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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Mai 2018
(GVBl. LSA Nr. 7 vom 04.06.2018 S. 58)
Das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 3) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die öffentliche Ausschreibung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, | "4. die öffentliche Ausschreibung für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder die öffentliche Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes," |
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. die Zuweisung eines Bezirkes an den ausgewählten Bewerber oder an die ausgewählte Bewerberin im Falle der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 9 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
7. die Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, | "6. die Anforderung und Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen nach § 9a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
7. die Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 9a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 und § 9 Satz 1 und 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes," |
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.
ee) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:
"10. die Erteilung einer Aufforderung an bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über seinen oder ihren Gesundheitszustand nach § 12 Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".
ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und die Angabe "1.000 Euro" wird durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" durch die Angabe "am 22. Juli 2017" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. den Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
c) Die neue Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die befristete oder vorübergehende Einsetzung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen in einem weiteren Bezirk oder Teilbezirk nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, | "3. die Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes," |
d) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
"4. die Entgegennahme der Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin von dem jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von der jeweils bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".
e) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 5 und die Angabe "Abs. 1 Satz 3" wird durch die Angabe "Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
f) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende neue Nummern 6 bis 8 eingefügt:
"6. die Anordnung der Vertretung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin durch eine nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes benannte Person nach § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder nach § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
7. die Bestimmung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Fall, dass die Vertretung durch eine nach § 11 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes benannte Person nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4, Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder nach § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. .4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
8. die Entgegennahme der Anzeige des Todesfalles eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin durch den Erben oder die Erben unter Angabe des Sterbedatums nach § 11a Abs. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,".
g) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 9.
h) In der neuen Nummer 9 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
i) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 10 und 11.
j) In den neuen Nummern 10 und 11 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
k) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Nummer 12.
1) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 13 und die Angabe "Abs. 3" wird durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
m) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die neuen Nummern 14 und 15.
n) In den neuen Nummern 14 und 15 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
o) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die neuen Nummern 16 bis 19.
p) Die bisherige Nummer 15 wird die neue Nummer 20 und die Angabe "1.000 Euro" wird durch die Angabe "4.000 Euro" ersetzt.
q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 21.
r) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 22 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
22. die Entgegennahme von Meldungen über den nicht fristgerechten Eingang des Formblattes und über die fehlende Vorlage von Nachweisen für die erfolgte Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, | "22. die Entgegennahme von Meldungen über den nicht fristgerechten Zugang des Formblattes und der Bescheinigungen sowie über die fehlende Vorlage von sonstigen Nachweisen für die erfolgte Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten nach § 25 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes," |
s) Die bisherigen Nummern 18 und 19 werden die Nummern 23 und 24.
t) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 25 und die Wörter "der Kosten (Gebühren und Auslagen)" werden durch die Wörter "der Gebühren und Auslagen für die Ausführung" ersetzt.
Die laufende Nummer 110 des Kostentarifs der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 394), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 1.1 wird in der Spalte 2 die Angabe "mit § 10 Abs. 1" durch die Angabe "mit den §§ 9 und 10 Abs. 1" ersetzt.
2. Die Tarifstelle 1.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.2. Einsetzung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwGZustG LSA 28 | "1.2 Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 SchfHwG28". |
3. Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende neue Tarifstelle 1.3 eingefügt:
"1.3 | Anordnung der Vertretung oder die Bestimmung eines Vertreters oder einer Vertreterin für einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach | |
a) § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 SchfHwG | 28 | |
b) § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4, Abs. 4 SchfHwG | 28 | |
c) § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SchfHwG oder | 28 | |
d) § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 SchfHwG | 28". |
4. Die bisherige Tarifstelle 1.3 wird Tarifstelle 1.4 und in der Spalte 2 wird die Angabe "Nm. 1 und 2" durch die Angabe "Nrn. 1 oder 2" ersetzt.
5. Die Tarifstelle 2.1 erhält folgende Fassung:
Alt:
"2.1 | Erlass eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Feuerstättenschau oder anlassbezogenen Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfHwG | 22 bis 165". |
Neu:
"2.1 | Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 SchfHwG | 22 bis 165". |
6. In den Tarifstellen 2.2 und 2.3 wird jeweils in der Spalte 2 die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191942
ENDE |
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