Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 11. BImSchV - Emissionserklärungsverordnung
Vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213; 1993 S. 1782, 2949; 1999 S. 2059) | Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 11. BImSchV - Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 29. April 2004 (BGBl. I Nr. 20 vom 05.05.2004 S. 694)
Auszug Bundesratsdrucksache 954/03 nur zur Information |
§ 1 Befreiung von der Erklärungspflicht
Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen befreit, die in den Nummern 1.6, 1.7, 1.8, 2.1, 2.14, 2.15 Spalte 2, 3.11, 3.12 3.13, 3.15, 3,22, 6.2, 6.4, 7.2, 7.4, 7.6, 7.7, 7.13, 7.19, 7.21, 7.32, 9.1, 9.5, 9.6, 9.7, 9.8, 9.9, 9.13, 9.22, 10.1 - soweit keine explosionsgefährlichen Stoffe vernichtet werden -, 10.13, 10.17, 10.18 und 10.19 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, genannt sind.
Gehören zu diesen Anlagen jedoch Teile oder Nebeneinrichtungen, die gesondert nach anderen als den in Satz 1 genannten Nummern genehmigungsbedürftig wären, so ist eine Emmissionserklärung nach § 4 für die gesamte Anlage abzugeben. | Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben A und d bis zu 40.000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung oder ein Emissionsbericht nach § 3 nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen,
- Emissionsfaktoren
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie,
- Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Reststoffen sowie den Emissionen,
- Austrittsbedingungen
die Temperatur und der Volumenstrom der Abgase beim Übertritt in die Atmosphäre sowie die Art und die geometrischen Abmessungen der Quelle,
- Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
| § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Betriebseinrichtung
eine oder mehrere in Anhang 1 aufgeführte Anlagen eines Betreibers an demselben Standort,
- Emissionen
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
- Emissionsfaktor
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
- Energie- und Massenbilanzen
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
- Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.
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§ 3 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der Erklärungszeitraum ist das geradzahlige Kalenderjahr.
Wird die Anlage während des Kalendejahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfaßt der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist bis zum 31. Juli verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Aufstellung eines Luftreinhalteplanes nicht verhindert und die behördliche Überwachung nicht erschwert.
Der Verlängerungsantrag muß spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
Bei der erstmaligen Abgabe der Emissionserklärung kann auf Antrag durch die zuständige Behörde eine weitere Verlängerung von höchstens 2 Monaten gewährt werden.
(3) Zur Abgabe der Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben. | § 3 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung und des Emissionsberichts
(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang 2 entspricht.
Emissionen sind anzugeben für
- Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse 1 (z.B. Quecksilber), Nummer 5.2.4 Klasse 1 (z.B. Arsenwasserstoff), Nummer 5.2.7 (z.B. Arsen und seine Verbindungen außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbindungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere sehr giftige Stoffe 1, soweit deren jeweilige Emissionen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (Angabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang 1 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003, BGBl. I S.1633) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die jeweils unabhängig von der Größe ihrer Massenströme anzugeben sind,
- Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, und
- weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenparameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoffoxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als Schwefeldioxid erfolgen kann.
Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen anzugeben, können die Angaben unter "Emissionsverursachender Vorgang" und "Emissionen" des Anhangs 2 entfallen.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für bestimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklärung festlegen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche der nach Anhang 2 geforderten Angaben entfallen können.
(3) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung hat einen Emissionsbericht abzugeben, der dem Anhang 3 entspricht und Angaben über die im Anhang 4 genannten Stoffe enthält, soweit die dort genannten Schwellenwerte überschritten sind.
(4) Emissionserklärung und Emissionsbericht sind in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt.
Bei Emissionserklärungen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen. |
§ 4 Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung 99a
(1) Der Betreiber hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich Anhang 1 zu dieser Verordnung entspricht.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach den Nummern 1.2 Spalte 2 Buchstabe b, 1.2 Spalte 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, 1.4 Spalte 2 Buchstabe b bei Einsatz von Heizöl El oder Erdgas, 1.5 bei Einsatz von Erdgas, 2.5, 2.12, 2.13, 3.14, 3.16, 7.1, 7.3, 7.5, 7.8, 7.9, 7.10, 7.11, 7.12, 7.15, 7.16, 7.17, 7.18, 7.20, 7.25, 7.26, 7.27, 7 28 7 29, 7.30, 7.31, 7.33, 8.4 Spalte 2, 8.5 sowie 9.14 bis 9.21 und 9.23 bis 9.36 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen kann eine Emissionserklärung abgeben, die inhaltlich Anhang 2 zu dieser Verordnung entspricht.
Gehören zu diesen Anlagen jedoch Teile oder Nebeneinrichtungen, für die eine Emissionserklärung nach Absatz 1 abzugeben wäre, so ist die Emissionserklärung nach Absatz 1 für die gesamte Anlage abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde legt bis zwölf Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes fest, welche Formulare für die Abgabe der Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 5 zu verwenden sind.
Abweichungen, die nicht Inhalt und Umfang betreffen, können von der zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen werden.
(4) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Emissionserklärung auf elektronischen Datenträgern abgegeben werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung und die Bestimmung ihrer Form auf elektronischen Datenträgern festsetzen.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
(6) Die Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung einschließlich der Erläuterungen zu diesen Anhängen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Die im Anhang 3 beigefügten Formulare sind Muster. | § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung und den Emissionsbericht ist das Kalenderjahr 2004. Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung und ein Emissionsbericht abzugeben.
(2) Die Emissionserklärung und der Emissionsbericht sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 15. Juni verlängern.
Für einen Emissionsbericht kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn die spätere Abgabe dessen rechtzeitige Weiterleitung an die Kommission nach Absatz 4 nicht erschwert.
Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung oder für einen Emissionsbericht muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung oder eines Emissionsberichts ist verpflichtet, wer die Anlage oder die Betriebseinrichtung im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage oder die Betriebseinrichtung während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage oder die Betriebseinrichtung betrieben worden ist.
(4) Für die zusammenfassende Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Juli 2000 (ABl. Nr. L 192 S. 36) über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) übermittelt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Emissionsberichte in elektronischer Form bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder an die von diesem beauftragte Stelle. |
§ 5 Ergänzung der Emissionserklärung 99a
Der Betreiber hat die Emissionserklärung alle vier Jahre nach den Anforderungen dieser Verordnung zu ergänzen.
Die in der Erklärung vom Betreiber jeweils festgelegte Untergliederung in Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie Betriebseinheiten und die Bezeichnungen dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden geändert werden.
Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend. | - |
§ 6 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Abgabe der Erklärungen nach § 4 Abs. 1 und der sich hierauf beziehenden Ergänzungen nach § 5 sind die Emissionen im Erklärungszeitraum zu ermitteln.
Hierbei sind heranzuziehen:
- fortlaufend aufgezeichnete Messungen,
- Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Anordnungen nach den §§ 26 oder 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- Meßergebnisse von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung beziehungsweise Kapazität und die Betriebsbedingungen vergleichbar sind,
- begründete Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen.
Meßergebnisse sind vorrangig zu berücksichtigen.
Wenn keine der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Methoden angewandt werden kann, ist dies der zuständigen Behörde mitzuteilen; diese Behörde bestimmt dann die Art der Ermittlung.
(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach den §§ 4 und 5 anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben.
Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren. | § 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
- Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26 oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen,
- Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.
Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen.
(2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben.
Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren. |
§ 7 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. | § 6 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. |
§ 8 Übergangsvorschrift
Emissionserklärungen sind unbeschadet von Einzelanordnungen der zuständigen Behörde nach § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig für das Kalenderjahr 1992 abzugeben. | |
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Elfte Verordnung zur Verkündet am 24. Dezember 1991. Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), außer Kraft. | § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), außer Kraft. |
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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 4 Abs. 1 | Anhang 1 |
Betreiber
- Name
- Anschrift
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
Werk/Betrieb
- Name
- Standort
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- Bearbeiter der Emissionserklärung
- Abteilung
- Sachbearbeiter
- Telefon
- Nummer der Systematik der Wirtschaftszweige
- Ort/Datum/Unterschrift
Quellen
- Beschreibung
- Nummer
- Bezeichnung
- Art
- Lage
- Rechtswert [m]
- Hochwert [m]
- Geodätische Höhe [m]
- Maße
- Fläche [m2]
- Geometrische Höhe [m]
- Länge [m]
- Breite oder Höhe [m]
- Winkel zur Nord-Süd-Achse im Uhrzeigersinn in Alrgrad, bezogen auf die Längsseite
Anlage
- Ersterklärung/Folgeerklärung/ Letzterklärung
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Letzte vorliegende Genehmigung!
- Anzeige
- Behörde
- Aktenzeichen
- Datum
- Installierte Leistung/Kapazität
- Maßzahl
- Einheit
- Bezug
- Auslastung [%
- Schichtbetrieb (Anzahl)
- Arbeitstage pro Woche
- Betriebsstunden [h/a]
- Betriebszeitraum (vom/bis)
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
- Nummer der Anlage
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
- Maßzahl
- Einheit
- Bezug
- Auslassung [%]
- Betriebsstunden [h/a]
Betriebseinheiten
- Nummer der Anlage
- Nummer des Anlagenteils bzw. der Nebeneinrichtung
- Nummer
- Bezeichnung
- Art/Typ
Gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Nummer des Anlagenteils bzw. der Nebeneinrichtungen
- Nummer der Betriebseinheit
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a]
- Zusammensetzung
- Bezeichnung
- Massengehalt [%]
Emissionsverursachende Betriebsvorgänge
- Nummer der Anlage
- Nummer des Anlagenteils bzw. der Nebeneinrichtung
- Nummer der Betriebseinheit
- Nummer der Quelle
- Nummer
- Art
- Bezeichnung
- Zeitliche Lage (Stunden/Monat)
- Gesamtdauer [h/a]
- Abgas
- Reinigungsart
- Volumenstrom [m3/h]
- Feuchte [Vol %]
- Temperatur [0C]
- Ermittlungsart des Volumenstroms
Emissionen
- Nummer der Anlage
- Nummer des Anlagenteils bzw. der Nebeneinrichtung
- Nummer der Betriebseinheit
- Nummer der Quelle
- Nummer des emissionsverursachenden Betriebsvorgangs
- Emittierter Stoff
- Bezeichnung
- Aggregatzustand
- Konzentration [mg/m3]
- Massenstrom [kg/h]
- Gesamtauswurf[kg/a]
- Maximale Konzentration (mg/ m3) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
- Ermittlungsart des Massenstroms oder der Konzentration
| .
Betriebseinrichtung | Anhang 1 |
Anlagen 1, aus denen sich eine Betriebseinrichtung zusammensetzt | Nummer gemäß Anhang I der RL 96/61/EG | Quellenkategorien, deren NOSE-P-Code in der Entscheidung 2000/479/EG Anhang A3 definiert ist |
| | I. Energiewirtschaft |
1.1; 1.4; 1.5; 8.2 | 1.1 | Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung > 50 MW |
4.4 | 1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien |
1.11 | 1.3 | Kokereien |
1.14 | 1.4 | Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen |
| | II. Herstellung und Verarbeitung von Metallen |
3.1 | 2.1 | Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze |
3.2 | 2.2 | Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität > 2,5 t/Stunde |
3.6 | 2.3.a | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Warmwalzen mit einer Leistung > 20 t Rohstahl/Stunde |
3.11 | 2.3.b | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Schmieden mit Hämmern (Schlagenergie > 50 kJ/Hammer bei einer Wärmeleistung
> 20 MW) |
3.9 | 2.3.c | Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität > 2 t Rohstahl/Stunde |
3.7 | 2.4 | Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität
> 20 t/Tag |
3.3 | 2.5.a | Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren |
3.4; 3.8 | 2.5.b | Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen) mit einer Schmelzkapazität > 4 t/Tag bei Blei und Kadmium oder > 20 t/Tag bei allen anderen Metallen |
3.10 | 2.6 | Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder > 30 m2 |
| | III. Mineralverarbeitende Industrie |
2.3; 2.4 2 | 3.1 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag oder von Kalk mit einer Produktionskapazität > 50 t/Tag |
2.8 | 3.3 | Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität > 20 t/Tag |
2.11 | 3.4 | Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität
> 20 t/Tag |
2.10 | 3.5 | Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen mit einer Ofenkapazität > 4 m3 und einer Besatzdichte
> 300 kg/m3 |
2.6 | 3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest |
| | IV. Chemische Industrie und Chemieanlagen |
4.1a - 4.1 k | 4.1 | Herstellung von organischen Grundchemikalien |
4.11- 4.1 p | 4.2 | Herstellung von anorganischen Grundchemikalien |
4.1 q | 4.3 | Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) |
4.1 r | 4.4 | Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden |
4.1t | 4.6 | Herstellung von Explosivstoffen |
4.1s;4.3 | 4.5 | Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens |
| | V. Abfallbehandlung |
8.1; 8.6a; 8.7; 8.8a; 8.10a; 8.11aa; 8.11bb; 8.11cc; 8.11dd; 8.11ff; 8.12; 8.13 | 5.1 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität > 10 t/Tag |
8.1 | 5.2 | Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität > 3 t/ Stunde |
8.6b; 8.8b; 8.10b | 5.3 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität > 50 t/Tag |
8.13; 8.14 | 5.4 | Anlagen zur Lagerung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität > 10 t/Tag oder einer Gesamtkapazität von > 25.000 t mit Ausnahme der Lagerung von Inertabfällen |
| | VI. Sonstige Industriezweige |
6.1 | 6.1.a | Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen |
6.2 | 6.1.b | Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe, Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität
> 20 t/Tag |
10.10 | 6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag |
7.14 | 6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen mit einer Verarbeitungskapazität > 12 t/Tag |
7.2 | 6.4.a | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper)
> 50 t/Tag |
| 6.4.b | Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen: |
7.3; 7.4a; 7.5; 7.28a; 7.31 a; 7.34a | - aus tierischen Rohstoffen (außer Milch) mit einer Produktionskapazität > 75 t/Tag- |
7.19; 7.20; 7.21; 7.22; 7.23; 7.24; 7.27; 7.28b; 7.29; 7.30; 7.31 b; 7.34b | - aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität
> 300 t/Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) |
7.32 | 6.4.c | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge > 200 t/Tag (Jahresdurchschnittswert) |
7.8; 7.9; 7.12; 7.15; 7.16; 7.17 | 6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität > 10 t/Tag |
7.1 a; 7.1 b; 7.1c; 7.1 d | 6.6.a | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit
> 40.000 Plätzen für Geflügel |
7.l g | 6.6.b | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit
> 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine > 30 kg) |
7.1h | 6.6.c | Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit
> 750 Plätzen für Zuchtsäue |
5.1 | 6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einer Verbrauchskapazität > 150 kg/h oder > 200 Jahr |
4.7 | 6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren |
1) Anlagen, die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) geändert worden ist, in Spalte 1 aufgeführt sind und die die in der Spalte "Quellenkategorien" festgelegten Erfassungsgrenzen erreichen oder überschreiten. 2) Bei dieser Anlage ist auch Spalte 2 (4. BImSchV) im Hinblick auf Brennen von Dolomit zu erklären. |
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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 4 Abs. 2 | Anhang 2 |
Emissionserklärung
Betreiber
- Name
- Anschrift
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
Werk/Betrieb
- Name
- Standort
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- Bearbeiter der Emissionserklärung
- Abteilung
- Sachbearbeiter
- Telefon
- Nummer der Systematik der Wirtschaftszweige
- Ort/Datum/Unterschrift
Quellen
- Beschreibung
- Nummer
- Bezeichnung
- Art
- Lage
- - Rechtswert m]
- - Hochwert [m]
- - Geodätische Höhe [m]
Maße
- Fläche [m2]
- Geometrische Höhe [m]
- Länge [m]
- Breite oder Höhe [m]
- Winkel zur Nord-Süd-Achse im Uhrzeigersinn in Altgrad, bezogen auf die Längsseite
Anlage
- Ersterklärung/Folgeerklärung/Letzterklärung
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Letzte vorliegende Genehmigung!
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- Behörde
- Aktenzeichen
- Datum
- Installierte Leistung/Kapazität/Tierplatzzahl
- Maßzahl
- Einheit
- Bezug
Auslastung [%]
- Schichtbetrieb (Anzahl)
- Arbeitstage pro Woche
- Betriebsstunden [h/a]
- Betriebszeitraum (vom/bis)
Abgasreinigungsart
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
- Nummer der Anlage
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistungen/Kapazität
- Maßzahl
- Einheit
- Bezug
- Auslastung [%]
- Betriebsstunden [h/a]
Betriebseinheiten
- Nummer der Anlage
- Nummer des Anlagenteils bzw. der Nebeneinrichtung
- Nummer
- Bezeichnung
- Art/Typ
Gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Nummer der Betriebseinheit
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a]
- Zusammensetzung
- Bezeichnung
- Massengehalt [%]
Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 99a
Zu Position Quellen:
Die Übertrittsstellen der von der Anlage beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu numerieren.
Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnumerierung ein und derselben Quelle; das gilt auch für nicht mehr emittierende Quellen.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes in Gauß-Krüger-Koordinaten (+/- 10 m) der Deutschen Grundkarte (Maßstab 1:5000) anzugeben.
Nur bei Flächenquellen sind die Angaben zur Länge, Breite oder Höhe und zum Winkel zu machen.
Güllebehälter sind bei den Quellen anzugeben, einschließlich der Art der Abdeckung.
Zu Position Anlage:
Aus der Bezeichnung muß Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein.
Eine innerbetriebliche Kennung kann zusätzlich angegeben werden.
Bei Anlagen nach Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV sind unter installierter Leistung die jeweils tatsächlich belegten und gemittelten Tierplatzzahlen und unter Kapazität die genehmigten Tierplatzzahlen anzugeben.
Zu Position Anlagenteile und Nebeneinrichtungen:
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen der genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen eindeutig benannt und numeriert werden.
Gehören zu der Anlage Anlagenteile und Nebeneinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, müssen zusätzlich Nummer und Spalte der Anlage nach dem Anhang der 4. BImSchV angegeben werden.
Zu Position Betriebseinheiten:
Die Anlage ist beziehungsweise die Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sind in Betriebseinheiten zu gliedern.
Betriebseinheiten sind als Teilanlagen und Verfahrensabschnitte dienende Anlagenteile ins Sinne der DIN 28004 Teil 1, Mai 1988. Insbesondere sind die Betriebseinheiten anzugeben, die ein selbständiges, von anderen Teilen unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen.
Zu Position Gehandhabte Stoffe:
Einzutragen sind alle gehandhabten Stoffe zum Beispiel Steinkohle, Erdgas, Roheisen, Bitumen, Zement, aus denen auf die von der Anlage ausgegangenen Emissionen geschlossen werden kann oder die ihr die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind.
Zusätzlich ist die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (zum Beispiel Brennstoff Einsatzstoff, Produkt, Reststoff, anlageninterne Arbeitsstoffe) anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden Außerdem ist die Zusammensetzung der Stoffe zu benennen.
Dabei sind auch sehr giftige und krebserzeugende Beimengungen im Spurenbereich anzugeben, wenn dies für das Emissionsgeschehen von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwermetallgehalt in schwerem Heizöl, Restmonomerengehalt in Rohkunststoffen),
Zu Positionen Emissionsverursachende Betriebsvorgänge und Emissionen: (nur Anhang 1)
Innerhalb jeder Betriebseinheit sind die emissionsverursachenden Betriebsvorgänge, deren Emissionen über die gleiche Quelle abgeleitet werden, fortlaufend zu numerieren und zu benennen.
Die Emissionen sind ihr jeden emissionsverursachenden Betriebsvorgang der Anlage anzugeben.
Vom Normalbetrieb abweichende Vorgänge sind separat zu beschreiben.
Der Abgasstrom und die Massenkonzentration sind trocken für den Normzustand (273 K, 1.013 hPa) anzugeben.
Zusätzlich ist die Summe der Emissionen je Einzelstoff für die Anlage anzugeben.
Die Emissionen zum Beispiel Schwefeldioxid, Toluol, Zinkchromat im Erklärungszeitraum sind soweit wie möglich als Einzelstoff anzugeben.
Dabei sind die Emissionen so genau zu ermitteln, wie dies unter Verwertung von Meßergebnissen oder durch Rechnungen (§ 6 Abs. 1) möglich ist. Angaben für den einzelnen Stoff können entfallen, wenn die Emission je Anlage 1 kg je Stunde und 25 kg im Erklärungszeitraum nicht übersteigt.
Sehr giftige 1 und krebserzeugende Stoffe sind auch dann anzugeben, wenn sie ein Hundertstel der in Satz 3 genannten Massenströme erreichen.
Emissionen von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung sind in jedem Fall anzugeben.
Dabei sind auch sehr giftige und krebserzeugende Beimengungen im Spurenbereich anzugeben, wenn dies für das Emissionsgeschehen von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwermetallgehalt in schwerem Heizöl, Restmonomerengehalt in Roh-Kunststoffen). | .
Emissionserklärung | Anhang 2 |
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum
- Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
- Name
- Telefon/Fax/Email-Adresse
- Ort, Datum
| Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber 1
- Name
- Anschrift
- Postleitzahl
- Ort, Ortsteil
- Straße/Nummer
| |
Werk/Betriebs 1
- Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
- Name
- Standort
- Postleitzahl
- Ort, Ortsteil
- Straße/Nummer
- Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code)
| |
Quellen
- Beschreibung
- Nummer der Anlage
- Lage
- Rechtswert der Quelle [m]
- Hochwert der Quelle [m]
- Maße
- Fläche [m2]
- Geometrische Höhe [m]
- Länge [m]
- Breite [m]
| Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren.
Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. |
Anlagen 1
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
- Auslastung [%]
- Betriebsstunden [h/a]
- Betriebszeitraum (von/bis)
| Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein.
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. |
Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN)1
- Nummer der Anlage
- Nummer
- Bezeichnung
- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
- Installierte Leistung/Kapazität
- Auslastung [%]
- Betriebsstunden [h/a]
| Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind Teile oder Nebeneinrichtungen der Anlage, die für sich oder mit anderen Teilen zusammen nach einer anderen Nummer gemäß dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wären und zusammen mit der Anlage genehmigt oder angezeigt wurden. |
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
- Nummer der Anlage
- Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
- Bezeichnung
- Verwendungsart
- Heizwert (unterer) [kJ/kg]
- Massenstrom [t/a]
- Zusammensetzung
- Bezeichnung
- Massengehalt [%]
| Anzugeben sind nur die Stoffe (z.B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind.
Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z.B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. |
Emissionsverursachender Vorgang
- Nummer der Anlage
- Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
- Nummer der Quelle
- Nummer
- Art
- Bezeichnung
- Zeitliche Lage (Stunden/Monat)
- Gesamtdauer [h/a]
- Abgas
- Reinigungsart
- Volumenstrom [m3/h]
- Feuchte [Vol-%]
- Temperatur [°C]
| Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei.
Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z.B. Normal-, An- und Abfahrbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z.B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).
Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normzustand (273 K; 1013 hPa) zu beziehen. |
Emissionen
- Nummer der Anlage
- Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen
- Nummer der Quelle
- Nummer des emissionsverursachenden Vorganges
- Emittierter Stoff
- Bezeichnung
- Aggregatzustand
- Konzentration [mg/m3] oder Emissionmassenstrom [kg/h]
- Jahresfracht [kg/a]
- Ermittlungsart der Jahresfracht
- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
| Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben.
Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren - z.B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden.
Die Konzentration ist trocken für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) anzugeben. |
1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen. |
|
Emissionserklärung | Anhang 3 |
- auf die Abbildung der Mustervorlage wurde verzichtet | .
Emissionsbericht | Anhang 3 |
Inhalt der Emissionserklärung | Erläuterung |
Emissionsbericht
- Erklärungszeitraum
- Ansprechpartner/-in des Emissionsberichts
- Name
- Telefon/Fax/Email-Adresse
- Ort, Datum
| Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. |
Betreiber
- Name
- Anschrift
- Postleitzahl
- Ort, Ortsteil
- Straße/Nummer
| Sind die Angaben zu Namen und Anschrift des Betreibers identisch mit den Angaben zu Namen und Standort der Betriebseinrichtung, entfallen die Angaben zum Betreiber. |
Betriebseinrichtung
- IdentifikationsnummerderBetriebseinrichtung
- Name
- Standort
- Postleitzahl
- Ort/Ortsteil
- Straße/Nummer
- Geographische Koordinaten
- Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
- Zuständige Behörde
- Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NAGE-Code) und wirtschaftliche Haupttätigkeit
- Aufzählung der Haupttätigkeit und der übrigen Tätigkeiten nach Anhang 1 mit den zugehörigen NOSE-P-Codes
- Emittierter Stoff nach Stoffliste Anhang 4
- Jahresfracht der Betriebseinrichtung [kg/a]
- Ermittlungsart der Jahresfracht
- M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
| Die geografischen Koordinaten sind nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
Sie beziehen sich auf den Mittelpunkt der Betriebseinrichtung.
Die Genauigkeit soll in der Größenordnung von 100 Metern liegen.
Emissionen einer Betriebseinrichtung in die Luft, die den Schwellenwert von Anhang 4 überschreiten, sind als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z.B. NMVOC als Summenparameter anzugeben.
Sie sind dabei nach § 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. |
|
- | .
Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Luft in kg/Jahr |
1. Umweltprobleme |
CH4 | | 100.000 |
CO | | 500.000 |
CO2 | | 100.000 000 |
HFC | | 100 |
N2O | | 10.000 |
NH3 | | 10.000 |
NMVOC | | 100.000 |
NOx | als NO2 | 100.000 |
PFC | | 100 |
SF6 | | 50 |
SOx | als SO2 | 150.000 |
2. Metalle und Verbindungen |
As und Verbindungen | als As-gesamt | 20 |
Cd und Verbindungen | als Cd-gesamt | 10 |
Cr und Verbindungen | als Cr-gesamt | 100 |
Cu und Verbindungen | als Cu-gesamt | 100 |
Hg und Verbindungen | als Hg-gesamt | 10 |
Ni und Verbindungen | als Ni-gesamt | 50 |
Pb und Verbindungen | als Pb-gesamt | 200 |
Zn und Verbindungen | als Zn-gesamt | 200 |
3. chlorhaltige org. Stoffe |
1,2-Dichlorethan (DCE) | | 1000 |
Dichlormethan (DCM) | | 1000 |
Hexachlorbenzol (HCB) | | 10 |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | | 10 |
PCDD+PCDF (Dioxine/Furane) | als Teq | 0,001 |
Pentachlorphenol (PCP) | | 10 |
Tetrachlorethen (PER) | | 2000 |
Tetrachlormethan (TCM) | | 100 |
Trichlorbenzol (TCB) | | 10 |
1,1,1-Trichlorethan (TCE) | | 100 |
Trichlorethen (TRI) | | 2000 |
Trichlormethan | | 500 |
4. sonstige org. Verbindungen |
Benzol | | 1000 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (inklusive) 1 | | 50 |
5. sonstige Verbindungen |
Chlor und andere anorganische Chlorverbindungen | als HCl | 10.000 |
Fluor und anorganische Fluorverbindungen | als HF | 5 000 |
HCN | | 200 |
P M 10 | | 50.000 |
1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren. |
|