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Regelwerk, Naturschutz
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Zweite GAPRefVO BW - Zweite GAP-Reform-Verordnung BW
Zweite Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für Baden-Württemberg

Vom 25. Juli 2024
(GBl. Nr. 62 vom 26.07.2027)



Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 23 Absätze 1 bis 4 des GAP-Reform-Gesetz BW (GAPRefG BW) vom 8. Februar 2024 (GBl. 2024 Nr. 14),
  2. § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist und
  3. § 17 Absatz 3 Nummern 1 und 2, Absätze 4 und 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist.

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Durchführung des GAP-Reform-Gesetzes BW und der in § 1 GAPRefG BW genannten Unionsregelungen, der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach GAPDZV.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 GAPRefG BW.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Direktzahlungen: Zahlungen nach Teil 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262);
  2. Gemeinsamer Antrag: Der Gemeinsame Antrag umfasst den Sammelantrag nach § 5 Absätze 1 bis 3 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523), die Anträge zu den in Baden-Württemberg angebotenen Interventionen des GAP-Strategieplans und flächenbezogenen Fördermaßnahmen, soweit in der jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf den Gemeinsamen Antrag Bezug genommen wird;
  3. Vorhaben: Vorhaben nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L, 2024/946, 26.03.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. abgeschlossene Vorhaben: Vorhaben, bei denen die Schlusszahlung erfolgt ist oder bei denen über den Verwendungsnachweis abschließend entschieden wurde;
  5. Kulturgruppe: Flächen oder Tiere eines Fördergegenstands einer Teilintervention laut GAP-Strategieplan, sofern der Fördergegenstand einen einheitlichen Fördersatz und einheitliche Fördervoraussetzungen oder Auflagen hat. Liegen zu einem Fördergegenstand unterschiedliche Fördersätze oder unterschiedliche Fördervoraussetzungen oder Auflagen vor, bilden Flächen oder Tiere, für die gleiche Fördervoraussetzungen oder Auflagen sowie gleiche Fördersätze, die innerhalb eines Fördergegenstands gelten, jeweils eine Kulturgruppe. Abweichend davon bilden im Rahmen der Ausgleichleistungen von Teil A Vertragsnaturschutz der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015) vom 28. Oktober 2015 (GABl. S. 834), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2020 (GABl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Flächen einer fachlichen Maßnahme eine Kulturgruppe;
  6. Lokale Aktionsgruppen: Lokale Aktionsgruppen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159), zuletzt ber. ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 59), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L 130 vom 10.05.2023 S. 1) geändert und durch Verordnung (EU) 2023/1676 (ABl. L2024/795, 29.2.2024) ergänzt worden ist.
  7. Landwirtschaftliche Parzelle: Landwirtschaftliche Parzelle im Sinne des § 3 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschrift für ELER-Interventionen

§ 3 Würdigung von Verstößen nach § 13 GAPRefG BW

(1) Bei der Würdigung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen im Rahmen des § 13 Absatz 2 GAPRefG BW hängt

  1. das Ausmaß des Verstoßes insbesondere von den Auswirkungen des Verstoßes bei flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen auf die Kulturgruppe und in den übrigen Fällen auf das Vorhaben ab;
  2. die Schwere des Verstoßes insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder sonstiger Auflagen sind;
  3. die Dauer des Verstoßes insbesondere davon ab, wie lange die Auswirkungen andauern und welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen und
  4. die Häufigkeit des Verstoßes davon ab, ob es sich um ein wiederholtes Auftreten des festgestellten Verstoßes handelt. Die Häufigkeit des Verstoßes ist dabei in Bezug auf maximal vier zurückliegende Jahre zu beurteilen, nicht aber in Bezug auf Jahre vor dem Beginn der aktuellen Förderperiode.

(2) Verstöße gegen Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe gelten als Verstöße gegen sonstige Auflagen.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften für Direktzahlungen und flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen

§ 4 Flächenidentifizierungssystem

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf das Flurstück nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 der GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 5 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf

  1. Einkommensgrundstützung nach § 4 GAPDZG,
  2. Umverteilungseinkommensstützung nach § 8 GAPDZG,
  3. Junglandwirte-Einkommensstützung nach § 13 GAPDZG oder
  4. Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummern 2 bis 7 GAPDZG

gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar.

(2) Die Mindestparzellengröße für flächenbezogene ELER-Interventionen kann durch Verwaltungsvorschrift des jeweils zuständigen Ministeriums festgelegt werden.

§ 6 Verbindung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Landwirtschaftliche Flächen oder Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZV, deren Nutzungen nicht getrennt angegeben werden müssen, gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle.

(2) Nutzungen, die nicht getrennt angegeben werden müssen, werden durch das Ministerium Ländlicher Raum festgelegt.

§ 7 Zusätzliche Angaben im Gemeinsamen Antrag

Zusätzlich zu den Angaben nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 der GAPInVeKoS-Verordnung haben die Antragstellenden im Gemeinsamen Antrag zu Zwecken der Kontrolle der Konditionalität anzugeben, ob Wirtschaftsdünger an Dritte abgegeben wird.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen

§ 8 Verfahren zur Stellung und Kontrolle von Förderanträgen

Das zuständige Ministerium bestimmt geeignete Verfahren für die Stellung eines dem Gemeinsamen Antrag vorgelagerten Förderantrags sowie diesbezüglich abzugebende Erklärungen und die in Bezug auf jeden Förderantrag durchzuführenden Verwaltungskontrollen sowie die gegebenenfalls durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen.

§ 9 Anwendung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

(1) Auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 finden die §§ 3 bis 7, 12 bis 13 GAPDZV entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 12 GAPDZV auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, keine Anwendung.

(2) § 8 GAPDZV findet auf flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 und auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechende Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(3) § 11 GAPDZV findet auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung mit Ausnahme der Interventionen, die Teil A der Landschaftspflegerichtlinie 2015 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. Auf flächenbezogene ELER-Interventionen im Sinne des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 findet § 11 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 2 GAPDZV entsprechende Anwendung.

§ 10 Anwendung der GAPInVeKoS-Verordnung

(1) Auf flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen finden

  1. die §§ 4, 7, 8 Absätze1, 3 und 4 und § 9 der GAPInVeKoS-Verordnung,
  2. § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung, soweit § 8 GAPDZV entsprechende Anwendung findet,
  3. die §§ 21, 22, 28, 30, 31 und 41 der GAPInVeKoS-Verordnung,
  4. § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung mit der Maßgabe, dass die Ermittlung der Flächen und Tiere auf Ebene der Kulturgruppe erfolgt, und
  5. die §§ 46, 48 Absätze 2 und 3, § 49 der GAPInVeKoS-Verordnung

entsprechende Anwendung.

(2) Auf flächenbezogene ELER-Interventionen finden

  1. die § 3 Absätze 1 und 2, § 5 Absätze 2 bis 6, § 6 Satz 1, §§ 11, 12, 15, 17, 25, 29, 32, 33, 43 der GAPInVeKoS-Verordnung und
  2. § 44 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung mit der Maßgabe, dass die Anwendung auf Ebene der Kulturgruppe erfolgt,

entsprechende Anwendung.

(3) Auf tierbezogene ELER-Interventionen finden die §§ 34, 35 Absatz 4 und §§ 42a, 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechende Anwendung.

(4) Auf die flächenbezogene ELER-Intervention im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Förderung von Streuobstbäumen findet abweichend zu Absatz 2 Nummer 2 § 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass auf die angemeldete und ermittelte Anzahl von Streuobstbäumen Bezug genommen wird.

§ 11 Bagatellabweichungen bei flächenbezogenen ELER-Interventionen

(1) Die ermittelte Fläche je Kulturgruppe wird mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt, soweit die Differenz zwischen ermittelter Fläche und angemeldeter Fläche 0,1 Hektar oder weniger und nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche der Kulturgruppe beträgt.

(2) Abweichend hiervon wird bei Kulturgruppen mit einzelflächenbezogener Verpflichtung die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt, soweit die Differenz zwischen ermittelter Fläche und angemeldeter Fläche 0,02 Hektar oder weniger und nicht mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche der Kulturgruppe beträgt.

§ 12 Reihenfolge der Abzüge

(1) Für die jeweilige flächen- oder tierbezogene ELER-Intervention sind die zu verhängenden Kürzungen und Sanktionen in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:

  1. Sanktionen für tierbezogene Übererklärungen entsprechend § 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 3,
  2. Sanktionen für flächenbezogene Übererklärungen entsprechend § 44 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 2,
  3. Sanktionen für auf Streuobstbäume bezogene Übererklärungen entsprechend § 45 Absätze 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 4,
  4. Kürzungen und Sanktionen für Verstöße gegen Fördervoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 GAPRefG BW,
  5. Kürzungen und Sanktionen für Verstöße gegen Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nach § 13 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 GAPRefG BW,
  6. Sanktionen wegen der verspäteten Einreichung des Gemeinsamen Antrags entsprechend § 46 GAPInVeKoS-Verordnung und
  7. Sanktionen wegen der Nichtanmeldung aller landwirtschaftlichen Parzellen entsprechend § 43 GAPInVeKoS-Verordnung.

(2) Sanktionen wegen Verstößen gegen die Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenen Betrag angewandt.

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften für nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen

§ 13 Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen

Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, geeignete Verfahren für die Stellung von Förder- oder Zahlungsanträgen und die Abgabe von sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit nicht flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen festzulegen.

§ 14 Ersatz der Schriftform

Förder- oder Zahlungsanträge sowie sonstige Erklärungen können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen Software unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

§ 15 Verwaltungskontrollen

(1) Alle von einer begünstigten Person oder Dritten vorzulegende Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf die Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Durch die Verwaltungskontrollen der Förderanträge wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, des nationalen Rechts und des GAP-Strategieplans, einschließlich der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Verwaltungskontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

  1. die Förderfähigkeit des Vorhabens und der begünstigten Person,
  2. die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden,
  3. die Einhaltung der Auswahlkriterien, sofern diese Kriterien anzuwenden sind,
  4. die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorien oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn das Vorhaben oder ein Teil davon in den Anwendungsbereich von Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 fällt,
  5. für in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Kosten die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, welche anhand geeigneter Bewertungssysteme bewertet wird, insbesondere durch Referenzkosten, durch den Vergleich verschiedener Angebote, Markterkundungen oder den Bewertungsausschuss; die Plausibilisierung der Kosten ist grundsätzlich vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen; das Ministerium Ländlicher Raum kann für einzelne Interventionen Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen und eine Mindestschwelle für die Plausibilisierung von Kosten festlegen.

Im Falle der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe stichprobenweise geprüft. Das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich Regelungen festlegen.

(3) Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betroffenen Zahlungsantrag erforderlich ist, die Überprüfung

  1. eines Vergleichs des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für welches ein Förderantrag bewilligt wurde,
  2. der angefallenen Kosten und getätigten Zahlungen oder sonstige Nachweise, sofern diese nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemacht werden; eine strichprobenweise Prüfung ist zulässig; das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich einen Mindestumfang der zu kontrollierenden Stichproben festlegen,
  3. der bei der Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen einzuhaltenden Zielerreichung und der korrekten Anwendung der Basisberechnung anhand geeigneter Nachweise des Begünstigten, sofern Kosten nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemacht werden und
  4. der Einhaltung der Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen des geförderten Vorhabens einschließlich der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, soweit diese anwendbar sind und soweit diese nicht bereits mit dem Förderantrag nach Absatz 2 Satz 1 geprüft worden sind.

(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann. Erfolgt auch eine Finanzierung aus anderen Quellen, so wird durch die Kontrollen sichergestellt, dass die insgesamt erhaltene Unterstützung nicht über den zulässigen Höchstbeträgen und maximalen Unterstützungssätzen liegt.

(5) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle wird geprüft, dass die Voraussetzungen für die Förderung nicht künstlich geschaffen worden sind.

(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben umfassen zumindest eine Inaugenscheinnahme des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen. Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen, wie den Folgenden, von einer Inaugenscheinnahme absehen:

  1. das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle,
  2. die zuständige Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investition bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis einschließlich 100.000 Euro,
  3. nach Ansicht der zuständigen Behörde ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde oder
  4. die tatsächliche Durchführung des Vorhabens kann anhand von für die entsprechende Intervention zugelassenen alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden.

Im Falle des Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die Gründe dafür zu dokumentieren.

(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass bei mindestens 1 Prozent der materiellen Investitionsvorhaben unter 100.000 Euro Inaugenscheinnahmen durchgeführt werden. Die Vorhaben werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

§ 16 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die jeweils zuständige Behörde führt auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der bewilligten Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, durch. Vor-Ort-Kontrollen sind soweit möglich vor der Schlusszahlung für ein Vorhaben durchzuführen.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Vor-Ort-Kontrollbeauftragten durchgeführt werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen bei der Förderung von immateriellen Investitionen verzichtet werden, wenn alle für die Zuwendung relevanten Sachverhalte im Rahmen der Verwaltungskontrolle nach § 15 abschließend geprüft werden können. Das Ministerium Ländlicher Raum kann den Verzicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen für Interventionen zur Förderung immaterieller Investitionen festlegen.

§ 17 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für die Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 5 Prozent der beantragten Ausgaben nichtflächen- oder tierbezogener Interventionen je Kalenderjahr, die aus dem ELER finanziert werden.

(2) Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden soll, Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt. Das Ministerium Ländlicher Raum kann für einzelne Interventionen Ausnahmen zulassen.

(3) Zahlungsanträge, die infolge von Verwaltungskontrollen als nicht förderfähig eingestuft wurden, fließen nicht in die Berechnung des Mindestkontrollsatzes nach Absatz 1 ein. Kontrollen, die alle Anforderungen der §§ 15 bis 18 erfüllen, dürfen für die Erreichung des Mindestkontrollsatzes nach Absatz 1 berücksichtigt werden.

(4) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Vor der Risikoziehung sind 25 bis 40 Prozent der zu überprüfenden Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

§ 18 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Förderbestimmungen durchgeführt wurde. Dabei werden alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die Gewährung der Förderung einbezogen, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.

(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Richtigkeit der im Förder- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben der begünstigten Person anhand der vorhandenen Investitionsobjekte und den bei der begünstigten Person oder Dritten vorhandenen Unterlagen geprüft. Dies schließt die Prüfung ein, ob die Zahlungsanträge durch Rechnungen, Buchführungsunterlagen oder andere Dokumente oder Erklärungen belegt werden können.

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Förderantrag beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wird, übereinstimmt.

(4) Vor-Ort-Kontrollen umfassen einen Besuch des Standortes, an dem das Vorhaben umgesetzt wird, oder bei immateriellen Vorhaben eine Kontrolle des Projektträgers vor Ort, sofern nicht von der Möglichkeit nach § 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird. Liegen außergewöhnliche Umstände vor, so kann ein Besuch des Standortes oder die Kontrolle des Projektträgers vor Ort unterbleiben. Außergewöhnliche Umstände sind zu dokumentieren und zu begründen.

(5) Vor-Ort-Kontrollen können durch alternative Nachweise ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn anhand dieser Nachweisführung die Überprüfung der erforderlichen Kontrollinhalte ausreichend sichergestellt werden kann. Das Ministerium Ländlicher Raum kann die alternative Nachweisführung für einzelne Interventionen festlegen.

§ 19 Ex-Post-Kontrollen, Regelungen der Zweckbindungsfrist

(1) Bei materiellen Investitionsvorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, werden Ex-Post-Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der ersten fünf Jahre der Zweckbindungsfrist des Vorhabens zu prüfen.

(2) Die Zweckbindungsfrist beginnt in der Regel mit dem 1. Januar des Folgejahres zu laufen, in welchem die Schlusszahlung erfolgt ist. Die Zweckbindungsfrist wird tagesgenau berechnet.

(3) Das Ministerium Ländlicher Raum kann für einzelne Interventionen oder in begründeten Fällen kürzere Zweckbindungsfristen festlegen. In diesem Falle erstrecken sich die Ex-Post-Kontrollen nach Absatz 1 auf die kürzere Zweckbindungsfrist.

(4) Die Ex-Post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Ausgaben für Investitionsvorhaben, für die Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nach Absatz 1 gelten und für die die Schlusszahlung geleistet wurde.

(5) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt auf Basis einer Zufallsauswahl und einer Risikobewertung. Vor der Risikoziehung sind 40 bis 50 Prozent der zu überprüfenden Vorhaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(6) Die Bundes- oder Landesvorgaben zur Zweckbindung von Investitionen, insbesondere zur zeitlichen Dauer und Kontrolle der Zweckbindung, bleiben unberührt.

§ 20 Anlassbezogene Kontrollen

Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen oder Ex-Post-Kontrollen können jederzeit durchgeführt werden. Die jeweils zuständige Behörde geht Beschwerden, auch durch externe Personen, oder Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nach und klärt diese auf.

§ 21 Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle und jede Ex-Post-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. die überprüften nicht flächen- oder tierbezogenen Interventionen inklusive der Förderanträge und Zahlungsanträge,
  2. die an der Kontrolle beteiligten Personen,
  3. ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus der begünstigten Person die Kontrolle angekündigt wurde,
  4. die Ergebnisse der Kontrolle,
  5. ob die begünstigte Person bei der Kontrolle anwesend war und
  6. sonstigen durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

(2) Die begünstigte Person erhält die Gelegenheit, den schriftlichen oder elektronischen Bericht während oder nach der Kontrolle zu prüfen sowie schriftliche oder elektronische Bemerkungen hinzuzufügen.

§ 22 Sonderregelungen zur Kontrolle von LEADER-Interventionen

(1) Die Einhaltung des Auswahlverfahrens einschließlich der Anwendung der Auswahlkriterien nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird von den lokalen Aktionsgruppen dokumentiert. Die Prüfung des Auswahlverfahrens erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde.

(2) Die LEADER-Aktionsgruppen erstellen jährlich einen Bericht über ihre Aktivitäten. Der Bericht ist der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen. Form und Umfang des Berichts legt das Ministerium Ländlicher Raum fest.

§ 23 Sonderregelungen zur Kontrolle der Technischen Hilfe

Das Ministerium Ländlicher Raum bestimmt geeignete Verfahren zur Verwaltungskontrolle der Technischen Hilfe, die nach Artikel 125 der VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 2 der VO (EU) 2021/2115 als Pauschalfinanzierung erstattet wird. Vor-Ort-Kontrollen werden nicht durchgeführt.

§ 24 Berechnung der Zahlungen

(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, deren Förderfähigkeit nach Abschluss aller Kontrollen festgestellt wurden.

(2) Die jeweils zuständige Behörde prüft den von der begünstigten Person erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge unter Berücksichtigung etwaiger zu verhängender Kürzungen und Sanktionen fest.

§ 25 Reihenfolge der Abzüge

Für die jeweilige nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Intervention sind zu verhängende Kürzungen und Sanktionen in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:

  1. Kürzungen nach § 18 GAPRefG BW,
  2. Kürzungen und Sanktionen nach § 13 GAPRefG BW.

Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für die Imkereiförderung

§ 26 Anwendung von Regelungen aus Abschnitt 2 und 5

(1) Auf die Imkereiförderung finden die §§ 3 bis 7, 13 bis 15 Absatz 1, §§ 16 bis 21, sowie § 24 und § 25 entsprechende Anwendung.

(2) Durch die Verwaltungskontrollen der Förderanträge wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, des nationalen Rechts und des GAP-Strategieplans, einschließlich der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Verwaltungskontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

  1. die Förderfähigkeit des Vorhabens und der begünstigten Person,
  2. die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden,
  3. die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorien oder der Berechnungsmethoden, die angewendet werden müssen, wenn das Vorhaben oder ein Teil davon in den Anwendungsbereich von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 fällt und
  4. für in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Kosten die Plausibilität der geltend gemachten Kosten; diese wird anhand geeigneter Bewertungssysteme bewertet, insbesondere durch Referenzkosten, durch den Vergleich verschiedener Angebote, Markterkundungen oder den Bewertungsausschuss; die Plausibilisierung der Kosten ist bei kombinierten Förder- und Auszahlungsanträgen vor der Entscheidung über den Förder- und Auszahlungsantrag abzuschließen, andernfalls erfolgt diese im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Förderantrags; das Ministerium Ländlicher Raum kann eine Mindestschwelle für die Plausibilisierung von Kosten festlegen.

Im Falle der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 wird die Einhaltung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe stichprobenweise geprüft. Das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich Regelungen festlegen.

(3) Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betroffenen Zahlungsantrag erforderlich ist, die Überprüfung

  1. eines Vergleichs des abgeschlossenen Vorhabens mit dem genehmigten Vorhaben,
  2. der angefallenen Kosten und getätigten Zahlungen oder sonstigen Nachweise, sofern diese nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemacht werden; eine strichprobenweise Prüfung der angefallenen Kosten und getätigten Zahlungen ist zulässig; das Ministerium Ländlicher Raum kann diesbezüglich einen Mindestumfang der zu kontrollierenden Stichproben festlegen,
  3. der bei der Anwendung der vereinfachten Kostenoptionen einzuhaltenden Zielerreichung und der korrekten Anwendung der Basisberechnung anhand geeigneter Nachweise des Begünstigten, sofern Kosten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/2115 geltend gemacht werden und
  4. der Einhaltung der Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen des geförderten Vorhabens.

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften für Öko-Regelungen

§ 27 Kennarten des artenreichen Grünlands und unzulässige Arten für Saatgutmischungen

(1) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands der in § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG genannten Öko-Regelung sind in Anlage 1 festgelegt.

(2) Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 GAPDZV erfolgt mittels Sichtkontrolle, vorzugsweise vor der Nutzung des ersten Aufwuchses nach Maßgabe der folgenden Vorgaben:

  1. In jedem Schlagdrittel müssen mindestens vier dieser Kennarten oder Kennartengruppen nachgewiesen und dokumentiert werden,
  2. der Schlag wird entlang einer Diagonalen, bei Dreiecksform entlang der Seitenhalbierenden, durchschritten; Randstreifen von 3 Meter Breite sind auszuklammern,
  3. die verbleibende Wegstrecke ist in drei gleich lange Abschnitte zu teilen und
  4. jeder dieser drei Abschnitte ist im Bereich der seitwärts ausgestreckten Arme, beiderseits circa 80 cm, auf Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen zu kontrollieren.

(3) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 2 genannten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder Blühflächen für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c GAPDZG genannten Öko-Regelungen nicht zugelassen.

§ 28 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen

Als Ausschlussgebiet für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d GAPDZG genannte Öko-Regelung gelten die in Baden-Württemberg gelegenen und für das jeweilige Antragsjahr in den Fachdaten des Ministeriums Ländlicher Raum für die FFH-Mähwiesen hinterlegten, nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ber. ABl. L 95 vom 29.03.2014 S. 70), die zuletzt durch Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, kartierten FFH-Lebensraumtypen "Magere Flachlandmähwiesen- und Bergmähwiesen" innerhalb und außerhalb von Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Als Ausschlussgebiet gelten ebenfalls die für das jeweilige Antragsjahr in den Fachdaten hinterlegten Flächen der "Mähwiesen-Verlustflächen-Kulisse".

Abschnitt 8
Schlussbestimmung

§ 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft soweit in Absatz 2 oder Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Satz 1 tritt § 27 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt für die Aussaat ab dem Antragsjahr 2024.

(3) Abweichend von Satz 1 findet § 10 Absatz 3 erst ab dem 17. Mai 2024 Anwendung, soweit er auf § 42a der GAPInVeKoSV verweist.

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Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZGAnlage 1
(zu § 27 Absatz 1)


Nr.Kennarten oder KennartengruppeDeutsche BezeichnungWissenschaftliche Bezeichnung
1Augentrost-ArtenWiesen-AugentrostEuphrasia rostkoviana
Steifer AugentrostEuphrasia stricta agg.*
2Baldrian-ArtenKleiner BaldrianValeriana dioica
Arznei-BaldrianValeriana officinalis
agg.*
3BärwurzMeum athamanticum
4Gewöhnliches ZittergrasBriza media
5Kohl-KratzdistelCirsium oleraceum
6Margerite-ArtenLeucanthemum vulgare agg.*
7BlutwurzPotentilla erecta
8Echtes LabkrautGalium verum
9FlügelginsterGenista sagittalis
10Gelbblütige KleeartenGewöhnlicher HornkleeLotus corniculatus
Sumpf-HornkleeLotus uliginosus
HopfenkleeMedicago lupulina
Gewöhnlicher WundkleeAnthyllis vulneraria
Gewöhnlicher HufeisenkleeHippocrepis comosa
11Wiesenbocksbart-Arten*Tragopodon pratensis agg.*
12Klappertopf-ArtenZottiger KlappertopfRhinanthus
alectorolophus
Kleiner KlappertopfRhinanthus minor
Schmalblättriger KlappertopfRhinanthus glacialis
13Kleine HabichtskräuterKleines HabichtskrautHieracium pilosella
Öhrchen-HabichtskrautHieracium auricula
14Milch- und FerkelkräuterSteifhaariges Milchkraut,Leontodon hispidus
Herbst-MilchkrautLeontodon autumnalis
Gewöhnliches FerkelkrautHypochoeris radicata
15Pippau-ArtenGrüner PippauCrepis capillaris
Sumpf-PippauCrepis paludosa
Wiesen-PippauCrepis biennis
Weichhaariger PippauCrepis mollis
16SchlüsselblumenGroße SchlüsselblumePrimula elatior
Arznei-SchlüsselblumePrimula veris
17SumpfdotterblumeCaltha palustris
18Bach-NelkenwurzGeum rivale
19FlockenblumenBerg-FlockenblumeCentaurea montana
Perücken-FlockenblumeCentaurea

pseudophrygia

Wiesen-FlockenblumeCentaurea jacea
Schwarze FlockenblumeCentaurea nigra
20Futter-EsparsetteOnobrychis viciifolia
21Kartäuser-NelkeDianthus

carthusianorum agg.*

22LichtnelkenTag-LichtnelkeSilene dioica
Kuckucks-LichtnelkeLychnis floscuculi
23RotkleeTrifolium pratense
24Storchschnabel-ArtenWiesen-StorchschnabelGeranium pratense
Wald-StorchschnabelGeranium sylvaticum
Sumpf-StorchschnabelGeranium palustre
Blut-StorchschnabelGeranium sanguineum
25Tauben-SkabioseScabiosa columbaria
Acker-WitwenblumeKnautia arvensis
26Thymian-ArtenArznei-ThymianThymus pulegioides
Sand-ThymianThymus serpyllum
27Wiesen-KnöterichPolygonum bistorta
28Wiesenknopf-ArtenKleiner WiesenknopfSanguisorba minor
Großer WiesenknopfSanguisorba officinalis
29GlockenblumenKnäuel-GlockenblumeCampanula glomerata
Rapunzel-GlockenblumeCampanula rapunculus
Wiesen-GlockenblumeCampanula patula
Rundblättrige GlockenblumeCampanula rotundifolia
30KreuzblumenSumpf-KreuzblümchenPolygala amarella
Gewöhnliche KreuzblümchenPolygala vulgaris
Schopf-KreuzblümchenPolygala comosa
31Sumpf-VergissmeinnichtMyosotis palustris
32TeufelskrallenSchwarze TeufelskrallePhyteuma nigrum
Ährige TeufelskrallePhyteuma spicatum
Kugel-TeufelskrallePhyteuma orbiculare
33Wiesen-SalbeiSalvia pratensis
* Umfasst eine Artengruppe (nach Buttler et al. 1998: Florenliste von Baden-Württemberg, Karlsruhe. 486 S.)

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Unzulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c GAPDZGAnlage 2
(zu § 27 Absatz 3)

I. Gruppe A

Nr.Wissenschaftliche BezeichnungDeutsche Bezeichnung
1Descurainia sophiaGewöhnliche Besenrauke
2Euphorbia exiguaKleine Wolfsmilch
3Filago arvensisAcker-Filzkraut
4Filago minimaZwerg-Filzkraut
5Holosteum umbellatumSpurre
6Jasione montanaBerg-Sandglöckchen
7Myosotis strictaSand-Vergissmeinnicht
8Myosurus minimusKleines Mäuseschwänzchen
9Ornithopus perpusillusKleiner Vogelfuß
10Papaver argemoneSand-Mohn
11Teesdalia nudicaulisBauernsenf
12Turritis glabraTurmkraut

II. Gruppe B

Nr.Wissenschaftliche BezeichnungDeutsche Bezeichnung
1Agrimonia proceraGroßer Odermennig
2Allium scorodoprasumSchlangen-Lauch
3Carduus nutansNickende Distel
4Carlina vulgarisKleine Eberwurz
5Euphorbia esulaEsels-Wolfsmilch
6Gagea pratensisWiesen-Goldstern
7Galium verumEchtes Labkraut
8Geum rivaleBach-Nelkenwurz
9Scabiosa columbariaTauben-Skabiose
10Silene nutansNickendes Leimkraut
11Vincetoxicum hirundinariaWeiße Schwalbenwurz


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