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VwV Flurneuordnung und Naturschutz - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Flurneuordnungsverfahren
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Mai 2015
(GABl. Nr. 7 vom 29.07.2015 S. 451; 17.07.2016 S. 564 16)
- Az.: 46-8871.00 -
1 Der landschaftspflegerische Auftrag der Flurneuordnung
1.1 Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Ziele
Landschaftspflegerische Aufgabe der Flurneuordnung nach § 37 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) ist es, bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes die Struktur sowie die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Landschaft zu erhalten und zu entwickeln.
Dabei sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bei der Neugestaltung eines Flurneuordnungsgebietes zu berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 BNatSchG).
Die Flurneuordnung hat somit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes, eine pflegliche Nutzung der Naturgüter sowie die Schonung der Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu unterstützen (§ 2 Absatz 2 BNatSchG).
Die Neugestaltung in der Flurneuordnung hat in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege das Ziel, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die biologische Vielfalt sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern und zu fördern. Dabei ist sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Belangen gleichermaßen Beachtung zu schenken.
Vorstehende Ziele sind unabhängig von den nach Naturschutzrecht notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe (siehe Nummer 1.4) zu beachten.
1.2 Schaffung eines ökologischen Mehrwertes
Neben der Verbesserung der Agrarstruktur werden weitere gemeinsame Entwicklungsziele für den Naturschutz definiert, wie die Umsetzung von Natura 2000, des landesweiten Biotopverbunds einschließlich des Generalwildwegeplans, der Biotopvernetzung, der Gewässerentwicklung sowie Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes. Flurneuordnungen mit primär agrarökologischer Zielsetzung haben einen ökologischen Mehrwert zu erzielen. Dieser wird erreicht durch landschaftspflegerische Maßnahmen, die über die pflichtgemäßen Kompensationsmaßnahmen hinausgehen. Der ökologische Mehrwert ist vor Beginn einer Flurneuordnung abzuschätzen und im Laufe des Verfahrens nachzuweisen. Um einen ökologischen Mehrwert sicherzustellen, muss sich die Gemeinde vor Aufnahme der Flurneuordnung in das Arbeitsprogramm verpflichten, Flächen im Umfang von 1 % der Verfahrensfläche aus ihrer Einlage beziehungsweise durch Zukauf in der Flurneuordnung bereitzustellen. Diese Verpflichtung der Gemeinde kann abgelöst werden durch die Teilnehmergemeinschaft oder durch andere Träger mit entsprechender Flächenbereitstellung oder mit abgestimmten Naturschutzprojekten mit geringerem Flächenbedarf.
1.3 Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, der biologischen Vielfalt und des Landschaftsbildes
Bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft und Klima und damit auch des Lebensraums von Mensch, Tier und Pflanze die folgenden Gesichtspunkte zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu beachten:
1.4 Eingriffe in Natur und Landschaft 16
Bei der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes können durch Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft Eingriffe in Natur und Landschaft entstehen, wenn die Maßnahmen den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und nicht vermeidbar sind.
Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Wege- und Gewässerplan hat in diesen Fällen geeignete Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen als gemeinschaftliche Anlagen vorzusehen. Bei Eingriffen sind die naturschutzrechtlichen Regelungen nach §§ 14 ff. BNatSchG und §§ 14 bis 18 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vorn 23. Juni 2015 (GBl. S.585) zu beachten. Die Zulassung von Eingriffen hat im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erfolgen (§ 17 Absatz 1 BNatSchG). Der Umfang des Eingriffs und der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind zu bilanzieren. Dazu eignen sich beispielsweise die Bewertungsregelungen der Anlage 2 der Ökokonto-Verordnung vom 19. Dezember 2010 (GBl. S.1089) oder verbal argumentative Beschreibungen.
Auch bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die Landschaft unter Beachtung einer, funktionsgerechten Zuordnung der Flächen und unter Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushaltes im Sinne des Ressourcen-, Arten- und Biotopschutzes sowie eines gebietsspezifisch ausgewogenen Landschaftsbildes zu erhalten, zu gestalten und zu entwickeln. Dabei sind die landschaftliche Eigenart und biologische Vielfalt so zu erhalten und zu verbessern, dass vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft unterbleiben, notwendige Eingriffe ausgeglichen oder ersetzt werden und die Erholungsfunktion der Landschaft gewahrt oder verbessert wird.
Sofern im Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem. Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) auch Vorhaben öffentlicher Träger festgestellt oder genehmigt werden, trifft das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Landesamt) die Entscheidung über Zulässigkeit und Kompensation des Eingriffs, wenn diese Vorhaben zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind im Plan nach § 41 FlurbG zu Lasten des Verursachers festzustellen.
1.5 Planungsgrundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege bei der Durchführung der Flurneuordnung
Die in den von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)- herausgegebenen Empfehlungen "Landentwicklung und Landeskultur - Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen" (ArgeLandentwicklung Sonderheft 24, 1992) enthaltenen Planungsgrundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege sind bei der Durchführung von Flurneuordnungen zu beachten. Aktuelle Rechtsvorschriften (zum Beispiel die Natura 2000-Vorschriften oder die artenschutzrechtlichen Vorschriften im BNatSchG) sind hierbei zu berücksichtigen, Bei beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und freiwilligen Landtauschverfahren mit Folgemaßnahmen sind die Empfehlungen sinngemäß anzuwenden.
Für einen möglichst ausgewogenen Plan nach § 41 FlurbG sind die öffentlichen, gemeinschaftlichen und privaten Belange und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sofern durch geplante Maßnahmen eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist bei der Abwägung den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen.
Zur Verwirklichung dieser Grundsätze arbeiten die Behörden der Flurneuordnung und Landentwicklung und des Naturschutzes, die nach § 63 Absatz 2 BNatSchG und § 49 NatSchG in Verbindung mit § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vorn 8. April 2013 (BGBl. I S.753) und § 6 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) vom 25. November 2014 (GBl. S.592) anerkannten Vereinigungen sowie die übrigen in der Landschaft tätigen Verwaltungen und Organisationen eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter mit speziellen Ortskenntnissen sind zur aktiven und konstruktiven Mitarbeit aufzufordern.
1.5.2 Ländlicher Wegebau
Die ländlichen Wege sind ein wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft und bilden ein landschaftsgestaltendes und -gliederndes Element. Auf eine schonende Einfügung der Wege in die Landschaft ist daher zu achten. Das Landschaftsbild prägende Objekte sollen bei der Planung in das Wegenetz eingebunden werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass
1.5.3 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen
Bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die Belange des Gewässerschutzes und des Hochwasserschutzes zu berücksichtigen. Die Wasserrückhaltung in der Fläche ist zu fördern und die Abflussgeschwindigkeit zu verringern. Entlang der Gewässer ist aus Gründen des Gewässer- und Erosionsschutzes sowie zur Sicherung von Lebensräumen die Erhaltung oder Neu anlage von Gewässerschutzstreifen zu unterstützen. Entwässerungsmaßnahmen in ökologisch wertvollen Feuchtflächen und solche, die den Umbruch von Dauergrünland bedingen, haben zu unterbleiben.
1.5.4 Bodenschutz und Bodennutzung
Zum Schutz des Bodens sollen der Bodenerosion durch Wasser und Wind entgegengewirkt und die Voraussetzungen für eine standortgerechte Bodennutzung geschaffen werden. Planung, Ausbau und Bodenordnung in der Flurneuordnung sollen den Erfordernissen des Erosionsschutzes entsprechen. Hierzu sind die erosionsgefährdeten Flächen im Flurneuordnungsgebiet zu erfassen. Hierfür kann das Erosionskataster herangezogen werden.
Erosionshemmende Geländestrukturen und Landschaftselemente sollen erhalten und - falls erforderlich - neu geschaffen werden. Die dem Bodenschutz dienenden Maßnahmen sind durch Regelung der Rechtsverhältnisse im Flurbereinigungsplan zu sichern.
Damit Flächen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten und in erosionsgefährdeten Hanglagen entsprechend den Erfordernissen des Bodenschutzes bewirtschaftet werden, ist auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Grünlandnutzung im Rahmen der Bodenordnung hinzuwirken.
1.5.5 Freizeit und Erholung
Zur Verbesserung der Erholungsfunktion der Landschaft und für Maßnahmen der Freizeitgestaltung des örtlichen Bedarfs können Flächen landschaftsschonend erschlossen, gestaltet und erhalten werden.
1.5.6 Sonstige Grundsätze, insbesondere zur Erhaltung und Neu anlage von landschaftsprägenden Anlagen
1.5.6.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind ausführlich und rechtzeitig über die Bedeutung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flurneuordnung sowie über die Einschränkungen nach § 34 FlurbG zu unterrichten. Dazu eignet sich vor allem die Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nach § 5 Absatz 1 FlurbG.
Zustimmungen der unteren Flurbereinigungsbehörden zu genehmigungspflichtigen Veränderungen werden nur dann erteilt, wenn sie nicht den Zielsetzungen des Plans nach § 41 FlurbG widersprechen. Sofern ein solcher nicht erforderlich ist, gilt dies entsprechend für die Zielsetzungen des Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplans.
1.5.6.2 Landschaftsprägende Anlagen, deren Erhaltung im Plan nach § 41 FlurbG festgelegt ist, sind den mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragten Firmen örtlich aufzuzeigen. Die Firmen sind vertraglich zur Erhaltung und Schonung zu verpflichten. Für Zuwiderhandlungen sind eine angemessene Vertragsstrafe und die Verpflichtung zum Ausgleich des entstandenen Schadens zu vereinbaren.
1.5.6.3. Stehen Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, auf Landabfindungen, so sind diese Holzpflanzen nach § 50 Absatz 1 FlurbG vom Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.
Ihre dauernde Erhaltung ist durch öffentlich-rechtliche Festsetzungen im Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Tauschplan zu sichern, sofern nicht ein weiterer Schutz aus dem Naturschutzrecht (zum Beispiel Naturdenkmal) besteht. Geschützte Objekte sind möglichst in das Eigentum und die Unterhaltung öffentlicher Träger zu überführen.
1.5.7 Flächenbereitstellung für Maßnahmen der Landschaftspflege
Soweit Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zugleich den gemeinschaftlichen Interessen dienen oder sie Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind, bringen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Flächen für die gemeinschaftlichen Anlagen auf. Darüber hinaus ist eine Flächenbereitstellung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im öffentlichen Interesse aus dem gesetzlich zulässigen Landabzug nur in verhältnismäßig geringem Umfang möglich (§ 40 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft oder andere Träger, zum Beispiel die Gemeinde oder die Naturschutzvereinigungen, können jedoch durch frühzeitigen Grunderwerb diese Maßnahmen unterstützen. Ein an Naturschutzflächen interessierter Träger sollte beim Grunderwerb unterstützt werden. Ein Landabfindungsverzicht zu seinen Gunsten für solche Flächen dient in der Regel dem Zweck der. Flurneuordnung. Dies gilt auch für private Träger, zum Beispiel für Naturschutzvereinigungen.
2 Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden mit den Naturschutzbehörden und den Naturschutzvereinigungen 16
Bei Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Flurneuordnung haben sich die nach Landesrecht zuständigen Naturschutzbehörden gemäß § 58 NatSchG und die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. April 1954 (GBl. S.55) gegenseitig wie folgt zu beteiligen:
2.1 Beteiligung der Flurbereinigungsbehörden an Planungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden
Die Naturschutzbehörden haben bei Planungen und Maßnahmen, die Einfluss auf die Durchführung von Verfahren nach dem FlurhG haben können, die zuständige Flurbereinigungsbehörde so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen kann (§ 3 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG). Dies gilt insbesondere für die Ausweisung von Schutzgebieten nach §§ 23 bis 29 BNatSchG.
2.2 Beteiligung der Naturschutzbehörden und der Naturschutzbeauftragten an der Flurneuordnung
Die zuständigen Naturschutzbehörden werden entsprechend der gesetzlichen Pflicht (§ 3 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (VwV Mitwirkung Flurneuordnung) an den Verfahren beteiligt.
Zu allen Terminen und wesentlichen Vorgängen bei Verfahren nach dem FlurbG, bei denen Vertreterinnen und Vertreter des Naturschutzes zu beteiligen sind, erfolgt die Heranziehung des Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragter) durch die Naturschutzbehörden.
2.3 Beteiligung der Naturschutzvereinigungen 16
Die nach § 63 Absatz 2 BNatSchG und § 49 NatSchG in Verbindung mit § 3 UmwRG und § 6 UVwG anerkannten Naturschutzvereinigungen werden an den Verfahren nach dem FlurbG mit Ausnahme von freiwilligen Landtauschverfahren ohne Folgemaßnahmen wie Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die Beteiligung gewährt jedoch keine eigenständige, über gesetzliche Regelungen hinausgehende Mitwirkungs-, Einwendungs-, Widerspruchs- und Klagebefugnis.
2.4 Arbeitsprogramm für Flurneuordnung und Landentwicklung
Das Ministerium gibt ein jährliches Arbeitsprogramm für Flurneuordnung und Landentwicklung frei. Es enthält mit Ausnahme der freiwilligen Landtauschverfahren die Verfahren, die im folgenden Jahr angeordnet werden sollen.
Die unteren Naturschutzbehörden sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen werden bei der Aufstellung der Allgemeinen Leitsätze nach § 5 Absatz 2 FlurbG und somit beider Verfahrensvorbereitung beteiligt. Sie werden über das Arbeitsprogramm informiert. Die unteren Naturschutzbehörden leiten das Arbeitsprogramm an die Naturschutzbeauftragten weiter.
Das Vorgehen zur Aufstellung des Arbeitsprogramms wird in der Anweisung für Anordnung, Änderung und Abschluss von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (AAF) beschrieben.
2.5 Ökologische Voruntersuchung 16
Vor Aufnahme eines Verfahrens in das Arbeitsprogramm beauftragt die Flurbereinigungsbehörde die Erstellung einer Ökologischen Voruntersuchung (ÖV). Die darin enthaltenen Ergebnisse werden in der Aufstellung der allgemeinen Leitsätze aufgegriffen und geben den groben Untersuchungsumfang der Ökologischen Ressourcenanalyse (ORA) vor.
In begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und den Naturschutzvereinigungen auf die Ökologische Voruntersuchung verzichtet werden.
2.6 Allgemeine Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz 16
2.6.1. 16 Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt für die im künftigen Arbeitsprogramm zur Anordnung vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung
allgemeine Leitsätze auf. In diesem Termin sind die Grundsätze, die Ziele und Ideen über die künftige Gestaltung des Flurneuordnungsgebietes im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge anzusprechen. Diese können zur Entscheidung über die Aufnahme der Flurneuordnung in das Arbeitsprogramm herangezogen werden. Bei Verfahren, die primär der Agrarstrukturverbesserung dienen, sollen erste Festlegungen über Art und Ausmaß des ökologischen Mehrwertes erfolgen.
Werden Waldgebiete in das Verfahren einbezogen, nimmt die untere Forstbehörde an der Aufstellung der allgemeinen Leitsätze teil.
Bei der Aufstellung der allgemeinen Leitsätze sind insbesondere folgende Themen anzusprechen:
In das Einzelne gehende Aussagen oder Festlegungen sind der Ökologischen Ressourcenanalyse und dem Plan nach § 41 FlurbG vorbehalten.
Als Grundlage für die Aufstellung der allgemeinen Leitsätze sind die vorhandenen Planungen und Unterlagen auszuwerten, insbesondere
Liegen derartige Planungen und Unterlagen nicht vor oder reichen sie nach Auffassung der Beteiligten nicht aus, berichten die unteren Flurbereinigungsbehörden dem Landesamt. Dieses veranlasst im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde, dass eine Ergänzung zu den bestehenden Planungen oder eine Darstellung der grundsätzlichen landschaftlichen Gegebenheiten durch die untere Naturschutzbehörde, das Landesamt oder eine andere Stelle gefertigt wird.
2.6.2 Bestehen bei der Aufstellung der allgemeinen Leitsätze Einwendungen, die die Durchführung. des Verfahrens in Frage stellen, berichten die unteren Flurbereinigungsbehörden dem Landesamt.
2.6.3 16 Sollen im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem FlurbG ausnahmsweise
durchgeführt werden, stimmt sich die untere Flurbereinigungsbehörde oder das Landesamt mit der zuständigen Naturschutzbehörde auch in diesen hagen ab. Dabei sind auch die Auswirkungen von Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf die Abgrenzung von Schutzgebieten (§ 24 Absatz 11 NatSchG) und des Flurneuordnungsgebietes (§ 7 FlurbG) zu berücksichtigen. Soweit bei den oben genannten Punkten Regelungen des LWaldG betroffen sind, werden die zuständigen Forstbehörden an der Abstimmung beteiligt. Nummer 2.6.2 gilt entsprechend.
2.6.4 16 Die Naturschutzbehörden teilen der unteren Flurbereinigungsbehörde, gegebenenfalls unter Beifügung einer Mehrfertigung der jeweiligen Rechtsverordnung, auf Anforderung mit, ob und in welchem Umfang Schutzgebiete oder -objekte nach den § § 23 bis 30 BNatSchG, § 44 Absatz 5 und § 47 NatSchG im voraussichtlichen Verfahrensgebiet vorhanden oder geplant sind.
Sofern das voraussichtliche Verfahrensgebiet auch Wald umfasst, erhebt die untere Flurbereinigungsbehörde bei der zuständigen Forstbehörde, ob geschützte Waldgebiete nach den §§ 29 bis 33 LWaldG vorhanden sind.
2.7 Einleitung und Anordnung der Flurneuordnung
Zum Termin nach § 5 Absatz 2 FlurbG sind die untere und die höhere Naturschutzbehörde sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu laden.
Dies gilt auch für den Termin nach § 93 Absatz 2 FlurbG.
Im Termin sind die nach Nummer 2.6 aufgestellten allgemeinen Leitsätze zu erörtern. Das Ergebnis ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Naturschutzbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten für jedes nach dem FlurbG angeordnete Verfahren den Anordnungsbeschluss sowie etwaige Änderungsbeschlüsse nach § 8 Absatz 2 FlurbG.
2.8 Ökologische Ressourcenanalyse in Flurneuordnungsverfahren
In Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren erfolgt nach. Anordnung eine ökologische Begutachtung des Planungsgebietes (Ökologische Ressourcenanalyse - ÖRA). Auf die ÖRA kann nur dann verzichtet werden, wenn sich dies aus der Ökologischen Voruntersuchung (ÖV) ergibt. Sie stellt eine wesentliche Grundlage für die bei der Planung zu treffende Entscheidung über die Erhaltung, Verbesserung, Entfernung oder Neu anlage von Landschaftselementen dar. Auf die entsprechende Anleitung zur ÖRA und ÖV des Landesamts wird hingewiesen.
2.9 Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes
2.9.1 Auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für die Aufstellung und Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG (VwV Planfeststellung Flurneuordnung - VwV Plafe Flur) wird hingewiesen, insbesondere auf die darin enthaltenen Regelungen in Bezug auf den Naturschutz und die Landschaftspflege.
2.9.2 Nach § 38 FlurbG stellt die untere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der land- und gegebenenfalls forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, den beteiligten Behörden und Organisationen sowie unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen allgemeine Grundsätze zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der ÖRA in Flurneuordnungsverfahren, land- und forstwirtschaftliche Vorplanungen oder Vorplanungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
Zur Erörterung dieser allgemeinen Grundsätze nach Nummer 2.1.3 VwV PlafeFlur sind die Naturschutzbehörden sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu laden.
Im Hinblick auf ein Nutzungskonzept werden parallel zu den allgemeinen Leitsätzen für Natur- und Landschaftsschutz die agrarstrukturellen Verhältnisse und Nutzungen erhoben, um die agrarstrukturellen Ziele festzulegen (§ 38 FlurbG). Hier kann ein Arbeitskreis oder Bürgerausschuss eingebunden werden.
2.9.3 Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Plan nach § 41 FlurbG auf. Er ist Fachplan im Sinne von § 17 Absatz 4 BNatSchG. In den landschaftspflegerischen Begleitplan sind die zur Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge aufzunehmen, Dabei ist unter anderem das Ergebnis der grundsätzlichen Abstimmung nach Nummer 2.6.1, 2.6.3 und 2.7 zu berücksichtigen.
Der Plan nach § 41 FlurbG ist von der unteren Flurbereinigungsbehörde mit den zuständigen Naturschutzbehörden und mit den anerkannten Naturschutzvereinigungen abzustimmen und dem Landesamt vor dem Anhörungstermin nach Nummer 3 VwV Plafe Flur zur fachlichen Durchsicht vorzulegen. Im Plan nach § 41 FlurbG wird festgelegt, für weiche Maßnahmen Gestaltungs-, Bepflanzungs-, Unterhaltungs- und Pflegepläne zu erstellen sind. Diese Gestaltungs-, Bepflanzung-, Unterhaltungs- und Pflegepläne sind im Erläuterungsbericht zum Plan nach § 41 FlurbG aufzuführen.
2.9.4 16 Befinden sich im Verfahrensgebiet Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärengebiete, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder andere Schutzgebiete, ist auf den Inhalt der jeweiligen Rechtsverordnungen oder Satzungen zu achten. Wenn dabei Befreiungen von Vorschriften der Naturschutzgebiets-, Landschaftsschutzgebiets- , Biosphärengebiets-, Naturpark- oder der Naturdenkmalverordnungen zu treffen sind, hat die untere Flurbereinigungsbehörde das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen. Es obliegt der zuständigen Naturschutzbehörde, die anerkannten Naturschutzvereinigungen nach den Maßgaben des § 63 Absatz 2 BNatSchG und § 46 NatSchG in Verbindung mit § 3 UmwRG und § 6 UVwG anzuhören. Bei Betroffenheit von nach LWaldG geschützten Gebieten ist die zuständige Forstbehörde anzuhören.
Sind infolge der Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes und aufgrund der Abstimmung nach. Nummer 2.6.3 Änderungen von geschützten Gebieten und Objekten zweckmäßig, so sind sie nachrichtlich in den Entwurf des Plans nach § 41 FlurbG aufzunehmen. Befinden sich im Verfahrensgebiet gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 33 NatSchG und § 30a LWaldG, ist deren Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung unzulässig. Für die Erteilung von Ausnahmen ist § 30 Absatz 3 BNatSchG heranzuziehen. Sollte die Beeinträchtigung nicht im Sinne des § 30 Absatz 3 BNatSchG ausgeglichen werden können, ist § 67 BNatSchG für eine "Befreiung heranzuziehen. Die Zulassung einer Ausnahme erfolgt mit der Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG.
2.9.5 Sind in einer Flurneuordnung Maßnahmen vorgesehen, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG verbunden sind, ist durch die untere Flurbereinigungsbehörde im Auftrag des Landesamts den anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Die Naturschutzvereinigungen sind insbesondere zu bitten, geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzuschlagen.
2.9.6 Gestaltungs-, Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen sowie Maßnahmen, die zu einer positiven ökologischen Bilanz führen, sind im landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen (§ 17 Absatz 4 BNatSchG, § 41 Absatz 1 FlurbG).
2.9.7 Zum Anhörungstermin (§ 41 Absatz 2 FlurbG) nach Nummer 3 VwV Plafe Flur sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen ebenfalls zu laden.
Soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BNatSchG erforderlich werden, ist spätestens in diesem Termin das nach § 17 Absatz 1 BNatSchG erforderliche Benehmen herzustellen.
2.9.8 Sofern Einwendungen gegen einen Plan nach § 41 FlurbG bestehen bleiben, wird das Landesamt mit den Betroffenen versuchen, eine Lösung zu finden. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, bedarf es einer Planfeststellung.
2.10 Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 38 NatSchG 16
Sofern ein Flurneuordnungsverfahren ein FFH-Gebiet oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet beeinträchtigen könnte, ist eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vorzunehmen. Die Schutz- und Erhaltungsziele von Vogelschutzgebieten ergeben sich aus der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten vom 5. Februar 2010 (GBl. S.37). Die Schutz- und Erhaltungsziele für FFH-Gebiete ergeben sich aus den Management-Plänen und - falls diese noch nicht vorhanden sind - aus der Gebietsmeldung (Standarddatenbogen). Es ist auch zu prüfen, ob gegebenenfalls ein außerhalb des Flurneuordnungsgebietes liegendes Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt werden kann. § 38 NatSchG ist zu beachten.
2.11 Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) will sicherstellen, dass die Auswirkungen besonders umwelterheblicher Vorhaben frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt bei Verfahren nach dem FlurbG der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes. Dieser ist das Vorhaben gemäß Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG. Die UVP betrifft also nicht das Flurneuordnungsverfahren insgesamt.
Für diese Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Über das gesetzliche Erfordernis hinaus wird in Baden-Württemberg in der Regel eine UVP durchgeführt, wenn in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vorgesehen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Landesamt gemäß § 3c UVPG.
Die UVP ist kein selbstständiges Verfahren, sondern in die bestehenden verwaltungsbehördlichen Verfahren integriert. Dies bedeutet, dass sie Teil der Aufstellung und der Genehmigung/Feststellung des Plans nach § 41 FlurbG beziehungsweise des Ausbauplans im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ist.
2.12 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG 16
Nach Vorliegen des Rohentwurfs des Plans nach § 41 FlurbG ist von der unteren Flurbereinigungsbehörde in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachgutachters, zu prüfen, ob besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne von § 44 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 15 NatSchG durch Maßnahmen der Flurneuordnung betroffen sind.
Für wild lebende Tiere und Pflanzen gelten - je nach Rechtsstatus - die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 BNatSchG. Für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten sowie nationale Verantwortungsarten ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Sofern die Verwirklichung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Absatz 1 BNatSchG nicht vermieden und nicht durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bei Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Absatz 5 BNatSchG) verhindert werden kann, kann von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde mit der Plangenehmigung eine Ausnahme erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 BNatSchG für die Erteilung einer Ausnahme vorliegen. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, bedarf es einer Planfeststellung.
Alle übrigen national besonders geschützten Arten, die nicht unter die oben genannten Vorgaben fallen, sind in der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG in Verbindung mit § 15 NatSchG) zu behandeln.
2.13 Flurbereinigungsplan
2.13.1 Im Flurbereinigungsplan werden die Ergebnisse des Verfahrens zusammengefasst (§ 58 FlurbG). Insbesondere sind darin der Plan nach § 41 FlurbG aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die Abfindungen der Beteiligten nachzuweisen sowie die sonstigen Rechtsverhältnisse zu regeln. Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen.
2.13.2 16 Sind bei der Erörterung des Plans nach § 41 FlurbG hinsichtlich der Änderung von geschützten Gebieten und Objekten Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt worden, werden die sich aus der Änderung ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Wirkungen der Abfindung zu Grunde gelegt.
Die Naturschutzbehörden passen deshalb möglichst unmittelbar nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans die jeweilige Rechtsverordnung den neuen Verhältnissen an. Hierzu übersendet die untere Flurbereinigungsbehörde rechtzeitig, in geeigneten Fällen bereits nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung, der zuständigen Naturschutzbehörde einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan einschließlich einer den Anforderungen des § 24 Absatz 11 NatSchG genügenden Karte.
2.14 Sonderbestimmungen für Verfahren nach §§ 86, 91 und 103 a FlurbG
Wird in Verfahren nach dem FlurbG kein Plan nach § 41 FlurbG aufgestellt (§§ 86 Absatz 1 Nummer 4, 97 und 103e FlurbG), sind - soweit erforderlich - Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge im Flurbereinigungsplan, Zusammenlegungsplan beziehungsweise Tauschplan darzustellen.
Diese sind insoweit Fachpläne im Sinne von § 17 Absatz 4 BNatSchG. Die geplanten Maßnahmen in Flurneuordnungsverfahren und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren sind ebenso wie Folgemaßnahmen bei Verfahren nach § 103a FlurbG vor ihrer Herstellung von der unteren Flurbereinigungsbehörde mit
sowie - falls erforderlich - mit weiteren Trägern öffentlicher Belange zu erörtern. Dabei ist insbesondere zu klären, dass keine weiteren öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen nach den Fachgesetzen erforderlich sind. Ansonsten sind diese entweder von den Fachbehörden einzuholen oder mit dem Landesamt abzustimmen, ob doch ein Plan nach § 41 FlurbG aufzustellen ist.
Die untere Flurbereinigungsbehörde legt dem Landesamt mit dem Antrag auf Zustimmung zur Durchführung Niederschriften über diese Erörterung, eine Ausbaukarte mit landschaftspflegerischer Begleitplanung und einen Kostenanschlag mit Finanzierungsplan vor.
3 Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplans als Teil des Plans nach § 41 FlurbG
3.1 Landschaftspflegerische Maßnahmen
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen bestehen aus
Diese werden in der Wege- und Gewässerkarte, falls erforderlich in einer gesonderten Landschaftskarte, dargestellt und im Erläuterungsbericht näher beschrieben.
In Verfahren nach § § 86, 91 und 103a FlurbG sind die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Flurbereinigungs-, Zusammenlegungsbeziehungsweise im Tauschplan darzustellen.
3.1.1 16 Die Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte enthält zu den landschaftspflegerischen Maßnahmen auch:
3.1.2 Der Erläuterungsbericht zum Plan nach § 41 FlurbG enthält:
3.2 Monitoring (Erfolgskontrolle)
Falls naturschutzfachlich erforderlich und begründet, kann die Überprüfung der Zielerreichung durch ein naturschutzfachliches Monitoring erfolgen (Durchführung im Rahmen der Flurneuordnung maximal drei Mal).
Bei der Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG ist zu klären, ob ein Monitoring für erforderlich gehalten wird. Die Erfolgskontrolle kann das gesamte Verfahrensgebiet oder bestimmte Gebietsteile betreffen. Ebenso kann die Erfolgskontrolle im Einzelfall auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten mit besonderer Betroffenheit beschränkt bleiben.
Bei der Einschätzung des Erfordernisses sind insbesondere die Naturschutzbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen.
Ziel dieser Erfolgskontrolle ist, aus diesen Erfahrungswerten Erkenntnisse für nachfolgende Flurneuordnungsverfahren zu gewinnen.
Mit der Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG wird festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Monitoring durchgeführt wird.
4 Finanzierung
Das Landesamt und die höhere Naturschutzbehörde verständigen sich frühzeitig, ob und in welchem Umfang Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus Haushaltsmitteln der Flurbereinigungsverwaltung oder - sofern diese über gesetzliche Anforderungen hinausgehen - als besondere Maßnahme aus Haushaltsmitteln der Naturschutzverwaltung bezahlt oder bezuschusst werden.
Die Kosten für Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen bei Eingriffen der Teilnehmergemeinschaft im Sinne von § 14 BNatSchG sind Ausführungskosten nach § 105 FlurbG. Im Übrigen gilt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums zur Förderung der Flurneuordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Ferner können Maßnahmen zur Biotop- und Landschaftsgestaltung, die über gesetzliche Anforderungen hinausgehen, nach den geltenden Landschaftspflegerichtlinien des Ministeriums gefördert werden.
5 Übergabe und Unterhaltung der Anlagen der Landschaftspflege an die Unterhaltungspflichtigen
5.1 Übergabe der Anlagen
Die landschaftspflegerischen Anlagen werden in der Regel den Gemeinden, in deren Gebiet sie liegen, zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt.
Zur öffentlichkeitswirksamen Übergabe der landschaftspflegerischen Anlagen an den Unterhaltungspflichtigen lädt die untere Flurbereinigungsbehörde den Unterhaltungspflichtigen, die untere Naturschutzbehörde, die beteiligten Naturschutzvereinigungen, den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger ein und stellt der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Wasserbehörde anheim, an der Übergabe teilzunehmen. Über die Übergabe ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
5.2 Unterhaltung der Anlagen
Die im Rahmen der Flurneuordnung hergestellten landschaftspflegerischen Anlagen sind von dem. Unterhaltungspflichtigen oder der Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten und zu pflegen.
Die Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen werden von der unteren Flurbereinigungsbehörde in einem Pflegeplan geregelt. Die wasserwirtschaftlichen Befugnisse der unteren Wasserbehörde bleiben unberührt.
5.3 Pflegeplan
Die erforderlichen Festsetzungen werden im Flurbereinigungsplan getroffen (vgl. § 42 Absatz 2 und § 58 Absatz 4 FlurbG). Der Unterhaltungspflichtige erhält zur Übergabe einen mit ihm abgestimmten Pflegeplan, in dem die Unterhaltung und Pflege d er neu geschaffenen Anlagen geregelt ist.
5.4 Überprüfung der landschaftspflegerischen Anlagen
Die untere Flurbereinigungsbehörde überprüft nach Ablauf von fünf Jahren ab Übergabe an den Unterhaltungspflichtigen den Zustand der landschaftspflegerischen Anlagen. Auf diese Überprüfung wird im Pflegeplan und bei der öffentlichkeitswirksamen Übergabe an die Gemeinde hingewiesen. Ist zum Zeitpunkt der Überprüfung bereits die Schlussfeststellung ergangen, wird das Ergebnis der Überprüfung der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt.
6 Schlussbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
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