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ZustVTierNebG - Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
- Bayern -
Vom 30. Juni 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 412; 15.11.2011 S. 593 11; 01.08.2017 S. 402 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-4-1-UG
nachfolgend geregelt in : GesVSV
Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - AGTierNebG - (BayRS 7831-4-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 499), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Diese Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug folgender Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
§ 2 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Zuständigkeit der Regierungen 11
(1) Die Regierungen sind zuständige Behörde nach
Die Regierungen sind zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in den Fällen des Satzes 1.
(2) Soweit eine Regierung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 26. März 1999 (GVBl S. 144, BayRS 7833-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2010 (GVBl S. 864), zuständig ist, entscheidet sie auch über die Einstufung der tierischen Nebenprodukte als Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
(3) Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern für die Überwachung der Verfütterungsverbote nach Art. 20 Abs. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 4 Zuständigkeiten des Staatsministeriums 11
Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ist zuständige Behörde nach
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2008 tritt die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Tierkörperbeseitigungsrechts vom 9. Januar 1979 (BayRS 7831-4-1-UG) außer Kraft.
ENDE |