SächsImSchZuVO - Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
- Sachsen -
Vom 28. Juni 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 593)
Archiv: 2005; 2008; 2018
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde
- für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die einheitliche Stelle zuständig ist,
- für die Entgegennahme der Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- nach § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde
- für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
- selbst beteiligt ist im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
- unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt,
- für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S.256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den §§ 1, 3 und 4 dieser Verordnung geregelten Fälle, wenn die Vorschriften angewendet werden auf
- einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
- eine Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
dies gilt für den gesamten Standort oder Teil des Standortes, der unter der Aufsicht eines Betreibers steht und auf dem sich der Betriebsbereich oder die Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes befindet,
- für die Überwachung der Anforderungen an Kraftstoffe nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 9a sowie für die Überwachung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen,
- für die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125), in der jeweils geltenden Fassung, und den in § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften sowie
- nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde
- für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften,
- nach § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
- nach § 44 Absatz 1 sowie den §§ 46, 46a Satz 2 und § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Störfall-Verordnung, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint,
- nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen,
- nach § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie den §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung,
- nach den §§ 11 und 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 bis 4, 6 und 8 sowie den §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der VVerordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.
(3) Soweit sich aus Änderungen oder Neuregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer darauf beruhenden Verordnung Aufgaben zur Überwachung oder Verbesserung der Luftqualität oder Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.
§ 4 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes
In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, außer Kraft.
| ENDE | |