Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Tierschutz; Tiergesundheit |
BayAGTierGesG -
Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Bayern -
Vom 8. April 1974
(GVBl. S. 152; 12.07.1986 S. 120; 26.07.1995 S. 396; 07.08.2003 S. 497; 02.04.2009 S. 46; 27.07.2009 S. 400; 22.07.2014 S. 286; 22.05.2015 S. 158 15; 12.07.2017 S. 366 17; 26.03.2019 S. 98 19; 04.06.2024 S. 98 24)
Gl-Nr: 7831-1-U
Überschrift geändert 15
Abschnitt 1 15
Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Art. 3 Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe 15
(1) Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit. Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird.
(2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tiergesundheitsrechts angeordnet ist.
Art. 4 Entschädigungen für Tierverluste 15 17
Die Höhe der nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durch Rechtsverordnung festsetzt. Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat.
Abschnitt 2 15
Tierseuchenkasse
Art. 5 Bayerische Tierseuchenkasse 15 17 24
(1) Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe
(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.
(4) Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch Rechtsverordnung
Organe der Tierseuchenkasse sind
Art. 7 Landesausschuß 15 17 24
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen. Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er besteht aus
Für jedes Mitglied des Landesausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Amtsdauer beträgt mindestens drei Jahre, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Landesausschuß ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Er beschließt
Der Landesausschuß
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe der Satzung.
(4) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.
(1) Das Staatsministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. Die Geschäftsführung besteht aus einer Person als Geschäftsführer und einer weiteren Person zu seiner Stellvertretung. Für die Geschäftsführung können nur Personen bestellt werden, welche die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(2) Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor, vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses. Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nach diesem Gesetz nicht dem Landesausschuß zugewiesen sind.
(3) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt dem Landesausschuß und dem Staatsministerium einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor. Der Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann einer Person aus dem Kreis der mit Genehmigung des Staatsministeriums bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden.
(1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern.
(2) Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.
Art. 10 Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund 15 17
(1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen.
(2) Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten.
Die Tierseuchenkasse unterliegt der Aufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Landesausschusses zu laden; Personen, die die Aufsichtsbehörde vertreten, können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. Die Aufsichtsbehörde kann die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. Kommt die Tierseuchenkasse innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Tierseuchenkasse die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.
Für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Art. 14 Übergangsregelungen 17
(1) Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse bei der Bayerischen Versicherungskammer wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu der Anstalt Bayerische Tierseuchenkasse (Art. 5 Abs. 1) beurlaubt. Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; oberste Dienstbehörde im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist das Staatsministerium. Die Regierung von Oberbayern ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde "Bayerische Versicherungskammer" im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten bei der Tierseuchenkasse fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Staatsministerium tritt.
(3) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die Bayerische Tierseuchenkasse die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
In Kraft treten 1
ENDE |