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ImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen

- Sachsen -

Vom 5. April 2005
(GVBl. Nr. 3 vom 28.04.2005 S. 82;26.06.2008 S. 444 08 Außerkrafttreten aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Soweit in § 2 und der Anlage dieser Verordnung keine zuständige Behörde bezeichnet ist, liegt die Zuständigkeit

  1. für Entscheidungen, die sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung,
  2. für Entscheidungen, die sich auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beziehen, bei der unteren Immissionsschutzbehörde,
  3. für Überwachungsaufgaben bei den in Ziffer III Nr. 1.6.2 und 3.1 der Anlage dieser Verordnung bezeichneten Behörden in dem dort genannten Umfang,
  4. für die Bekanntgabe oder Anerkennung von Stellen, Sachverständigen und Lehrgängen beim Landesamt für Umwelt und Geologie,
  5. für Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung beim Landesamt für Umwelt und Geologie und
  6. im Übrigen bei der höheren Immissionsschutzbehörde.

Ist es im Falle des Satzes 1 Nr. 6 zweckmäßig, Aufgaben, die sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aus Neuregelungen ergeben, anderen Behörden als der höheren Immissionsschutzbehörde zu übertragen, kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung, längstens jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten, die Zuständigkeiten abweichend bestimmen. Zweckmäßig ist eine abweichende Zuständigkeitsübertragung insbesondere dann, wenn sie die Verwaltungsleistung verbessert, vereinfacht oder wirtschaftlicher oder bürgernäher gestaltet oder den Koordinationsbedarf verringert.

§ 2 Einzelbestimmungen

(1) Die Aufgaben des Landkreises und der Kreisfreien Stadt werden vom Regierungspräsidium wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist.

(2) In Fällen, in denen

  1. mehrere genehmigungsbedürftige Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen oder
  2. zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen gehören, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, und es nach § 1 Abs. 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, lediglich einer Genehmigung bedarf,

obliegen die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung, die vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt wahrzunehmen wären, dem Regierungspräsidium, wenn dieses für mindestens eine Anlage, einen Teil oder eine Nebeneinrichtung Genehmigungsbehörde ist.

(3) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind und das Regierungspräsidium entsprechend Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung Betriebsbereichsbehörde ist, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b und c sowie nach Ziffer III der Anlage dieser Verordnung vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt zu treffen wären, dem Regierungspräsidium.

(4) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt

  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG oder § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, handelt,
  2. im Übrigen
    1. die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
    2. die Genehmigungsbehörde nach Ziffer III Nr. 1.1.1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
    3. die untere Immissionsschutzbehörde.

(5) Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug können das Landesamt für Umwelt und Geologie und das Regierungspräsidium selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht erreichbar erscheint. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78, 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann bei einzelnen Betriebsstätten, die anteilig unter Bergaufsicht stehen, bestimmen, dass die Genehmigungs- oder Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise dem Sächsischen Oberbergamt für die gesamte Betriebsstätte obliegen.

§ 3 Übergangsregelung

Die Aufstellung eines Luftreinhalteplans im Sinne von § 47 Abs. 1 BImSchG, mit der vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, führt das Landesamt für Umwelt und Geologie zu Ende.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), außer Kraft.

.

 Anlage
(zu § 1 und § 2 Abs. 2 bis 4)

I. Inhaltsübersicht ...

II.Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1.Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
LfUGLandesamt für Umwelt und Geologie
RPRegierungspräsidium
LKLandkreis
KSKreisfreie Stadt
OBASächsisches Oberbergamt
BBehBetriebsbereichsbehörde; diese ist
  1. das Regierungspräsidium oder das Sächsische Oberbergamt, wenn mindestens eine Anlage der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Teil eines Betriebsbereichs ist
  2. der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt oder das Sächsische Oberbergamt im Übrigen
2.Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort "oder" das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AGImSchG um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen. Satz 1 gilt auch, soweit die Angabe "BBeh" verwendet wird.
3.Soweit im Verzeichnis Gesetze oder Verordnungen zitiert werden, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

III. Verzeichnis

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Bundes-Immissionsschutzgesetz  
1.1Zweiter Teil, Erster AbschnittAufgaben in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen 
1.1.1 § 4Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen hinsichtlich 
1. der in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten AnlagenRP oder OBA
2. der in Spalte 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannten AnlagenLK oder KS oder OBA
1.1.2 § 8Erteilung einer TeilgenehmigungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.3 § 8a Abs. 2Verlangen einer SicherheitsleistungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.4 § 9 Abs. 1Erteilung eines VorbescheidsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.5 § 9 Abs. 2Verlängerung der Frist zur Beantragung einer GenehmigungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.6 § 10 Abs. 1, 3, 6a und 9, § 16 Abs. 2 bis 4Aufgaben der zuständigen Behörde im Genehmigungsverfahren und im Verfahren zur Erteilung eines VorbescheidsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.7 § 12 Abs. 2bEntgegennahme einer Mitteilung zur erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen StoffesGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.8 § 15 Abs. 1 und 2Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer Anlage, Aufgaben der zuständigen Behörde im Anzeigeverfahren, Mitteilung zum Ergebnis der PrüfungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.9 § 15 Abs. 3Entgegennahme einer Anzeige zur Einstellung des Betriebs einer AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.10 § 16 Abs. 1Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.11 § 16 Abs. 4Erteilung einer Genehmigung für anzeigebedürftige ÄnderungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.12 § 17 Abs. 1, 4a und 5Treffen nachträglicher AnordnungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.13 § 20 Abs. 1Untersagung des Betriebs einer AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.14 § 20 Abs. 1aUntersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer AnlageBBeh
1.1.15 § 20 Abs. 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.1.16 § 20 Abs. 3Untersagung des Betriebs einer Anlage, Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere PersonGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.2Zweiter Teil, Zweiter AbschnittAufgaben in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 
1.2.1 § 24Treffen von Anordnungen im EinzelfallLK oder KS oder OBA
1.2.2 § 25 Abs. 1Untersagung des Betriebs einer AnlageLK oder KS oder OBA
1.2.3 § 25 Abs. 1aUntersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer AnlageBBeh
1.2.425 25 Abs. 2Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer AnlageLK oder KS oder OBA
1.3Zweiter Teil, Dritter AbschnittAufgaben in Bezug auf die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und auf sicherheitstechnische Prüfungen 
1.3.1 § 26Anordnung von Messungen aus besonderem AnlassÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.3.2 § 26 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
1.3.3 § 27 Abs. 1 und 3Entgegennahme einer Emissionserklärung, Setzen einer FristRP oder OBA
1.3.4 § 28Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen, Zulassung der Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
1.3.5 § 29 Abs. 1Anordnung kontinuierlicher MessungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungs-

bescheid oder einer nachträglichen Anordnung

RP oder OBA
2. im ÜbrigenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.3.6 § 29 Abs. 2Anordnung kontinuierlicher Messungen 
1.3.7 § 29a Abs. 1 und 3Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen, Entgegennahme von Ergebnissen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenLfUG oder OBA
a) bei Anlagen in einem Betriebsbereich oder sonstigen Anlagen, soweit für den Betriebsbereich oder die Anlagen ein Sicherheitsbericht zu erstellen istRP oder OBA
b) im ÜbrigenLfUG
1.3.8 § 29a Abs. 1 Satz 1Bekanntgabe eines Sachverständigen 
1.3.9 § 31Verlangen der Mitteilung eines Ermittlungsergebnisses, Vorschreiben der Art der ÜbermittlungGenehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2. im ÜbrigenSMUL
1.3.10 § 31a Abs. 4Anhörung zu sicherheitstechnischen Regeln 
1.4Vierter TeilAufgaben in Bezug auf Straßen und SchienenwegeRP
1.4.1 § 40 Abs. 1Zustimmung zur Zulassung von AusnahmenRP
1.4.2 § 40 Abs. 2Äußerung zur Erforderlichkeit von Verkehrsverboten oder -beschränkungenRP
1.4.3 § 42 Abs. 3Festsetzung einer Entschädigung 
1.5Fünfter TeilAufgaben in Bezug auf die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, die Luftreinhalteplanung und LärmminderungspläneLfUG
1.5.1 § 44 Abs. 1Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der LuftqualitätLfUG
1.5.2 § 46Aufstellung von EmissionskatasternLfUG
1.5.3 § 46aInformation der Öffentlichkeit über die Luftqualität, Bekanntgabe von Überschreitungen festgelegter Alarmschwellen 
1.5.4 § 47 Abs. 1, 3 und 4Aufstellung eines LuftreinhalteplansRP
Anmerkung: Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.5.5 § 47 Abs. 2 und 4Aufstellung eines AktionsplansRP
Anmerkung: Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zur Zuarbeit verpflichtet, insbesondere zur Erfassung von Bebauungs- und Verkehrsdaten.
1.5.6 § 47a Abs. 1Erfassung der Belastung durch Geräuschquellen, Feststellung über Auswirkungen auf die UmweltGemeinde im Benehmen mit RP
1.5.7 § 47a Abs. 2Aufstellung von LärmminderungsplänenGemeinde im Einvernehmen mit RP
1.6Sechster Teil
Anm.: jetzt 7. Teil
Aufgaben in Bezug auf übergreifende Vorschriften 
1.6.1 § 51bEntgegennahme einer Mitteilung über die Bestellung eines BevollmächtigtenRP oder OBA
1.6.2 § 52 Abs. 1 bis 3 und 6Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich 
1. des § 29a BImSchG und der Vorschriften der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (StörfallVerordnung - 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) für Betriebsbereiche und Anlagen, soweit für die Betriebsbereiche oder Anlagen ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. der Vorschriften für 
a) genehmigungsbedürftige Anlagen im ÜbrigenRP oder OBA
Anmerkung: Nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG treffen die für die Ausführung dieser Vorschrift zuständigen Behörden.
b) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, mit Ausnahme der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen AnlagenRP oder OBA
c) Anlagen zur FeuerbestattungRP
d) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im ÜbrigenLK oder KS oder OBA
3. der übrigen VorschriftenRP oder OBA
1.6.3 § 52aEntgegennahme einer Mitteilung zur BetriebsorganisationRP oder OBA
1.6.4 § 53 Abs. 2Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
1.6.5 § 55 Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zu einem ImmissionsschutzbeauftragtenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
1.6.6 § 55 Abs. 2Verlangen der Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
1.6.7 § 58a Abs. 2Anordnung der Bestellung von StörfallbeauftragtenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.6.8 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1Entgegennahme von Anzeigen mit Angaben zu einem StörfallbeauftragtenRP oder OBA
1.6.9 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2Verlangen der Bestellung eines anderen StörfallbeauftragtenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7Siebenter Teil
Anm.: jetzt 8. Teil
Aufgaben in Bezug auf Übergangsvorschriften 
1.7.1 § 67 Abs. 2Entgegennahme einer Anzeige einer genehmigungsbedürftigen Anlage, Entgegennahme von Unterlagen über die AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
1.7.2 § 67 Abs. 7Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über AbfallentsorgungsanlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1


2Verordnungen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.1Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631)
2.1.1 § 12Verlangen der Herstellung einer Messöffnung 
1. im Zusammenhang mit einer Anordnung im EinzelfallLK oder KS oder OBA
2. im ÜbrigenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.2 § 13 Abs. 2Anerkennung einer PrüfstelleLfUG
2.1.3 § 14 Abs. 4Entgegennahme einer Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis von MessungenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.4 § 14 Abs. 5Verlangen der Vorlage von UnterlagenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.5 § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 und 5Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4 bei wiederkehrender ÜberwachungBehörden nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.4
2.1.6 § 16 und § 17 Abs. 3Entgegennahme von Übersichten über die Ergebnisse von MessungenSMUL
2.1.7 § 17a Abs. 2 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.1.8 § 17a Abs. 2 Satz 3Entgegennahme einer Einbaubescheinigung und von Kalibrier- und PrüfberichtenÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.9 § 17a Abs. 3 und 5Entgegennahme eines MessberichtsÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.10 § 18aEntgegennahme einer AnlagenanzeigeÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.1.11 § 20Zulassung von Ausnahmen von AnforderungenLK oder KS oder OBA
2.2Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)
2.2.1 § 11Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenRP oder OBA
2.2.2 § 12 Abs. 1Entgegennahme einer AnlagenanzeigeRP oder OBA
2.2.3 § 12 Abs. 6Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis von MessungenRP oder OBA
2.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 2Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.2.5 § 12 Abs. 7 Satz 3Verlangen der Vorlage von UnterlagenRP oder OBA
2.2.6 § 12 Abs. 9Entgegennahme einer Mitteilung über eine StörungRP oder OBA
2.2.7 § 15a Abs. 1Verlangen der Zuleitung von InformationenRP oder OBA
2.2.8 § 15a Abs. 2Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der VerordnungSMUL
2.2.9 § 15a Abs. 3Gewährung eines Zugangs zu InformationenRP oder OBA
2.2.10 § 17Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.3Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
2.3.1 § 3 Abs. 2Zulassung höherer SchwefelgehalteRP oder OBA
2.3.2 § 4 Abs. 1Bewilligung von Ausnahmen von AnforderungenSMUL
2.3.3 § 5 Abs. 1Verlangen der Vorlage von TankbelegbüchernRP oder OBA
2.3.4 § 5 Abs. 2Verlangen der Vorlage einer Erklärung, Setzen einer FristRP oder OBA
2.3.5 § 5 Abs. 3Ergreifen von Maßnahmen zur Kontrolle des SchwefelgehaltsRP oder OBA
2.3.6 § 5 Abs. 4Vorlage einer ErgebnisübersichtRP oder OBA über

SMUL

2.3.7 § 6 Abs. 2Entgegennahme einer Meldung über eine SendungRP oder OBA
2.4Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
2.4.1 § 1 Abs. 2Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines StörfallbeauftragtenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.2 § 2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragterGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.3 § 4Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den KonzernbereichGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.4 § 5 Abs. 1Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger ImmissionsschutzbeauftragterGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.5 § 5 Abs. 2Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger StörfallbeauftragterGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.6 § 6Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragtenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.4.7 § 7 Nr. 2Anerkennung von LehrgängenLfUG
2.4.8 § 8 Abs. 1Anerkennung gleichwertiger Voraussetzungen der Fachkunde 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.4.9 § 8 Abs. 2Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.4.10 § 9 Abs. 2Verlangen eines Nachweises durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen oder LehrgängeÜberwachungsbehörde nach Nummer 2 in der laufenden Nummer 1.6.2
2.5Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
2.5.1 § 6Zulassung von Ausnahmen von VorschriftenLK oder KS
2.6Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631)
2.6.1 § 11a Abs. 1Unterrichtung von Behörden eines anderen Staates über ein VorhabenSMUL
2.6.2 § 11a Abs. 4Aktivitäten zur Bekanntmachung eines Vorhabens in einem anderen StaatSMUL
2.7Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte - 11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
2.7.1 § 3 Abs. 2 Satz 1Festlegung von Vereinfachungen der EmissionserklärungSMUL
2.7.2 § 3 Abs. 2 Satz 2Festlegung entfallender AngabenRP oder OBA
2.7.3 § 3 Abs. 3Entgegennahme eines EmissionsberichtsRP oder OBA
2.7.4 § 3 Abs. 4 Satz 2Festlegung des Formats der elektronischen FormLfUG
2.7.5 § 3 Abs. 4 Satz 3Erteilung abweichender RegelungenRP oder OBA
2.7.6 § 4 Abs. 2Verlängerung einer FristRP oder OBA
2.7.7 § 4 Abs. 4Übermittlung von EmissionsberichtenLfUG
2.7.8 § 5 Abs. 2Verlangen der Angabe von Einzelheiten des ErmittlungsverfahrenRP oder OBA
2.7.9 § 6Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer EmissionserklärungRP oder OBA
2.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
2.8.1 § 1 Abs. 2Auferlegung erweiterter PflichtenBBeh
2.8.2 § 1 Abs. 4Auferlegung erweiterter PflichtenGenehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

2.8.3 § 6 Abs. 2Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.4 § 6 Abs. 3Äußerung zur Erfüllung von Pflichten 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.5 § 6 Abs. 4Verlangen der Lieferung zusätzlicher Informationen, ausgenommen die Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.6 § 7 Abs. 1Entgegennahme einer Anzeige zur Errichtung eines Betriebsbereichs 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.7 § 7 Abs. 2Entgegennahme einer Anzeige zu einer Änderung in einem Betriebsbereich oder zu der Stilllegung eines Betriebsbereichs oder einer Anlage eines Betriebsbereichs 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.8 § 8 Abs. 2Einsichtnahme in ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.9 § 9 Abs. 4Entgegennahme eines Sicherheitsberichts, Setzen einer FristLfUG oder OBA
2.8.10 § 9 Abs. 6Zulassung der Beschränkung von InformationenLfUG oder OBA
2.8.11 § 11 Abs. 3Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines SicherheitsberichtsBBeh
2.8.12 § 12 Abs. 1 Nr. 1Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer VerbindungBBeh
2.8.13 § 12 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.14 § 12 Abs. 2Einsichtnahme in Unterlagen 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.15 § 13Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines SicherheitsberichtsLfUG oder OBA
2.8.16 § 14 Abs. 1Vorlage eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von InformationenLfUG oder OBA
2.8.17 § 14 Abs. 1Weiterleitung eines Verzeichnisses von Betriebsbereichen oder einer Entscheidung über die Beschränkung von InformationenSMUL
2.8.18 § 14 Abs. 2Übermittlung eines Berichts über Betriebsbereiche 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA über SMUL
2. im ÜbrigenRP oder OBA über SMUL
2.8.19 § 15Feststellung bezüglich eines Domino-EffektsBBeh
2.8.20 § 16 Abs. 1 und 2Einrichtung und Durchführung eines Überwachungssystems 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.21 § 16 Abs. 3Beauftragen eines Sachverständigen mit Überwachungsmaßnahmen, Entgegennahme eines Berichts und eines Ergebnisses 
1. soweit für den Betriebsbereich ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.22 § 17 (Anm.: aufgehoben) in Verbindung mit § 6 Abs. 2Verlangen bezüglich der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen 
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.23 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4Entgegennahme eines Sicherheitsberichts, Setzen einer FristLfUG oder OBA
2.8.24 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines SicherheitsberichtsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.25 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer VerbindungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.26 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme einer Mitteilung über eine Person oder Stelle 
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.27 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2Einsichtnahme in Unterlagen 
1. soweit für die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.28 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 2Befreiung von erweiterten PflichtenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.8.29 § 19 Abs. 1Entgegennahme einer Mitteilung über den Eintritt einer Störung 
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.30 § 19 Abs. 2Entgegennahme einer ergänzenden Mitteilung über eine Störung 
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.31 § 19 Abs. 3Einholung von Informationen, Ergreifen von Maßnahmen, Abgabe von Empfehlungen 
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.8.32 § 19 Abs. 4Zuleitung einer Kopie der Mitteilung über eine Störung 
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA über SMUL
2. im ÜbrigenRP oder OBA über SMUL
2.8.33 § 19 Abs. 5Mitteilung eines Analyseergebnisses und abgegebener Empfehlungen 
1. soweit für den Betriebsbereich oder die Anlage ein Sicherheitsbericht zu erstellen istLfUG oder OBA über SMUL
2. im ÜbrigenRP oder OBA über SMUL
2.9Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847)
2.9.1 § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 7 und 9 bis 11Entgegennahme eines Nachweises über die Einhaltung der BetriebszeitRP oder OBA
2.9.2 § 7Entgegennahme einer Erklärung über Maßnahmen zur Kraft-Wärme-KopplungRP oder OBA
2.9.3 § 8 Abs. 3Zulassung eines anderen EmissionsgrenzwertsRP oder OBA
2.9.4 § 9 in Verbindung mit den § § 4 und 6 bis 8Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.9.1 bis 2.9.3 bei einer wesentlichen Änderung einer AnlageRP oder OBA
2.9.5 § 10 Abs. 1Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von EmissionenRP oder OBA
2.9.6 § 12 Abs. 1Entgegennahme einer Mitteilung über eine StörungRP oder OBA
2.9.7 § 13Bestimmung zur Einrichtung von MessplätzenRP oder OBA
2.9.8 § 14 Abs. 1Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von Messverfahren und MesseinrichtungenRP oder OBA
2.9.9 § 14 Abs. 2Entgegennahme einer Bescheinigung über den Einbau von MesseinrichtungenRP oder OBA
2.9.10 § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.9.11 § 14 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme von Kalibrier- und PrüfberichtenRP oder OBA
2.9.12 § 15 Abs. 2 Satz 2Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung der Verwendung eines in Einzelmessungen ermittelten WertsRP oder OBA
2.9.13 § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bis 8Verlangen der Vorlage von NachweisenRP oder OBA
2.9.14 § 15 Abs. 3 Satz 1Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung einer BerechnungRP oder OBA
2.9.15 § 15 Abs. 9Verzicht auf eine kontinuierliche MessungRP oder OBA
2.9.16 § 15 Abs. 10Bestimmung der Art des Nachweises der Einhaltung von SchwefelabscheidegradenRP oder OBA
2.9.17 § 15 Abs. 11Entgegennahme einer Anzeige zu einem Verfahren, Billigung des VerfahrensRP oder OBA
2.9.18 § 16 Abs. 1Treffen von SonderregelungenRP oder OBA
2.9.19 § 16 Abs. 2Entgegennahme eines MessberichtsRP oder OBA
2.9.20 § 17 Abs. 2Entgegennahme eines Nachweises über Auswirkungen einer ÄnderungRP oder OBA
2.9.21 § 17 Abs. 4Verlangen der Vorlage von NachweisenRP oder OBA
2.9.22 § 18 Abs. 1Entgegennahme eines MessberichtsRP oder OBA
2.9.23 § 19 Abs. 1 und 2Entgegennahme einer Aufstellung jährlicher Emissionen und einer Zusammenfassung hierzuRP oder OBA
2.9.24 § 19 Abs. 3Zuleitung eines Berichts und einer Aufstellung über EmissionenRP oder OBA über LfUG
2.9.25 § 20 Abs. 3Entgegennahme einer Erklärung zur Stillegung einer AnlageRP oder OBA
2.9.26 § 21Abs. 1Zulassung von Ausnahmen von VorschriftenRP oder OBA
2.9.27 § 21 Abs. 2Zuleitung einer Ausfertigung einer AusnahmegenehmigungRP oder OBA über LfUG
2.10Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
2.10.1 § 3 Abs. 4Bestimmung von Maßnahmen zur Anlieferung und Zwischenlagerung von EinsatzstoffenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.2 § 4Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 Satz 5Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung einer MessstelleRP oder OBA
2.10.3 § 4 Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 6Anerkennung eines GutachtensRP oder OBA
2.10.4 § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1Zulassung anderer VerbrennungsbedingungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.5 § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2Vorlage von AusnahmenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.6 § 5a Abs. 4Festlegung eines MischgrenzwertsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.7 § 9Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.8 § 10 Abs. 1Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von

Messverfahren und Messeinrichtungen

 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.9 § 10 Abs. 2Entgegennahme einer Bescheinigung über den Einbau von MesseinrichtungenRP oder OBA
2.10.10 § 10 Abs. 2 und 3 Satz

1

Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.10.11 § 10 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme von Kalibrier- und PrüfberichtenRP oder OBA
2.10.12 § 11 Abs. 1Erteilung von Ausnahmen von Messpflichten 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.13 § 11 Abs. 2 Satz 1Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung einer Berechnung 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.14 § 11 Abs. 2 Satz 3Verzicht auf eine kontinuierliche Messung und Zulassung der Verwendung eines in Einzelmessungen ermittelten Werts 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.15 § 11 Abs. 2 Satz 5Verzicht auf eine kontinuierliche Messung 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.16 § 11 Abs. 5Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.17 § 11 Abs. 6Zulassung von Einzelmessungen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.10.18 § 12 Abs. 2Entgegennahme eines MessberichtsRP oder OBA
2.10.19 § 13 Abs. 2aEntgegennahme eines Nachweises über Auswirkungen einer ÄnderungGenehmigungsbehörde

nach Nummer 1.1.1

2.10.20 § 14 Abs. 1Entgegennahme eines MessberichtsRP oder OBA
2.10.21 § 16 Abs. 1Entgegennahme einer Mitteilung über eine StörungRP oder OBA
2.10.22 § 16 Abs. 2Festlegung eines Zeitraums für AbweichungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.23 § 18Festlegung zur Unterrichtung der ÖffentlichkeitGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.24 § 19Zulassung von Ausnahmen von VorschriftenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.25 § 20aUntersagung des Betriebs einer AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.26Anhang II Nr. II.1.1 und II.1.2Genehmigung von Ausnahmen für Emissionsgrenz-

werte

Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.27Anhang II Nr. II.1.3Festlegung eines Emissionsgrenzwerts, Abweichung

hiervon

Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.28Anhang II Nr. II.1.4Zulassung eines anderen EmissionsgrenzwertsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.29Anhang II Nr. II.2.1Verwendung höherer EmissionswerteGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.30Anhang II Nr. II.2.6Zulassung eines anderen EmissionsgrenzwertsGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.10.31Anhang II Nr. II.3Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts, Verzicht hieraufGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.11Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)
2.11.1 § 5 Abs. 2Anordnung von Maßnahmen, Festsetzung von BetriebszeitenLK oder KS
2.11.2 § 5 Abs. 6Setzen einer FristLK oder KS
2.12Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249)
2.12.1 § 8 Abs. 1Entgegennahme einer AnlagenanzeigeRP oder OBA
2.12.2 § 8 Abs. 5Entgegennahme einer Durchschrift des jeweiligen Berichts über ortsfeste Anlagen, Verlangen der Vorlage eines Berichts oder einer Berichtsausfertigung bei beweglichen BehältnissenRP oder OBA
2.12.3 § 9Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.12.4 § 9Entgegennahme von BerichtenRP oder OBA
2.12.5 § 11 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.12.6 § 11 Abs. 2Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von

Messungen

 
1. bei einer genehmigungsbedürftigen AnlageGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei einer nicht genehmigungsbedürftigen AnlageLK oder KS oder OBA
2.13Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
2.13.1 § 3 Abs. 2Verlangen der Vorlage einer BescheinigungRP oder OBA
2.13.2 § 5 Abs. 4Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenRP oder OBA
2.13.3 § 6 Abs. 1Entgegennahme einer AnlagenanzeigeRP oder OBA
2.13.4 § 6 Abs. 5Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über die Ergebnisse von ÜberprüfungenRP oder OBA
2.13.5 § 6 Abs. 6Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenRP oder OBA
2.13.6 § 7Zulassung von Ausnahmen von AnforderungenLK oder KS oder OBA
2.14Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612, 1625)
2.14.1 § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 7Einrichtung von ProbenahmestellenLfUG
2.14.2 § 5 Abs. 3Mitteilung von GebietenLfUG über SMUL
2.14.3 § 6 Abs. 3Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer FristSMUL
2.14.4 § 8 Satz 1 und 2Durchführung von AusgangsbeurteilungenLfUG
2.14.5 § 8 Satz 3Mitteilung verwendeter Methoden und VerfahrenLfUG
2.14.6 § 9 Abs. 2Festlegung von Ballungsräumen, Einstufung von Gebieten und BallungsräumenLfUG
2.14.7 § 9 Abs. 3Überprüfung der Festlegung von GebietenLfUG
2.14.8 § 9 Abs. 4Ausweisung von ProbenahmestellenLfUG
2.14.9 § 10 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 9 bis 11Beurteilung der LuftqualitätLfUG
2.14.10 § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3Überprüfung der Einstufung eines Gebiets oder BallungsraumsLfUG
2.14.11 § 11 Abs. 1 und 2Aufstellung einer Liste von Gebieten und BallungsräumenLfUG
2.14.12 § 11Abs. 5 bis 7Benennung von Gebieten oder BallungsräumenLfUG über SMUL
2.14.13 § 11 Abs. 8Benennung von Gebieten und Ballungsräumen, Bemühungen um Erhaltung der bestmöglichen LuftqualitätLfUG
2.14.14 § 12 Abs. 1 bis 4 und 6Unterrichtung der ÖffentlichkeitLfUG
2.14.15 § 13Erfüllung von BerichtspflichtenLfUG über SMUL
2.14.16 § 14Prüfung von Maßnahmen zur Einhaltung von GrenzwertenRP
2.15Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
2.15.1 § 7 Abs. 1 und 2Entgegennahme von AnlagenanzeigenRP oder OBA
2.15.2 § 8Zulassung von Ausnahmen von AnforderungenRP oder OBA
2.16Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)
2.16.1 § 6Entgegennahme einer AnlagenanzeigeRP
2.16.2 § 7 Abs. 3 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.16.3 § 7 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme einer Einbaubescheinigung und von Kalibrier- und PrüfberichtenRP
2.16.4 § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1Entgegennahme eines MessberichtsRP
2.16.5 § 12 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen von VorschriftenLK oder KS
2.17Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)
2.17.1 § 8 Abs. 1Bestimmung zur Einrichtung von Messplätzen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP
2.17.2 § 8 Abs. 2Bestimmung zur Anwendung oder Verwendung von Messverfahren und Messeinrichtungen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP
2.17.3 § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.17.4 § 8 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme von Kalibrier- und PrüfberichtenRP
2.17.5 § 10 Abs. 3Entgegennahme eines MessberichtsRP
2.17.6 § 11 Abs. 3Verlangen der Durchführung von MessungenRP
2.17.7 § 12 Abs. 1Entgegennahme eines MessberichtsRP
2.17.8 § 13 Abs. 1Entgegennahme einer Mitteilung über eine StörungRP
2.17.9 § 13 Abs. 2Festlegung eines Zeitraums mit Abweichungen von EmissionsgrenzwertenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.17.10 § 13 Abs. 3Entgegennahme einer Mitteilung über zusätzliche MaßnahmenRP
2.17.11 § 15Festlegung der Art und Form einer ÖffentlichkeitsunterrichtungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.17.12 § 16Zulassung von Ausnahmen von AnforderungenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2.1831. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)
2.18.1 § 2 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aaBeurteilung der Wesentlichkeit einer ÄnderungRP oder OBA
2.18.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3Entgegennahme von AnlagenanzeigenRP oder OBA
2.18.3 § 5 Abs. 2 Satz 4Entgegennahme einer Anzeige zur Änderung einer AnlageRP oder OBA
2.18.4 § 5 Abs. 7 Satz 1Entgegennahme eines ReduzierungsplansRP oder OBA
2.18.5 § 5 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme einer Mitteilung zur Aufstellung eines ReduzierungsplansRP oder OBA
2.18.6 § 5 Abs. 7 Satz 3Annahme einer Erklärung zum Einsatz eines ReduzierungsplansRP oder OBA
2.18.7 § 5 Abs. 8Verlangen der Vorlage eines BerichtsRP oder OBA
2.18.8 § 5 Abs. 9Entgegennahme einer Mitteilung über eine StörungRP oder OBA
2.18.9 § 6Forderungen zur Messung und Überwachung von Emissionen 
1. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. im ÜbrigenRP oder OBA
2.18.10 § 6Entgegennahme von BerichtenRP oder OBA
2.18.11 § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 bis 9Verwaltungsaufgaben nach den Nummern 2.18.4 bis 2.18.8 bei genehmigungsbedürftigen AnlagenRP oder OBA
2.18.12 § 8 Abs. 1Entgegennahme von InformationenRP oder OBA
2.18.13 § 8 Abs. 2Abgabe einer Stellungnahme über die Durchführung der VerordnungSMUL
2.18.14 § 9Gewährung eines Zugangs zu InformationenRP oder OBA
2.18.15 § 11Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.18.16Anhang III Nr. 4.5.3Verlangen der Vorlage von VorgabenRP oder OBA
2.18.17Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 2Entgegennahme eines NachweisesRP oder OBA
2.18.18Anhang III Nr. 8.1.3 Satz 4Verlangen der Vorlage eines ÜberprüfungsergebnissesRP oder OBA
2.18.19Anhang IV Buchst. . AEinräumung einer Fristverlängerung 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.18.20Anhang IV Buchst. B Nr. 2Anpassung von Multiplikationsfaktoren 
1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen AnordnungGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit einer Anordnung im EinzelfallLK oder KS oder OBA
3. im ÜbrigenRP oder OBA
2.18.21Anhang IV Buchst. B Nr. 4Zustimmung zur Außerbetriebnahme einer Abgasreinigungseinrichtung 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.18.22Anhang IV Buchst. CEntgegennahme einer ErklärungRP oder OBA
2.18.23Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1Bekanntgabe einer StelleLfUG
2.18.24Anhang VI Nr. 2.1 Satz 3Verlangen der Vorlage von UnterlagenRP oder OBA
2.1932. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 19)
2.19.1 § 7 Abs. 2 Satz 1 und 4Zulassung von Ausnahmen von EinschränkungenLK oder KS
2.19.2 § 7 Abs. 2 Satz 3Verlangen einer Unterrichtung über den Betrieb von Geräten und MaschinenLK oder KS
2.20Dreiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612)
2.20.1 § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3Festlegung von Ballungsräumen und Bestimmung von Gebieten, Messung und Beurteilung der OzonkonzentrationLfUG
2.20.2 § 3 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme von MessergebnissenLfUG
2.20.3 § 3 Abs. 10Erstellung von Listen von Gebieten oder BallungsräumenLfUG
2.20.4 § 4 Abs. 2Unterrichtung der ÖffentlichkeitLfUG
2.20.5 § 5 Abs. 2Information ausländischer BehördenLfUG
2.20.6 § 6Übermittlung von InformationenLfUG über SMUL
2.20.7 § 8 Abs. 1Anhörung zu einem Programm der BundesregierungSMUL
2.21Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung EMASPrivilegV) vom 24. Juni2002 (BGBl. I S. 2247)
2.21.1 § 5Gestattung der Durchführung von Messungen oder Funktionsprüfungen mit eigenem Personal 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
2.21.2 § 8Verlängerung von Messintervallen 
1. bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGenehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1
2. bei nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenLK oder KS oder OBA
3Benzinbleigesetz
3.1 § 5 Abs. 1 und 3Verlangen von Auskünften, Beauftragen von Personen mit der Einholung von Auskünften zur Überwachung der Durchführung des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen RechtsverordnungenRP


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