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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 31.07.2018 S. 608)
Gl.-Nr.: 2129-1-1-U , 2129-2-1-U , 753-5-U



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129- 1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:

altneu
1 Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)"1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU ."

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehörde) ist
  1.  
    • für Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
    • für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
    • für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  2. die Regierung,
  3. für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt,
  4. für die übrigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehörde.
"(1) Genehmigungsbehörde im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist
  1. die Regierung
    1. für Anlagen der öffentlichen Versorgung
      aa) zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW,
      bb) zur Elektroumspannung mit einer Oberspannung von 220 kV oder
      mehr einschließlich der Schaltfelder,
    2. für Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen oder zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung,
    3. für Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  2. das Bergamt für Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen,
  3. im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde."

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie ist ferner zuständig für die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz über die Umwelthaftung."Sie ist ferner zuständig für den Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) und die Betriebsuntersagung nach § 19 Abs. 4 UmweltHG."

4. In Art. 2 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
Die Regierung ist zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der jeweiligen Fassung."Zuständige Behörde für die Erstellung des Überwachungssystems einschließlich der Koordinierung der Überwachung nach den §§ 16 und 17 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist die Regierung, für Betriebsbereiche, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, das Bergamt."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Satz 2

Die Kreisverwaltungsbehörde oder das Bergamt unterstützt als beauftragte Behörde auf Ersuchen das Landesamt für Umwelt insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Landesamts für Umwelt.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 2a werden nach der Angabe "(28. BImSchV)" die Wörter "und der Verordnung (EU) 2016/1628" eingefügt.

d) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Landesamt für Umwelt erhebt die nach § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl I S. 1717, ber. 2847) in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber vorzulegenden Berichte und ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschrift."(6) Das Landesamt für Umwelt erhebt die nach § 25 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie § 22 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom Betreiber vorzulegenden Berichte und ist zuständig für Amtshandlungen im Vollzug dieser Vorschriften."

e) Abs. 7

(7) Mitteilungen nach § 31 BImSchG sind an die anordnenden Behörden und an das Landesamt für Umwelt zu richten.

wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7

6. Art. 8a Abs. 4

(4) Die zuständigen Behörden können Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Die Weitergabe von Daten an Dritte zum Zweck der Ausarbeitung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen ist zulässig.

wird aufgehoben.

7. Art. 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 16 Anwendungsbereich und materielle Anforderungen

(1) Die Bestimmungen dieses Teils des Gesetzes finden Anwendung auf Anlagen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(2) § 20 Abs. 1a und §§ 24, 25 und 52 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), gelten entsprechend; hinsichtlich der Kostenlastverteilung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.

(3) Ferner gelten § 1 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung- 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) entsprechend. Die in § 20 Abs. 1, 2 und 5 der Störfall-Verordnung genannten Fristen sind auf den Zeitpunkt des In-KraftTretens dieses Gesetzes zu beziehen.

"Art. 16 Anwendungsbereich, Anzeige- und Genehmigungsverfahren sowie materielle Anforderungen

(1) Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten § 20 Abs. 1a, §§ 22, 23a, 23b Abs. 1 bis 4, §§ 24 bis 25a, § 31 Abs. 2a und § 52 BImSchG sowie die auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen mit Ausnahme der §§ 20 und 21 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) entsprechend. Hinsichtlich der Kostenverteilung bei der Überwachung gilt die Regelung in § 52 Abs. 4 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen.

(2) Zuständige Vollzugsbehörde ist die Regierung."

8. Die Art. 16a und 16b

Art. 16a Zuständigkeit

Die Regierung ist zuständige Behörde für den Vollzug des Art. 16.

Art. 16b Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen durch den Umgang mit gefährlichen Stoffen in Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, durch Rechtsverordnung die Regelungen des Art. 16 in einem § 23 Abs. 1 BImSchG entsprechenden Ausmaß zu ergänzen und zu ändern.

werden aufgehoben.

9. Art. 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 12 Abs. 1 Motoren betreibt,
  2. einer mit einer Erlaubnis nach Art. 12 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  3. einer auf Grund des Art. 14 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  4. einer auf Grund des § 47 Abs. 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Im Anwendungsbereich des Dritten Teils dieses Gesetzes gilt § 62 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 12. BImSchV entsprechend.

"Art. 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine dort genannte Anlage störfallrelevant errichtet oder ändert,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 BImSchG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BImSchG betreibt oder
  4. in Bezug auf eine Anlage im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 eine der in
    1. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 12. BImSchV oder
    2. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 12. BImSchV

bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  2. einer Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 BImSchG über die Mitwirkung im Rahmen der Überwachung zuwiderhandelt oder
  3. einer Verordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 12 Abs. 1 Motoren betreibt,
  2. einer mit einer Erlaubnis nach Art. 12 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  3. einer auf Grund des Art. 14 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  4. einer auf Grund des § 47 Abs. 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

10. In Art. 20 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Fußnote 1 die Fußnote 2.

§ 2
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 23 Abs. 4 werden die Wörter "und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "sowie des Innern und für Integration" ersetzt.

3. In Art. 29 Abs. 1 werden nach den Wörtern "des Batteriegesetzes," die Wörter "des Verpackungsgesetzes," eingefügt.

4. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "von Überwachungsmaßnahmen" gestrichen.

b) In Abs. 1 werden nach den Wörtern "das Batteriegesetz," die Wörter "das Verpackungsgesetz," eingefügt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken."

5. In Art. 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Batteriegesetzes," die Wörter "des Verpackungsgesetzes," eingefügt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) vom 10. August 1994 (GVBl. S. 760, BayRS 753-5-U), das zuletzt durch § 1 Nr. 368 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, abweichend von Absatz 1 Satz 1 einzelne Aufgaben des § 2 WVG in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung wieder zuzulassen."Satz 1 findet keine Anwendung auf die Beschaffung und Bereitstellung von Betriebswasser aus Oberflächengewässern und aus Uferfiltrat für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus."

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nr. 3, 4 Buchst. b und Nr. 5 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AVBayAGWVG) vom 10. August 1999 (GVBl. S. 369, BayRS 753-5-1-U) außer Kraft.

ID 181308

ENDE