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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern
Vom 3. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2010 S. 279)
Auf Grund von Art. 61 Abs. 3, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl S. 840, ber. 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), geändert durch Art. 78 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich § 1 Nr. 7 Buchst. b, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 38 Buchst. b im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und hinsichtlich § 1 Nrn. 37, 38 Buchst. a im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2007 (GVBl S. 728), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
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"Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)". |
2. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
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§ 1 Erteilung des Fischereischeins
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen § 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung Zweiter Teil § 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung § 4 Prüfungsgebühr § 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte § 6 Durchführung der Prüfung § 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung Dritter Teil § 8 Höhe der Fischereiabgabe § 8a Erhebungsverfahren Vierter Teil Abschnitt I § 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß § 10 Gemeinschaftsfischen § 11 Fischen nach Besatzmaßnahme Abschnitt II § 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen § 13 Angelfischerei § 14 Fischerei mit Netzen und Reusen § 15 Ständige Fangvorrichtungen § 16 Elektrofischerei § 17 Hältern gefangener Fische § 18 Behandlung toter Fische Abschnitt III § 19 Besatzmaßnahmen Abschnitt IV § 20 Schutz der Flussperlmuschel, Erlaubnispflicht § 21 Beschränkungen § 22 Anzeige- und Nachweispflicht Abschnitt V § 23 Fischnährtiere § 24 Einlassen von Enten § 25 Verkehr mit Fischen Abschnitt VI § 26 Verordnungen der Bezirke § 27 Ausnahmen Fünfter Teil § 28 Persönliche und fachliche Eignung § 29 Eignungstest § 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis Sechster Teil § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Erprobungen, Inkrafttreten | "Inhaltsübersicht
Erster Teil § 1 Erteilung des Fischereischeins § 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen § 3 Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung Zweiter Teil § 4 Zeit der Prüfung, Anmeldung § 5 Prüfungsgebühr § 6 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte § 7 Durchführung der Prüfung § 8 Ergebnis der Prüfung, Zeugnis Dritter Teil § 9 Höhe der Fischereiabgabe § 10 Erhebungsverfahren Vierter Teil Zeit und Art des Fischfangs, Aalbewirtschaftung, § 11 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß § 12 Aalbewirtschaftung § 13 Gemeinschaftsfi schen § 14 Fischen nach Besatzmaßnahme Abschnitt II § 15 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen § 16 Angelfi scherei § 17 Fischerei mit Netzen und Reusen § 18 Ständige Fangvorrichtungen § 19 Elektrofi scherei § 20 Hältern gefangener Fische § 21 Behandlung toter Fische Abschnitt III § 22 Besatzmaßnahmen § 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen Abschnitt IV § 24 Schutz der Flussperlmuschel § 25 Fischnährtiere § 26 Einlassen von Enten § 27 Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen Abschnitt V § 28 Verordnungen der Bezirke § 29 Ausnahmen Fünfter Teil § 30 Persönliche und fachliche Eignung § 31 Eignungstest Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Übergangs- und § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Erprobungen, Inkrafttreten". |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung. | "4. das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Passlichtbild" durch das Wort "Lichtbild" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt. | "(2) Den Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayFiG) kann erhalten, wer sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. 2Die Geltungsdauer dieses Fischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). " |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "15" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der bayerischen Fischerprüfung die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.
Gleichgestellt werden auch
| "(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) gleichgestellt
sofern der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte. 2Gleichgestellt wird auch die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung." |
5. Der bisherige § 2a wird neuer § 3 und wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 59 Satz 1 BayFiG" ersetzt.
bbb) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort " sie" die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bbbb) Buchst. b wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cccc) In Buchst. c werden die Worte "in Deutschland" gestrichen.
ccc) Nr. 2
Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
wird gestrichen.
ddd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
eee) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:
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3. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können. | "3. volljährige Personen
a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung aa) von mindestens 80 v. H. oder bb) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird, b) die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fach ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung (Art. 59 BayFiG) nicht bestehen können." |
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. | "Für den nach Satz 1 Nr. 3 erteilten Fischereischein gilt Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend." |
b) Der bisherige Satz 3 wird Abs. 2; die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" werden gestrichen.
6. Der bisherige § 3 wird neuer § 4 und wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Zahl " 5 " durch die Zahl "6" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl " 4 " durch die Zahl "5" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Worte "nach Maßgabe" durch das Wort "von" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
7. Der bisherige § 4 wird neuer § 5; in Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" und werden die Worte "26 Euro" durch die Worte "30 Euro" ersetzt.
8. Der bisherige § 5 wird neuer § 6; in Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 59 Satz 1 BayFiG" ersetzt.
9. Der bisherige § 6 wird neuer § 7 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 59 Satz 1 BayFiG" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort "für" das Wort "Ernährung" eingefügt.
bb) In Satz 5 wird nach den Worten "Amt für" das Wort "Ernährung," eingefügt und werden die Worte "25 Euro" durch die Worte "30 Euro" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "keine Fühlung" durch die Worte "keinen Kontakt" und das Wort "dgl." durch das Wort "dergleichen" ersetzt.
10. Der bisherige § 7 wird neuer § 8; in der Überschrift wird das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Zeugnis" ersetzt.
11. Der bisherige § 8 wird neuer § 9 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Euro" durch das Zeichen "Euro" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte " § 8a" durch die Worte " § 10" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Euro" durch das Zeichen "Euro" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Worte "Satz 1" gestrichen und das Wort "Euro" durch das Zeichen "Euro" ersetzt.
d) In Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte " § 2a Satz 1 Nr. 4" durch die Worte " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
12. Der bisherige § 8a wird neuer § 10.
13. In die Überschrift des Vierten Teils Abschnitt I wird nach dem Wort "Fischfangs," das Wort "Aalbewirtschaftung," eingefügt.
14. Der bisherige § 9 wird neuer § 11 und wie folgt geändert:
a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt. | "(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und der §§ 22 und 23 bleiben unberührt." |
b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "des Fischereigesetzes für Bayern" werden durch das Wort "BayFiG" ersetzt
bb) In Nr. 2 erhält Halbsatz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
eine durch höherrangiges Recht vorgegebene ganzjährige Schonung kann nicht verkürzt oder aufgehoben werden. | "eine durch das Recht der Europäischen Union vorgegebene ganzjährige Schonung kann nur unter Beachtung dieses Rechts verkürzt oder aufgehoben werden." |
c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Abs. 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. | "In Grenzgewässern gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach Abs. 3, soweit nicht das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt." |
d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. | "(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen." |
f) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) und dem Tierschutzrecht ausgesetzt werden. | "Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden." |
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "nicht" das Wort "wieder" eingefügt.
cc) Satz 3
§ 17 Abs. 1 Satz 3 sowie § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
Abs. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht. | " (9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht für
Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für den Fischfang im Fall einer vorübergehenden, für den Fischbestand bedrohlichen Verschlechterung der Gewässerverhältnisse." |
15. Nach § 11 (neu) wird folgender neuer § 12 eingefügt:
" § 12 Aalbewirtschaftung
(1) Diese Vorschrift dient der nachhaltigen Bewirtschaftung des Aals durch Aalfischereibetriebe (Abs. 3 Satz 1) nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und des genehmigten Aalbewirtschaftungsplans; sie findet Anwendung in den in Bayern gelegenen Gewässern des Aaleinzugsgebiets Rhein mit Ausnahme der geschlossenen Gewässer im Sinn des Art. 2 BayFiG. 2Abweichend von Satz 1 werden auch die Verantwortlichen (Abs. 3 Satz 1) für Aalfischereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu Mitteilungen und Aufzeichnungen über den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen zu betrieblichen Zwecken verpflichtet, sofern die Angaben und Aufzeichnungen für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl L 1997, 61 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung benötigt werden.
(2) Für den Fang von Aalen in Gewässern, die den Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 unterliegen, gilt abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 eine Schonzeit vom 1. November bis 28. Februar. § 11 Abs. 6 und 9 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Wer die erwerbsmäßige Aalfi scherei selbständig ausübt, ist Verantwortlicher für einen Aalfischereibetrieb. Der Verantwortliche hat den im Aaleinzugsgebiet befindlichen Aalfischereibetrieb der Landesanstalt für Landwirtschaft (Aalbewirtschaftungsstelle) mitzuteilen und dabei folgende Angaben zu machen:
Änderungen von Daten im Sinn der Nrn. 1 bis 3 sind unverzüglich der Aalbewirtschaftungsstelle mitzuteilen. Zur Tätigkeit des in Satz 2 genannten Aalfischereibetriebs hat der Verantwortliche der Aalbewirtschaftungsstelle jeweils spätestens am 15. Februar für das abgelaufene Jahr
mitzuteilen. Den Erwerb und das Inverkehrbringen von Aalen hat der Verantwortliche am betreffenden Tag in dauerhafter Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Nähere über Form und Inhalt der Mitteilungen und Aufzeichnungen gibt die Aalbewirtschaftungsstelle bekannt. 6Mit Zustimmung der Aalbewirtschaftungsstelle können die Mitteilungen für Verantwortliche und deren Aalfi schereibetriebe, die einem fischereilichen Zusammenschluss angehören, durch diesen erfolgen; der Aalbewirtschaftungsstelle ist eine für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilungen verantwortliche Person zu benennen. Die Mitteilungen nach Satz 2 Nr. 1 und die Aufzeichnungen nach Satz 4 sind auch für Aalfichereibetriebe außerhalb des Aaleinzugsgebiets zu machen, soweit diese Betriebe Aal vermarkten. Die Aalbewirtschaftungsstelle leitet die Mitteilungen nach den Sätzen 2, 3, 6 und 7 an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden weiter.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 3 Sätze 2, 6 und 7 sind erstmals zu machen
(5) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 3 und 4 nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach erfolgloser Aufforderung zur Pflichterfüllung die erforderlichen Anordnungen treffen.
(6) Durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums
Die Allgemeinverfügung kann auch den Aalfang durch die Angelfischerei regeln. Sie kann öffentlich bekannt gegeben werden. Zur Durchführung von Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt Abs. 5 entsprechend.
(7) Für die Aalbewirtschaftung gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union, Abs. 1 bis 6 oder auf ihrer Grundlage erlassene Regelungen nichts Abweichendes bestimmen."
16. Der bisherige § 10 wird neuer § 13; in Abs. 1 werden die Worte "des Fischereigesetzes für Bayern" durch das Wort "BayFiG" ersetzt.
17. Der bisherige § 11 wird neuer § 14 und wie folgt geändert:
18. Der bisherige § 12 wird neuer § 15 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das Fischen unter Verwendung von
| "1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen," |
bb) In Nr. 4 wird die Zahl " 16 " durch die Zahl "19" ersetzt
cc) In Nr. 5 werden die Worte "für die Dauer ihrer Öffnung" gestrichen und das Wort "bestimmten" durch die Worte "zu bestimmenden" ersetzt.
dd) Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbissstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden. | "6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); neben der Hegene darf nur eine andersartige Handangel verwendet werden." |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
| "(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten." |
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Nr. 1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, und 5" durch die Worte "Nrn. 2, 4 und 5" ersetzt.
19. Der bisherige § 13 wird neuer § 16; in Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Angelhaken (Anbissstellen)" durch das Wort " Anbissstellen " ersetzt.
20. Der bisherige § 14 wird neuer § 17 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Stellnetzen, Stellsäcken" durch das Wort "Netzen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Art. 11 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 9 BayFiG" ersetzt.
b) Abs. 3
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Worte "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern" werden durch die Worte "Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG" ersetzt.
21. Der bisherige § 15 wird neuer § 18 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Lattenweite" durch das Wort "Stabweite" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Zahl "14" durch die Zahl "17" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden die Worte "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG" ersetzt.
22. Der bisherige § 16 wird neuer § 19 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "des Fischereigesetzes für Bayern" durch das Wort "BayFiG" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "erteilt die Landesanstalt" die Worte "für Landwirtschaft (Landesanstalt)" eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Die Landesanstalt kann den Bedienungsschein auch erteilen, wenn der Antragsteller den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise nachweist."
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
c) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Art. 64 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 57 BayFiG" ersetzt.
23. Der bisherige § 17 wird neuer § 20.
24. Der bisherige § 18 wird neuer § 21; Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Einbringen" werden die Worte "nach den Regeln der guten fachlichen Praxis" eingefügt.
b) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG" ersetzt.
25. Die Überschrift zu Abschnitt III erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Aussetzen von Fischen | "Aussetzen und Halten von Fischen". |
26. Der bisherige § 19 wird neuer § 22 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. | "Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Leitbild der Nachhaltigkeit (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) und das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestands, nicht beeinträchtigt werden." |
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "mit Aalen sollen Glasaale" durch die Worte "sollen Jungfische" ersetzt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 und, vorbehaltlich des Bescheids der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes für Bayern auch Aal und Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
| "(2) Auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer dürfen nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand, 2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen." |
c) Abs. 3
(3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Abs. 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Abs. 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
- wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
- wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
- für das nach § 9 Abs. 8 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; in Satz 1
wird die Zahl "16" durch die Zahl "19" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl " 9" durch die Zahl " 11 " ersetzt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"2 Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist in Gewässern jeder Art verboten."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort "Ausnahmen" werden die Worte "von den Sätzen 1 und 2" eingefügt.
f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten. | "(5) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten sowie zur Durchführung von Artenhilfsprogrammen für Fische können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Landesanstalt durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten beschränken oder verbieten." |
g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Abs. 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten. | "(6) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer nach den anerkannten Regeln des Teichbaus bestmöglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
|
27. Nach § 22 wird folgender neuer § 23 eingefügt:
" § 23 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
(1) Wird ein Antrag für das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht innerhalb der Frist nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007
schriftlich verbeschieden, gilt der Antrag als genehmigt.
(2) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung eingeführt oder umgesiedelt werden.
(3) Für das Verbringen von Tieren fremder Arten in Anlagen der Aquakultur gelten die übrigen Vorschriften dieser Verordnung, soweit das Recht der Europäischen Union oder die Abs. 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmen."
28. Die Überschrift zu Abschnitt IV erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Perlfischerei | "Sonstige Schutzbestimmungen". |
29. Die bisherigen §§ 20 bis 22 werden durch folgenden neuen § 24 ersetzt:
alt | neu |
§ 20 Schutz der Flussperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flussperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 des Fischereigesetzes für Bayern) zu berücksichtigen. (2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flussperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter. § 21 Beschränkungen (1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden. (2) Flussperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flussperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flussperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist. (3) Die gehobenen Flussperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Flussperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flussperlmuscheln nicht geöffnet werden. (5) Flussperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden. (6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flussperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flussperlmuschelbestand zu erwarten sind. § 22 Anzeige- und Nachweispflicht (1) Jede Beeinträchtigung der Flussperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Wer die Perlfischerei ausübt, muss die Erlaubnis nach § 20 und den nach § 21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 des Fischereigesetzes für Bayern bleiben unberührt. | " § 24 Schutz der Flussperlmuschel
In Gewässern mit einem Bestand an Flussperlmuscheln gehören die Erfüllung der Lebensansprüche dieser streng geschützten Art sowie die Erhaltung und Pfl ege eines für die Sicherung des Muschelvorkommens erforderlichen Fischbestands zu den vorrangigen Zielen der Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG) und der nachhaltigen Fischereiausübung (Art. 1 Abs. 3 BayFiG)." |
30. Die Worte "Abschnitt V Sonstige Schutzbestimmungen" werden gestrichen.
31. Der bisherige § 23 wird neuer § 25 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl "16" durch die Zahl "19" und die Worte "des Fischereigesetzes für Bayern" durch das Wort "BayFiG" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "des Fischereigesetzes für Bayern" durch das Wort "BayFiG" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Worte "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG" ersetzt.
32. Der bisherige § 24 wird neuer § 26; Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Zahl "16" durch die Zahl "19" ersetzt.
33. Der bisherige § 25 wird neuer § 27 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verkehr mit Fischen | "Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen". |
b) In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Zahl "9" durch die Zahl "11" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Zahl " 16 " durch die Zahl " 19 " und die Worte " § 19 Abs. 5 oder 7 Satz 2" durch die Worte " § 22 Abs. 4" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Entsprechende oder weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften gelten vorrangig."
34. Die Worte "Abschnitt VI" werden durch die Worte "Abschnitt V" ersetzt.
35. Der bisherige § 26 wird neuer § 28.
36. Der bisherige § 27 wird neuer § 29 und wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung gewässerökologischer Untersuchungen und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
| "(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Umwelt zur Durchführung von Untersuchungen in den Bereichen Gewässerökologie sowie Arten- und Lebensraumschutz und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind für ihre Beschäftigten und Beauftragten im Rahmen der jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
|
In Abs. 2 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Worte "und Beauftragten" eingefügt
und die Zahl " 16 " durch die Zahl " 19 " ersetzt.
37. Der bisherige § 28 wird neuer § 30 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 87 Abs. 1 bis 6 des Fischereigesetzes für Bayern" durch die Worte "Art. 72 Abs. 1 bis 6 BayFiG" ersetzt.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. | "(3) Die Bestätigung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, nachweislich an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Fortbildungsveranstaltungen bedarfsgerecht angeboten werden." |
38. Der bisherige § 29 wird neuer § 31 und wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Zahl "28" durch die Zahl "30" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Worte "Förderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich" durch die Worte "Bestimmungen der Bildungsaufwandsregelung des Staatsministeriums für mitwirkende Fachkräfte" ersetzt.
39. Der bisherige § 30
§ 30 Dienstabzeichen, DienstausweisDie Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
wird aufgehoben.
40. Der bisherige § 31 wird neuer § 32 und wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer | "Nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig". |
b) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:
alt | neu |
entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 8 | "entgegen § 11 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 5, 6 oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 11 Abs. 8". |
bb) In Buchst. d wird nach dem Wort "Fangbeschränkung" das Wort "wieder" eingefügt.
cc) In Buchst. e wird die Zahl "9" durch die Zahl " 11 " ersetzt und wird nach dem Wort "Arten" das Wort "wieder" eingefügt.
c) Es werden folgende neue Nrn. 2 bis 4 eingefügt:
" 2. entgegen § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 6, Aale während der festgesetzten Schonzeit fängt oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Aale nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 4, zuwiderhandelt,
4. einer durch vollziehbare Anordnung nach
d) Die bisherige Nr. 2 wird neue Nr. 5; die Zahl "10" wird jeweils durch die Zahl "13" ersetzt.
e) Die bisherige Nr. 3 wird neue Nr. 6; die Zahl " 11 " wird durch die Zahl " 14 " ersetzt.
f) Die bisherige Nr. 4 wird neue Nr. 7 und wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Zahl "12" jeweils durch die Zahl "15" ersetzt und werden nach dem Wort "Anordnung" die Worte "über die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen" eingefügt.
bb) In Buchst. b wird die Zahl "13" durch die Zahl " 16" ersetzt.
cc) In Buchst. c werden die Worte " § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3" durch die Worte " § 17 Abs. 1 oder 2 oder des § 18 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
g) Die bisherige Nr. 5 wird neue Nr. 8 und wie
folgt geändert:
aa) In Buchst. a wird die Zahl " 16 " durch die Zahl " 19" ersetzt.
bb) In Buchst. b wird die Zahl " 16 " durch die Zahl "19" ersetzt und werden die Worte "als Elektrofi scher" gestrichen.
cc) In Buchst. c wird die Zahl " 16 " durch die Zahl " 19" ersetzt.
h) *) Die bisherige Nr. 6 wird neue Nr. 9; die Zahl "17" wird durch die Zahl "20" ersetzt und nach dem Wort "Hältern" werden die Worte ", die Beschaffenheit des verwendeten Setzkäschers und das" eingefügt.
i) Die bisherige Nr. 7 wird neue Nr. 10; die Zahl "18" wird jeweils durch die Zahl "21" ersetzt.
j) Die bisherige Nr. 8 wird neue Nr. 11 und wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a und b werden die Zahl "19" jeweils durch die Zahl "22" ersetzt und jeweils die Worte "Satz 2" gestrichen.
bb) Buchst. c wird gestrichen.
cc) Der bisherige Buchst. d wird Buchst. c; die Worte "19 Abs. 5" werden durch die Worte "22 Abs. 4 Satz 1" und die Zahl "9" wird durch die Zahl " 11 " ersetzt.
dd) Es wird folgender Buchst. d eingefügt: "d) § 22 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Zehnfußkrebse der in § 11 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,".
ee) In Buchst. e werden die Worte "19 Abs. 6" durch die Worte "22 Abs. 5" ersetzt.
ff) Buchst. f
§ 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
wird gestrichen.
k) Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden durch folgende neue Nr. 12 und folgende Nr. 13 ersetzt:
alt | neu |
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10 . den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt, | "12. entgegen § 23 Abs. 2 Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
13. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Abs. 2 Fischnährtiere einem Gewässer entnimmt oder in ein Gewässer einbringt," |
.l) Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 14; die Zahl "24" wird durch die Zahl "26" ersetzt.
m) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 15; die Zahl "25" wird jeweils durch die Zahl " 27 " ersetzt.
41. Der bisherige § 32 wird § 33.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Berichtigung
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2010 S. 309)
Die Elte Verordnung zur Änderung der Veordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279) wird wie folgt berichtigt:
In § 1 Nr. 40 Buchst. h muss es im zweiten Halbsatz statt ",,die Beschaffenheit des verwendeten Setzkäsches und das" eingefügt." richtig",, die Beschaffenheit des verwendeten SEtzkäschers" und nach dem Wort "und" wird das Wort "das" eingefügt." heißen