äpfelsäureqs".

dd) Vor der Position "Schnellkochreis" wird folgende Position eingefügt:

"Obstkompott, ausgenommen ApfelkompottE 440

E 509

Pektin

Calciumchlorid

qs".

ee) Die Position "Gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben" wird wie folgt gefasst:

"Gereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinert".

ff) Nach der Position "Mozzarella oder Molkenkäse" wird folgende Position eingefügt:

"Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils in Scheiben oder zerkleinertE 260

E 270

E 330

E 575

E 460 ii

Essigsäure

Milchsäure

Citronensäure

Glucono-delta-lacton

Cellulosepulver

qs".

gg) Nach der Position "Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" werden folgende Positionen angefügt:

"UHT-ZiegenmilchE 331Natriumcitrate4 g/l
Kastanien in FlüssigkeitE 410

E 412

E 415

Johannisbrotkernmehl

Guarkernmehl

Xanthan

qs".
    
    
    
    
    

8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel" wird wie folgt gefasst: "Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel".

bb) Folgende Positionen werden nach der Position "Eiermalfarbe" angefügt:

"Gekochte Edelkrebsschwänze sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere 2.000     
Aromen   1 500".  

b) In Teil C Liste 2 wird die Position "E 230 Biphenyl" gestrichen.

c) Teil D wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Position "E 315" werden in Spalte 3 die Wörter "haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fleischerzeugnisse" durch die Wörter "gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse" ersetzt.

bb) Nach der Position "E 316" werden folgende Positionen angefügt:

"E 310PropylgallatEtherische Öle1 000 mg/kg (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination)
E 311Octylgallat  
E 312Dodecylgallat  
E 320Butylhydroxyanisol (BHA)Andere Aromen als etherische Öle100 mg/kg (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 mg/kg BHA".

9. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

"Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein."

b) In Teil D wird bei der Position "E 170" in Spalte 2 das Wort "Calciumcarbonate" durch das Wort "Calciumcarbonat" ersetzt.

c) In Teil E wird nach der Position "E 471" folgende Position eingefügt:

"E 472cZitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform

9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form

 

ab Geburt".

10. Anlage 7 Nr. 22 wird wie folgt gefasst:

"22) "Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen."

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Bei der Position "E 468" werden in Spalte 2 nach dem Wort "Natriumcarboxymethylcellulose" die Wörter " , vernetzter Cellulosegummi" eingefügt.

2. Nach der Position "Polyethylenglykol 6000" wird folgende Position angefügt:

"E 555KaliumaluminiumsilicatE 171 Titandioxid

E 172 Eisenoxide und -hydroxide

90 %, bezogen auf das Pigment ".

Artikel 3
Änderung der Aromenverordnung

Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "und deren Salze" die Wörter "sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 6 und 7

6. die in Anlage 5 Nr. 4 aufgeführten Konservierungsstoffe für wasserhaltige Aromen mit einem Alkoholgehalt unter 12 vom Hundert,

7. die in Anlage 5 Nr. 5 aufgeführten Antioxidationsmittel für die dort aufgeführten Aromen.

werden gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird wie folgender Satz angefügt:

"Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10.000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten."

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Übergangsvorschrift

Aromen und andere Lebensmittel dürfen bis zum 30. Juni 2001 noch nach Maßgabe der am 25. Juni 2001 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.

 " § 7 Übergangsvorschrift

Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Positionen "E 620" bis "E 622", "E 627" bis "E 629" sowie "E 631" bis "E 633" mit allen Angaben gestrichen.

b) Die Nummern 4 und 5


4. Konservierungsstoffe
E 200Sorbinsäure1,0 einzeln oder in Kombination
E 202Kaliumsorbat
E 203Calciumsorbat
E 210Benzoesäure1,5 einzeln oder in Kombination
E 211Natriumbenzoat
E 212Kaliumbenzoat
E 213Calciumbenzoat
E 214Ethyl-p-hydroxybenzoat1,5 einzeln oder in Kombination
E 215Natriumethyl-p-hydroxybenzoat
E 216Propyl-p-hydroxybenzoat
E 217Natriumpropyl-p-hydroxybenzoat
E 218Methyl-p-hydroxybenzoat
E 219Natriummethyl-p-hydroxybenzoat
5. Antioxidationsmittel
E-NummerAntioxidationsmittel Lebensmittel Höchstmenge mg/kg
Aroma
1 2 3 4
E 310Propylgallatätherische Öle 1000
E 311Octylgallatandere Aromen 100
E 312Dodecylgallat einzeln oder in Kombination
E 320Butylhydroxyanisolätherische Öle 1000
(BHA)andere Aromen 200

werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Weinverordnung

§ 13a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 bis 7 "3. § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5".

Artikel 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Erste Verordnung zur Beschränkung der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4531) wird aufgehoben.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Mit dieser Verordnung werden

in deutsches Recht umgesetzt.