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12. BImSchV - Störfall-Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Vom 26. April 2000
(BGBl. I 2000 S. 603)
vorherigen Änderungen 8.6.2005 S. 1591 ← Begründung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der § § 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der § § 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den § § 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.
(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden Maßgaben:
genannten Mengen erreichen oder überschreiten.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I und Anhang VII aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;
falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;
Zweiter Teil
Vorschriften für Betriebsbereiche
Erster Abschnitt
Grundpflichten
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.
§ 6 Ergänzende Anforderungen
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den § § 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
(2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine genehmigungsbedürftige Anlage - auch als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage -, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlage ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.
(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.
§ 7 Anzeige
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:
(2) Der Betreiber hat eine Änderung
(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III genannten Grundsätzen Rechnung tragen.
(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
Zweiter Abschnitt
Erweiterte Pflichten
§ 9 Sicherheitsbericht
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe. Dabei kann auf ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 zurückgegriffen werden.
(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen.
(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem
(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.
§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.
(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und wiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.
(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehören darf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 12 Sonstige Pflichten
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat
(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung
zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
Dritter Abschnitt
Behördenpflichten
§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Abs. 3.
§ 14 Berichtspflichten
(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.
§ 15 Domino-Effekt
Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.
§ 16 Überwachungssystem
(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Dritter Teil
Vorschriften für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 17 Grundpflichten
Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 3, des § 4 mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe b sowie der § § 5 und 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 18 Erweiterte Pflichten
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 hat einen anlagenbezogenen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II Abschnitt II Nr. 1 und 3, Abschnitt III, IV und V Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben und Informationen enthält. In dem anlagenbezogenen Sicherheitsbericht kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 enthalten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 5 sowie die § § 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten oder auf benachbarten Grundstücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die Befreiung soll befristet werden.
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 19 Meldeverfahren
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.
(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.
(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie
(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.
(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.
(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.
(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat bis zum 2. Februar 2001
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten gemäß § 17 auch für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 14 gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 auch für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anwendbarkeit der Verordnung | Anhang I |
1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.
2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).
4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich:
Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe
q1 /Q1 + q2 /Q2 + q3 /Q3 + q4 /Q4 + q5 /Q5 + ... qx /Qx > 1 ist,
wobei q [1, 2 ... x] die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ... x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q [1, 2 ... x] die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes [1, 2 ...x] (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 38 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 38 festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.
7. Fallen unter den Nummern 11 bis 38 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden.
8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind, die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotentials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
Stoffliste
Nr. | Gefährliche Stoffe, Einstufungen 1 | CAS-Nr. 2 | Mengenschwellen in kg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betriebsbereiche nach | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1 Abs. 1 Satz 1 | § 1 Abs. 1 Satz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Sehr giftig | 5000 | 20.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Giftig | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Brandfördernd | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Explosionsgefährlich 3 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Explosionsgefährlich 4 | 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Entzündlich 5 | 5000.000 | 50.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7a | Leichtentzündlich 6 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7b | Leichtentzündliche Flüssigkeiten 7 | 5000.000 | 50.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | Hochentzündlich 8 | 10.000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9a | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 | 200.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9b | Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 | 500.000 | 2 000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10a | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15 | 100.000 | 500.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10b | Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 | Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | 50.000 | 200.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 | Krebserregende Stoffe: | 1 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.1 | 4-Aminodiphenyl und seine Salze | 92-67-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.2 | Benzidin und seine Salze | 92-87-5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.3 | Bis(chlormethyl)ether | 542-88-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.4 | Chlormethylmethylether | 107-30-2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.5 | N,N-Dimethylcarbamoylchlorid | 79-44-7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.6 | N,N-Dimethylnitrosamin | 62-75-9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.7 | Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) | 680-31-9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.8 | 2-Naphthylamin und seine Salze | 91-59-8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.9 | 4-Nitrobiphenyl | 92-93-3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.10 | 1,3-Propansulton | 1120-71-4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 | Motor- und sonstige Benzine | 5000.000 | 50.000.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 | Acetylen | 74-86-2 | 5000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.1 | Ammoniumnitrat 9 | 6484-52-2 | 350.000 | 2500.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.2 | Ammoniumnitrat 10 | 6484-52-2 | 1250.000 | 5000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16.1 | Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze | 1000 | 2000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16.2 | Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze | 100 | 100 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 | Arsenwasserstoff (Arsin) | 7784-42-1 | 200 | 1000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 | Bleialkylverbindungen, wie | 5000 | 50.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18.1 | Bleitetraethyl | 78-00-2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18.2 | Bleitetramethyl | 75-74-1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 | Brom | 7726-95-6 | 2 0.000 | 100.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | Chlor | 7782-50-5 | 10.000 | 25000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 | Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) | 7647-01-0 | 25000 | 250.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 | Ethylenimin (Aziridin) | 151-56-4 | 10.000 | 20.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23 | Ethylenoxid | 75-21-8 | 5000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24 | Fluor | 7782-41-4 | 10.000 | 2 0.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 | Formaldehyd 11 (≥ 90 Gew.-%) | 50-00-0 | 5000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26 | Methanol | 67-56-1 | 500.000 | 5000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27 | 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze | 101-14-4 | 10 | 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 | Methylisocyanat | 624-83-9 | 150 | 150 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 | Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) | 1000 | 1000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 | Phosgen | 75-44-5 | 300 | 750 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31 | Phosphorwasserstoff (Phosphin) | 7803-51-2 | 200 | 1000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 | Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet 12 | 1 | 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33 | Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) | 75-56-9 | 5000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 | Sauerstoff | 7782-44-7 | 200.000 | 2 000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 | Schwefeldichlorid | 10545-99-0 | 1000 | 1000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36 | Schwefeltrioxid | 7446-11-9 | 15000 | 75000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
37 | Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) | 10.000 | 100.000 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
38 | Wasserstoff | 1333-74-0 | 5000 | 50.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen zur Stoffliste
1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service. 3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 der Stoffliste bezeichnet
4. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 5 der Stoffliste bezeichnet einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3). 5. "Entzündlich" nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten. 6. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
7. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich). 8. "Hochentzündlich" nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
9. Ammoniumnitrat und andere als die in Anmerkung 10 genannten Mischungen von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist, und wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90 % ist. 10. Reine Ammoniumnitrat-Düngemittel, die den Bedingungen der Richtlinie 80/876/EWG entsprechen, und Volldünger, bei dem der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28 % ist (Volldünger enthält Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche). 11. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb. 12. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
|
Mindestangaben im Sicherheitsbericht | Anhang II |
I. Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen
Diese Informationen müssen den in Anhang III aufgeführten Grundsätzen entsprechen.
II. Umfeld des Betriebsbereichs
III. Beschreibung der Anlage
IV. Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen und Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle
V. Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen
Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem | Anhang III |
Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen | Anhang IV |
Information der Öffentlichkeit | Anhang V |
Meldungen | Anhang VI |
Teil 1: Kriterien
I. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Teil 2: Inhalte
Mitteilung nach § 19 Abs. 2
1. | Allgemeine Angaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Einstufung des Ereignisses nach Anhang VI Teil 1
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.2 | Name und Anschrift des Betreibers: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | Datum und Zeitpunkt (Beginn/Ende) des Ereignisses:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.4 | Ort des Ereignisses (PLZ, Anschrift, Bundesland): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.5 | Betriebsbereich (Art, Branche in Anlehnung an Bezeichnung der 4. BImSchV): .............................................................................................
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.6 | Gestörter Teil des Betriebsbereichs: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.7 | Status der schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 2: [ ] Erstmitteilung [ ] Ergänzung oder Berichtigung [ ] Abschließende Mitteilung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Art des Ereignisses und beteiligte Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | Art des Ereignisses: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.1 | [ ] Explosion a) Auslösende Stoffe b) Freigesetzte Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | [ ] Brand a) In Brand geratene Stoffe b) Entstandene Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.3 | [ ] Stofffreisetzung in die a) Freigesetzte Stoffe Atmosphäre b) Entstandene Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4 | [ ] Stofffreisetzung in Gewässer a) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1.5 | [ ] Stofffreisetzung in den Boden a) Freigesetzte Stoffe b) Entstandene Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Beteiligte Stoffe 2
|
3. | Beschreibung der Umstände des Ereignisses | ||||||||||||||||
3.1 | Betriebsbedingungen des gestörten Anlagenteils: | ||||||||||||||||
3.2 | Auslösendes Ereignis und Ablauf des Störfalls: | ||||||||||||||||
3.3 | Funktion des Sicherheitssystems, Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen: | ||||||||||||||||
3.4 | Umgebungs- und atmosphärische Bedingungen (Niederschläge, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen): | ||||||||||||||||
3.5 | Hinweis auf ähnliche vorangegangene Ereignisse im Betriebsbereich: | ||||||||||||||||
4. | Ursachenbeschreibung | ||||||||||||||||
4.1 | Ursache des Ereignisses: [ ] Ursache bekannt [ ] Ursachenuntersuchung wird fortgeführt [ ] Ursache nach Abschluss der Untersuchung nicht aufklärbar Beschreibung/Erläuterung: ............................................................. | ||||||||||||||||
4.2 | Ursachenklassifizierung: [ ] betriebsbedingt [ ] menschlicher Fehler [ ] umgebungsbedingt [ ] Sonstiges | ||||||||||||||||
5. | Art und Umfang des Schadens 4 | ||||||||||||||||
5.1 | innerhalb des Betriebsbereichs | ||||||||||||||||
5.1.1 | Personenschäden: (Beschäftigte/Einsatzkräfte)
| ||||||||||||||||
5.1.2 | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: [ ] ja [ ] nein Art der Beeinträchtigung / Dauer: ................................................................ Anzahl der Personen: ............................................................................. | ||||||||||||||||
5.1.3 | Sachschäden: [ ] ja [ ] nein Art: .................................... Geschätzte Kosten: .................................. |
5.1.4 | Umweltschäden: [ ] ja [ ] nein
Art: .................................... Umfang: .............................................. Geschätzte Kosten: .............................................................................. |
5.1.5 | [ ] Die Gefahr besteht nicht mehr.
[ ] Die Gefahr besteht noch. [ ] Art der Gefahr: ................................................................................ |
5.2 | außerhalb des Betriebsbereichs | ||||||||||||||||
5.2.1 | Personenschäden: (Beschäftigte/Einsatzkräfte/Bevölkerung)
| ||||||||||||||||
5.2.2 | Sonstige Beeinträchtigung von Personen: [ ] ja [ ] nein
Art der Beeinträchtigung/Dauer: ................................................................. | ||||||||||||||||
5.2.3 | Anzahl der Personen: .............................................................................
Sachschäden: [ ] ja [ ] nein Art: .................................... Geschätzte Kosten: .................................. | ||||||||||||||||
5.2.4 | Umweltschäden: [ ] ja [ ] nein
Art: .................................... Umfang: .............................................. Geschätzte Kosten: .............................................................................. | ||||||||||||||||
5.2.5 | Störung der öffentlichen Versorgung: [ ] ja [ ] nein
Art: .................................... Umfang/Dauer: ....................................... Geschätzte Kosten: .............................................................................. | ||||||||||||||||
5.2.6 | Grenzüberschreitende Schäden: [ ] ja [ ] nein
Art: .................................... Umfang: .............................................. Geschätzte Kosten: .............................................................................. | ||||||||||||||||
5.2.7 | Gefahr besteht noch: [ ] ja [ ] nein
Art: .................................... Umfang: .............................................. | ||||||||||||||||
6. | Notfallmaßnahmen | ||||||||||||||||
6.1 | Während und nach dem Ereignis ergriffene Schutzmaßnahmen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | ||||||||||||||||
6.2 | Maßnahmen zur Beseitigung von Sachschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | ||||||||||||||||
6.3 | Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | ||||||||||||||||
6.4 | Maßnahmen der externen Gefahrenabwehrkräfte | ||||||||||||||||
6.4.1 | Schutzmaßnahmen: | ||||||||||||||||
6.4.2 | Evakuierung: | ||||||||||||||||
6.4.3 | Dekontamination: | ||||||||||||||||
6.4.4 | Sanierung: | ||||||||||||||||
7. | Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit | ||||||||||||||||
7.1 | Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Störfälle: | ||||||||||||||||
7.2 | Vorkehrungen zur Begrenzung der Störfallauswirkungen (innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs): | ||||||||||||||||
8. | Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen: | ||||||||||||||||
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1) Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium "umweltgefährlich" definiert worden ist.
2) Soweit Angaben wegen gering erscheinender Stoffmengen nicht gemacht werden, bitte in den Ausführungen zu Nr. 3.2 erläutern.
3) Soweit Berechnung nicht möglich, Schätzwert angeben.
4) Beschreibung unter Berücksichtigung der Kriterien in Teil I des Anhangs.
Anhang VII |
Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3
Nr. | Mengenschwellen in kg | ||||
Gefährliche Stoffe, Einstufungen 1 | CAS-Nr. 2 | Anlagen nach | Anlagen nach | ||
§ 1 Abs. 3 Nr. 1a | § 1 Abs. 3 Nr. 2 | § 1 Abs. 3 Nr. 1b | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 |
1 | Explosionsfähige Staub-/Luftgemische 3 | 4 | 5 | 4 | |
2 | Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas | 5000 | 50.000 | 3000 | |
3 | Ammoniak | 7664-41-7 | 2000 | 20.000 | 3000 |
Anmerkungen zur Stoffliste
1. und 2. siehe Anmerkungen Nr. 1 und 2 zur Stoffliste in Anhang I. 3. Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, für die nach VDI-RL 2263 Blatt 1 die Prüfung auf "Staubexplosionsfähigkeit" positiv ausfällt. 4. Anstelle der Mengenschwelle in den Spalten 4 und 6 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als
Die Explosionsschutz-Regeln sind zu beziehen über Werbe-Druck Winter, Postfach 1320, 69201 Sandhausen. 5. Anstelle der Mengenschwelle in Spalte 5 wird Folgendes festgelegt: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 nach der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1932) zuzuordnen sind, ist größer als 100 m3. |
Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.
ENDE