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BbgFischG - Fischereigesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 13. Mai 1993
(GVBl. I S. 178; ...; 05.06.2001 S. 93; 28.06.2006 S. 74 06; 11.05.2007 S. 93 07; 15.07.2010 S. 1 10; 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
Abschnitt 2
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.
§ 4 Eigentums- und selbstständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbstständige Fischereirechte bestehen.
(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden.
(4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.
§ 5 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbstständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht so entscheidet die Fischereibehörde.
§ 6 Übertragung von selbstständigen Fischereirechten 24
(1) Selbstständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit allen Nebenrechten und Verpflichtungen übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können Fischereirechte, die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden sind, als selbstständige Fischereirechte erwerben. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000) entsprechend anzuwenden.
(3) Auf selbstständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des belasteten Gewässers. Auf selbstständige Fischereirechte an staatlichen Gewässern besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.
§ 7 Beschränkte selbstständige Fischereirechte
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbstständiges Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.
§ 8 Aufhebung beschränkter selbstständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte in Person auszuüben.
(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Fischereigenossenschaft auszuüben.
(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zulässt .
§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts 06
(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muss vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein.
(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen.
(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese an
ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31 März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen benennen.
(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person über den die Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 verfügt. Die Fischereibehörde kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt.
(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten. Im Übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.
§ 11 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden.
(3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen 06
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise auf Grund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können die überfluteten Grundstücke gemeinsam befischen.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.
§ 16 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
(3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht werden, haftet der Fischereiausübungsberechtigte.
Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die
(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel. Der Jugendfischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster erteilt.
§ 18 Ausübung der Fischerei 06
(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich fuhren und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit.
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
§ 21 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:
(3) Die Fischereiabgabe darf das fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.
(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:
Abschnitt 4
Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft
§ 23 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekannt zu machen.
(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.
§ 24 Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.
(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im Übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 25 Fischereigenossenschaft 06
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluss der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.
Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände
§ 26 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.
§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Ablassen von Gewässern 24
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Notfällen insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.
§ 29 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 30, betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbstständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Selbstständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Fischereibehörde kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 30 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, sodass der Wechsel der Fische verhindert oder erheblich beeinträchtigt wird, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken über- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung 06
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
(2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
§ 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft 10
Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
§ 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken 06 24
(1) Der für Landwitschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen:
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, bekannt zu machen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(4) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
Abschnitt 6
Entschädigung
§ 34 Grundsatz der Geldleistung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbstständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
Abschnitt 7
Fischereiverwaltung
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.
§ 37 Fischereibeiräte
(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere im Fall des § 23 zu hören.
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte, auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbstständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbstständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.
§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts 06
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.
(3) Von der Ablegung der Anglerprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen."
§ 43 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung 06
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft.
(3) In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.