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Regelwerk

Zu Nr. 3.2 GIRL

GIRL-KONFORMITÄT VON GUTACHTEN

Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, daß das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, sollte eine Nachbesserung gefordert werden.

Zu Nr. 3.3 GIRL

IRRELEVANZKLAUSEL

Die Irrelevanzklausel bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall unwahrscheinlich, daß sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu verstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der bekanntermaßen eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann. Wird an einer vorhandenen Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen, dann wird für die Berechnung der Zusatzbelastung die Änderung betrachtet; die Emissionen der vorhandenen Anlagenteile werden mit der Vorbelastung erfaßt. Die Zusatzbelastung durch die wesentliche Änderung ist irrelevant, wenn der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschl. der Änderung) unter die Irrelevanzklausel fällt (z.B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, daß der Immissionswert eingehalten ist (5. auch Auslegungshinweis zu Nr. 4.2 GIRL)) oder wenn sich ihr Beitrag in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt. Über die 2 % Geruchsstundenhäufgkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen werden.

Die Irrelevanzklausel bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.

Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche Betreiber handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelvanzregelung.

Zu Nr. 4.1 GIRL

RASTERBEGEHUNG

Die GIRL räumt der Methode der Rasterbegehung einen gewissen Vorrang gegenüber der Ausbreitungsrechnung ein. Dies bedeutet aber nicht, daß in jedem Fall eine Rasterbegehung durchzuführen ist; in der Praxis werden Rasterbegehungen nicht so häufig durchgeführt. Sie sind jedoch als Maßstab für die Beurteilung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen heranzuziehen.

Die vorgelegten Geruchsimmissionsprognosen sollten sorgfältig geprüft werden. Ggf. sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Probandenbegehungen (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen schwer meßtechnisch zu erfassen (z.B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Meßpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem Ausbreitungsprogramm durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose (unter Berücksichtigung des Merkblattes "Anforderungen an die meteorologischen Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnung nach TA Luft"; s. Anlage 1) gemäß GIRL erfolgen.

Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, daß gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde auf die Aufnahme des chemisch-analytischen Verfahrens in Tabelle 2, abweichend von der GIRL-Fassung 1993, verzichtet. Chemisch-analytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.

Zu Nr. 4.2 GIRL

ANLAGENERWEITERUNG

Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs.: 1 Nr. 1 BImSchG). Gehen bereits von der vorhandenen Anlage unzulässige Geruchsimmissionen aus, genügt es nicht, daß diese aus Anlaß der Betriebserweiterung so vermindert werden, daß die Immissionsbelastung insgesamt nicht erhöht wird. Vielmehr muß sichergestellt sein, daß nach der Erweiterung entweder von der Gesamtanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr ausgehen oder daß das Erweiterungsvorhaben zu den Immissionen nicht relevant beiträgt. Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht nur bei einer geringfügigen Überschreitung des maßgebenden Immissionswertes, weil hier bei unveränderter Gesamtbelastung die durch die Betriebserweiterung mitverursachten Immissionen noch als zumutbar anzusehen sein können. Im Genehmigungsverfahren ist entscheidend, ob die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sichergestellt werden kann oder nicht.

Beispiele:

Eine vorhandene Anlage soll gleichzeitig erweitert und verbessert werden. Wird nach der Erweiterung der Immissionswert nicht eingehalten, ist die Erweiterung nur genehmigungsfähig, wenn sie im Hinblick auf ihren Immissionsbeitrag irrelevant ist.

  1. Eine vorhandene Anlage verursacht eine Geruchsimmissionsbelastung von 0,13 (zugrunde gelegter Immissionswert 0,10). Durch eine Verbesserung würden 0,10 erreicht; wenn aber nun die Erweiterung zusätzlich 0,02 verursacht, so daß im Ergebnis eine Belastung von 0,12 bleibt, so wäre die Erweiterung "nicht genehmigungsfähig", weil in diesem Fall die vorhandenen Verbesserungsmöglichkeiten durch die Erweiterung wieder aufgefüllt werden (der Einfachheit halber bleiben hier Betrachtungen zur Vorbelastung, Beurteilung im Einzelfall usw. ausgeklammert).
  2. Eine vorhandene Anlage verursacht 0,13; durch Verbesserung würden 0,12 erreicht; die Erweiterung verursacht zusätzlich 0,004, so daß im Ergebnis die Kenngröße (gerundet) 0,12 beträgt. In diesem Fall ist die Genehmigungsfähigkeit gegeben, da die Zusatzbelastung durch die Erweiterung irrelevant ist.

Wird sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Immissionsprognose bestimmt, so ist eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten. Diese Vorgehensweise ist nur zulässig, wenn die vorhandene Belastung berücksichtigt wird. Bei der Überprüfung des Irrelevanzkriteriums ist dies nicht möglich.

Nr. 2.2.3.2 Satz 3 TA Luft gilt nur für Änderungen, die ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dienen. Auf Betriebserweiterungen ist die Vorschrift nicht anwendbar.

(Zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nr. 1 GIRL).

Zu Nr. 4.3 GIRL

ANWENDUNG DER KORREKTURFAKTOREN BEI RASTERBEGEHUNGEN

Im Genehmigungsverfahren muß bei Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nr. 4.4.1 GIRL) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls statistisch nicht als gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.

Demgegenüber müssen - im Gegensatz zur GIRL-Fassung 1993 - Korrekturfaktoren im Überwachungsverfahren nicht verwendet werden.

Ergibt sich bei 52 oder 104 Begehungen im Überwachungsverfahren ohne den Korrekturfaktor k eine Überschreitung des Immissionswertes, sind schädliche Umwelteinwirkungen - vorbehaltlich der Nr. 5 GIRL - anzunehmen.

Grund für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche materielle Beweislast bei nicht weiter aufklärbaren Zweifeln an der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Im Genehmigungsverfahren muß der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt (nachgewiesen) sein, Anordnungen nach §§ 17 und 24 BImSchG setzen dagegen den Nachweis von Verstößen gegen die immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus.

Zu Nr. 4.4.1 GIRL

VERWENDUNG ZURÜCKLIEGENDER MESSUNGEN ODER FESTSTELLUNGEN

Bei dem Hinweis, daß zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen herangezogen werden dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, besteht eine Abweichung zur TA Luft und ihrem Bezug auf den Viereinhalb-Jahreszeitraum (Nr. 2.6.3.2 TA Luft). Wegen der speziellen Verhältnisse bei Geruchsimmissionen erscheint dies gerechtfertigt. Voraussetzung dabei ist, daß sich in der Zwischenzeit die Methodiken nicht geändert haben dürfen.

STATISTISCHE GRUNDLAGEN DER KORREKTURFAKTOREN

Die Ableitung der Korrekturfaktoren basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung. Sie ist in der als Anlage 2 beigefügten Veröffentlichung von PRINZ und BOTH ("Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen". In: Aus der Tätigkeit der LIS 1992; hrsg. von der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (heute: Landesumweltamt) Essen 1993, 5. 47-54) detailliert ausgeführt. In der Richtlinie VDI 3940 ist sie ebenfalls enthalten. Im Unterschied zu dieser Richtlinie wurde jedoch bei der Ermittlung der Korrekturfaktoren und der Immissionswerte der GIRL eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 % zugrundegelegt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, daß mit dieser Hypothesenprüfung der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) gewährleistet werden soll (Prüfung auf Einhaltung der Immissionswerte).

Zu Nr. 4.4.2 GIRL

BEURTEILUNGSGEBIET

In begründeten Einzelfällen sollte das Beurteilungsgebiet so gelegt bzw. von der Größe her so gewählt werden, daß eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.

Zu Nr. 4.4.3 GIRL

LAGE UND GRÖSSE DER BEURTEILUNGSFLÄCHEN

Im Einzelfall kann die Lage der Rasterflächen an die vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässige Bebauung angepaßt werden. In Abweichung von der Standardflächengröße (250 m x 250 m) ist die Wahl eines 125 m x 125 -,100 m x 100 m-, 50 m x 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich.

Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergeben sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z.B. Intensivtierhaltung) oder in topographisch stark gegliedertem Gelände. Hier ist eine Abstimmung zwischen Gutachter und Behörde besonders wichtig.

Bei einer Flächenverkleinerung ergibt sich keine Verschärfung der Immissionsbewertung. Mit einer Flächenverkleinerung soll entsprechend TA Luft Nr. 2.6.2.3 erreicht werden, zu einer für den Einzelfall sachgerechten Lösung zu kommen. Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist.

Zu Nr. 4.4.5 GIRL

REPRÄSENTANZ DES MESSZEITRAUMES

Beträgt der Meßzeitraum weniger als 1 Jahr, ist sicherzustellen, daß sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfaßt wird. Eine Verkürzung auf 3 Monate ist insbesondere dann denkbar, wenn die Zeit stärkster Emission bzw. Immission erfaßt wird.

Zu Nr. 4.4.6 GIRL

LAGE DER MESSSTELLEN 1 AUFPUNKTE

Die Ausführungen in Nr. 4.4.6 GIRL gelten sinngemäß auch für die Wahl der Aufpunkte bzw. Beurteilungsflächen bei Ausbreitungsrechnungen.

Zu Nr. 4.4.7 GIRL

PROBANDENTEST

Die Institute, die Begehungen mit Probanden durchführen, müssen ihre Probanden auch selbst testen (der Test sollte zweimal pro Jahr für das gesamte Meßverfahren vorgenommen werden) und sich zur Qualitätssicherung Ringvergleichen stellen.

GERUCHSSTUNDE

In der Richtlinie VDI 3940 (1993) ist die Geruchsstunde definiert. "Unter einer Geruchsstunde wird eine postiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten, vorher festzulegenden Prozentsatz überschreitet".

Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurzdauernde Geruchsschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.

Das Konzept der Geruchsstunde wurde dementsprechend in den GemRdErl. zur Durchführung der TA Luft von 1986 aufgenommen und ist ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Fassung der GIRL.

Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte sind auf die Definition der Geruchsstunde bezogen, wie sie in der GIRL vorgenommen ist. In dieser Definition ist auch der Begriff "Ausmaß" gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang mit der Definition schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten (vgl. auch Nr. 3.1 GIRL).

Zu Nr. 4.5 GIRL

AUSBREITUNGSRECHNUNGEN (NAHBEREICH 1 IMMISSIONSHÖHE)

Ausbreitungsrechnungen, denen eine Gauß'sche Normalverteilung zugrunde liegt, sind erst ab Entfernungen > 100 m von der Quelle valide. Es ist daher zu beachten, daß bei Ausbreitungsrechnungen für Entfernungen < 100 m besondere Unsicherheiten bestehen. Im Entfernungsbereich < 100 m muß häufig auf besondere Verfahren (Abschätzungen über die Windrichtungshäufigkeiten, Begehungen, aufwendigere Rechenmodelle) zurückgegriffen werden. Unabhängig hiervon ist zu beachten, daß das Modell ODIF für Immissionshöhen von 2 m kalibriert ist.

Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächen- und Punktwerte darzustellen, nicht als Isolinien.

Zu Nr. 5 GIRL

PRÜFUNG IM EINZELFALL

Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. Dem liegt zugrunde, daß die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach der MIU-Studie zwischen 10 und 20 % relative Geruchsstundenhäufigkeit beginnt.

Beispiele:

BELÄSTIGUNGSGRAD DER ANWOHNER

In Einzelfällen (Überprüfung der Kriterien: z.B. Ortsüblichkeit, Intensität, Hedonik) kann es sinnvoll sein, den Belästigungsgrad der Anwohner unmittelbar zu erfassen. Hierzu kann die Richtlinie VDI 3883 Bl. 1 "Wirkung und Bewertung von Gerüchen - Psychometrische Erfassung der Geruchsbelästigung - Fragebogentechnik" (Juli 1997) verwendet werden. Dies kann im Zusammenhang mit der von den Immissionswerten der GIRL abweichenden Heranziehung von Beurteilungskriterien als Begründung zweckmäßig sein.