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Änderungstext

1. BbgBAG - Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz
Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg

Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Teil I Nr. 7 vom 30.05.2006 S. 74)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 Artikel 1
Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267); wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu bepflanzen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden." "(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 5

Die Sätze 1 bis 4 gelten für Warenautomaten entsprechend.

wird aufgehoben.

4. Dem § 25 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen."

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Jede Nutzungseinheit muss eigene Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "und dies von einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestätigt wird" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

7. § 55 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Änderung folgender Werbeanlagen" werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

b) Nummer 5

5. Warenautomaten,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 5 bis 10.

8. In § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "in gleicher Weise" gestrichen.

9. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 69 Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt vier Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

(2) Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist."

 " § 69 Geltungsdauer der Genehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist."

10. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "der Länder" ersetzt.

11. In § 74 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

12. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 2" jeweils durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

13. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden."

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zuständigkeit für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann auch auf einen nach § 21 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes Beliehenen übertragen werden." "Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und der Aufgaben nach § 71 sowie die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse können durch Beleihung nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen werden."

14. § 81 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über
  1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen,
  2. besondere Anforderungen an die Art, die Größe; die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen und Warenautomaten sowie den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Warenautomaten,
  3. eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen,
  4. eine besondere Anzeigepflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung befristet errichtet werden dürfen."
 "Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über
  1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen,
  2. besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen,
  3. den Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen,
  4. eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen."

15. § 83 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(6) Soweit Festsetzungen der vor dem 1. September 2003 im Kraft getretenen Satzungen nicht mit der Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind, treten sie außer Kraft." "(6) Festsetzungen örtlicher Bauvorschriften in aufgrund früherer Fassungen dieses Gesetzes erlassenen Satzungen sind unwirksam, soweit sie nicht mit der geltenden Ermächtigung zu örtlichen Bauvorschriften nach § 81 vereinbar sind."

Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung .

Die Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2004 (GVBl. II S. 122), wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 1 wird die Angabe "alle zwei Jahre" durch die Angabe "alle drei Jahre" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes

Das Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298, 299), wird wie folgt geändert:

Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sind die Katasterbehörde oder der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch mit der Einmessung nach § 68 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die katasterund bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden."

Artikel 5
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 93), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Anzeige" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 17 werden das Komma und das Wort "Betriebsgenehmigung" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine, Jugendfischereischein" " § 18 Ausübung der Fischerei"

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 42 Weitergeltung bestehender Pacht- und Nutzungsverhältnisse" " § 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts"

2. In § 9 Abs. 5 werden die Wörter "und die Anzahl der genutzten privaten Koppelfischereirechte eine ökologische Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet" gestrichen.

3. In § 10 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "den Fischereischein B" durch die Wörter "die Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Pächter hat den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Vertrag nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Vorlage beanstandet hat.

(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:

  1. der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
  2. Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
  3. der vom Verpächter geforderte Pachtzins in starkem Missverhältnis zum Ertragswert des verpachteten Fischereirechts steht oder sonst aus einer marktbeherrschenden Stellung eines der Vertragspartner ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen erkennbar ist, oder
  4. grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.

(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung entsprechend."

 " § 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen

Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise auf Grund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind." "(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgabe nach § 22 Abs. 2 ausgegeben werden."

b) Absatz 2

(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Betriebsgenehmigung" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt:
  1. für Berufsfischer (Fischereischein B) die Fischereibehörde;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten (Fischereischein A) die Fischereibehörde.
 "(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
  1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Betrieb von Anlagen zur Vermehrung und Haltung von Fischen, mit Ausnahme von Zierfischen, bedarf einer Betriebsgenehmigung der Fischereibehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der natürlichen Fischbestände ausgeschlossen werden kann und der Betreiber solcher Anlagen über eine Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet. Bestehende Betriebsgenehmigungen bestehen fort, sofern sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. "(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt."

d) Absatz 4

(4) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muss zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen und die Zwischenprüfung bestanden haben." "3. im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,".

bb) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4 bis 6 angefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Fischfang mit der Friedfischangel auch ohne Fischereischein zulässig." "(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes."

g) Absatz 7

(7) Dem Fischereischein B gleichzustellende Genehmigungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember 1995 als Fischereischein B fort.

wird aufgehoben.

7. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine, Jugendfischereischein

(1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis

(2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18 Lebensjahr vollendet haben, und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die auf Grund einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das Töten der Fische gewährleisten.

(3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen.

(4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt werden."

 " § 18 Ausübung der Fischerei

(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich fuhren und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:

  1. den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
  2. den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
  3. die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sieh nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.

(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden."

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und des Sonderfischereischeins" durch die Angabe "gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fischereibehörde" die Wörter "oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
  1. die in § 17 Abs. 2 genannten Personen,
  2. Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben,
  3. Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen."
 "(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit."

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

9. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter "oder für den Fischereischein B die Voraussetzungen des § 17 Abs. .2 nicht erfüllen" gestrichen.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben" durch die Wörter "Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

11. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt.

bb) In den Nummern 2, 4, 15 und 16 werden jeweils die Wörter "im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" gestrichen.

cc) In Nummer 19 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" gestrichen.

dd) In Nummer 21 werden die Angabe "B" durch die Angabe "gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 21 wird die Nummer 22 angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" werden durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird die Nummer 2a eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Muster" die Wörter "in Angelkarten enthaltenen Angaben sowie die" sowie nach den Wörtern "der Fischereischeine" ein Komma und die Wörter "der Fischereiabgabenmarken" eingefügt.

dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"6. nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;"6. die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;".

ee) In Nummer 8 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt und die Wörter "im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" gestrichen.

13. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" ersetzt und die Wörter "im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung" gestrichen.

14. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten." "(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Minister" und das Wort "Ernährung" durch das Wort "Verbraucherschutz" ersetzt.

15. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "in den Fällen der §§ 12 und 23" durch die Wörter "im Fall des § 23" ersetzt.

16. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fischereischeine," die Wörter "der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe," eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen."

17. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
" 4. entgegen § 12 Abs. 1 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht zur Genehmigung vorlegt; "4. entgegen § 12 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht anzeigt;".

bb) In Nummer 10 wird die Angabe " § 17 Abs. 4" durch die Angabe " § 18 Abs. 2" ersetzt und nach dem Wort "Mitgliedsdokument" werden die Wörter "oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe" eingefügt.

cc) Nummer 10a

10a. entgegen § 18 Abs. 2 als Inhaber eines Sonderfischereischeins oder eines gleichgestellten Fischereischeins die Fischerei ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt;

wird aufgehoben.

dd) In Nummer 22 werden nach dem Wort "vorzeigt" die Wörter "oder den Personalausweis, den Pass oder einen Diplomatenausweis nicht vorlegt" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "50.000 Euro" ersetzt.

18. § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Weitergeltung bestehender Pacht- und Nutzungsverhältnisse

(1) Pachtverträge und Nutzungsverträge nach bisherigem Recht bedürfen ebenso wie Fischereipachtverträge der Genehmigung nach § 12 Abs. 1, soweit nicht bereits eine Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde erteilt ist. § 12 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigung als versagt gilt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1993 beantragt worden ist. Nutzungseinweisungen sind aufgehoben.

(2) Nach bisherigem Recht ausgegebene Angelkarten gelten als Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

  § 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.

(3) Von der Ablegung der Anglerprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen."

19. § 44 Abs. 4 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Genehmigung steht gleich, wenn für ein Grundstück in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung mit Konzentrationswirkung die Nutzungsartenänderung festgestellt worden ist." "Der Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Waldfläche in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Baugenehmigung eine andere Nutzungsart zugelassen wird."

2. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bedarf keiner Genehmigung im Sinne des Satzes 1, sofern das Vorhaben keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf"

3. Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Das Brandenburgische Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 43 Tiergehege" " § 43 Zoos"

b) Die Angabe zu § 43a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 43a Zoos " § 43a (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen" " § 49 (weggefallen)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über

  1. die Anrechnung und Bewertung vorgezogener Maßnahmen;
  2. die Zertifizierung von Maßnahmen- oder Flächenpools;
  3. die Anerkennung einer oder mehrerer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agenturen zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen, auch im Auftrag Dritter, die die Kompensationsverpflichtung von Eingriffsverursachern mit befreiender Wirkung für diese gegen Entgelt übernehmen kann."

3. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Erhaltung" ein Komma und die Wörter "Entwicklung oder Wiederherstellung" sowie nach dem Wort "Lebensstätten" das Wort "bestimmter" eingefügt.

b) Satz 2

Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen" gestrichen und in Buchstabe a nach dem Wort "Erhaltung" ein Komma sowie das Wort "Entwicklung" eingefügt.

b) Satz 2

Als Landschaftsschutzgebiete können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen.

wird aufgehoben.

5. § 26d Abs. 1 Satz 4

Die Ausführungen zur Prüfung der Verträglichkeit sind als eigenständige Inhalte von sonstigen Ausführungen, insbesondere zur Umweltverträglichkeit oder Eingriffsregelung, zu unterscheiden.

wird aufgehoben.

6. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 43 Tiergehege

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Als Tiergehege gelten insbesondere auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Zusammen mit der Genehmigung soll auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. nicht zu befürchten ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Artenschutzes verletzt werden,
  2. weder der Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen beschränkt wird,
  3. gewährleistet ist, dass die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,
  4. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  5. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

  1. die Führung eines Gehegebuches,
  2. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,
  3. die Errichtung von Quarantänegattern,
  4. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  5. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Wiederherstellung des alten Zustandes.

(5) Die Genehmigung schließt die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden. Soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts und des Forstrechts zuständigen Behörden.

(6) Keiner Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 5 bedürfen:

  1. Jagdgehege und Sondergehege im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften,
  2. Auswilderungsvolieren zur Wiederansiedlung von nicht gebietsfremdem Wild,
  3. Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht,
  4. Gehege, in denen Tiere wild lebender Arten im Auftrag der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zur Wiedereinbürgerung im Rahmen eines Artenschutzprogramms gehalten werden,
  5. Gehege auf zum engeren Wohnbereich gehörenden Flächen, in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können, soweit es sich hierbei nicht um Tiere streng geschützter Arten handelt, sowie
  6. Gehege zur Erzeugung von Wildfleisch heimischer Wildarten.

Gehege im Sinne von Satz 1 Nr. 6 mit mehr als zwei Hektar Grundfläche sind bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass das Gehege entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 errichtet und betrieben wird."

" § 43 Zoos

(1), Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Zusammen mit der Genehmigung soll auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird und insbesondere die Lage, Größe, Gestaltung und innere Einrichtung der jeweiligen Gehege eine art- und verhaltensgerechte Haltung der Tiere erlauben,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen entspricht und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
  5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird,
  7. sich der Zoo zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten,
  8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Forst-, Bau-, Immissionsschutz-, Tierschutz-, Veterinär- und Artenschutzrechts nicht entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden. Bestehende Nebenbestimmungen können nachträglich geändert oder ergänzt werden, um insbesondere den zeitgemäßen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos gerecht zu werden.

(5) Die Genehmigung schließt die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ein und ergeht im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutz- und Veterinärrechts zuständigen Behörden. Soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sind, ergeht die Genehmigung auch im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Jagdrechts zuständigen Behörden.

(6) Den Naturschutzbehörden sind von dem Betreiber alle für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume von Zoos während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den darin enthaltenen Nebenbestimmungen errichtet, erweitert, geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Erteilte Genehmigungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen."

7. § 43a

§ 43a Zoos

(1) Zoos sind dauerhafte Tiergehege im Sinne des § 43, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Über die in § 43 Abs. 3 genannten Voraussetzungen hinaus darf ein Zoo nur genehmigt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen entspricht und ein gut durchdachtes schriftliches Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern,
  5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  7. sich der Zoo zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung kann diese mit Nebenbestimmungen versehen werden oder können bestehende Nebenbestimmungen geändert werden, um insbesondere den zeitgemäßen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos gerecht zu werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 entsprechend.

(3) Den Naturschutzbehörden sind von dem Betreiber alle für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume von Zoos während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

(4) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den darin enthaltenen Nebenbestimmungen errichtet, erweitert, geändert oder betrieben, so trifft die untere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Nebenbestimmungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Erteilte Genehmigungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen.

wird aufgehoben.

8. Dem § 44 wird der Absatz 4 angefügt.

9. § 46 Abs. 4

(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung sowie zur Zulässigkeit von Sperrungen insbesondere von Wegen für bestimmte Nutzungen nach den Absätzen 1 oder 3.

wird aufgehoben.

10. § 49

§ 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen

Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.

wird aufgehoben.

11. § 63 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe "das Verbot nach § 34 Nr. 1" durch die Angabe "die Verbote nach den §§ 33 und 34" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "von § 34 Nr. 1" durch die Angabe "der §§ 33 und 34" ersetzt.

c) In Nummer 9 wird das Wort "Gesetze" durch das Wort "Landesgesetze" ersetzt.

12. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
"18. entgegen § 43 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,""18. entgegen § 43 ohne Genehmigung einen Zoo errichtet, erweitert, ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 7 zuwider handelt,"

b) Nummer 19

19. entgegen § 43a Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, erweitert, ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 4 zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

c) In Nummer 23 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 44 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 81) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1

Die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als zwei Hektar sind, bedarf keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz."

Artikel 9
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II 2002 S. 10)" zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2005 (GVBl. II S. 505), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV)".

2. Die Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Tarifstelle 2.1.5 wird folgender Zusatz angefügt:

"Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5: Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 v. H. vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten."

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 22 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme" " § 22 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 28 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung" " § 28 (weggefallen)".

2. In § 9 Abs. 3 wird das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt.

3. § 22

§ 22 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Im übrigen bedürfen Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, insoweit der Abnahme, wie dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist

wird aufgehoben.

4. § 28

§ 28 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung

(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung festzulegen, daß einzelne Verpflichtete nach § 27 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach § 27 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere

  1. für welche Behörden und Fürrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind,
  2. die Fristen, zu denen die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und
  3. die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind.

(2) Jeder hat das Recht, in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Pflichten nach den §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in § 42 genannten Behörden für der Vollzug der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, nach Artikel 1 § Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes von 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), und nach diesem Gesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zu regeln, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten." "(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in § 42 genannten Behörden für den Vollzug der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen sowie zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Abfallrechts der Europäischen Gemeinschaften zu regeln, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten."

Artikel 11
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes

Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 196), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 19 Ausschuß für Immissionsschutz" " § 19 (weggefallen)"

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens von festen Stoffen im Freien durch Rechtsverordnung festzulegen." "Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen."

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen."

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr."

d) Dein § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen."

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung kann zur Feststellung von Emissionen und Immissionen zeitweilig oder dauernd Messungen durchführen lassen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.

5. § 19 wird aufgehoben.

6. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Entscheidungen der Ämter für Immissionsschutz im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windfarmen bis zum 30. Juni 2005, die nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung durch das Landesumweltamt Brandenburg hätten getroffen werden müssen, gelten als Entscheidungen des Landesumweltamtes Brandenburg."

7. In § 23 Abs. 1 Nr, 6 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 12
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften (AGLFGB)

- wie eingefügt -

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "die Tierseuchenbekämpfung" durch die Wörter "das Veterinärwesen" und die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die Tierseuchenbekämpfung" durch die Wörter "das Veterinärwesen" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

4. In § 1 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

5. In § 1 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Grenzveterinärdienst" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst" ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Grenzveterinärdienst" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Grenzveterinärdienst" ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Das für das Veterinärwesen zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter" durch die Wörter "des Landeslabors" ersetzt.

9. In § 5 Abs. 7 wird der Klammerzusatz "(Tierseuchenverfügung)" durch den Klammerzusatz "(Verfügung)" ersetzt.

10. Dem § 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Eine schriftliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Zahl Rechtsunterworfener richtet (Allgemeinverfügung), muss als Tierseuchenallgemeinverfügung bezeichnet werden."

11. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Tierseuchenkasse" durch die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - Tierseuchenkasse" ersetzt.

12. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Tierseuchenkasse" durch die Wörter "Die Tierseuchenkasse" ersetzt.

13. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird der 2. Anstrich wie folgt gefasst:

altneu
"- das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft, auf Vorschlag der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter zwei Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt." "- das Ministerium einen Vertreter, einen Vertreter des Landesamtes, auf Vorschlag des Landesamtes zwei Mitarbeiter der Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienste sowie auf Vorschlag der Tierärztekammer einen Amtstierarzt."

14. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "in den Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämtern" durch die Wörter "im Landeslabor" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210, 211), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können."

3. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

4. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Ministerium der Finanzen und" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und des Ministeriums der Finanzen" gestrichen.

Artikel 15
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 94 folgende Angabe § 94a eingefügt:

" § 94a Ausnahmen".

2. Nach § 94 wird der § 94a eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg

Das Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 457), geändert durch Artikel 2 Jes Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 167, 170), wird wie Folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(3) Der Übergabe eines Schriftstückes in Urschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes steht die Übergabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrundliegende Verfügung gedeckt ist und den Namen desjenigen, der die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt."

" § 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist."

2. Die §§ 2 bis 5

§ 2 Zustellung an Beamte, Ruhestandsbeamte oder sonstige Versorgungsberechtigte

(1) Ein Beamter muß Zustellungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen. Hat der Beamte unter der angezeigten Anschrift keine Wohnung, so steht der Versuch einer Zustellung der Zustellung gleich.

(2) Verfügungen und Entscheidungen, die einem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Landesbeamtenrechts zuzustellen sind, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift.

(3) Einem Beamten oder Versorgungsberechtigten, der sich im Ausland aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, daß ihm der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

§ 3 Zustellung bei Heranziehung zu öffentlichen Abgaben

(1) Bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird.

(2) Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Die Aufgabe erfolgt durch Einwerfen in einen Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Entwurf folgenden Leerung als der Tag der Aufgabe zur Post.

(4) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Aufgabe maschinell erstellter Bescheide können anstelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden.

§ 4 Unberührt bleibende Vorschriften

Soweit in Landesgesetzen bestimmt ist, daß in dort vorgesehenen Fällen die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen zu bewirken ist, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 5 Ausführung

Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern.

werden aufgehoben.

Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196), wird wie folgt geändert:

In § 112 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Elternbeteiligung" durch die Wörter "Kostenbeteiligung der nach der Satzung anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern der Eltern," ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2005 (GVBl. II S. 527), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe § 38a eingefügt.

2. § 38 Abs. 3

(3) Sofern in den Anlagen Festlegungen getroffen sind, gelten abweichend von Absatz 1 und 2 die dort genannten Voraussetzungen.

wird aufgehoben.

3. Nach § 38 wird der § 38a eingefügt.

4. § 39 Abs. 3 und 4

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann unter Beachtung des § 37 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern im Einzelfall auch für einen Bewerber, dessen Beruf in Anlage 3 nicht aufgeführt ist oder nicht näher bestimmt wurde, die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes feststellen, sofern an der Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und er die Voraussetzungen des § 38 erfüllt; dabei ist eine Ausnahme nach § 38 Abs. 5 nicht zulässig. Bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die Entscheidung die oberste Fachaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(4) Die Entscheidung, ob bei einem Bewerber, der sein Studium mit einem Bachelor oder Master abgeschlossen hat, die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung des gehobenen oder höheren Dienstes festgestellt werden kann, trifft die nach Absatz 1 zuständige Stelle im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde und dem Ministerium des Innern.

wird aufgehoben.

5. In den Anlagen 1 bis 3 wird jeweils die Spalte "Berufe, Berufsabschlüsse, besondere Voraussetzungen" gestrichen.

Artikel 19
Änderung der Straßenverkehrsrechts zuständigkeitsverordnung

Die Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung vom 26. Februar 1999 (GVBl. II S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 240, 242), wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: " § 4a

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die Landkreise die ihnen als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegenden Aufgaben auf Antrag teilweise oder vollständig auf amtsfreie Gemeinden oder Ämter übertragen, wenn eine effektive Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet sind.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Das für Verkehr zuständige Ministerium ist insoweit oberste Aufsichtsbehörde über die Ämter und amtsfreien Gemeinden."

Artikel 20
Änderung der Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung

Die Schwarzarbeitsgesetzzuständigkeitsverordnung vom 18. Juli 1995 (GVBl. II S. 520), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 380), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "örtlichen Ordnungsbehörden" durch das Wort "Kreisordnungsbehörden" ersetzt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Entstehen den Landkreisen oder kreisfreien Städten in Folge der Aufgabenübertragung von den örtlichen Ordnungsbehörden auf die Kreisordnungsbehörden durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 87) Mehrkosten, so können diese über die Kreisumlage ausgeglichen werden."

Artikel 21
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2006 (GVBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer hat das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). "(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung."

b) Absatz 2

(2) Die Aufsicht über den Eintragungsausschuss hinsichtlich der Satzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 sowie der Eintragung der bauvorlageberechtigten Ingenieure hat das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Wirtschaft und das" gestrichen und das Wort "werden" durch das Wort "wird ersetzt

b) In Absatz 2 wird das Wort "Wirtschaft" durch die Wörter "das Bauberufsrecht" ersetzt.

Artikel 22
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Vergnügungsteuergesetz für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287, 288),
  2. das Sammlungsgesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 305),
  3. das Amtszeitgesetz vom 22. April 1993 (GVBl. I S. 110, 137), geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. September 1993 (GVBl. I S. 390, 393); die §§ 4 und 5 des aufgehobenen Gesetzes bleiben jedoch auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind,
  4. die Gebrauchtwarenverordnung vom 20. März 2000 (GVBl. II S.103)"
  5. das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeselzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 10),
  6. das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 20),
  7. das Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 21),
  8. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 24. Februar 1998 (GVBl. II S. 262),
  9. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 30. Mai 1995 (GVBl. II S. 414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2004 (GVBl. II S. 100),
  10. die Verordnung über die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung vom 20. Dezember 1994 (GVBl. II 1995 S. 94),
  11. die Sperrungsverordnung vom 1. September 2004 (GVBl. II S. 743),
  12. das Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S.186, 194).

Artikel 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Artikel 12 und Artikel 22 Nr. 5 bis 10 treten am 1. August 2006 in Kraft. Artikel 22 Nr. 12 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. September 2010 außer Kraft. Potsdam, den 28. Juni 2006

ENDE