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Regelwerk; Immissionsschutz
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SächsImSchZuVO - Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

- Sachsen -

Vom 28. Juni 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 593)



Archiv: 2005; 2008; 2018

Auf Grund

verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde

  1. für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die einheitliche Stelle zuständig ist,
  2. für die Entgegennahme der Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. nach § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  6. für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde

  1. für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
    1. selbst beteiligt ist im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder
    2. unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt,
  2. für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S.256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den §§ 1, 3 und 4 dieser Verordnung geregelten Fälle, wenn die Vorschriften angewendet werden auf
    1. einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
    2. eine Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

dies gilt für den gesamten Standort oder Teil des Standortes, der unter der Aufsicht eines Betreibers steht und auf dem sich der Betriebsbereich oder die Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes befindet,

  1. für die Überwachung der Anforderungen an Kraftstoffe nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 9a sowie für die Überwachung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen,
  2. für die Marktüberwachung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3125), in der jeweils geltenden Fassung, und den in § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften sowie
  3. nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde

  1. für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften,
  2. nach § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
  3. nach § 44 Absatz 1 sowie den §§ 46, 46a Satz 2 und § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Störfall-Verordnung, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint,
  5. nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen,
  6. nach § 6 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie den §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung,
  7. nach den §§ 11 und 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 1 bis 4, 6 und 8 sowie den §§ 31 und 32 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der VVerordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.

(3) Soweit sich aus Änderungen oder Neuregelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer darauf beruhenden Verordnung Aufgaben zur Überwachung oder Verbesserung der Luftqualität oder Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.

§ 4 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Behörde nach § 2 Nummer 2, 3 und 5 sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 6.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, außer Kraft.

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