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VwV PlafeFlur - VwV Planfeststellung Flurneuordnung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Aufstellung und Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 31. Januar 2018
(GABl. Nr. 2 vom 01.03.2018 S. 117)
Gl.-Nr.: 46-8461.85
1 Allgemeines zur Planaufstellung und zur Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung
1.1 Rechtsgrundlage
Die Voraussetzungen für die Aufstellung und Feststellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und seine Rechtswirkungen sind in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und in §§ 7 und 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.
1.2 Zweck
1.2.1 Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG - im Folgenden kurz "Plan" genannt - ist die Grundlage für die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes.
1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes sind tatsächliche und rechtliche Verhältnisse betroffen. Zweck der Feststellung beziehungsweise Genehmigung des Planes ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern von Vorhaben und den Betroffenen zu regeln.
1.2.3 Von der Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung bleiben die fachtechnische Durchsicht sowie die haushaltsmäßige Behandlung des Planes unberührt.
1.3 Zeitpunkt
Der Plan ist vor seiner Ausführung festzustellen beziehungsweise zu genehmigen. Erst damit ist die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen gegeben. Die untere Flurneuordnungsbehörde hat deshalb für eine rechtzeitige Aufstellung des Planes und die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.
Wurde ein Planfeststellungsverfahren nach § 41 Absatz 4 Satz 1 FlurbG nicht durchgeführt und stellt sich nachträglich dessen Notwendigkeit heraus, so ist es nachzuholen.
1.4 Umfang, Grundsätze
1.4.1 Der Plan besteht in der Regel aus den in Nummer 2.5.1 genannten Unterlagen.
1.4.2 Alle in § 41 Absatz 1 FlurbG erwähnten Anlagen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen nach § 41 Absatz 5 FlurbG sind in den Plan aufzunehmen (Feststellungsinhalt). Die Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung erstreckt sich auf die gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) und kann auch öffentliche Anlagen umfassen, wenn diese dem Zweck der Flurneuordnung im Sinne von § 37 Absatz 1 FlurbG dienen.
1.4.3 Der Plan ist nach § 58 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies hat keine rechtsgestaltende Bedeutung, sondern dient lediglich dem zusammenfassenden Nachweis der Ergebnisse des Verfahrens.
1.4.4 Das Planfeststellungsverfahren unterliegt den Anforderungen einer Eingriffsregelung nach §§ 13 - 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
1.4.5 Das Planfeststellungsverfahren schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von § 2 UVPG für die Gesamtheit der planfeststellungsbedürftigen Anlagen (Anlage 1 Ziffer 16.1 zu § 7 UVPG "Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes") ein. Über die Vorschrift des UVPG hinaus wird gemäß Nummer 2.11 der VwV Flurneuordnung und Naturschutz in der Regel eine UVP durchgeführt. Diese ist unabhängig von der bereits gemäß § 37 Absatz 1 und Absatz 2 FlurbG bestehenden Verpflichtung, landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und den Erfordernissen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen.
Die UVP ist unselbständiger Bestandteil des Plans. Für diese ist daher die nach dieser Verwaltungsvorschrift für die Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung zuständige Behörde verantwortlich. Das Verfahren richtet sich nach dem Leitfaden Landespflege (LeitLP) der oberen Flurneuordnungsbehörde in der jeweils geltenden Fassung.
1.4.6 Das Planfeststellungsverfahren erfordert bei Gebieten des Europäischen Netzes "Natura 2000" eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 38 Naturschutzgesetz (NatSchG) gemäß Nummer 2.10 der VwV Flurneuordnung und Naturschutz.
Die Maßnahmen im Plan sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Das Verfahren richtet sich nach dem LeitLP der oberen Flurneuordnungsbehörde in der jeweils geltenden Fassung.
1.4.7 Artenschutzbelange sind für Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2017/17/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 193), (FFH-Richtlinie), europäische Vogelarten sowie nationale Verantwortungsarten durch eine artenschutzrechtliche Prüfung zu berücksichtigen. Die Beachtung der artenschutzrechtlichen Regelungen ist Voraussetzung für die Feststellung oder Genehmigung des Plans nach § 41 FlurbG oder die Zustimmung zum Ausbauplan. Sofern sich im Zeitraum zwischen der Plangenehmigung und der Ausführung der Maßnahmen Änderungen hinsichtlich der Betroffenheit von Arten ergeben haben, sind die Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG gegebenenfalls im Rahmen eines Planänderungsverfahrens (Nummer 5) erneut zu prüfen.
Das Verfahren richtet sich nach dem LeitLP der oberen Flurneuordnungsbehörde in der jeweils gültigen Fassung.
2 Planaufstellung
2.1 Aufstellung der allgemeinen Grundsätze
Die untere Flurneuordnungsbehörde stellt nach § 38 FlurbG im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen allgemeine Grundsätze zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes auf. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
2.1.1 Die beteiligten Behörden und Organisationen (vergleiche Nummer 2.3.3) teilen der unteren Flurneuordnungsbehörde allgemeine Grundsätze mit, die im Rahmen ihrer Planungen beachtet werden sollen.
2.1.2 Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, andere landwirtschaftliche Stellen sowie die untere Naturschutzbehörde unterrichten die untere Flurneuordnungsbehörde über Vorplanungen, die im Verfahren berücksichtigt werden sollen.
2.1.3 Die untere Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt die vorgebrachten Grundsätze und Vorplanungen in dem möglichen Umfang und schließt das Verfahren mit einer Erörterung der allgemeinen Grundsätze nach § 38 FlurbG ab. Dies kann in einem gemeinsamen Erörterungstermin geschehen.
Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden.
2.2 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
2.2.1 Der Plan ist von der unteren Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen (§ 41 Absatz 1 FlurbG). Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der unteren Flurneuordnungsbehörde und dem Vorstand. Die untere Flurneuordnungsbehörde hat die von dem Vorstand geäußerten Anregungen in seine Überlegungen einzubeziehen. Die Zustimmung des Vorstandes ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
2.2.2 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat insbesondere die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen (§ 18 Absatz 1 FlurbG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 FlurbG).
2.2.3 Nach Erarbeitung des Planes hat die untere Flurbereinigungsbehörde den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch vorhandene unterschiedliche Auffassungen nach Möglichkeit auszuräumen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, in die insbesondere die verbliebenen, unterschiedlich beurteilten Planungen, Vorhaben oder Maßnahmen und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte aufzunehmen sind.
2.3 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange
2.3.1 Alle öffentlichen und privaten Interessen sind bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander und untereinander abzuwägen. § 37 FlurbG ist zu beachten. Die unter Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 als zwingend zu beachtendes Recht aufgeführten Belange sind einer Abwägung nicht zugänglich.
2.3.2 Die untere Flurneuordnungsbehörde hat den Plan in intensiver Abstimmung mit den von der Planung berührten Gemeinden, Behörden und Organisationen zu erarbeiten. Dabei erfolgt auch die Beteiligung der Behörden nach § 17 UVPG. Meinungsverschiedenheiten sollten möglichst vor dem Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG ausgeräumt werden.
2.3.3 Träger öffentlicher Belange sind die Behörden und Organisationen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird. Hierzu gehören insbesondere die Behörden, deren Planfeststellungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstigen Verwaltungsentscheidungen durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden (vergleiche Nummer 4.4.2).
Welche Behörden und Organisationen in den Flurneuordnungsverfahren zu beteiligen sind, ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren in der jeweils geltenden Fassung. Die nach § 49 NatSchG und § 63 BNatSchG anerkannten Naturschutzvereinigungen werden wie Träger öffentlicher Belange beteiligt (vergleiche Nummer 2.3 der VwV Flurneuordnung und Naturschutz sowie LeitLP).
2.3.4 Sofern im Plan neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen sollen, für die die Teilnehmergemeinschaft nicht Kostenträger ist, sind zuvor mit den jeweiligen Beteiligten Vereinbarungen - vorbehaltlich der Planausführung - über die entstehenden Kosten und über die Kostenbeteiligungen zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung und die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken.
2.3.5 Die untere Flurneuordnungsbehörde hat mit der Gemeinde das Einvernehmen über Linienführung und Ausbaustandard der im Plan ausgewiesenen öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 2a des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes) sowie über den Pflegeplan der im Plan ausgewiesenen landschaftspflegerischen Anlagen herzustellen, soweit diese der Gemeinde im Flurbereinigungsplan zu Eigentum zugeteilt werden sollen.
2.4 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 25 Absatz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).
Danach ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Planung sollte dazu schon so weit abgestimmt sein, dass Äußerungen sich auf konkrete Maßnahmen beziehen können. Allerdings sollte die Beteiligung so rechtzeitig vor dem Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG erfolgen, dass Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit noch im Plan berücksichtigt werden können.
Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie ihre Behandlung sind zu dokumentieren.
2.5 Planunterlagen
2.5.1 Die für das Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen) umfassen in der Regel:
Den Planunterlagen ist ein Verzeichnis der einzelnen Unterlagen beizufügen.
2.5.2 Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 LVwVfG genügen. Er soll den Plan in allgemeinverständlicher Form erklären und begründen. Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, welche Gründe zur Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme geführt haben und dass unterschiedliche Interessen sorgfältig und sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden. Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt wurden. Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn darunter die Verständlichkeit nicht leidet.
Der Erläuterungsbericht enthält auch
2.5.3 Die Planunterlagen müssen erkennen lassen, ob es sich um Festsetzungen bei der Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung handelt oder lediglich um Darstellungen, die nicht an der Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung teilnehmen (Kennzeichnung als "nachrichtlich").
Aus den Planunterlagen müssen die beteiligten Träger öffentlicher Belange klar ersehen können, ob und inwieweit ihre Belange durch den Plan berührt werden.
2.5.4 Die anderen Planungsträger sind rechtzeitig aufzufordern, der unteren Flurneuordnungsbehörde für die Anlagen, die im Plan mit festgestellt beziehungsweise mitgenehmigt werden sollen, entsprechende Unterlagen nach den für sie geltenden Gesetzen und Richtlinien zu übergeben. Hierzu gehören auch die für die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich, Umweltverträglichkeitsprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.
Durch die Einbeziehung eines anderen Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von Verfahrensschritten der Umweltverträglichkeitsprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung eintreten. Der Planungsträger hat daher gegenüber der unteren Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und gegebenenfalls der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt hat.
Um die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange zu ermöglichen, sind die Unterlagen vom Planungsträger in ausreichender Zahl herzustellen.
2.6 Fachtechnische Durchsicht
Vor der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG (vergleiche Nummer 3) legt die untere Flurneuordnungsbehörde der oberen Flurneuordnungsbehörde die Planunterlagen (vergleiche Nummer 2.5.1), einen erweiterten Maßnahmenkatalog, einen Kostenanschlag und einen Kosten- und Finanzierungsplan vor. Die obere Flurneuordnungsbehörde prüft den Planentwurf. Insbesondere wird geprüft, ob die Grundsätze für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§§ 37 und 38 FlurbG) gewahrt sind, die Planung nachvollziehbar ist, ob die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns beachtet wurden und der Finanzierungsplan realistisch ist.
2.7 Einbeziehung der Öffentlichkeit
2.7.1 Nach der fachtechnischen Durchsicht erfolgt durch die untere Flurneuordnungsbehörde die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach §§ 18 bis 21 UVPG.
Dazu legt die untere Flurneuordnungsbehörde den fachtechnisch durchgesehenen Plan (Erläuterungsbericht und Karten), den UVP-Bericht nach § 16 UVPG und gegebenenfalls weitere bereits vorliegende, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen einen Monat bei der Gemeindeverwaltung am Sitz der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus.
Der Inhalt der Bekanntmachung über die Einbeziehung der Öffentlichkeit ist neben der Bekanntmachung auf der Internetseite der Behörde nach § 27a LVwVfG zwingend auch auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG einzustellen.
Für den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung, die in allen Flurbereinigungsgemeinden erfolgt, ist der LeitLP der oberen Flurneuordnungsbehörde zu beachten.
2.7.2 Die untere Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Anregungen und Bedenken bei der weiteren Bearbeitung des Planes nach § 41 FlurbG.
2.7.3 Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind gemäß § 63 BNatSchG und § 49 NatSchG zu beteiligen.
3 Anhörungstermin nach § 41 Absatz 2 FlurbG
3.1 Ladung zum Termin
3.1.1 Die untere Flurneuordnungsbehörde lädt zu dem Anhörungstermin ein. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat (§ 41 Absatz 2 FlurbG). § 115 FlurbG ist zu beachten.
Die Ladung ist den anerkannten Naturschutzvereinigungen nachweisbar bekanntzugeben (§ 111 Absatz 2 FlurbG) und den anderen am Termin zu Beteiligenden zu übersenden. Allen Behörden und Organisationen können die Ladung und die Unterlagen mit deren Einverständnis auf elektronischem Weg übersandt werden.
3.1.2 Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan (der Erläuterungsbericht jedoch im Ganzen) beizufügen (§ 41 Absatz 2 Satz 4 FlurbG). Der Auszug hat alle Festsetzungen - sowohl textlich als auch kartenmäßig - zu enthalten, die den jeweiligen Träger öffentlicher Belange berühren. Der einzelne Auszug muss so verständlich sein, dass auch die Grundzüge der Gesamtplanung erkennbar sind.
3.1.3 In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen und die im Termin vom Vertreter einer Behörde oder Organisation abgegebenen Erklärungen für diese bindend sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich Behörden - außer im Falle zulässiger Amtshilfe - nicht durch andere Behörden oder Organisationen vertreten lassen können.
3.2 Durchführung des Termins
3.2.1 Der Anhörungstermin wird von der unteren Flurneuordnungsbehörde geleitet. Er hat den Zweck, den Plan mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beraten, Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen zu erörtern und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. In dem Termin ist erneut darauf hinzuweisen, dass Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange gegen den Plan zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden müssen und die im Termin vom Vertreter einer Behörde oder Organisation abgegebenen Erklärungen für diese bindend sind. Gleichzeitig sind die Ergebnisse der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 18 UVPG, der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung einschließlich zusätzlicher ökologischer Maßnahmen, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und gegebenenfalls das Ergebnis der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu erörtern.
3.2.2 über den Termin ist von der unteren Flurneuordnungsbehörde eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens und den anerkannten Naturschutzvereinigungen nachweisbar bekannt zu geben (§ 111 Absatz 2 FlurbG) und den übrigen am Termin Beteiligten zu übersenden.
3.2.3 Werden im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan vorgenommen, sind diese mit den jeweils betroffenen Trägern öffentlicher Belange, gegebenenfalls den anerkannten Naturschutzvereinigungen, dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde zu erörtern und in die Niederschrift aufzunehmen.
3.2.4 Änderungen nach dem Anhörungstermin, aber vor der Planfeststellung beziehungsweise -genehmigung sind möglichst zu vermeiden. Ist eine Änderung zwingend, gilt für die Erörterung Nummer 3.2.3 entsprechend. Das Ergebnis ist der Niederschrift nach Nummer 3.2.3 anzuschließen. Werden nach übersendung der Niederschrift inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen der Niederschrift gewünscht, gilt Nummer 3.2.3 entsprechend. Werden die Grundzüge der Planung geändert, ist der Anhörungstermin zu wiederholen.
3.3 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Nach dem Termin nach § 41 FlurbG erstellt die untere Flurneuordnungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 24 UVPG (Nummer 2.5.2).
3.4 Vorlage an die obere Flurneuordnungsbehörde
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die untere Flurneuordnungsbehörde der oberen Flurneuordnungsbehörde den Plan mit den Unterlagen nach Nummer 2.5.1 zur Feststellung beziehungsweise Genehmigung vor. Die untere Flurneuordnungsbehörde hat im Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Träger öffentlicher Belange einschließlich der Teilnehmergemeinschaft, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der anerkannten Naturschutzvereinigungen Stellung zu nehmen.
3.5 Prüfung und Entscheidung durch die obere Flurneuordnungsbehörde
Die Durchsicht nach Nummer 2.6 und das Ergebnis des Anhörungstermins nach § 41 Absatz 2 FlurbG bilden die Grundlage für die Entscheidung der oberen Flurneuordnungsbehörde, ob eine Planfeststellung durchgeführt wird oder ob die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung (vergleiche Nummer 4.5) vorliegen.
4 Planfeststellung
4.1 Vorbereitende Entscheidungen
4.1.1 Die obere Flurneuordnungsbehörde prüft die Planunterlagen sowie den Ablauf und das Ergebnis des Anhörungstermins. Sie überzeugt sich insbesondere davon, dass die Formvorschriften beachtet sind, alle betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden (§ 25 UVPG).
4.1.2 Die obere Flurneuordnungsbehörde bewertet in einer Gesamtbeurteilung die Umweltauswirkungen und ihre Wechselbeziehungen. Sie berücksichtigt diese Bewertung bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 UVPG nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes, insbesondere des § 37 FlurbG und der anderen einschlägigen Gesetze (beispielsweise § 20 NatSchG) und schließt die Prüfung nach § 38 NatSchG ab. Die Ergebnisse sind aktenkundig zu machen.
4.1.3 Ergeben sich mit anderen Behörden in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentliche Meinungsverschiedenheiten, die die obere Flurneuordnungsbehörde selbst nicht ausräumen kann, so holt sie vor der Feststellung des Planes die Weisung des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein. Das gilt nur, wenn diese anderen Behörden Bedenken in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben geltend machen.
4.1.4 Die obere Flurneuordnungsbehörde kann der unteren Flurneuordnungsbehörde den Plan nur mit bestimmten Weisungen zur Überarbeitung zurückgeben. Die Nummern 2.2 und 2.3 und erforderlichenfalls 2.7 und 3.2 gelten dann entsprechend.
4.2 Planfeststellungsbeschluss
4.2.1 Die obere Flurneuordnungsbehörde stellt den Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss bezeichnet auch alle Unterlagen, die Bestandteil der Planfeststellung werden, insbesondere
4.2.2 Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses muss erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen stattgefunden hat.
4.2.3 Bei der Planfeststellung entscheidet die obere Flurneuordnungsbehörde auch über die verbliebenen Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte enthalten. Soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach § 44 Absatz 5 BNatSchG und eventuell Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 BNatSchG vorgesehen sind, sind sie im Beschluss anzuordnen. Über Einwendungen, die Entschädigungsforderungen betreffen (§§ 36 und 51 FlurbG), ist außerhalb des Planfeststellungsverfahrens gesondert zu entscheiden.
4.2.4 Der Plan ist in der Regel im Ganzen festzustellen. Können ausnahmsweise nicht alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen abschließend geregelt werden oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der Planfeststellung genommen, so wird das im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebracht und einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen sind auf besonders gelagerte Fälle zu beschränken (beispielsweise nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Sie dürfen die Gesamtabwägung des Plans, insbesondere auch in seinen Umweltauswirkungen, nicht mehr in Frage stellen. Die zurückgestellte Teilplanfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen nachgeholt werden.
4.3 Zusammentreffen mehrerer Planfeststellungen
4.3.1 Sind für ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, für die nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet nach § 78 LVwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften für diejenige Anlage, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt.
4.3.2 Wird die Planfeststellung für das andere Vorhaben nach § 41 FlurbG durchgeführt, so findet auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen dieser Planfeststellung statt (vergleiche Nummer 2.5.4).
4.3.3 Im Zweifelsfall ist die Weisung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz einzuholen, das im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Ministerien entscheidet.
4.4 Rechtswirkungen der Planfeststellung
4.4.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihr berührten öffentlichen Belange festgestellt. Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle Konzentrationswirkung).
4.4.2 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, in Bezug auf ihr unterworfene Anlagen und Einrichtungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung).
Solche Entscheidungen brauchen im Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert erteilt zu werden, wenn sich aus den Planunterlagen ergibt, dass sie Bestandteil der Abwägungsentscheidung sind. Dies gilt nicht, soweit Bundes- oder Landesrecht eine besondere Bezeichnung vorsehen. Über eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung ist nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde ausdrücklich zu entscheiden. § 93 Wassergesetz (WG) ist zu beachten. Zum Zwecke der Eintragung in das Wasserbuch (§§ 87 und 21 WHG und § 69 WG) sind die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen der unteren Wasserbehörde mitzuteilen.
4.4.3 Soweit durch die Planfeststellung Entscheidungen anderer Behörden ersetzt werden, ist das materielle Recht, das für die gemäß Nummer 4.4.2 ersetzten Verwaltungsentscheidungen und für deren öffentlich-rechtliche Beziehungen gilt, anzuwenden.
Das formelle Recht der ersetzten Entscheidungen, beispielsweise deren Bekanntmachungserfordernisse, wird dagegen durch die entsprechenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ersetzt.
4.4.4 Die Befugnis der unteren Flurneuordnungsbehörde, Festsetzungen und Regelungen zu treffen, ist, abgesehen von den im Flurbereinigungsgesetz ausdrücklich genannten Ausnahmen (§§ 42 Absatz 3 und 106 FlurbG), auf das Flurneuordnungsgebiet beschränkt.
Anlagen, von denen jemand betroffen wird, der nicht Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren ist, können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung des Flurneuordnungsgebietes (beispielsweise Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Der Ausbau der Anlage darf zudem erst durchgeführt werden, wenn für sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.
4.4.5 Der Planfeststellungsbeschluss richtet sich nicht an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58 und 59 FlurbG gewahrt. Sie können gegebenenfalls im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan geltend gemacht werden.
4.4.6 Die Planfeststellung greift nicht in Privatrechte ein. Sie schafft jedoch in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 2 FlurbG beispielsweise die Grundlage für Anordnungen nach § 36 FlurbG. Soweit Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten erforderlich sind, werden sie durch die Planfeststellung nicht entbehrlich.
4.4.7 Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, dem Träger des Vorhabens und den beteiligten Naturschutzvereinigungen mit Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§ 86 ff. FlurbG sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Absatz 1 FlurbG in Betracht. § 112 FlurbG ist zu beachten.
Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung sind über den Planfeststellungsbeschluss durch Übersendung einer Mehrfertigung zu unterrichten.
Die untere Flurneuordnungsbehörde stellt den Planfeststellungsbeschluss (ohne Anlagen) gemäß § 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ins Internet ein.
4.4.8 Die Befugnis, den Plan entsprechend den öffentlich-rechtlichen Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird im Grundsatz erst durch den Flurbereinigungsplan erteilt, und zwar zu dem in der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) beziehungsweise vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FlurbG) bestimmten Zeitpunkt.
4.4.9 Nach § 41 FlurbG planfestgestellte beziehungsweise plangenehmigte gemeinschaftliche Anlagen können kraft ausdrücklicher Ermächtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 FlurbG) bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG oder durch die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG und nicht auf Grund der Planfeststellung selbst möglich.
Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Grundes im Sinne von § 36 FlurbG ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.
4.4.10 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden (§ 141 FlurbG). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurneuordnungsbehörde.
4.4.11 Nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche Dritter auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der festgestellten Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung, die auf Grund besonderer Rechtstitel erhoben werden könnten, ausgeschlossen. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 FlurbG bleiben unberührt.
4.5 Plangenehmigung
4.5.1 An Stelle einer Planfeststellung kann der Plan von der oberen Flurneuordnungsbehörde genehmigt werden (vergleiche Nummer 3.5), wenn Einwendungen im Termin nach § 41 FlurbG nicht erhoben werden oder Einwendungen nachträglich ausgeräumt werden (§ 41 Absatz 4 FlurbG).
Die Genehmigung ist jedoch nur insoweit möglich, als nicht nach anderen Gesetzen eine Planfeststellung erforderlich wird. Die Planfeststellung und Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht.
Die Nummern 4.2 und 4.4 gelten sinngemäß.
4.5.2 Die Plangenehmigung ist dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und dem Träger des Vorhabens formlos unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Anhörungstermins (vergleiche Nummer 3.2) mitzuteilen. Den beteiligten Naturschutzvereinigungen ist sie mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. § 112 FlurbG ist zu beachten.
Die Plangenehmigung wird mit ihrer Mitteilung wirksam.
4.6 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die untere Flurneuordnungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 UVPG nach der Unanfechtbarkeit der Zulassungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss (Nummer 4.2.1) beziehungsweise Plangenehmigung (Nummer 4.5.1)) über die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens, dass die Genehmigungsbehörde die Umweltauswirkungen des Plans bewertet hat und dass diese Bewertung bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden ist (§ 25 UVPG). Die Vorgaben im LeitLP der oberen Flurneuordnungsbehörde hierzu sind zu beachten.
Die untere Flurneuordnungsbehörde legt die Zulassungsentscheidung zudem zwei Wochen aus (§ 20 UVPG). Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Für den Umfang der Bekanntmachung gilt ergänzend § 110 FlurbG. Die untere Flurbereinigungsbehörde stellt die Plangenehmigung (ohne Anlagen) außerdem gemäß §§ 27a LVwVfG, 11 LIFG ins Internet und gemäß § 20 UVPG in das zentrale Internetportal ein.
5 Planänderung
Ein festgestellter oder genehmigter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Ergeben sich vor oder nach seiner Ausführung Umstände, welche eine Änderung der Anlagen erfordern, so ist grundsätzlich ein neues Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Ist mit Einwendungen gegen die Änderung nicht zu rechnen, werden Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt, so ist für die Änderung die Plangenehmigung zulässig, auch wenn ursprünglich ein Planfeststellungsbeschluss ergangen war.
In der neuen Entscheidung ist der bisherige Plan insoweit aufzuheben, als er mit dem geänderten Plan nicht übereinstimmt.
Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen einer wesentlichen Änderung (Nummer 5.1) und einer unwesentlichen Änderung (Nummer 5.2).
Wegen der Betroffenheit des einzelnen Beteiligten durch Änderung des Planes gilt Nummer 4.4.6 entsprechend.
5.1 Wesentliche Änderung
Welche Art der Änderung vorliegt, richtet sich nach deren Auswirkungen - insbesondere auf Umweltbelange, die anfallenden Kosten und die Betroffenheit Dritter -, nicht aber nach dem bautechnischen Umfang.
Es ist mit der oberen Flurneuordnungsbehörde abzustimmen, ob es sich um eine wesentliche Änderung nach den Nummern 5.1.1 oder 5.1.2 handelt.
Hierzu ist gegebenenfalls eine Darstellung (Karte, Beschreibung) der zu ändernden Maßnahmen, eine Kostenabschätzung und eine Aussage zur Betroffenheit Dritter vorzulegen sowie die Dokumentation der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Absatz 1 und § 7 UVPG, der Artenschutz-Konfliktanalyse und der Natura 2000-Vorprüfung.
5.1.1 Wesentliche Änderung durch Genehmigung der oberen Flurneuordnungsbehörde
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
Die Nummern 1 bis 4 gelten sinngemäß. Insbesondere ist ein neuer Anhörungstermin durchzuführen.
5.1.2 Wesentliche Änderung durch Genehmigung der unteren Flurneuordnungsbehörde (einfache Änderung)
Unter den nachfolgenden Voraussetzungen und nach Abstimmung mit der oberen Flurneuordnungsbehörde wird die Befugnis, eine Planänderung zu genehmigen, gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 FlurbG auf die untere Flurneuordnungsbehörde übertragen:
Es ist wie folgt vorzugehen:
5.2 Unwesentliche Änderung
Die Regelung des § 41 Absatz 4 Satz 2 FlurbG über das Unterbleiben der Planfeststellung (und Plangenehmigung) betrifft geringfügig zu ändernde bestehende Anlagen oder Änderung und Erweiterung eines schon festgestellten oder genehmigten Planes. Solche nachträglichen Änderungen dürfen nur von unwesentlicher Bedeutung sein. Im Gesetz sind beispielhaft erwähnt die Fälle, in denen Rechte anderer nicht beeinflusst oder in denen mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen erzielt wurden. Nicht ausschlaggebend ist, ob eine Änderung nur geringe oder gar keine Kosten verursacht.
Diese Änderung bedarf keiner Plangenehmigung. Sie wird von der unteren Flurneuordnungsbehörde verfügt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine einzelne unwesentliche Änderung ist zusammen mit früheren unwesentlichen Änderungen in der Summenwirkung eventuell nicht mehr unwesentlich. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen.
Es ist wie folgt vorzugehen:
5.3 Planänderungen auf Grund anderer Gesetze
5.3.1 Eine Änderung des Plans durch Planfeststellungen nach anderen Gesetzen lässt den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach § 41 FlurbG im übrigen unberührt. Die Änderung ist nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.
5.3.2 Werden infolge der externen Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen verändert, so prüft die untere Flurneuordnungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an dem vom Träger des Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem Rechtsnachfolger und dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung nach dem Flurbereinigungsrecht und im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen abschließend geregelt worden sind.
6 Einstellung
Wird das Flurneuordnungsverfahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung in der Anordnung nach § 9 FlurbG aufzuheben. Die Anordnung ist ebenfalls den in § 41 Absatz 6 FlurbG genannten Stellen (entsprechend Nummer 4.4.7) zuzustellen. Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 86 und 87 FlurbG, nach § 103j FlurbG als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder nach §§ 103a - i FlurbG als freiwilliger Landtausch fortgeführt wird, oder wenn das Flurneuordnungsgebiet nach § 8 Absatz 1 oder 2 FlurbG durch den Ausschluss von Gebietsteilen geändert wird. Im Falle des Ausschlusses ist die ausschließende Behörde auch für die Aufhebung zuständig.
7 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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