umwelt-online: Waldgesetzes für Baden-Württemberg (2)
zurück |
2. Abschnitt
Geschützte Waldgebiete
§ 29 Schutzwald
(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des § 15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.
(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.
§ 30 Bodenschutzwall
(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf
(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.
(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.
(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören
in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben unberührt.
(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.
(5) Die Forstbehörde kann abweichend von § 33 Absatz 3 NatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 BNatSchG Ausnahmen und unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG Befreiungen von den Verboten
In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.
(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.
(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.
§ 31 Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
(3) In der Rechtsverordnung können
(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Waldererheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig.
(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit Zustimmung des Waldbesitzers fest.
(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden, sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird. § 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
(7) Zuständig für die Forschung und das Monitoring in Waldschutzgebieten ist die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg.
§ 33 Erholungswald
(1) Wald in verdichteten Räumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der höheren Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Im Erholungswald können Erholungseinrichtungen geschaffen und unterhalten werden. Im Körperschaftswald und im Privatwald obliegt dies den Gemeinden als freiwillige Aufgabe.
(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 41 NatSchG bleibt unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.
(4) Sofern bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 35 Entschädigung
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Entschädigung vom Land zu leisten. Das Land kann von den Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen gefährdeter nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Gebäude, Gewässer oder sonstiger Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen verlangen. Ferner kann der Verursacher der in § 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gefahren zum Ersatz der Aufwendungen des Landes herangezogen werden.
(3) Bei Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung hat die Gemeinde, im übrigen das Land die Entschädigung zu leisten.
(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die höhere Forstbehörde. Für die Entschädigung gelten die §§ 7 bis 15 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
§ 36 Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erläßt die höhere Forstbehörde.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.
(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden können.
(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(5) Die Rechtsverordnung maß enthalten
Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten Wald gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Vierter Teil
Betreten des Waldes
§ 37 Betreten des Waldes 05 15
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchGbleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.
§ 38 Sperren von Wald 05 15 19
(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 46 Absatz 1 und 2 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Die Forstbehörde kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.
§ 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen
(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von Zweigen von Waldbäumen und -Sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben unberührt.
§ 41 Waldgefährdung durch Feuer
(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis,
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Fünfter Teil 19
Beratung und Förderung der Forstwirtschaft
§ 42 Forstliche Beratung der Waldbesitzenden 19
(1) Die Forstbehörde hat den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüssen zur nachhaltigen Erfüllung des Gesetzeszweckes nach § 1 und zur Unterstützung bei der Erfüllung der Grundpflichten nach § 12 insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des Natur- und Artenschutzes bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder forstliche Beratung anzubieten. Sie wirkt im Rahmen der forstlichen Beratung auf eine nachhaltige, multifunktionale und naturnahe Waldwirtschaft hin. Die forstliche Beratung dient insbesondere der Verhütung von Zuwiderhandlungen im Sinne von § 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. Die forstliche Beratung erfolgt kostenfrei.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Grundsätze und Umfang der forstlichen Beratung im Privat- und Körperschaftswald zu erlassen.
§ 42a Förderung der Forstwirtschaft 19 24
(1) Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ≫Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes≪, dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz und im Rahmen von Vorschriften der Europäischen Union. Soweit es zur Sicherung und Entwicklung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie zur Überwindung struktureller Nachteile erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden. Die Förderung kann insbesondere abhängig gemacht werden von
(2) Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald gemäß § 55 Absatz 2 und 3. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zu der Förderung nach Satz 1 zu bestimmen.
(3) Das Land fördert die Naturparke nach Maßgabe des Haushaltsplans. Die Förderung soll dazu beitragen, die Naturparke unter Berücksichtigung von § 27 Absatz 1 Nummer 5 BNatSchG als attraktive Natur-, Kultur- und Erholungslandschaften zu planen, zu pflegen und zu entwickeln und so die ländlichen Räume zu stärken. Ziel der Förderung ist es, die Naturparke unter Berücksichtigung ihrer regionalen Besonderheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Schutz- oder Erholungszwecke besonders geeignet ist oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Erfüllung von Schutzfunktionen oder zur Anlage von Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.
(5) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Fördertatbestände oder auf vergleichbare Leistungen nach § 47a Absatz 8, § 48 Absatz 3 und § 49 können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen einheitlichen Software der Landesforstverwaltung unter Verwendung eines von der Landesforstverwaltung festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Das Ministerium stellt insbesondere zur Beratung und Information, zur Flächenverwaltung sowie zur elektronischen Erfassung und Weiterverarbeitung von Förderanträgen ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (WaldPortal BW).
§ 43 Ersatz von Aufwendungen
(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung, wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist.
(2) Soweit Privatwaldbesitzer die Beseitigung von Abfällen im Auftrag des Beseitigungspflichtigen übernehmen, sind ihnen die entstehenden Aufwendungen von diesem zu ersetzen.
§ 44 Verwendung der Walderhaltungsabgabe
(1) Die Einnahmen aus der Walderhaltungsabgabe werden zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes verwendet, insbesondere für die Anlage und die Unterhaltung von geschützten Waldgebieten sowie den Erwerb von Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke.
(2) Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Richtlinien über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe.
Sechster Teil 19
Besondere Vorschriften für dem Staats-, Körperschafts- und Privatwald
1. Abschnitt 19
(aufgehoben)
§ 45 Zielsetzung im Staatswald 04 19 23
(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung.
(1a) Im Staatswald werden bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen
(2) Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten. Der Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszuüben.
(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.
(4) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen.
(5) Außer den in § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung genannten Einnahmen sind dem Forstgrundstock die Einnahmen aus Holznutzungen, die über die nachhaltige Nutzung hinausgehen, abzüglich der Ausgaben für den Einschlag des Holzes zuzuführen.
(6) Der Staatswald wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und des ForstBW-Gesetzes von Forst Baden-Württemberg bewirtschaftet.
2. Abschnitt 19
(aufgehoben)
§ 46 Zielsetzung im Körperschaftswald 19
Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes ist, unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen, § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden (besondere Allgemeinwohlverpflichtung).
§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung 04 19
(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde ausgeübt, sofern die Körperschaft nicht nach Maßgabe von § 47a die forsttechnische Betriebsleitung durch ein körperschaftliches Forstamt selbst ausübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt.
(2) Der Körperschaft obliegt die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien (Wirtschaftsverwaltung).
(3) Die Körperschaft kann für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben das Angebot der Forstbehörde zur Übernahme der Wirtschaftsverwaltung gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Satz 1 gilt nicht für
§ 47a Körperschaftliches Forstamt 19
(1) Übt eine Gemeinde auf ihrem Gebiet die forsttechnische Betriebsleitung selbst aus, so hat sie ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. Das körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.
(2) Mehrere Gemeinden können sich nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zu einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt zusammenschließen.
(3) Ein Landkreis mit Waldbesitz kann sich am gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Absatz 2 beteiligen, sofern alle waldbesitzenden Gemeinden des Landkreises ein gemeinschaftliches körperschaftliches Forstamt bilden. Die Ausübung der Forstaufsicht im Staatswald wird in diesem Fall durch die höhere Forstbehörde wahrgenommen. Die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Satz 1 erstreckt sich hinsichtlich der Aufgaben der unteren Forstbehörde auch auf das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenen Waldbesitz können sich an einem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt beteiligen. Tritt eine waldbesitzende Gemeinde aus dem gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamt nach Satz 1 aus, so muss sie ein eigenes körperschaftliches Forstamt gründen oder sich einem bestehenden körperschaftlichen Forstamt anschließen. Für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben im Sinne des § 65 Absatz 1 als untere Forstbehörde erhalten das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt nach Satz 1 und die höhere Forstbehörde vom Landkreis anteilig Kostenersatz aus den Zuweisungen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes.
(4) Zur Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes ist ein Antrag bei der höheren Forstbehörde zu stellen. Der Antrag muss Angaben über die umfassten Waldflächen und die Personalausstattung unter Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 5 enthalten.
(5) Die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 bis 3 bedarf unbeschadet weiterer nach anderen Vorschriften erforderlicher Genehmigungen der Genehmigung durch die höhere Forstbehörde. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn
nachgewiesen werden. Satz 1 und 2 gilt nicht für am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende körperschaftliche Forstämter.
(6) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 3 des Landesverwaltungsgesetzes werden Sitz und Bezirk eines körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 1 oder eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 oder 3 durch die höhere Forstbehörde bestimmt. Die höhere Forstbehörde gibt die Bildung, den Zeitpunkt, den Sitz und den Bezirk sowie den Umfang des Aufgabenübergangs auf das körperschaftliche Forstamt oder das gemeinschaftliche körperschaftliche Forstamt in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt.
(7) Soll ein körperschaftliches Forstamt nach Absatz 1 bis 3 aufgelöst werden oder sich der Zuständigkeitsbereich eines gemeinschaftlichen körperschaftlichen Forstamtes nach Absatz 2 und 3 ändern, ist dies der höheren Forstbehörde mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor der Auflösung oder Änderung anzuzeigen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 21 Absatz 5 und § 24b Absatz 2 GKZ bleiben unberührt.
(8) Körperschaftliche Forstämter nach Absatz 1 und 2 mit einer forstlichen Betriebsfläche ab 7.500 Hektar Körperschaftswald sowie gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach Absatz 3 erhalten für die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung einen finanziellen Ausgleich durch das Land nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 Nummer 2.
§ 48 Forstlicher Revierdienst 04 19
(1) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 umfasst den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben.
(2) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald wird von den Körperschaften oder ihren Zusammenschlüssen ausgeübt.
(3) Für die Kosten, die die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 46 im Rahmen des Revierdienstes zu tragen haben, gewährt das Land einen organisationsbedingten finanziellen Ausgleich. Dieser bemisst sich nach den Mehrkosten, die aufgrund von spezifischen Anforderungen an den Revierdienst im Körperschaftswald entstehen, soweit diese Anforderungen durch dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgegeben sind und über die gesetzlichen Grundpflichten nach § 12 hinausgehen.
(4) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Verwaltungsbehörde, so kann die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienst gegen ein um den finanziellen Ausgleich nach Absatz 3 reduziertes Entgelt nutzen.
§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften 19
Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft oder einem kommunalen Zusammenschluss vereinbaren, dass auf deren Gebiet ihre Forstbediensteten gemäß § 21 Absatz 2 die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald und im Wald sonstiger Körperschaften einschließlich des als Körperschaftswald behandelten Kirchen- und Gemeinschaftswaldes übernehmen.
§ 50 Periodischer Betriebsplan 04 13 19
(1) Der periodische Betriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern. Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen. Er wird von sachkundigen Dritten im Sinne von § 21 Absatz 3 im Auftrag der höheren Forstbehörde oder von dieser selbst erstellt. Die Körperschaft trägt anteilig die Kosten für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen. Bei Forstbetrieben eines körperschaftlichen Forstamtes kann der periodische Betriebsplan auch durch den Leiter des körperschaftlichen Forstamtes oder durch von ihm beauftragte sachkundige Dritte im Sinne von § 21 Absatz 3 aufgestellt werden.
(3) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluß mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach Übergabe, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 nach Aufstellung, der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(4) Im Staatswald erstellt Forst Baden-Württemberg die periodischen Betriebspläne und legt diese der obersten Forstbehörde vor. Die periodischen Betriebspläne können innerhalb von drei Monaten nach Vorlage beanstandet werden, wenn sie gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.
(5) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert haben.
(6) Auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald tritt der Nationalparkplan an die Stelle der periodischen Betriebsplanung.
§ 51 Jährlicher Betriebsplan 04 19
(1) Der jährliche Betriebsplan ist von der unteren Forstbehörde unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
(2) Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluß ist innerhalb eines Monats der unteren Forstbehörde, bei körperschaftlichen Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Betriebsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind der unteren Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.
(4) Abweichend von Absatz 1 erstellt im Staatswald Forst Baden-Württemberg die jährlichen Betriebsnachweisungen.
§ 52 Außerordentliche Nutzung 19
(1) Eine außerordentliche Nutzung ist eine Holznutzung, die die im periodischen Betriebsplan Festgesetzte nachhaltige Nutzung überschreitet und während der Laufzeit des periodischen Betriebsplans nicht wieder eingespart wird.
(2) Die außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung
Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes erheblich beeinträchtigt wird.
2a. Abschnitt 04 19
(aufgehoben)
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Staats- und Körperschaftswald zu erlassen über Grundsätze für
Dabei kann in Abhängigkeit von der Betriebsgröße eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums vorgesehen werden.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften für den Körperschaftswald zu erlassen über
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium, im Falle von Absatz 2 Nummer 2 und 4 außerdem im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
3. Abschnitt 19
(aufgehoben)
§ 54 Kirchenwald
(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.
(3) Kirchenwald ist auf Antrag der oberen Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die höhere Forstbehörde.
4. Abschnitt 19
(aufgehoben)
§ 55 Fachliche Unterstützung des Privatwaldes 04 19
(1) Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer unterstützt. Die Belange des Bauernwaldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung.
(3) Gegenstand der Betreuung sind die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse der Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Für die Betreuung sind Entgelte zu entrichten.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Betreuung einschließlich der zu entrichtenden Entgelte zu bestimmen.
§ 56 Gemeinschaftswald
(1) Wald von Realgemeinden, Realgenossenschaften oder anderen deutschrechtlichen Gemeinschaften, an dem das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gemeinschaftswald), ist unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der Gemeinschaften Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Realteilung eines Gemeinschaftswaldes ist nicht zulässig. Im Falle der Auflösung hat unbeschadet der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, soweit nicht ein Anteilsberechtigter die anderen Anteile geschlossen erwirbt. § 25 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dadurch die bisherigen Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit oder Zweck, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gefährdet werden.
§ 57 Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald
(1) Die Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald sind durch eine Satzung zu regeln.
(2) Nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Sinne von § 56 Abs. 1 können sich eine Verfassung geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. In diesem Fall kann ihnen auf Antrag die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die höhere Forstbehörde verliehen werden. Die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nur verliehen werden, wenn eine andere Rechtsfarm, insbesondere die Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen Vereins, einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar ist und gewährleistet ist, daß der wirtschaftliche Verein nach Umfang und Organisation seine Aufgaben zweckmäßig wahrnehmen kann.
(3) Die höhere Forstbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständig.
§ 58 Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlichrechtlicher Rechtspersönlichkeit
Waldgenossenschaften, die nach Maßgabe des badischen Zweiten Konstitutionsedikts vom 14. Juli 1807 (RegBl. S. 125) die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, können vom Ministerium aufgefordert werden, sich eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 57 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 59 Anwendung der für Körperschaftswald geltenden Vorschriften 19
Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde Gemeinschaftswald den Vorschriften dieses Gesetzes über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes unterstellen.
§ 60 Gleichstellung mit Gemeinschaftswald
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter § 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden.
§ 61 Bildung, Förderung und fachliche Unterstützung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse 04 19
(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer Aufgaben beratend zu unterstützen.
(2) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden, um die strukturellen Nachteile zu überwinden.
(3) Berechnungsgrundlage der Entgelte für die ständige Betreuung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer.
§ 61a Holzvermarktungsgemeinschaft 19
Eine Holzvermarktungsgemeinschaft ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss von Waldbesitzenden
oder deren Zusammenschlüssen zu dem ausschließlichen Zweck, die Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse der Mitglieder wesentlich und nachhaltig zu verbessern.
§ 61b Verfahren zur Anerkennung einer Holzvermarktungsgemeinschaft 19
(1) Eine Holzvermarktungsgemeinschaft wird durch die höhere Forstbehörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Die §§ 19 und 20 des Bundeswaldgesetzes gelten entsprechend.≪
weiter. |