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Zweite GAPRefVO BW - Zweite GAP-Reform-Verordnung BW
Zweite Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für Baden-Württemberg
Vom 25. Juli 2024
(GBl. Nr. 62 vom 26.07.2027)
Es wird verordnet aufgrund von:
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung des GAP-Reform-Gesetzes BW und der in § 1 GAPRefG BW genannten Unionsregelungen, der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach GAPDZV.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 GAPRefG BW.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschrift für ELER-Interventionen
§ 3 Würdigung von Verstößen nach § 13 GAPRefG BW
(1) Bei der Würdigung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen im Rahmen des § 13 Absatz 2 GAPRefG BW hängt
(2) Verstöße gegen Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe gelten als Verstöße gegen sonstige Auflagen.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen und flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen
§ 4 Flächenidentifizierungssystem
Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf das Flurstück nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 der GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 5 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf
gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar.
(2) Die Mindestparzellengröße für flächenbezogene ELER-Interventionen kann durch Verwaltungsvorschrift des jeweils zuständigen Ministeriums festgelegt werden.
§ 6 Verbindung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Landwirtschaftliche Flächen oder Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZV, deren Nutzungen nicht getrennt angegeben werden müssen, gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle.
(2) Nutzungen, die nicht getrennt angegeben werden müssen, werden durch das Ministerium Ländlicher Raum festgelegt.
§ 7 Zusätzliche Angaben im Gemeinsamen Antrag
Zusätzlich zu den Angaben nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 der GAPInVeKoS-Verordnung haben die Antragstellenden im Gemeinsamen Antrag zu Zwecken der Kontrolle der Konditionalität anzugeben, ob Wirtschaftsdünger an Dritte abgegeben wird.
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen
§ 8 Verfahren zur Stellung und Kontrolle von Förderanträgen
Das zuständige Ministerium bestimmt geeignete Verfahren für die Stellung eines dem Gemeinsamen Antrag vorgelagerten Förderantrags sowie diesbezüglich abzugebende Erklärungen und die in Bezug auf jeden Förderantrag durchzuführenden Verwaltungskontrollen sowie die gegebenenfalls durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen.
§ 9 Anwendung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
(1) Auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 finden die §§ 3 bis 7, 12 bis 13 GAPDZV entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 12 GAPDZV auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, keine Anwendung.
(2) § 8 GAPDZV findet auf flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 und auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechende Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(3) § 11 GAPDZV findet auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung mit Ausnahme der Interventionen, die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 findet § 11 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 GAPDZV entsprechende Anwendung.
§ 10 Anwendung der GAPInVeKoS-Verordnung
(1) Auf flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen finden
entsprechende Anwendung.
(2) Auf flächenbezogene ELER-Interventionen finden
entsprechende Anwendung.
(3) Auf tierbezogene ELER-Interventionen finden die §§ 34, 35 Absatz 4 und §§ 42a, 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung.
(4) Auf die flächenbezogene ELER-Intervention im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Förderung von Streuobstbäumen findet abweichend zu Absatz 2 Nummer 2 § 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass auf die angemeldete und ermittelte Anzahl von Streuobstbäumen Bezug genommen wird.
§ 11 Bagatellabweichungen bei flächenbezogenen ELER-Interventionen
(1) Die ermittelte Fläche je Kulturgruppe wird mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt, soweit die Differenz zwischen ermittelter Fläche und angemeldeter Fläche 0,1 Hektar oder weniger und nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche der Kulturgruppe beträgt.
(2) Abweichend hiervon wird bei Kulturgruppen mit einzelflächenbezogener Verpflichtung die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt, soweit die Differenz zwischen ermittelter Fläche und angemeldeter Fläche 0,02 Hektar oder weniger und nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche der Kulturgruppe beträgt.
§ 12 Reihenfolge der Abzüge
(1) Für die jeweilige flächen- oder tierbezogene ELER-Intervention sind die zu verhängenden Kürzungen und Sanktionen in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen die Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenen Betrag angewandt.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften für nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen
§ 13 Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen
Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, geeignete Verfahren für die Stellung von Förder- oder Zahlungsanträgen und die Abgabe von sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit nicht flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen festzulegen.
§ 14 Ersatz der Schriftform
Förder- oder Zahlungsanträge sowie sonstige Erklärungen können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen Software unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
§ 15 Verwaltungskontrollen
(1) Alle von einer begünstigten Person oder Dritten vorzulegende Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf die Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Durch die Verwaltungskontrollen der Förderanträge wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, des nationalen Rechts und des GAP-Strategieplans, einschließlich der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Verwaltungskontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:
Im Falle der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe stichprobenweise geprüft. Das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich Regelungen festlegen.
(3) Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betroffenen Zahlungsantrag erforderlich ist, die Überprüfung
(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann. Erfolgt auch eine Finanzierung aus anderen Quellen, so wird durch die Kontrollen sichergestellt, dass die insgesamt erhaltene Unterstützung nicht über den zulässigen Höchstbeträgen und maximalen Unterstützungssätzen liegt.
(5) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle wird geprüft, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht künstlich geschaffen worden sind.
(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben umfassen zumindest eine Inaugenscheinnahme des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen, wie den Folgenden, von einer Inaugenscheinnahme absehen:
Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren.
(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass bei mindestens 1 Prozent der materiellen Investitionsvorhaben unter 100.000 Euro Inaugenscheinnahmen durchgeführt werden. Die Vorhaben werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
§ 16 Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die jeweils zuständige Behörde führt auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der bewilligten Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, durch. Vor-Ort-Kontrollen sind soweit möglich vor der Schlusszahlung für ein Vorhaben durchzuführen.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Vor-Ort-Kontrollbeauftragten durchgeführt werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bei der Förderung von immateriellen Investitionen verzichtet werden, wenn alle für die Zuwendung relevanten Sachverhalte im Rahmen der Verwaltungskontrolle nach § 15 abschließend geprüft werden können. Das Ministerium Ländlicher Raum kann den Verzicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen für Interventionen zur Förderung immaterieller Investitionen festlegen.
§ 17 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für die Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 5 Prozent der beantragten Ausgaben nichtflächen- oder tierbezogener Interventionen je Kalenderjahr, die aus dem ELER finanziert werden.
(2) Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden soll, Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt. Das Ministerium Ländlicher Raum kann für einzelne Interventionen Ausnahmen zulassen.
(3) Zahlungsanträge, die infolge von Verwaltungskontrollen als nicht förderfähig eingestuft wurden, fließen nicht in die Berechnung des Mindestkontrollsatzes nach Absatz 1 ein. Kontrollen, die alle Anforderungen der §§ 15 bis 18 erfüllen, dürfen für die Erreichung des Mindestkontrollsatzes nach Absatz 1 berücksichtigt werden.
(4) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Vor der Risikoziehung sind 25 bis 40 Prozent der zu überprüfenden Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
§ 18 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Förderbestimmungen durchgeführt wurde. Dabei werden alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die Gewährung der Förderung einbezogen, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.
(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Richtigkeit der im Förder- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben der begünstigten Person anhand der vorhandenen Investitionsobjekte und den bei der begünstigten Person oder Dritten vorhandenen Unterlagen geprüft. Dies schließt die Prüfung ein, ob die Zahlungsanträge durch Rechnungen, Buchführungsunterlagen oder andere Dokumente oder Erklärungen belegt werden können.
(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Förderantrag beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wird, übereinstimmt.
(4) Vor-Ort-Kontrollen umfassen einen Besuch des Standortes, an dem das Vorhaben umgesetzt wird, oder bei immateriellen Vorhaben eine Kontrolle des Projektträgers vor Ort, sofern nicht von der Möglichkeit nach § 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann ein Besuch des Standortes oder die Kontrolle des Projektträgers vor Ort unterbleiben. Außergewöhnliche Umstände sind zu dokumentieren und zu begründen.
(5) Vor-Ort-Kontrollen können durch alternative Nachweise ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn anhand dieser Nachweisführung die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann. Das Ministerium Ländlicher Raum kann die alternative Nachweisführung für einzelne Interventionen festlegen.
§ 19 Ex-Post-Kontrollen, Regelungen der Zweckbindungsfrist
(1) Bei materiellen Investitionsvorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, werden Ex-Post-Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der ersten fünf Jahre der Zweckbindungsfrist des Vorhabens zu prüfen.
(2) Die Zweckbindungsfrist beginnt in der Regel mit dem 1. Januar des Folgejahres zu laufen, in welchem die Schlusszahlung erfolgt ist. Die Zweckbindungsfrist wird tagesgenau berechnet.
(3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann für einzelne Interventionen oder in begründeten Fällen kürzere Zweckbindungsfristen festlegen. In diesem Falle erstrecken sich die Ex-Post-Kontrollen nach Absatz 1 auf die kürzere Zweckbindungsfrist.
(4) Die Ex-Post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Ausgaben für Investitionsvorhaben, für die Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nach Absatz 1 gelten und für die die Schlusszahlung geleistet wurde.
(5) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Vor der Risikoziehung sind 40 bis 50 Prozent der zu überprüfenden Vorhaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(6) Die Bundes- oder Landesvorgaben zur Zweckbindung von Investitionen, insbesondere zur zeitlichen Dauer und Kontrolle der Zweckbindung, bleiben unberührt.
§ 20 Anlassbezogene Kontrollen
Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen oder Ex-Post-Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Die jeweils zuständige Behörde geht Beschwerden, auch durch externe Personen, oder Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nach und klärt diese auf.
§ 21 Kontrollbericht
(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle und jede Ex-Post-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
(2) Die begünstigte Person erhält die Gelegenheit, den schriftlichen oder elektronischen Bericht während oder nach der Kontrolle zu prüfen sowie schriftliche oder elektronische Bemerkungen hinzuzufügen.
§ 22 Sonderregelungen zur Kontrolle von LEADER-Interventionen
(1) Die Einhaltung des Auswahlverfahrens einschließlich der Anwendung der Auswahlkriterien nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird von den lokalen Aktionsgruppen dokumentiert. Die Prüfung des Auswahlverfahrens erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde.
(2) Die LEADER-Aktionsgruppen erstellen jährlich einen Bericht über ihre Aktivitäten. Der Bericht ist der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. Form und Umfang des Berichts legt das Ministerium Ländlicher Raum fest.
§ 23 Sonderregelungen zur Kontrolle der Technischen Hilfe
Das Ministerium Ländlicher Raum bestimmt geeignete Verfahren zur Verwaltungskontrolle der Technischen Hilfe, die nach Artikel 125 der VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 2 der VO (EU) 2021/2115 als Pauschalfinanzierung erstattet wird. Vor-Ort-Kontrollen werden nicht durchgeführt.
§ 24 Berechnung der Zahlungen
(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, deren Förderfähigkeit nach Abschluss aller Kontrollen festgestellt wurden.
(2) Die jeweils zuständige Behörde prüft den von der begünstigten Person erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge unter Berücksichtigung etwaiger zu verhängender Kürzungen und Sanktionen fest.
§ 25 Reihenfolge der Abzüge
Für die jeweilige nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Intervention sind zu verhängende Kürzungen und Sanktionen in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für die Imkereiförderung
§ 26 Anwendung von Regelungen aus Abschnitt 2 und 5
(1) Auf die Imkereiförderung finden die §§ 3 bis 7, 13 bis 15 Absatz 1, §§ 16 bis 21, sowie § 24 und § 25 entsprechende Anwendung.
(2) Durch die Verwaltungskontrollen der Förderanträge wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, des nationalen Rechts und des GAP-Strategieplans, einschließlich der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Verwaltungskontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:
Im Falle der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe stichprobenweise geprüft. Das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich Regelungen festlegen.
(3) Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betroffenen Zahlungsantrag erforderlich ist, die Überprüfung
Abschnitt 7
Besondere Vorschriften für Öko-Regelungen
§ 27 Kennarten des artenreichen Grünlands und unzulässige Arten für Saatgutmischungen
(1) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands der in § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG genannten Öko-Regelung sind in Anlage 1 festgelegt.
(2) Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 GAPDZV erfolgt mittels Sichtkontrolle, vorzugsweise vor der Nutzung des ersten Aufwuchses nach Maßgabe der folgenden Vorgaben:
(3) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 2 genannten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder Blühflächen für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c GAPDZG genannten Öko-Regelungen nicht zugelassen.
§ 28 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen
Als Ausschlussgebiet für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d GAPDZG genannte Öko-Regelung gelten die in Baden-Württemberg gelegenen und für das jeweilige Antragsjahr in den Fachdaten des Ministeriums Ländlicher Raum für die FFH-Mähwiesen hinterlegten, nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ber. ABl. L 95 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, kartierten FFH-Lebensraumtypen "Magere Flachlandmähwiesen- und Bergmähwiesen" innerhalb und außerhalb von Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Als Ausschlussgebiet gelten ebenfalls die für das jeweilige Antragsjahr in den Fachdaten hinterlegten Flächen der "Mähwiesen-Verlustflächen-Kulisse".
Abschnitt 8
Schlussbestimmung
§ 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft soweit in Absatz 2 oder Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Satz 1 tritt § 27 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt für die Aussaat ab dem Antragsjahr 2024.
(3) Abweichend von Satz 1 findet § 10 Absatz 3 erst ab dem 17. Mai 2024 Anwendung, soweit er auf § 42a der GAPInVeKoSV verweist.
Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG | Anlage 1 (zu § 27 Absatz 1) |
Nr. | Kennarten oder Kennartengruppe | Deutsche Bezeichnung | Wissenschaftliche Bezeichnung |
1 | Augentrost-Arten | Wiesen-Augentrost | Euphrasia rostkoviana |
Steifer Augentrost | Euphrasia stricta agg.* | ||
2 | Baldrian-Arten | Kleiner Baldrian | Valeriana dioica |
Arznei-Baldrian | Valeriana officinalis agg.* | ||
3 | Bärwurz | Meum athamanticum | |
4 | Gewöhnliches Zittergras | Briza media | |
5 | Kohl-Kratzdistel | Cirsium oleraceum | |
6 | Margerite-Arten | Leucanthemum vulgare agg.* | |
7 | Blutwurz | Potentilla erecta | |
8 | Echtes Labkraut | Galium verum | |
9 | Flügelginster | Genista sagittalis | |
10 | Gelbblütige Kleearten | Gewöhnlicher Hornklee | Lotus corniculatus |
Sumpf-Hornklee | Lotus uliginosus | ||
Hopfenklee | Medicago lupulina | ||
Gewöhnlicher Wundklee | Anthyllis vulneraria | ||
Gewöhnlicher Hufeisenklee | Hippocrepis comosa | ||
11 | Wiesenbocksbart-Arten* | Tragopodon pratensis agg.* | |
12 | Klappertopf-Arten | Zottiger Klappertopf | Rhinanthus alectorolophus |
Kleiner Klappertopf | Rhinanthus minor | ||
Schmalblättriger Klappertopf | Rhinanthus glacialis | ||
13 | Kleine Habichtskräuter | Kleines Habichtskraut | Hieracium pilosella |
Öhrchen-Habichtskraut | Hieracium auricula | ||
14 | Milch- und Ferkelkräuter | Steifhaariges Milchkraut, | Leontodon hispidus |
Herbst-Milchkraut | Leontodon autumnalis | ||
Gewöhnliches Ferkelkraut | Hypochoeris radicata | ||
15 | Pippau-Arten | Grüner Pippau | Crepis capillaris |
Sumpf-Pippau | Crepis paludosa | ||
Wiesen-Pippau | Crepis biennis | ||
Weichhaariger Pippau | Crepis mollis | ||
16 | Schlüsselblumen | Große Schlüsselblume | Primula elatior |
Arznei-Schlüsselblume | Primula veris | ||
17 | Sumpfdotterblume | Caltha palustris | |
18 | Bach-Nelkenwurz | Geum rivale | |
19 | Flockenblumen | Berg-Flockenblume | Centaurea montana |
Perücken-Flockenblume | Centaurea
pseudophrygia | ||
Wiesen-Flockenblume | Centaurea jacea | ||
Schwarze Flockenblume | Centaurea nigra | ||
20 | Futter-Esparsette | Onobrychis viciifolia | |
21 | Kartäuser-Nelke | Dianthus
carthusianorum agg.* | |
22 | Lichtnelken | Tag-Lichtnelke | Silene dioica |
Kuckucks-Lichtnelke | Lychnis floscuculi | ||
23 | Rotklee | Trifolium pratense | |
24 | Storchschnabel-Arten | Wiesen-Storchschnabel | Geranium pratense |
Wald-Storchschnabel | Geranium sylvaticum | ||
Sumpf-Storchschnabel | Geranium palustre | ||
Blut-Storchschnabel | Geranium sanguineum | ||
25 | Tauben-Skabiose | Scabiosa columbaria | |
Acker-Witwenblume | Knautia arvensis | ||
26 | Thymian-Arten | Arznei-Thymian | Thymus pulegioides |
Sand-Thymian | Thymus serpyllum | ||
27 | Wiesen-Knöterich | Polygonum bistorta | |
28 | Wiesenknopf-Arten | Kleiner Wiesenknopf | Sanguisorba minor |
Großer Wiesenknopf | Sanguisorba officinalis | ||
29 | Glockenblumen | Knäuel-Glockenblume | Campanula glomerata |
Rapunzel-Glockenblume | Campanula rapunculus | ||
Wiesen-Glockenblume | Campanula patula | ||
Rundblättrige Glockenblume | Campanula rotundifolia | ||
30 | Kreuzblumen | Sumpf-Kreuzblümchen | Polygala amarella |
Gewöhnliche Kreuzblümchen | Polygala vulgaris | ||
Schopf-Kreuzblümchen | Polygala comosa | ||
31 | Sumpf-Vergissmeinnicht | Myosotis palustris | |
32 | Teufelskrallen | Schwarze Teufelskralle | Phyteuma nigrum |
Ährige Teufelskralle | Phyteuma spicatum | ||
Kugel-Teufelskralle | Phyteuma orbiculare | ||
33 | Wiesen-Salbei | Salvia pratensis | |
* Umfasst eine Artengruppe (nach Buttler et al. 1998: Florenliste von Baden-Württemberg, Karlsruhe. 486 S.) |
Unzulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c GAPDZG | Anlage 2 (zu § 27 Absatz 3) |
I. Gruppe A
Nr. | Wissenschaftliche Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
1 | Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke |
2 | Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch |
3 | Filago arvensis | Acker-Filzkraut |
4 | Filago minima | Zwerg-Filzkraut |
5 | Holosteum umbellatum | Spurre |
6 | Jasione montana | Berg-Sandglöckchen |
7 | Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht |
8 | Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen |
9 | Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß |
10 | Papaver argemone | Sand-Mohn |
11 | Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf |
12 | Turritis glabra | Turmkraut |
II. Gruppe B
Nr. | Wissenschaftliche Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
1 | Agrimonia procera | Großer Odermennig |
2 | Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch |
3 | Carduus nutans | Nickende Distel |
4 | Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz |
5 | Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch |
6 | Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern |
7 | Galium verum | Echtes Labkraut |
8 | Geum rivale | Bach-Nelkenwurz |
9 | Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose |
10 | Silene nutans | Nickendes Leimkraut |
11 | Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz |
ENDE |