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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung
- Bayern -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. Nr.12 vom 18.07.2017 S. 366)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382, 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 2 Aufgabenträger"Art. 2 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Art. 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Art. 5 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Art. 5a Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen".

c) Die bisherige Angabe zu Art. 5 wird Angabe zu Art. 5b und die Wörter " , Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" werden gestrichen.

d) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III werden die Wörter "Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung" durch die Wörter "Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung" ersetzt.

e) Die Angabe zu Art. 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 19 Veterinäraufgaben"Art. 19 Veterinärüberwachung".

f) Die Angabe zu Art. 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen"Art. 24 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu Art. 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken"Art. 28 (aufgehoben)".

h) Nach der Angabe zu Art. 30 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 30a Gemeinsames Verfahren".

i) In der Angabe zu Art. 34 wird das Wort "Ermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigungen" ersetzt.

j) In der Angabe zu Art. 35 wird das Wort "Verweisungen," gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Sinn des Art. 2 Abs. 1 sowie der in Art. 5 genannten Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen
  1. die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. die Veterinäraufgaben (Art. 19),
  3. die Aufgaben der Futtermittelüberwachung (Art. 20 Abs. 1),
  4. die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (Art. 21),
  5. die Aufgaben im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die Aufgaben, die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden.
"(2) Die Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfüllen die Aufgaben
  1. die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Gesundheitsämtern, den Amtsärzten oder beamteten Ärzten zugewiesen sind, sowie die Fachaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bezug auf die Gesundheit des Menschen (Gesundheitsaufgaben),
  2. der Veterinärüberwachung,
  3. der Futtermittelüberwachung,
  4. der Lebensmittelüberwachung,
  5. im Rahmen der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes im Sinn von Art. 8 und
  6. die ihnen durch sonstige Rechtsvorschriften zugewiesen werden ."

3. Art. 2

Art. 2 Aufgabenträger

(1) Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind die staatlichen Behörden nach Art. 3 und die kommunalen Behörden nach Art. 4.

(2) Die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind Staatsaufgaben. Für die Gemeinden sind sie Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die im eigenen Wirkungskreis den Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung (LKrO) obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

4. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Örtlich zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, für das gesamte Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß - das Landratsamt Erding. Das Gebiet des Flughafens ergibt sich aus der Anlage C1-03b des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern, der bei der Regierung aufliegt und dort von jedermann eingesehen werden kann."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Aufgaben, die von den Landratsämtern als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3) wahrgenommen werden, ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter oder durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben (Art. 19) oder die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Im Übrigen nimmt die kreisfreie Gemeinde die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz nur wahr
  1. als Lebensmittelüberwachungsbehörde (Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21),
  2. hinsichtlich der Mitwirkung bei folgenden Veterinäraufgaben in der Fleischhygieneüberwachung:
    1. bei der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) sowie
    2. in nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) zugelassenen Betrieben
      aa) bei der Hygieneüberwachung,
      bb) bei der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
      cc) bei der Überwachung der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch aus solchen Betrieben, und
  3. bei der Information und Aufklärung in Fragen des gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Verbraucherschutzes im Sinn des Art. 8 (Art. 1 Abs. 3 Nr. 5).

Die Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinde als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und als Kreisverwaltungsbehörde im Übrigen bleibt unberührt.

"(1) Für die Gemeinden sind die Aufgaben der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden nach Art. 83 der Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung (GO) sowie den Landkreisen nach Art. 51 der Landkreisordnung obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens bleiben unberührt. Auf Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und 6 ist Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO nicht anwendbar. Soweit einer kreisfreien Gemeinde durch Rechtsvorschrift die Aufgaben und Befugnisse der früheren Gesundheitsämter übertragen worden sind, ist sie als Kreisverwaltungsbehörde untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz."

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Soweit eine kreisfreie Gemeinde nicht die Aufgaben und Befugnisse als untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wahrnimmt, wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 eine für das Gemeindegebiet zuständige staatliche Behörde bestimmt.

(3) Die auf eine kreisfreie Gemeinde nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 auf ein zu bestimmendes Landratsamt zurückübertragen werden, wenn die kreisfreie Gemeinde die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht mehr bietet, insbesondere das dafür erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht. Der betroffene Landkreis ist anzuhören. Kommt im Einzelfall eine Übertragung auf ein Landratsamt nicht in Betracht, können die Aufgaben und Befugnisse auf eine andere staatliche Behörde übertragen werden.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2; die Angabe "Art. 1 Abs. 3" wird durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2" und die Angabe "Art. 3 Abs. 4" wird durch die Angabe "Art. 3 Abs. 5" ersetzt.

6. Nach Art. 4 werden die folgenden Art. 5 und 5a eingefügt:

"Art. 5 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

(1) Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) mit Sitz in Erlangen. Das Landesamt ist den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnet. Es untersteht ergänzend der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, soweit es Aufgaben aus dessen Geschäftsbereich wahrnimmt.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben aus den Geschäftsbereichen der in Abs. 1 genannten Staatsministerien, insbesondere des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, des Veterinärwesens sowie der Lebensmittelsicherheit.

(3) Das Landesamt wird durch einen Beirat unterstützt, dem Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und landwirtschaftlicher Erzeugung sowie aus Verbänden und Einrichtungen angehören, die sich mit Fragen aus dem Aufgabenspektrum des Landesamts befassen.

Art. 5a Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) Es besteht eine Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) mit Sitz in Kulmbach. Sie ist dem Landesamt nachgeordnet. Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt sie Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, insbesondere hinsichtlich solcher Betriebe, deren Überwachung spezialisierte Fähigkeiten voraussetzt.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 3 können den Kreisverwaltungsbehörden nach Maßgabe gesonderter Vorschriften Kontroll- und Vollzugsaufgaben nach den Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit deren Anhang I übertragen werden.

(3) Stellen amtliche Tierärzte im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erhebliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften fest, für deren Vollzug die Kontrollbehörde zuständig ist, treffen sie die erforderlichen dringlichen Anordnungen zu deren Beseitigung, wenn die Kontrollbehörde diese nicht rechtzeitig treffen kann. Sie haben die gleichen Befugnisse wie die Kontrollbehörde und unterrichten diese unverzüglich; Weisungen der Kontrollbehörde sind insoweit zu beachten. Anordnungen nach Satz 1 gelten als Anordnungen der Kontrollbehörde."

7. Der bisherige Art. 5 wird Art. 5b und wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " , Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz" gestrichen.

b) Die Abs. 1 und 2

(1) Für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich des Gesundheits- und Veterinärwesen, des technischen, sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes sowie des technischen und stofflichen Verbraucherschutzes (mit Ausnahme des Schutzes vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, der Anlagensicherheit und der physikalischen Messtechnik) und für zentrale überregionale Fachaufgaben im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen, insbesondere des Verkehrs, der Überwachung und des Monitoring sowie der Forschung besteht das dem den Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Gesundheit und Pflege jeweils für ihren Geschäftsbereich unmittelbar nachgeordnete Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Dem Landesamt können aus diesem Bereich auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.

(2) Soweit das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wahrnimmt, untersteht es dessen Fachaufsicht.

werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 1 bis 3.

8. In Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe "Art. 1 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2" ersetzt.

9. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Rechtsverordnung oder" gestrichen.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc) Der Nr. 2 wird ein Komma angefügt.

dd) Nach Nr. 2 werden die folgenden Nrn. 3 und 4 eingefügt:

"

  1. einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie
  2. die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11".

b) Die Abs. 2 und 3

(2) Geeigneten Personen des Privatrechts können durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auch einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zur Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen der Tiergesundheit und des Tierschutzes nach Maßgabe des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl L 165 S. 1, ABl L 191 S. 1, ABl L 204 S. 29) übertragen werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Vornahme von Untersuchungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen im Sinn von Art. 11 auf Personen des Privatrechts übertragen werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und in Satz 2 werden die Wörter "für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" gestrichen.

10. In Art. 9 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 werden die Wörter "für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit" gestrichen.

11. In der Überschrift im Zweiten Teil Abschnitt III werden die Wörter "Veterinäraufgaben, Futtermittelüberwachung und Lebensmittelüberwachung" durch die Wörter "Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung" ersetzt.

12. Die Art. 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

altneu
Art. 19 Veterinäraufgaben

(1) Zu den Veterinäraufgaben gehören die Mitwirkung

  1. beim Schutz der Bevölkerung
    1. vor Gefährdung und Schädigung der menschlichen Gesundheit,
    2. vor Täuschung und Irreführung im Verkehr mit Lebensmitteln und sonstigen Erzeugnissen tierischer Herkunft,
  2. bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten,
  3. bei der Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, leistungsfähigen Bestands an Nutztieren,
  4. beim Tierschutz,
  5. beim Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und
  6. beim Vollzug des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

(2) Veterinäraufgaben sind außerdem die Aufgaben, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Veterinärämtern oder den Amtstierärzten zugewiesen sind.

Art. 20 Futtermittelüberwachung

(1) Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Zu den futtermittelrechtlichen Vorschriften im Sinn dieses Gesetzes gehören auch

  1. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnikdurchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) in Verbindung mit Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268 S. 1) und Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl EU Nr. L 268 S. 24), soweit Futtermittel betroffen sind und
  2. die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl EU Nr. L 147 S. 1) und nach
    Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Verordnung über tierische Nebenprodukte - (ABl L 300 S. 1).

(3) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung. Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Ist die Probenahme durch eine untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erfolgt, soll die Regierung von Oberbayern über die Maßnahmen informiert werden.

(4) Die Fachaufsicht über die kreisfreien Gemeinden als untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sowie die Aufsicht über die Landratsämter als Staatsbehörden übt die örtlich zuständige Regierung im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern aus.

"Art. 19 Veterinärüberwachung

(1) Aufgabe der Veterinärüberwachung ist die Ausführung und Überwachung der Vorschriften auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelrechts, soweit die Arzneimittel oder Betäubungsmittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärrechtlichen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. Art. 17 gilt entsprechend.

Art. 20 Futtermittelüberwachung

Aufgabe der Futtermittelüberwachung ist die Ausführung und Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften. Hierzu zählen auch

  1. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) in Verbindung mit den Art. 15, 16 Abs. 2, Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, soweit Futtermittel betroffen sind, und
  2. die Verfütterungsverbote nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ."

13. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl EU Nr. L 31 S. 1)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes," 2. der Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) im Hinblick auf die den Marktüberwachungsbehörden im Sinn von § 27 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG zugewiesenen Aufgaben sowie der Vorschriften der Tabakerzeugnisverordnung,"

bb) In Nr. 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl L 343 S. 1)" gestrichen.

cc) In Nr. 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Nr. 5

5. des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1, 2 und 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes (RiFlEtikettG) und

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5.

14. In Art. 21a Abs. 1 werden die Wörter "oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" gestrichen.

15. In Art. 23 Satz 1 werden die Wörter " § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 TabakerzG in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/40/EU und § 2 Nr. 1 und 2 TabakerzG" ersetzt.

16. Art. 24

Art. 24 Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen

Für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinn des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist § 40 LFGB entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse immanenten Gesundheitsrisiken hinausgehen.

wird aufgehoben.

17. Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Die Zulassung ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

18. Art. 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 kann eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, dass nach Abschluss des Studiums eine praktische Tätigkeit von regelmäßig einem Jahr am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder an einer vergleichbaren Einrichtung abzuleisten ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

19. Art. 28

Art. 28 Überwachung von Tierärzten und Tierkliniken

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz können im Einzelfall die Praxen von Tierärzten und von Tierkliniken überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen einer guten veterinärmedizinischen Praxis, insbesondere der Hygiene, nicht eingehalten werden. Art. 17 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

20. In Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3" gestrichen.

21. Nach Art. 30 wird folgender Art. 30a eingefügt:

"Art. 30a Gemeinsames Verfahren

(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

(2) Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken nutzen.

(3) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:

  1. Vollzug der Art. 19 bis 21,
  2. Aufsicht durch die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 5 genannten öffentlichen Stellen,
  3. Steuerung der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 4, 5 und 5a genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,
  4. Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,
  5. Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.

(4) Die speichernde Stelle hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen."

22. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22; ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl L 158 S. 368)" gestrichen.

b) In Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "Art. 1 Abs. 3 Nrn. 2, 3 oder Nr. 4" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4" ersetzt.

23. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ermächtigungen" durch das Wort "Verordnungsermächtigungen" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Wörter "für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu regeln (Art. 5 Abs. 1)" durch die Wörter "zu regeln" ersetzt.

bb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kreisfreien Gemeinden die Wahrnehmung der Veterinäraufgaben und die den Landratsämtern obliegenden Aufgaben beim Vollzug des Futtermittelrechts zu übertragen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2), diese nach Art. 4 Abs. 3 auf andere staatliche Behörden zurückzuübertragen und im Fall des Art. 4 Abs. 2 eine zuständige staatliche Behörde zu bestimmen,"3. im Falle des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,"

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

dd) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 bis 3 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 zu bestimmen."6. Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,"

ee) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Aufgaben kommunaler Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz auf staatliche Behörden zu übertragen."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "Art. 27 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "Art. 27 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

cc) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die zuständigen Behörden zum Vollzug bundes- und europarechtlicher Vorschriften im Bereich
  1. des Tierarzneimittelrechts, soweit nicht die Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken betroffen ist, und
  2. des Tierschutzrechts

zu bestimmen,

"3. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr der Kontrollbehörde auch abweichend von landesrechtlich normierten Zuständigkeiten einzelne spezialisierte Zuständigkeiten der Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung sachlich und örtlich zuzuweisen, insbesondere soweit zu erwarten steht, dass die Kontrollbehörde sie auf Grund ihrer Ausstattung oder speziellen personellen Qualifikationen besonders sachkundig erfüllen kann,"

dd) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. besondere Regelungen zur Aufsicht über die Erledigung von Fach- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung festzulegen."

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 5b Abs. 1" ersetzt.

bb) In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "Art. 5b Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

24. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verweisungen," gestrichen.

b) Satz 1

Soweit dieses Gesetz auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

c) Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.

§ 2
Weitere Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Gültig ab 01.01.2018

Das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 26 wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26 Ausfuhrzertifikate"Art. 26 Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen".

2. Dem Art. 5a wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Kontrollbehörde ist abweichend von Art. 3 Abs. 4 zuständige Behörde für die Grenzkontrollstelle Flughafen München - Franz Josef Strauß."

3. Art. 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26 Ausfuhrzertifikate

(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

(2) Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

"Art. 26 Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftliches Verbringen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Ausfuhr in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie den Transit von lebenden Tieren, tierischen Lebensmitteln und tierischen Nebenprodukten. Sie erteilen auf Antrag Ausfuhrzertifikate für Lebensmittel, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wenn im Wirtschaftsverkehr mit anderen Staaten Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern nicht anerkannt werden und eine Zuständigkeit anderer Stellen nicht begründet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 2 sind glaubhaft zu machen. Die zur Ausstellung der Ausfuhrzertifikate nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Untersuchungszeugnisse und Gutachten, sind dem Antrag beizufügen.

(2) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs. Sie ist ferner zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen."

§ 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Gültig ab 01.01.2018

Art. 9 Abs. 3 Satz 4 des Finanzausgleichgesetzes (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 436) geändert worden ist,

Art. 9

(1) Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,76 Euro je Einwohner. Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 Prozent berücksichtigt.

(2) Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7,60 Euro je Einwohner. Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,25 Euro je Einwohner. 3Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:

  1. Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG
    pauschal 1.700 Euro
  2. Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen pauschal 1700Euro.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:

Veterinärämter mit

  1. bis zu 2,5 Tierärzten 70.000 Euro
  2. mehr als 2,5 Tierärzten bis zu 4,5 Tierärzten 86.000 Euro
  3. mehr als 4,5 Tierärzten bis zu 6 Tierärzten 119000Euro.

Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12.500 Euro. 3Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend. ür Grenzkontrollstellen, die als Außenstellen des staatlichen Veterinäramts betrieben werden, erhalten die Landkreise eine zusätzliche Zuweisung in Höhe von 66.000 Euro jährlich.

(4) Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73.368 Euro jährlich. Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.

(5) Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,13 Euro je Einwohner. Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,26 Euro je Einwohner.

(6) Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 Euro je Einwohner, höchstens jedoch 115.000 Euro. Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:

Kreisfreie Gemeinden mit

  1. bis zu 90.000 Einwohnern 25.000 Euro
  2. über 90.000 bis zu 300.000 Einwohnern 35.000 Euro
  3. über 300.000 bis zu 600.000 Einwohnern 50.000 Euro
  4. über 600.000 Einwohnern 100000Euro.

(7) Art. 7 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Grundwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung".

2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

" § 49a Grundwasserverordnung, Oberflächengewässerverordnung

(1) Für den Vollzug der Grundwasserverordnung (GrwV) und der Oberflächengewässerverordnung sind die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden zuständig. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Führung des Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 GrwV sind abweichend von Abs. 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig."

§ 5
Änderung der Landesämterverordnung

Gültig ab 01.01.2018

(nicht dargestellt)

§ 6
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2129-1-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 2. August 2016 (GVBl. S. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4a wird die Fußnote 6 gestrichen.

2. In Art. 9 Satz 2 wird die Fußnote 7 gestrichen.

3. In Art. 17 werden die Fußnoten 8 und 9 gestrichen.

4. Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. einer auf Grund des § 47 Abs. 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

5. In Art. 20 wird die bisherige Fußnote 11 die Fußnote 1.

6. In den Art. 5 und 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Satz 1, Art. 8 und 9 Satz 1 wird jeweils die Fußnote 1 gestrichen.

§ 7
Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449, BayRS 2129-2-1-U), das zuletzt durch § 1 Nr. 172 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 6 wird wie folgt gefasst:

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Art. 6 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle"Art. 6 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu Art. 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 34 (gegenstandslos)"Art. 34 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu Art. 35 wird die Angabe zu Art. 34.

2. Art. 6

Art. 6 Verbot der Wegnahme getrennt bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die der überlassungspflichtige Besitzer in Erfüllung einer satzungsrechtlichen Verpflichtung oder einer entsprechenden Empfehlung getrennt von den sonstigen Abfällen zum Einsammeln durch die entsorgungspflichtige Körperschaft oder deren Beauftragten bereitgestellt hat, dürfen Dritte nicht an sich nehmen.

wird aufgehoben.

3. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1

1. getrennt bereitgestellte Abfälle entgegen dem Verbot des Art. 6 an sich nimmt,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

c) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und das Komma wird durch das Wort "oder" ersetzt.

d) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

4. Art. 34 wird aufgehoben.

5. Der bisherige Art. 35 wird Art. 34.

§ 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Art. 1 und 2 werden aufgehoben.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 1" durch die Wörter "nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Staatsministerium" die Wörter "für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium)" eingefügt.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen."

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen."

c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung

  1. festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird,
  2. die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern."

4. In Art. 6 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

5. In Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Höhe der Beiträge," durch die Wörter "Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt," ersetzt.

6. Art. 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. Art. 12 wird aufgehoben.

8. In Art. 14 Abs. 3 werden nach der Angabe "Art. 145 BayBG" die Wörter "in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

9. In Art. 15 wird die Fußnote 3 Fußnote 1.

§ 9
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-4-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "(AGTierNebG)" durch die Angabe "(BayAGTierNebG)" ersetzt.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Verordnung über tierische Nebenprodukte - (ABl L 300 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Verordnungen sollen spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden."(4) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 dürfen frühestens vier Wochen nach ihrer Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft treten."

3. Art. 2

Art. 2 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden zum Vollzug des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und der in § 1 TierNebG aufgeführten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind

  1. das Staatsministerium für Umweltund Verbraucherschutz als oberste Landesbehörde,
  2. die Regierungen und
  3. die Kreisverwaltungsbehörden.

(2) Das Staatsministerium für Umweltund Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu bestimmen, welche Behörden zuständig sind.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Art. 3 wird Art. 2 und es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Besitzer von abholpflichtigem Vieh, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind."

5. Der bisherige Art. 4

Art. 4 Übergangsvorschrift

Die auf Grund des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen und Gebührensatzungen oder Entgeltregelungen bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung längstens bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Die in diesen Rechtsverordnungen bestimmten Einzugsbereiche gelten als Einzugsbereiche im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 TierNebG . Die Gebührensatzungen und Entgeltregelungen gelten als solche nach Art. 4 Abs. 1 und § 11 TierNebG .

wird aufgehoben.

6. Der bisherige Art. 5 wird Art. 3 und die Fußnote 4 wird Fußnote 1.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 3 und 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2017 treten außer Kraft:

1. das Gesetz über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Gesundheits- und Veterinärrechts im Gebiet des Flughafens München - Franz Josef Strauß (FlughZustG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843, 845, BayRS 2120-1-10-U/G), das durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 951) geändert worden ist,

2. die Gewässerzustandszuständigkeitsverordnung (BayGewZuZustV) vom 3. Mai 2013 (GVBl. S. 267, BayRS 753-1-24-U),

3. die §§ 2, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes über die Eingliederung der staatlichen Gesundheitsämter und der staatlichen Veterinärämter in die Landratsämter vom 23. Dezember 1995 (GVBl. S. 843),

4. die §§ 9

§ 9 Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung,

  1. wenn der Vorhabenträger den Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der unbeschadet weitergehender Vorschriften über eine wirksame Antragstellung mindestens die Angaben nach § 1 Art.78e Abs. 3 Nr. 1 enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat oder
  2. wenn mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch), in dessen Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchgeführt wird, vor dem 14. März 1999 begonnen worden ist.

Bedarf das Vorhaben mehrerer Zulassungen, gilt Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag nach derjenigen Zulassungsvorschrift maßgebend ist, die den größten Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen erfasst.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 14. März 1999 ein Vorbescheid, eine erste Teilgenehmigung oder eine entsprechende Teilzulassung beantragt worden ist. 2Wird im Fall des Satzes 1 nach dem 13. März 1999 die abschließende Genehmigung, eine weitere Teilgenehmigung oder eine entsprechende Teilzulassung beantragt, ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken.

(3) Baurechtliche Zulassungen für Abgrabungen, die zwischen dem 14. März 1999 und dem 1. Januar 2000 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen im Sinn von § 2 Art. 9 fort, es sei denn, dass für Abgrabungen im Sinn des § 2 Art. 8 eine den Anforderungen der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG des Rates entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist.

und 10 Abs. 2 Satz 2

Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 2 Art. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. in Absatz 1 an die Stelle der Worte "fünfhunderttausend Euro" die Worte "eine Million Deutsche Mark" und
  2. in Absatz 2 an die Stelle der Worte "fünftausend Euro" die Worte "zehntausend Deutsche Mark"

treten.

und Abs. 3

(3) Abweichend von Absatz 1 findet § 5 Art. 6f Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. Januar 2000 ohne die Worte "oder mit anderen Sportgeräten" Anwendung.

des Bayerischen UVP-Richtlinien Umsetzungsgesetzes (BayUVPRLUG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532).

ID 17/1201

ENDE