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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
*

Vom 28. März 2011
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2011 S. 530)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien Wein und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) als Zusatzstoff zugelassen."Für nicht alkoholische, aromatisierte Getränke, alkoholfreien und alkoholreduzierten Wein, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein, Getränke auf Weinbasis und Flüssigteekonzentrat ist Dimethyldicarbonat (E 242) zugelassen."

2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil B wird wie folgt geändert:

aa) Der Position "E 338, E 339, E 340, E 341, E 343, E 450, E 451, E 452" werden in Spalte 3 die Wörter "Molkeproteinhaltige Getränke für Sportler" und in Spalte 4 die Angabe "4 g/kg" angefügt.

bb) Nach der Position "E 426" wird folgende Position eingefügt:

"E 427CassiagummiSpeiseeis

Fermentierte Milcherzeugnisse mit Ausnahme von nicht aromatisierten, mit lebenden Bakterien fermentierten Milcherzeugnissen

Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis

Füllungen, Glasuren und Überzüge für feine Backwaren und Desserts

Schmelzkäse

Saucen und Salatsaucen

Trockensuppen und -brühen

2.500 mg/kg
Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse1.500 mg/kg".

cc) Nach der Position "E 900" wird folgende Position eingefügt:

"E 901Bienenwachs, weiß und gelbAls Überzugsmittel für vorverpackte, mit Speiseeis gefüllte Waffelnqs
Aromen in nicht alkoholischen aromatisierten Getränken0,2 g/kg in den aromatisierten Getränken".

dd) Nach der Position "E 959" wird folgende Position eingefügt:

"E 961Neotam
(nur als Geschmacksverstärker)
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis2 mg/l
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch/Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis2 mg/l
"Snacks": gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und2 mg/kg
Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend 
Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis3 mg/kg
Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems3 mg/kg
Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz3 mg/kg
Kaugummi mit Zuckerzusatz3 mg/kg
Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und2 mg/kg
Marmeladen 
Saucen2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in fester Form2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form2 mg/kg
Nahrungsergänzungsmittel auf Vitamin- und/oder2 mg/kg".
Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder nicht kaubarer Form 

ee) Nach der Position "E 1202" wird folgende Position eingefügt:

"E 1203PolyvinylalkoholNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten18 g/kg".

ff) Die Position "E 1505" wird wie folgt gefasst:

"E 1505TriethylcitratNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten3,5 g/kg
Eiklarpulverqs".

gg) Nach der Position "E 1518" wird folgende Position eingefügt:

"E 1521PolyethylenglykolNahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln oder Tabletten10 g/kg".

b) Teil C wird wie folgt geändert:

aa) Die Position "Zubereitungen aus frischem Hackfleisch, vorverpackt" wird wie folgt gefasst:

"Zubereitung aus frischem Hackfleisch, vorverpacktE 261

E 262i

E 262ii

E 300

E 301

E 302

E 325

E 326

E 330

E 331

E 332

E 333

Kaliumacetat

Natriumacetat

Natriumdiacetat

Ascorbinsäure

Natriumascorbat

Calciumascorbat

Natriumlactat

Kaliumlactat

Citronensäure

Natriumcitrate

Kaliumcitrate

Calciumcitrate

qs".

bb) Folgende Position wird angefügt:

"Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneerzeugnisse und Ersatzerzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %E 406

E 407

E 410

E 412

E 415

E 440

E 460

E 466

E 471

E 1404

E 1410

E 1412

E 1413

E 1414

E 1420

E 1422

E 1440

E 1442

E 1450

E 1451

Agar-Agar

Carrageen

Johannisbrotkernmehl

Guarkernmehl

Xanthan

Pektine

Cellulose

Carboxymethylcellulose

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

Oxidierte Stärke

Monostärkephosphat

Distärkephosphat

Phosphatiertes Distärkephosphat

Acetyliertes Distärkephosphat

Acetylierte Stärke

Acetyliertes Distärkeadipat

Hydroxypropylstärke

Hydroxypropyldistärkephosphat

Stärkenatriumoctenylsuccinat

Acetylierte oxidierte Stärke

qs".

3. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Teil A Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:

"Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis1.000500  
Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält200200 400
Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)20   
Nahrungsergänzungsmittel in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten   1.000
im verzehrfertigen Erzeugnis".

b) Dem Teil B Liste 2 werden folgende Positionen angefügt:

"Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)10
Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)150".

c) In Teil C Liste 2 wird die Position "E 234" wie folgt gefasst:

"E 234NisinGrieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse3 mg/kg
Gereifter Käse und Schmelzkäse12,5 mg/kg
Clotted cream10 mg/kg
Mascarpone10 mg/kg
Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)6,25 mg/l".

d) In Teil D wird nach der Position "E 315, E 316" folgende Position eingefügt:

"E 392Extrakt aus RosmarinPflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Fischöle und Algenöl50 mg/kg

(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen

Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl

Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Feine Backwaren200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln Eierzeugnisse

Kaugummi

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Milchpulver für Verkaufsautomaten Würzmittel

Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Trockensuppen und -brühen50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken- fleisch und getrockneter Wurst150 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure) auf den Fettgehalt bezogen
Getrocknete Wurst100 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
  Aromen1.000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
  Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)".

4. In Anlage 6 Teil D wird nach der Position "E 334 bis E 575" folgende Position eingefügt:

"E 920L-CysteinKekse für Säuglinge und Kleinkinder1 g/kg".

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 276, 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:

a) In der Position "E 160 d" wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.01.2009 S. 20"Richtlinie 2008/128/EG vom 22.12.2008, ABl. L 6 vom 10.01.2009 S. 20, die durch die Richtlinie 2011/3/EU, ABl. L 13 vom 18.01.2011 S. 59, geändert worden ist".

b) Nach der Position "E 385" wird folgende Position eingefügt:

"E 392Extrakt aus RosmarinRichtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EU, ABl. L 277 vom 21.10.2010 S. 17, geändert worden ist".

c) Nach der Position "E 426" wird folgende Position eingefügt:

"E 427CassiagummiRichtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EU, ABl. L 277 vom 21.10.2010 S. 17, geändert worden ist".

d) Nach der Position "E 959" wird folgende Position eingefügt:

"E 961NeotamRichtlinie 2008/60/EG vom 17. Juni 2008, ABl. L 158 vom 18.06.2008 S. 17, die durch die Richtlinie 2010/37/EU, ABl. L 152 vom 18.06.2010 S. 12, geändert worden ist".

e) Nach der Position "E 1202" wird folgende Position eingefügt:

"E 1203PolyvinylalkoholRichtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EU, ABl. L 277 vom 21.10.2010 S. 17, geändert worden ist".

f) Folgende Position wird angefügt:

"E 1521PolyethylenglykoleRichtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EU, ABl. L 277, S. 17, geändert worden ist".

g) In den Positionen "E 290", "E 426", "E 463" und "E 949" wird die Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:

altneu
 Richtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1"Richtlinie 2008/84/EG vom 27.08.2008, ABl. L 253 vom 20.09.2008 S. 1, die zuletzt durch die Richtlinie 2010/67/EG , ABl. L 277 vom 21.10.2010 S. 17, geändert worden ist".

2. In Anlage 2 Liste C wird die Position "Polyethylenglykol 6000" aufgehoben.

3. In Anlage 4 wird die Position

"-Polyethylenglykol 6000Tafelsüßeqs** "

durch die Position

"E 1521PolyethylenglykolTafelsüßeqs** ".

Artikel 3
Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Anlage 2 wird folgende Position angefügt:

"7.DimethyletherHerstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen0,009 mg/kg
im entfetteten Proteinerzeugnis".

2. In Anlage 3 wird in der Position "Methanol" die Angabe "5 mg/kg" durch die Angabe "1,5 mg/kg" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen."

2. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien

in deutsches Recht umgesetzt.