Druck- und Lokalversion Regelwerk; Immissionsschutz; BImSchVen Frame öffnen

SchfHwGZustG LSA - Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Januar 2016

(GVBl. LSA Nr. 1 vom 20.01.2016 S. 3)

▾ Änderungen


§ 1 Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamtes 18

(1) Zuständige Stelle für

  1. die Entgegennahme und Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. die Einrichtung von Bezirken nach § 7 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  4. die öffentliche Ausschreibung für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder die öffentliche Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  5. die Zuweisung eines Bezirkes an den ausgewählten Bewerber oder an die ausgewählte Bewerberin im Falle der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  7. die Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 9a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  8. die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und Mitteilung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 10 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  9. die Aufhebung der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 12 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  10. die Erteilung einer Aufforderung an bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen oder ihren Gesundheitszustand nach § 12 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  11. die Mitteilung über die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister nach § 12 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und
  12. die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen im Falle der Verhängung eines Warnungsgeldes von mehr als 4.000 Euro nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zudem für solche Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung zuständig, die von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind.

§ 2 Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte 18

(1) Zuständige Stellen für

  1. den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  2. die Entgegennahme von Meldungen von Schornsteinfegern oder Schornsteinfegerinnen über Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, nach § 5 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  3. die Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  4. die Entgegennahme der Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin von dem jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von der jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  5. die Entgegennahme von Anzeigen über Verhinderungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  6. die Anordnung der Vertretung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin durch eine nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes benannte Person nach § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder nach § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  7. die Bestimmung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Fall, dass die Vertretung durch eine nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes benannte Person nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4, Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder nach § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. .4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  8. die Entgegennahme der Anzeige des Todesfalles eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin durch den Erben oder die Erben unter Angabe des Sterbedatums nach § 11a Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  9. die Entgegennahme von Mitteilungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  10. die Verfügung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  11. die Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  12. die Entgegennahme von Anzeigen über anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  13. die Entgegennahme von Mitteilungen über vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  14. die Verfügung von Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  15. die Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  16. die Feststellung und Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  17. die Beaufsichtigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  18. die Erhebung von kostendeckenden Entgelten gegenüber bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen im Falle der Feststellung von wesentlichen Pflichtverletzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  19. die Anforderung der Vorlage des Kehrbuches und der für die Führung des Kehrbuches erforderlichen Unterlagen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 21 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  20. die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen, insbesondere das Aussprechen eines Verweises oder die Verhängung eines Warnungsgeldes bis 4.000 Euro, nach § 21 Abs. 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  21. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  22. die Entgegennahme von Meldungen über den nicht fristgerechten Zugang des Formblattes und der Bescheinigungen sowie über die fehlende Vorlage von sonstigen Nachweisen für die erfolgte Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  23. den Erlass von Zweitbescheiden über die Festsetzung von vorzunehmenden Reinigungen oder Überprüfungen oder Messungen und Androhung der Ersatzvornahme und Festlegung der einzuhaltenden Frist nach § 25 Abs. 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  24. die Beauftragung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der Vornahme der nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und
  25. die Erhebung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen für die Ausführung der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf deren Gebiet der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin liegt. Überschreitet der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt im Sinne von Satz 1, ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, auf dessen oder deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt das Landesverwaltungsamt den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt im Sinne von Satz 1.

§ 3 Zuständigkeit der Gemeinden

(1) Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Mängelmeldungen von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Gemeinden.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin liegt. Überschreitet der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin das Gebiet der Gemeinde im Sinne von Satz 1, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin anfällt. In Zweifelsfällen bestimmt das Landesverwaltungsamt die zuständige Gemeinde im Sinne von Satz 1.

§ 4 Evaluierung

Das für Wirtschafts-, Gewerbe- und Handwerksrecht zuständige Ministerium evaluiert dieses Gesetz vier Jahre nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens sechs Monate nach Ablauf der Evaluierungsfrist einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 5 Folgeänderung

Die Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 539), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersichten zum Kostentarif werden wie folgt geändert:

a) Die Übersicht Kostentarif (lfd. Nr.) wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe

"110Schornsteinfegergesetz (SchfG)"

wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe "110 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)" wird die Angabe "110 Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA)" eingefügt.

b) Die Übersicht Kostentarif (alphabetisch) wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 62" wird folgende Angabe eingefügt:

"Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA) 110".

bb) Die Angabe "Schornsteinfegergesetz (SchfG) 110" wird gestrichen.

2. Im Kostentarif erhält die laufende Nummer 110 folgende Fassung:

"

110Schornsteinfegerwesen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA)
1Bestellungen
1.1Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SchfHwG500
1.2Einsetzung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwGZustG LSA28
1.3Aufhebung der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfHwG100 bis 200
2Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
2.1Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder anlassbezogenen Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfHwG22 bis 165
2.2Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG39 bis 195
2.3Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG39 bis 195
2.4Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG22 bis 165
2.5Erhebung von Entgelten gegen über bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen im Falle der Feststellung von wesentlichen Pflichtverletzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG22 bis 450
2.6Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG22 bis 165
2.7Erlass, eines Zweitbescheides über die Festsetzung von vorzunehmenden Reinigungen oder Überprüfungen oder Messungen und Androhung der Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG39 bis 195

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Buchst. i des Gesetzes über die Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344), und die Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen vom 23. April 1997 (GVBl. LSA S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 752), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen


...

X