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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze
- Bremen -

Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 147 vom 07.12.2020 S. 1486)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S.441; 2002, S. 47.205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S.169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt gefasst:

"Erster Teil :
Das Recht der Polizei

1. Abschnitt:
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Polizei

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 4 Ermessen, Wahl der Mittel

§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

§ 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen

§ 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

§ 8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

2. Abschnitt:
Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

§ 10 Allgemeine Befugnisse

§ 11 Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot

§ 12 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

§ 13 Gewahrsam

§ 14 Richterliche Entscheidung

§ 15 Rechte bei Freiheitsentziehungen

§ 16 Dauer der Freiheitsentziehung

§ 17 Durchsuchung von Personen

§ 18 Durchsuchung von Sachen

§ 19 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

§ 20 Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen

§ 21 Sicherstellung

§ 22 Durchführung der Sicherstellung

§ 23 Verwertung, Einziehung, Vernichtung

§ 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses

3. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Unterabschnitt:
Datenerhebung

§ 25 Grundsätze

§ 26 Allgemeine Befugnisse

§ 27 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

§ 28 Kontrollstellen

§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 30 Vorladung

§ 31 Befragung und Auskunftspflicht

§ 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen

§ 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte

§ 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen

2. Unterabschnitt:
Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung

§ 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden

§ 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

§ 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern

§ 38 Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht

§ 39 Polizeiliche Beobachtung

§ 40 Datenerhebung durch Observation

§ 41 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

§ 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation

§ 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung

§ 44 Bestandsdatenerhebung

§ 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen

§ 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen

§ 47 Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen

§ 48 Datenabgleich

§ 49 Datenabgleich mit anderen Dateien

3. Unterabschnitt:
Weiterverarbeitung

§ 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung;

§ 51 Zweckänderung Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken

§ 52 Kennzeichnung

4. Unterabschnitt:
Datenübermittlung

§ 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung

§ 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund

§ 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union

§ 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien

§ 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst

5. Unterabschnitt:
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

§ 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

1. Unterabschnitt:
Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 59 Anwendungsbereich

§ 60 Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung

§ 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

§ 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

2. Unterabschnitt:
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

§ 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen

§ 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

§ 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten

§ 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten

3. Unterabschnitt:
Rechte der betroffenen Person

§ 71 Allgemeine Informationspflicht

§ 72 Unterrichtung betroffener Personen

§ 73 Auskunftsrecht

§ 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

§ 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

4. Unterabschnitt:
Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter

§ 76 Pflichten der Polizei

§ 77 Gemeinsame Verantwortlichkeit

§ 78 Auftragsverarbeitung

§ 79 Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis

§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

§ 81 Protokollierung

§ 82 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

5. Unterabschnitt:
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 83 Aufsichtsbehörde

§ 84 Aufgaben

§ 85 Befugnisse

§ 86 Anhörung

§ 87 Anrufung

§ 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

§ 89 (weggefallen)

§ 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen

§ 91 Gegenseitige Amtshilfe

6. Unterabschnitt:
Datenschutzbeauftragte der Polizei

§ 92 Benennung

§ 93 Stellung

§ 94 Aufgaben

7. Unterabschnitt:
Haftung und Sanktionen

§ 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen

§ 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

5. Abschnitt
Vollzugshilfe

§ 97 Vollzugshilfe

§ 98 Verfahren

§ 99 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen

6. Abschnitt
Zwang

§ 100 Allgemeines

§ 101 Unmittelbarer Zwang

§ 102 Handeln auf Anordnung

§ 103 Hilfeleistung für Verletzte

§ 104 Androhung unmittelbaren Zwangs

§ 105 Fesselung von Personen

§ 106 Fixierung von Personen

§ 107 Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

§ 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen

7. Abschnitt
Polizeiverordnungen

§ 109 Begriff

§ 110 Zuständigkeit

§ 111 Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis

§ 112 Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde

§ 113 Inhaltliche Grenzen

§ 114 Formerfordernisse

§ 115 Bußgeldvorschrift

§ 116 Geltungsdauer von Polizeiverordnungen

8. Abschnitt:
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 117 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

§ 118 Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung

§ 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden

§ 120 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

§ 121 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche

§ 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

§ 123 Rechtsweg

Zweiter Teil:
Organisation der Polizei

1. Abschnitt
Polizeihoheit und Aufgabenverteilung

§ 124 Träger der Polizeihoheit

§ 125 Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben

2. Abschnitt
Polizeibehörden

§ 126 Allgemeine Polizeibehörden

§ 127 Sonderpolizeibehörden

§ 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden

§ 129 Kommunaler Ordnungsdienst

§ 130 Aufsicht über die Polizeibehörden

3. Abschnitt
Polizeivollzugsdienst

§ 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht

§ 132 Polizeivollzugsdienst des Landes

§ 133 Aufgaben der Polizei Bremen

§ 134 Aufgaben des Landeskriminalamts

§ 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres

§ 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven

§ 137 Unterstützung und gemeinsamer Einsatz

§ 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte

§ 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst

4. Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 140 Örtliche Zuständigkeit

§ 141 Sachliche Zuständigkeit

§ 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

§ 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes

§ 144 Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen

5. Abschnitt:
Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes

Dritter Teil:
Die Kosten der Polizei

§ 146 Kosten

Vierter Teil:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 147 Überleitung der Zuständigkeiten

§ 148 Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften

§ 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden

§ 150 Evaluation

§ 151 Einschränkung von Grundrechten

§ 152 Inkrafttreten; Außerkrafttreten"

2. In § 1 wird die Angabe " §§ 37 bis 39" durch die Angabe " §§ 97 bis 99" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

e) Nach den Wörtern "Im Sinne dieses Gesetzes ist" werden die Wörter "beziehungsweise sind" eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 70" wird durch die Angabe " § 132" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 64 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 125 Absatz 2" ersetzt.

cc) Nach dem Wort "und" werden die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

dd) Nach dem Wort "ferner" werden die Wörter "Hilfspolizeibeamtinnen oder" eingefügt.

ee) Die Angabe " § 76" wird durch die Angabe " § 138" ersetzt.

c) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) dringende Gefahr:
eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht ist;"

d) In Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Nummer 6 wird zu Nummer 8 und wie folgt gefasst:

altneu
6. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.
"8. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr ausgeht oder dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, welche die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Abwehr dieser angenommenen Gefahr oder zur Verhütung dieser angenommenen Straftaten erfordert; vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für eine individuelle Nähe zur Gefahrenlage oder zu den Straftaten;"

f) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. Straftaten erheblichen Umfanges:
am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich, begangene Straftaten nach

  1. den §§ 177 und 178 des Strafgesetzbuches,
  2. den §§ 223, 224, 226, 231 des Strafgesetzbuches,
  3. den §§ 244 Absatz 1 Nummer 1, 249, 250, 251, 252, 253, 255 des Strafgesetzbuches oder
  4. den §§ 125 und 125a des Strafgesetzbuches.

7. terroristische Straftat: eine Straftat nach

  1. den §§ 211 oder 212 des Strafgesetzbuches oder §§ 6,7, 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches,
  2. § 226 des Strafgesetzbuches,
  3. § 239a oder des § 239b des Strafgesetzbuches,
  4. den §§ 303b, 305, 305a, 306, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3 oder § 317 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
  5. § 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
  6. § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder nach
  7. § 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes

bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Freien Hansestadt Bremen, der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Landes oder Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;"

g) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 25 eingefügt:

"9. personenbezogene Daten:
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

10. Verarbeitung:
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, jeweils auch durch Angestellte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes;

11. Einschränkung der Verarbeitung:
die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

12. Profiling:
jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

13. Pseudonymisierung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

14. Dateisystem:
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

15. Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei verarbeitet;

16. empfangende Stelle:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als empfangende Stelle. Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

17. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten:
eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten oder zum unbefugten Zugriff auf diese führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

18. genetische Daten:
personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

19. biometrische Daten:
mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

20. Gesundheitsdaten:
personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

21. besondere Kategorien personenbezogener Daten:
Daten, aus denen die ethnische oder eine zugeschriebene rassische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;

22. Aufsichtsbehörde:
eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

23. internationale Organisation:
eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

24. Handlungen häuslicher Gewalt:
alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.

25. Vitalfunktionen:
die Atmung, die Körpertemperatur, arterieller Puls und arterieller Blutdruck."

4. In § 8 wird die Angabe " §§ 10 bis 35" durch die Angabe " §§ 10 bis 47" ersetzt.

5. Der bisherige § 9 wird § 151 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

  • Körperliche Unversehrtheit
    (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
  • Freiheit der Person
    (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
  • Freizügigkeit
    (Artikel 11 des Grundgesetzes)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung
    (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

" § 151 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte

  1. auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
  4. auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
  5. auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt."

6. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

" § 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.

(2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbedienstete des Landes und der Stadtgemeinden an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht.

(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist regelmäßig neu zu vergeben. Eine Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder für ihre nächsten Angehörigen besteht. Liegen Tatsachen im Sinne des Satzes 2 vor Beginn der Maßnahme vor, kann die Behördenleitung oder von ihr besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt eine Ausnahme von der Kennzeichnung für diese Maßnahme anordnen. Diese Anordnung ist zu begründen und dem Senator für Inneres zu übermitteln. Die Zuordnung der Kennzeichen zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ist zwei Jahre nach dem letzten Einsatz der Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht Gegenstand eines Straftaten-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens bei der oder dem unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen ist. Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten sind über die empfangende Stelle, die übermittelten Daten und den Zweck der Übermittlung zu informieren.

(4) Der Senator für Inneres trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift."

7. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Abschnitt:
Befugnisse
"2. Abschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei"

8. Die Überschrift "1. Unterabschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei" wird gestrichen.

9. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 11 bis 35" ersetzt durch die Angabe " §§ 11 bis 70".

10. Die §§ 11 bis 13 werden die §§ 27 bis 31.

11. § 14 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "; Betretens- und Aufenthaltsverbot" angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Platzverweisung" durch die Wörter "Das Betretens- und Aufenthaltsverbot" ersetzt.

12. § 14a wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "gegenwärtigen" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ziel" durch das Wort "Ziel" ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes soll mindestens einmal während seiner Geltung überprüft werden."

13. § 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Leib und Leben" durch die Wörter "Leib oder Leben" ersetzt."

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. zur Durchsetzung einer Platzverweisung,
  1. deren Nichtbefolgung eine erhebliche Gefahr zur Folge hätte oder
  2. soweit die Person, gegen die sich die Platzverweisung richtet, die Gefahr verursacht.
"3. zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Betretens- und Aufenthaltsverbotes,"

c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 14a" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

14. § 16 wird § 14 und in Absatz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 2 Nr. 5 oder 8 oder von § 12 Abs. 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 15 Abs." durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz" ersetzt.

15. § 17 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 12 Abs. 3 oder § 15" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder § 13" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "einen" die Wörter "eine Rechtsanwältin oder" eingefügt und wird das Wort "benachrichtigen" durch das Wort "unterrichten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Benachrichtigung" durch das Wort "Unterrichtung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Benachrichtigungspflicht" durch das Wort "Unterrichtungspflicht" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Benachrichtigung" durch das Wort "Unterrichtung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "eine Betreuerin oder" eingefügt und wird das Wort "benachrichtigen" durch das Wort "unterrichten" ersetzt.

16. § 18 wird § 16 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird der restliche Satzteil durch den nachfolgenden Satz ersetzt:

altneu
in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Eingreifens, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung richterlich angeordnet worden is"In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist."

c) Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden."

17. § 19 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. sie in Gewahrsam genommen wird,"1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird,"

bb) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 21" ersetzt.

cc) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. sie an einem in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird,"4. die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen,"

dd) In Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

ee) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Nr. 6" durch die Angabe " § 27 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

cc) "Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schutz" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Frauen dürfen nur von Frauen, Männer nur von Männern durchsucht werden. Das gilt nicht, wenn die Durchsuchung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird, oder die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."(4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

18. § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe d wird jeweils die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 17" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

19. § 21 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 12 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 15 oder § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in Gewahrsam genommen werden darf,"1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 30 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,"

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 23 Nr. 2" durch die Angabe " § 21 Nummer 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung" ersetzt durch die Wörter "umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens"

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "(Artikel 13 Absatz 7 des Grundgesetzes)" werden gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "verurteilte" die Wörter "Straftäterinnen oder" eingefügt.

20. Die §§ 22 bis 26 werden die §§ 20 bis 24.

21. Der neue § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer ausführenden Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "den betroffenen Personen" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 21 Abs. 4" durch die Angabe " § 19 Absatz 4" ersetzt.

22. Nach dem neuen § 24 werden die Überschriften

"3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten" und "1. Unterabschnitt: Datenerhebung" eingefügt.

23. Nach § 26 wird die Überschrift "2. Unterabschnitt Befugnisse zur Informationsverarbeitung" gestrichen.

24. Die bisherigen §§ 27 und 28 werden die §§ 25 und 26 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies zulässt,
  2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
  3. offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
  4. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
  5. die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
  6. die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Betroffene oder Dritte sollen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hingewiesen werden.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

  1. in den Fällen der §§ 31 bis 35,
  2. wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
  3. wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln und Methoden vergleichbar sind.

(3) Die Datenerhebung nach § 29 Absatz 5,  § 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Der Polizeivollzugsdienst darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 34 Abs. 1) in Anspruch nehmen.

§ 28 Datenerhebung

(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 3 oder 4 erforderlich ist.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

  1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden
  3. Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
  4. Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.

(3) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:

  1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

(4) Es dürfen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erhoben werden, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.

" § 25 Grundsätze

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit

  1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  3. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
  4. offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie der Verarbeitung zustimmen würde,
  5. die Erhebung bei der betroffenen Person
    1. nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
    2. die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig

  1. in den Fällen der §§ 38 bis 48,
  2. wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
  3. wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 38 bis 48 vergleichbar sind.

§ 26 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit

  1. dies zur Erfüllung einer ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgabe erforderlich ist und
  2. dieses Gesetz oder andere Gesetze die Erhebung nicht besonders regeln.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

  1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat werden,
  3. Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
  4. Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.

(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:

  1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.

(4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich ist.

(5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Absatz 1 bis 4 vorliegen.

25. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "werden" die Wörter "und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich ist" eingefügt,

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "dort" die Wörter "Straftäterinnen oder" eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 11a " durch die Angabe " § 28" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 36h" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

26. Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Bedeutung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.

cc) Nummer 3

3. eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "; § 30 gilt entsprechend" wird gestrichen.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend."

27. Der bisherige § 29 wird § 32 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und im öffentlichen Verkehrsraum"Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen"

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen auf Grund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, dürfen mittels Bildübertragung und - aufzeichnung durch den Polizeivollzugsdienst offen und erkennbar beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Anordnung der Bildübertragung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen; § 30 gilt im Übrigen entsprechend. In regelmäßigen Zeitabständen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die Orte sind im Benehmen mit dem Senator für Inneres festzulegen."(3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten:
  1. öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist,
  2. zeitlich auf den Anlass begrenzt öffentlich zugängliche Anlagen und Flächen, an oder in denen sich anlassbezogen viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie insbesondere bei Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen, und an denen alleine die Vielzahl von Personen gleichzeitig vor Ort die Begehung von Straftaten erheblichen Umfangs oder von terroristischen Straftaten begünstigt,
  3. für die öffentliche Versorgung wesentliche Infrastruktureinrichtungen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in ihnen eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Landes oder für Leib oder Leben einer Person vorliegt.

Die Anordnung nach Satz 1 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen. Die Anordnung der Bildübertragung und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 4 anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung des Senators für Inneres festzulegen. Der Senat berichtet der Deputation für Inneres vor Erlass der Anordnung. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 hergestellten Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, nach Absatz 3 hergestellte Aufzeichnungen spätestens nach 48 Stunden, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist."(4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die Löschung ist zu protokollieren.

e) Absatz 5

(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften mittels Aufzeichnungen kurzzeitig verdeckt technisch erfassen und soweit dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist, offen erheben und aufzeichnen. Aufzeichnungen sind ferner auf Verlangen eines Betroffenen oder einer Betroffenen anzufertigen, sofern die technischen Mittel in der Anhalte- und Kontrollsituation verfügbar sind. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind zwei Monate zu speichern. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten weiterhin erforderlich ist.

wird aufgehoben.

28. Der neue § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 11b" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

29. Nach dem neuen § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

" § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentlich zugänglichen Orten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen fest installierter Aufnahmegeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird.

(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen.

(3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies verlangt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird.

(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist oder wenn eine von der Maßnahme betroffene Person, welche die Wohnung innehat, dies verlangt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Über die Verarbeitung nach Satz 1 entscheidet, außer bei Gefahr im Verzug, die Einsatzleitung. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Zustimmung. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend. Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 37 oder nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt der Senator für Inneres durch Verwaltungsvorschrift.

(6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. zur Gefahrenabwehr,
  2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
  3. auf Verlangen der betroffenen Person oder der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen

benötigt werden. § 35 Absatz 7 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

30. In dem neuen § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

31. Der bisherige § 30 wird § 35 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden

Die Anordnung für die Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln und Methoden (§§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35) durch den Polizeivollzugsdienst trifft die Behördenleitung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstieg samt übertragen. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:

  1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
  2. die beauftragte Organisationseinheit,
  3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
  4. Zeitpunkt der Anordnung sowie Name und Dienststellung des Anordnenden. Die Anordnung ist zu befristen.
" § 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden

(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die polizeiliche Beobachtung nach § 39,
  2. die längerfristige Observation nach § 40 Absatz 1,
  3. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 1,
  4. die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 2,
  5. die Telekommunikationsüberwachung nach § 42 Absatz 1,
  6. die Verkehrs- oder Nutzungsdatenauskunft nach § 43 Absatz 1,
  7. die Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennung nach § 43 Absatz 2,
  8. die Standortfeststellung nach § 43 Absatz 3,
  9. die Bestandsdatenerhebung nach § 44,
  10. der Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 46 und
  11. der Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen nach § 47.

(2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Einsatz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 9 der richterlichen Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43 Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen.

(3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens

  1. zwei Tage für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 2,
  2. zwei Wochen für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
  3. einen Monat für Maßnahmen nach § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 41 Absatz 2,
  4. drei Monate für Maßnahmen nach § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder
  5. sechs Monate für Maßnahmen nach §§ 39, 46 oder 47

zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt.

(6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. die beauftragte Organisationseinheit,
  4. die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Einsatz der Maßnahme begründen, und
  5. der Zeitpunkt der Anordnung sowie, soweit es sich um eine behördliche Anordnung handelt, auch der Name und die Dienststellung des Anordnenden.

(7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, eine Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Genehmigung unterbleiben, wenn

  1. die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen und seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind oder
  2. überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen entgegenstehen oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort von betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.

Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden."

32. In dem neuen § 30 wird in Absatz 1 Nummer 2 die Angabe " § 11b" durch die Angabe " § 29" ersetzt und in Absatz 2 die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.

33. Die bisherigen §§ 31 bis 33 werden die §§ 39 bis 41.

34. In dem neuen § 31 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Angabe " § 28 Absatz 2" ersetzt.

35. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 46 und 47.

36. Nach dem neuen § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

" § 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden, mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, ist die Bildübertragung und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

(2) Eine offene und erkennbare Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen Personen verlangt wird, die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneingeschränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Beobachtung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene Bildübertragung und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der betroffenen Person verarbeiten.

(5) § 36 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 2 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können.

(6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend."

37. Nach dem neuen § 34 wird die Überschrift "2. Unterabschnitt: Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung" eingefügt.

38. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 und 37 eingefügt:

" § 36 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 33, § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen.

(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 34 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.

§ 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern

(1) Die Datenerhebung nach §§ 33, 39 bis 43, 46 und 47 darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach Satz 1 eine Person, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, betroffen ist, obwohl die Maßnahme nicht gegen sie gerichtet ist, und Erkenntnisse erlangt werden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. In diesem Fall finden die Vorschriften zur Anordnung besonderer Mittel und Methoden nach § 35 Absatz 2 Satz 5 bis 9 keine Anwendung."

39. Der bisherige § 36 wird § 38 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort "; Berichtspflicht" angefügt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 und § 36i durchgeführten Maßnahmen einen Ausschuss."(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1, 41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den §§ 55, 69 und 70 einen Ausschuss."

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen.

(7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen.

(8) In dem Bericht wird dargestellt,

  1. in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachts- und Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde,
  2. in wie vielen Fällen bei welchen Befugnissen die richterliche Entscheidung nicht getroffen wurde,
  3. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 35 Absatz 2 Satz 4 gefallen sind,
  4. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 36 Absatz 2 gefallen sind,
  5. in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 37 Absatz 1 gefallen sind,
  6. inwieweit den Löschpflichten nach § 35 Absatz 7 und den Unterrichtungspflichten nach § 35 Absatz 8 nachgekommen wurde und
  7. in welchem Umfang Datenübermittlungen nach den §§ 55 Absatz 5, § 69 und § 70 vorgenommen wurden."

40. Die §§ 36a bis 36g und 36j bis 36k

§ 36a Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie nach diesem Gesetz rechtmäßig erhoben hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den bestimmten Zweck verarbeitet werden, für den sie im Einzelfall erhoben worden sind; § 36b bleibt unberührt. Erlangt die Polizei rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei jeder Speicherung festzulegen.

(2) Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind oder die die Voraussetzungen des § 36b Abs. 7 erfüllen, sind zu kennzeichnen.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien der Polizei gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. Bei wertenden Angaben über eine Person muss in der Datei die Stelle angegeben sein, die die Akte führt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden oder für revisionssichere Datenverarbeitungsverfahren, die den Anforderungen des § 7 Abs. 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechen.

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf fernmündlich über eine Notrufnummer an ihn gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(5) Die Polizei darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.

§ 36b Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken 10

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 36a Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. es sich um einen Zweck der Gefahrenabwehr handelt und die Daten hierfür erhoben werden dürften oder
  2. die betroffene Person eingewilligt hat.

(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gilt nicht als Verarbeitung für andere Zwecke.

(3) Personenbezogene Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

(4) Personenbezogene Daten, die

  1. ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,
  2. zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder
  3. auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben

worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstieg samt übertragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person anzunehmen ist, dass sie weitere Straftaten begehen wird und die Speicherung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 genannten Personen. Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(6) Sind personenbezogene Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden, so ist deren Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Schutz der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz tätigen Personen zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung mit dem Einsatz technischer Mittel zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz in einer Wohnung tätigen Person erhoben worden sind, ist nur zu den in Satz 1 genannten anderen Zwecken zulässig und bedarf der richterlichen Anordnung. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Datei nach § 36a Abs. 4 .

(7) Absatz 6 ist auf die Speicherung, Veränderung oder Nutzung nach anderen Rechtsvorschriften erhobener personenbezogener Daten entsprechend anzuwenden, wenn erkennbar ist, dass die Daten mit Mitteln oder Methoden erhoben wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind. Die verarbeitende Stelle ist nicht verpflichtet, die Art und Weise der Datenerhebung zu ermitteln.

(8) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte (§ 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2) und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 31 Abs. 3), ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Satz 1 ist auch auf die Veränderung und Nutzung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten anzuwenden, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 erhoben worden sind, wenn die Dateien für länger als 6 Monate eingerichtet werden.

(9) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, dürfen nur genutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozessordnung für diesen Zweck hätten erhoben werden dürfen.

§ 36c Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 36b Abs. 1 und 4 übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für automatisierte Abrufverfahren.

(2) Bewertungen (§ 36a Abs. 3 Satz 2), personenbezogene Daten über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen sowie nach § 31 Abs. 3 übermittelte personenbezogene Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(3) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen .

§ 36d Datenübermittlung innerhalb der Polizei

(1) Die Behörden und Dienststellen der Polizei dürfen untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung einer Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Übermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.

(2) Sollen personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder nach § 36b Abs. 7 gespeichert worden sind, zu einem anderen Zweck übermittelt werden, so ist zuvor zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger nach § 36b Abs. 6 zulässig ist.

§ 36e Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des Senators für Innereseingerichtet werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gilt im Übrigen § 14 des Bremischen Datenschutzgesetzes .

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.

§ 36f Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle,
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist oder sie im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen sozialen Notlage feststellt.

(2) Personenbezogene Daten dürfen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

  1. in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den

Empfänger erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 36b Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.

(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.

§ 36g Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, er diese Kenntnis nicht auf ihm zumutbare andere Weise erhalten kann und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(2) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Nr. 1 und 2 genannten Gefahren erforderlich ist; § 36c Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 30 gilt entsprechend.

§ 36j Dateibeschreibung

Für die Dateibeschreibung der in einer polizeilichen Datei zu speichernden personenbezogenen Daten gilt § 8 des Bremischen Datenschutzgesetzes . Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von 4 Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.

§ 36k Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Fall von Absatz 2 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senator für Innereslegt durch Verwaltungsvorschrift die Fristen fest, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Fristen dürfen

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(5) Die Pflicht, einzelne personenbezogene Daten unabhängig von einer nach Absatz 4 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt.

(6) An Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
  2. die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich ist.

Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

werden aufgehoben.

41. § 36h wird § 48 und wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 28 Abs. 3" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" ersetzt.

42. § 36i wird § 49 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) § 36b Abs. 6 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

43. Die Überschrift "3. Abschnitt: Vollzugshilfe" wird gestrichen.

44. Die bisherigen §§ 37 bis 45 werden die §§ 97 bis 105.

45. In dem neuen § 39 wird Absatz 4

(4) Die Ausschreibung darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3 . Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils 3 Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist ihr Zweck erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu beenden. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich sind.

aufgehoben.

46. Der neue § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "sie" die Wörter: "innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise" eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 oder 2 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts der Person führen wird und auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre"3. zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich erscheint."

b) Absatz 2

(2) Die längerfristige Observation darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3 . Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf die Dauer von längstens 1 Monat zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils längstens 1 Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Absätze 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 28 Absatz 2 gilt entsprechend."

47. Die Überschrift "4. Abschnitt: Zwang" wird gestrichen.

48. Der neue § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Einsatz technischer Mittel" werden die Wörter "außerhalb von Wohnungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wissen" werden die Wörter "der oder" eingefügt.

bb) Die Wörter "der die Gefahr droht oder" werden gestrichen.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 genannte Person in der Wohnung aufhält und sie dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Gespräche führt. Sämtliche Datenerhebungen nach Satz 1 sind dem anordnenden Gericht vor der Sichtung durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. § 35 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beendigung ist dem Gericht mitzuteilen."

c) Die Absätze 3 bis 7

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 darf die Frist höchstens 4 Wochen betragen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst die Anordnung treffen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht bestätigt, sind die durch den Einsatz technischer Mittel gewonnenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(4) Aufzeichnungen über Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Gespräche über die beabsichtigte Begehung von Straftaten oder ihre Fortführung gehören nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung.

(5) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 2 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn

  1. die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen oder
  2. überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.

(6) Sind nach Absatz 2 erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 5 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Absatz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Im Falle der Unterrichtung des Betroffenen sind gesperrte Daten nach Satz 4 zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Unterrichtung keine Rechtsmittel einlegt; auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 3.

e) Absatz 9

(9) In den Fällen des § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist eine Maßnahme nach Absatz 2 unzulässig.

wird aufgehoben.

49. Nach dem neuen § 41 werden die folgenden §§ 42 bis 45 eingefügt:

" § 42 Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind, erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation verdeckt personenbezogene Daten erheben

  1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen,
  2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
    2. die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden und sie in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.

Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind:

  1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 177 des Strafgesetzbuches,
  2. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,
  3. Menschenhandel nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches sowie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach den §§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches,
  4. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme nach den §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches,
  5. gemeingefährliche Straftaten und Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Freisetzens ionisierender Strahlen, der gemeingefährlichen Vergiftung und der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach den §§ 306a, 306b, 307, 308, 311, 314, 330a des Strafgesetzbuches,
  6. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches,
  7. Straftaten nach den §§ 51 Absatz 1 und 2, 52 Absatz 5 des Waffengesetzes,
  8. Straftaten nach den §§ 19 Absatz 1 und 2, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen.

(3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

§ 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten. Nutzungsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3

  1. vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln,
  2. Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und
  3. die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen.

Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

§ 44 Bestandsdatenerhebung

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bestandsdaten im Sinne des Satzes 1 sind die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes oder die nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.

(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.

§ 45 Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen

Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll."

50. Die bisherigen §§ 46 bis 82 werden die §§ 107 bis 144.

51. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die Wörter " § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

cc) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen. § 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend."

b) Absatz 2

(2) Die Frist für die Anordnung der Maßnahme beträgt höchstens 6 Monate; sie kann um diesen Zeitraum verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiter vorliegen.

wird aufgehoben.

52. Der neue § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt und die Wörter "verdeckte Ermittler" durch die Wörter "verdeckt ermittelnde Person" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter " § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,"2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Ein verdeckter Ermittler" werden ersetzt durch die Wörter "Eine verdeckt ermittelnde Person"

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Eine verdeckte ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Über die Zulässigkeit des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bremen auf Antrag des Landeskriminalamts. Nach Ablauf von 6 Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Richters des Amtsgerichts Bremen herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Absatz 4 findet keine Anwendung auf den Einsatz von verdeckten Ermittlern in der Freien Hansestadt Bremen durch ein anderes Land.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

53. Die Überschrift "5. Abschnitt: Polizeiverordnungen" wird gestrichen.

54. Nach dem neuen § 49 wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:

"3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung

§ 50 Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, soweit dies

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten,

erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41 Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für dieselben Rechtsgüter vorliegen.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. mindestens
    1. vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen

    und

  2. sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
    1. zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unberührt.

(3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1 und 2 beachtet werden.

(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind.

(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage weiterverarbeitet werden. § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 51 Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen.

(2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie Forschungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.

(3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

(4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen

  1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
  2. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
  3. zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit

weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr erforderlich ist.

(5) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person

  1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder
  2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,

hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen.

§ 52 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie betroffener Personen, zu denen zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, angelegt wurden,
  3. Angabe
    1. der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient,
    2. der Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
    3. der Rechtsgrundlage der jeweiligen Maßnahme der Datenerhebung,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3."

55. Nach dem neuen § 52 wird folgender 4. Unterabschnitt eingefügt:

"4. Unterabschnitt: Datenübermittlung

§ 53 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 54 bis 57 nur unter Beachtung des § 50 Absatz 1 bis 3 und nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze übermitteln.

(2) Empfangende Stelle, Datum und wesentlicher Inhalt der Übermittlung, insbesondere Anlass und Zweck, sind zu dokumentieren; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren nach § 54. Beurteilungen über Personen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, dürfen nur an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Abweichend von Satz 2 kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 55 Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unerlässlich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(3) Die Polizei hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt werden. Gleiches gilt für unvollständige Daten, sofern die Übermittlung dieser Daten nicht der Vervollständigung von Daten dient. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor deren Übermittlung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es der empfangenden Stelle gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.

(4) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die Polizei bei Datenübermittlungen die empfangende Stelle auf diese Bedingungen und die Pflicht zu deren Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.

(5) Eine Datenübermittlung hat zu unterbleiben, wenn

  1. für die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
  2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(6) Eine Datenübermittlung nach § 55 Absatz 3, Absatz 5, § 70 oder 71 hat zu unterbleiben,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würden,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen würde, oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Staat der empfangenden Stelle Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

(7) Eine Datenübermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten.

(8) Die Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, ist nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Von der ersuchenden Stelle sind die Angabe der Datenerhebungsgrundlage und eine Begründung zur Erforderlichkeit der Kenntnis der personenbezogenen Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung anzufordern. Die Zulässigkeit der Übermittlung ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der Polizei die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(9) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 50 Absätze 2 und 3 zulässig; im Falle des § 55 Absatz 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat die Polizei die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(10) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person an der Geheimhaltung überwiegen. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig. Dies ist der empfangenden Stelle der übermittelten Daten mitzuteilen.

(11) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.

§ 54 Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund

(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen.

(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gelten Absätze 1 und 2 sowie § 63 entsprechend.

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert übermitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend machen können.

§ 55 Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union

(1) Zwischen Polizeibehörden in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Polizeibehörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren.

(2) Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

  1. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
  2. zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
  3. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,
  4. zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwesen oder
  5. zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz veranlasst.

(3) Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nachweis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmigung einzuholen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeitsfahndung), wenn

  1. die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen oder gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist (betroffene Personen), an eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte Beratungsstelle. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die betroffene Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(6) Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom Senator für Inneres bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten,
  2. Polizei-, weitere Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörden der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten.

§ 56 Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien

Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.

§ 57 Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst

(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung."

56. Die Überschrift "6. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche" wird gestrichen.

57. Nach dem neuen § 57 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt:

"5. Unterabschnitt:
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

§ 58 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt wurden, teilt sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mit.

(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen,
  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder
  4. die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann.

In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist.

(4) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Polizei der empfangenden Stelle, der die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die empfangende Stelle hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.

(5) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen prüft die Polizei bei der Einzelfallbearbeitung und regelmäßig nach festgesetzten Fristen, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist oder die Daten zu löschen sind (Aussonderungsprüffrist). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 49 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt. Eine Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vorgenommen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch nicht gelöscht werden dürfen.

(6) Die Aussonderungsprüffristen werden vom Senator für Inneres durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüffrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(7) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

58. Nach dem neuen § 58 wird folgender 4. Abschnitt eingefügt.

"4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

1. Unterabschnitt:
Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 59 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke

  1. der Verhütung von Straftaten,
  2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hervorgerufen werden, oder
  3. der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten in einem nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichteten Informationssystem verarbeitet.

(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt dieses Gesetzes.

§ 60 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten müssen

  1. auf rechtmäßige und faire Weise verarbeitet werden,
  2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
  3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
  4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
  5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger gespeichert werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
  6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.

(2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:

  1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begangen haben,
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
  3. verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter,
  4. Kontakt- oder Begleitpersonen,
  5. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder
  6. andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeugen oder Hinweisgeber.

(3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.

§ 61 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:

  1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,
  5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

§ 62 Profiling; automatisierte Einzelentscheidung

(1) Profiling oder eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten Nachteile erfahren, ist verboten.

§ 63 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

(1) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass

  1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
  2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen oder der Zugriff auf sie bei einem physischen oder technischen Zwischenfall umgehend wiederhergestellt werden können.

(3) Bei der automatisierten Verarbeitung ergreift die Polizei oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:

  1. Verwehrung des Zugangs gegenüber Unbefugten zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird (Zugangskontrolle),
  2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens oder Vernichtens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
  3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
  4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
  5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugriff haben (Zugriffskontrolle),
  6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
  7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
  8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt wird (Transportkontrolle),
  9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
  10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
  11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
  12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle) und
  14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).

Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

§ 64 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem ihr diese bekannt wurden, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung nach Satz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden, ist dieser eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Ein Auftragsverarbeiter hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nachdem ihm diese bekannt wird, der Polizei zu melden.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Informationen:

  1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze,
  2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
  3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
  4. eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen und
  5. eine Mitteilung, ob die Polizei die betroffenen Personen nach § 65 unterrichtet hat oder unterrichten wird.

(4) Wenn die Informationen nicht mit der Meldung bereitgestellt werden können, hat die Polizei diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihr vorliegen.

(5) Die Polizei hat Datenschutzverletzungen nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit ihnen stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen.

(6) Soweit bei einer Datenschutzverletzung nach Absatz 1 personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer Stelle oder an eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, werden die in Absatz 3 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich übermittelt.

§ 65 Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten.

(2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.

(3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

  1. die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den oder zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch hinreichende Verschlüsselung,
  2. die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass die erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen nach Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder
  3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

(4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

2. Unterabschnitt:
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

§ 66 Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen als den in § 55 Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaaten) oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. die Stelle oder internationale Organisation für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständig ist und
  2. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass die Stelle oder internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet (Angemessenheitsbeschluss).

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurteilung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.

(4) Die Polizei hat bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an Stellen in anderen Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Polizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.

(5) Die Person, deren Daten nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ist hierüber zu unterrichten. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung der Daten für den Zweck der Übermittlung unerlässlich ist.

(6) Völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem 6. Mai 2016 geschlossen wurden und mit dem vor dem genannten Datum geltenden Recht der Europäischen Union vereinbar sind, bleiben unberührt.

§ 67 Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn

  1. in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
  2. die Polizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, und unter Berücksichtigung der nach § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes geführten Aufstellung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

§ 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
  2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
  4. im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder
  5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten

Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,
  2. Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle.

Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

§ 70 Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten

(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und

  1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
  2. die Übermittlung an die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
  3. die Polizei der empfangenden Stelle die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und sie darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

3. Unterabschnitt:
Rechte der betroffenen Person

§ 71 Allgemeine Informationspflicht

Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
  2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
  3. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
  4. das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
  5. die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 72 Unterrichtung betroffener Personen

(1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unterrichtung mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. die in § 71 genannten Angaben,
  2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  3. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  4. gegebenenfalls die Kategorien von empfangende Stellen der personenbezogenen Daten,
  5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden sowie
  6. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 62 und Ausführungen zu den dabei berücksichtigten Einzelkriterien und ihrer Gewichtung.

(2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung

  1. behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert würden,
  2. die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt würden,
  3. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder
  4. die Rechtsgüter Dritter gefährdet würden

und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.

(4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73 Absatz 5 entsprechend.

§ 73 Auskunftsrecht

(1) Die Polizei hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Person betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über

  1. die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die empfangenden Stellen oder die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei empfangenden Stellen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,
  5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei,
  7. das Recht nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie
  8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken.

(4) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch sie oder ihn erfolgt sind. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf über die Ausübung ihres Rechts nach Satz 1 zu unterrichten.

(6) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 74 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

(3) § 58 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Polizei hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.

(5) § 73 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 75 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

(3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach § 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Polizei die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags und weist die antragstellende Person nach Feststellung des offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags auf die Weigerung oder Entgeltlichkeit hin.

(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die den Antrag nach den §§ 73 oder 74 stellt, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.

(5) Beim Einreichen einer Beschwerde, bei Wahrnehmung der in den §§ 87 und 88 genannten Rechte oder in gerichtlichen Verfahren über die Verletzung der Rechte nach diesem Abschnitt kann sich die betroffene Person von einer Stelle, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten lassen.

4. Unterabschnitt:
Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter

§ 76 Pflichten der Polizei

(1) Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Sie hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefährdung für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.

(2) Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang deren Verarbeitung, deren Speicherdauer und deren Zugänglichkeit oder Zugriffsmöglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

(3) Die Polizei ermöglicht, dass alle Beschäftigten der Polizei der oder dem Datenschutzbeauftragten sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vertrauliche Hinweise über die im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende mögliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ohne Einhaltung des Dienstwegs zuleiten können. Den Beschäftigten der Polizei dürfen aufgrund eines Hinweises nach Satz 1 im Dienst keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen. Sofern eine beschäftige Person der Polizei darlegt, dass ihr ein Nachteil nach Satz 2 entstanden ist und sie eine vertrauliche Meldung nach Satz 1 gemacht hat, trägt die Polizei die Beweislast dafür, dass sie die beschäftige Person nicht wegen der vertraulichen Meldung benachteiligt hat. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs wird im Falle der zulässigen Ausübung des Rechts nach Satz 1 nicht erteilt.

(4) Die Polizei berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft kalenderjährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen und aufgenommenen Garantien, über die nach Absatz 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie über den Umfang der nach Absatz 3 eingegangenen vertraulichen Hinweise.

§ 77 Gemeinsame Verantwortlichkeit

Legt die Polizei gemeinsam mit einer anderen Stelle oder mehreren anderen Stellen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können und wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 78 Auftragsverarbeitung

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat die Polizei für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber der Polizei geltend zu machen.

(2) Die Polizei darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Polizei keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat die Polizei dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Polizei über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Polizei kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.

(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit der Polizei nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber der Polizei für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Polizei bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Polizei festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter

  1. nur auf dokumentierte Weisung der Polizei handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Polizei unverzüglich zu informieren;
  2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. die Polizei mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;
  4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Polizei zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
  5. der Polizei alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach § 81 generierten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt;
  6. Überprüfungen, die von der Polizei oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt;
  7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
  8. alle nach § 63 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
  9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen der Polizei bei der Einhaltung der in den §§ 63 bis 65 sowie 82 und 86 genannten Pflichten unterstützt.

(6) Der Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne des Absatzes 5 sind schriftlich oder elektronisch abzufassen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

(7) Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Bestimmung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als verantwortlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

§ 79 Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis

(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  2. die Zwecke der Verarbeitung,
  3. die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
  4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
  6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
  7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
  9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
  2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, sofern dies von der Polizei entsprechend angewiesen wird, einschließlich der Identifizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation und
  3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.

§ 81 Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben die Polizei und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

  1. Erhebung,
  2. Veränderung,
  3. Abfrage,
  4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
  5. Kombination und
  6. Löschung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität der empfangenden Stelle der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren verwendet werden.

(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen, frühestens aber nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6.

(5) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung.

(6) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es im Ausnahmefall für die vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, diese mit den Anforderungen aus Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen.

§ 82 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine hohe Gefährdung für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.

(2) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

  1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
  3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
  4. die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden soll.

5. Unterabschnitt:
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 83 Aufsichtsbehörde

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden.

(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 84 Aufgaben

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben,

  1. die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zu überwachen und durchzusetzen,
  2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,
  3. die Bürgerschaft (Landtag), den Senat und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
  4. die Polizei und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
  5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
  6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person nach § 87 oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
  7. mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,
  8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und weiterer zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder einer anderen Behörde,
  9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Verwaltungspraktiken,
  10. Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
  11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.

(2) Die Polizei und die Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden nach § 87 durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen, wie beispielsweise bei deren besonders häufigen Wiederholung, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

§ 85 Befugnisse

(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Datenverarbeitung Verstöße oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen Stelle und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

(2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Abgabe der Stellungnahme der Polizei oder nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme fortbesteht, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Polizei geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere kann sie oder er

  1. die Polizei oder ihren Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 58 oder
  2. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.

(3) Die Polizei ist verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beschäftigten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 84 notwendig sind, zu gewähren. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

§ 86 Anhörung

(1) Die Polizei hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in angemessener Frist anzuhören, wenn

  1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 82 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine hohe Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn die Polizei keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
  2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte.

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Ihr oder ihm sind auf Anforderung alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der Polizei und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten und ihre oder seine Befugnisse nach § 85 ausüben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung die Polizei und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.

(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Verarbeitung vor Eingang der schriftlichen Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der Verarbeitung gegebenenfalls anzupassen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine von der Bürgerschaft (Landtag) zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz betreffen, anzuhören.

§ 87 Anrufung

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 88 hinzuweisen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

§ 88 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

§ 89 (weggefallen)

§ 90 Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen.

(2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor.

(3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unabhängigkeit ersuchen,

  1. zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder
  2. datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.

§ 91 Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

  1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
  2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format übermitteln.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Kosten vereinbart hat.

(7) Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

6. Unterabschnitt:
Datenschutzbeauftragte der Polizei

§ 92 Benennung

(1) Die Polizeibehörden benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Polizeibehörden kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Polizei.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt.

(3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.

§ 93 Stellung

(1) Die Polizei stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die Polizei unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 94, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen oder den Zugriff auf diese sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter.

§ 94 Aufgaben

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung und Beratung der Polizei und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten nach diesem Gesetz und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz;
  2. Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der Polizei für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  3. Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 82;
  4. Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und
  5. Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 86, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.

7. Unterabschnitt:
Haftung und Sanktionen

§ 95 Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen

(1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 96 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(2) Wer bei einer Handlung nach Absatz 1

  1. gegen Entgelt handelt oder
  2. in der Absicht handelt,
    1. sich oder einen anderen zu bereichern,
    2. einen anderen zu schädigen oder
    3. sich oder anderen Kenntnis zu verschaffen über ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

59. Die bisherigen §§ 83 bis 86 werden die §§ 146 bis 149.

60. Der bisherige § 88 wird § 152 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Inkrafttreten"Inkrafttreten; Außerkrafttreten"

b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

altneu
(3) § 26a
§ 26a Sicherstellung privater Grundstücke, Gebäude oder Gebäude- oder Grundstücksteile zur Flüchtlingsunterbringung siehe

(1) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben Grundstücke und Gebäude sowie Grundstücks- oder Gebäudeteile sicherstellen.

Die Sicherstellung ist nur zulässig, wenn

  1. das Grundstück, das Gebäude oder der Grundstücks- oder Gebäudeteil ungenutzt ist; der Nichtnutzung steht eine Nutzung gleich, die ausschließlich oder weit überwiegend den Zweck verfolgt, eine Sicherstellung nach Satz 1 zu vereiteln und
  2. die in den vorhandenen Erstaufnahme- oder Folgeeinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden nicht ausreichen. Eine Sicherstellung darf nicht erfolgen, wenn das Grundstück, das Gebäude oder der Grundstücks- oder Gebäudeteil eine Fläche von weniger als 300 qm aufweist.

(2) Die zuständige Ortspolizeibehörde ist berechtigt, Grundstücke sowie Gebäude oder Teile davon zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Absatz 1 vorliegen, zu betreten. Die Betretung ist vorher anzukündigen und darf nicht während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) erfolgen.

(3) Die Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie dies zu dem in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Maßnahmen, insbesondere baulicher Art, in Bezug auf das sichergestellte Grundstück, das Gebäude oder Teile davon sind zu dulden, soweit sie zu dem in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch genommenen Person eintritt. Nach Beendigung der Sicherstellung kann die in Anspruch genommene Person die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist.

(5) Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile, die aus Maßnahmen nach Absatz 4 entstehen, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung wird durch die zuständige Ortspolizeibehörde festgesetzt. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude nur zum Teil in Anspruch genommen, kann die in Anspruch genommene Person verlangen, dass auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil eine Entschädigung geleistet wird, wenn der nicht in Anspruch genommene Teil nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. Nach § 26a sichergestellte Grundstücke, Gebäude, Grundstücks- oder Gebäudeteile dürfen nicht über den 31. März 2017 hinaus sichergestellt bleiben.

"(3) § 43 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) § 81 Absatz 6 tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.

(5) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(6) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft."

61. Nach dem neuen § 96 wird die Überschrift

"5. Abschnitt: Vollzugshilfe" eingefügt.

62. In dem neuen § 99 Absatz 3 wird die Angabe " §§ 17 und 18" durch die Angabe " §§ 15 und 16" ersetzt.

63. Nach dem neuen § 99 wird die Überschrift "6. Abschnitt: Zwang" eingefügt.

64. Der neue § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 26 Abs. 3" durch die Angabe " § 24 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 41 bis 47" durch die Angabe " §§ 101 bis 108" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 41 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " §§ 101 Absatz 3 und 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte (§ 76)" durch die Angabe "Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138)" ersetzt.

65. In § 101 Absatz 3 wird nach dem Wort "Fesseln" das Wort ", Gurtsysteme" eingefügt.

66. Nach dem neuen § 105 wird folgender § 106 eingefügt:

" § 106 Fixierung von Personen

(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine dringende Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen oder der Beschäftigten besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebildeten Personen durchgeführt werden.

(2) Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur aufgrund vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung erfolgt aufgrund eines Antrags der Behördenleitung. Die Behördenleitung kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Behördenleitung, die von ihr beauftragten Beamtinnen oder Beamten oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Beamtinnen oder Beamte der Behörde eine Fixierung nach Absatz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Bei einer Fixierung im Sinne von Absatz 1 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unterrichtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren."

67. In dem neuen § 107 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter "die Polizeivollzugsbeamtinnen oder" nach dem Wort "Gebraucht" eingefügt und die Wörter " § 42 Abs.1 S. 1" durch die Wörter " § 102 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

68. Der neue § 108 wird in Absatz 1 wie folgt gefasst:

a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
  1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
  2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
"3. um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht zu einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die vorläufige Festnahme erfolgen soll, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein."

b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die in amtlichem Gewahrsam zuhalten oder ihm zuzuführen ist
  1. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachtes eines Verbrechens oder
  2. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachtes eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
"4. um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die aufgrund richterlicher Entscheidung in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht oder das Nichtergreifen zu einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die richterliche Entscheidung ergangen ist, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein."

69. Nach dem neuen § 108 wird die Überschrift "7. Abschnitt: Polizeiverordnungen" eingefügt.

70. In dem neuen § 111 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe " § 67" jeweils durch die Angabe " § 128" ersetzt.

71. In dem neuen § 112 Absatz 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 2" durch die Angabe " § 111 Absatz 2" ersetzt.

72. Nach dem neuen § 116 wird die Überschrift "8. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche" eingefügt.

73. In dem neuen § 118 Absatz 1 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 117" ersetzt.

74. Der neue § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 56 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 117 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Buchst." durch das Wort "Buchstabe" ersetzt.

75. In dem neuen § 120 wird die Angabe " § 58 Abs. 3" durch die Angabe " § 119 Absatz 3" ersetzt.

76. Der neue § 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 60" wird durch die Angabe " § 121" ersetzt.

b) Die Wörter " § 56 Abs. 1 oder 2" werden durch die Wörter " § 117 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

77. In dem neuen § 123 Satz 2 werden die Wörter " § 60 Abs. 3 oder § 61" durch die Wörter " § 121 Absatz 3 oder § 122" ersetzt.

78. Der neue § 128 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 65 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 126 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 65 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 126 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

79. In dem neuen § 129 Satz 2 wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 100" ersetzt.

80. Der neue § 132 Absatz wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird die Angabe " § 73" durch die Angabe " § 135" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 74 Abs. 2" durch die Angabe " § 136 Absatz 2" ersetzt.

81. In dem neuen § 133 Absatz 2 wird die Angabe "1." und das Wort "und" gestrichen sowie die Nummer 2

2. die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes auf Grund einer mit dem Bund nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes geschlossenen Vereinbarung.

aufgehoben.

82. Der neue § 134 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 und Nummer 4 werden die Wörter "vorbeugende Bekämpfung" jeweils durch das Wort "Verhütung" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. in einzelnen Verfahren Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, insbesondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, vorzunehmen, wenn es hierzu von der Polizei Bremen oder von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven um Übernahme ersucht wird."

83. Dem neuen § 136 wird in Absatz 4 am Ende ein Punkt angefügt.

84. Der neue § 138 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Hilfspolizeibeamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter " §§ 10 bis 26" durch die Wörter " §§ 10 bis 31 und § 50 Absatz 1" sowie das Wort "Ersatzvornahme" durch das Wort "Ersatzvornahmen" ersetzt.

c) In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "von" die Worte "Polizeivollzugsbeamtinnen oder" eingefügt.

85. Der neue § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 131" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen oder" eingefügt.

86. Der neue § 143 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "von" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 Absatz 1 werden zu Beginn die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" zugefügt.
(Red. Anm.: Sinngemäß Satz 1)

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtin oder" eingefügt.

d) Dem Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort "für" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:

"Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend."

87. Der neue § 144 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "bremischen" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 werden die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen und" an den Beginn gestellt und " § 81 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 143 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten" ersetzt und nach dem Wort "bremischen" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtinnen oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "angeforderten" die Wörter "Vollzugspolizeibeamtinnen und" eingefügt.

88. Nach dem neuen § 144 wird die Überschrift "5. Abschnitt - Zuverlässigkeitsüberprüfungen" und nachfolgender § 145 eingefügt:

" § 145 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jeweiligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, ist ihre Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der fehlenden Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden.

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu überprüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen und das Ergebnis zu unterrichten.

(4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist

  1. die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern,
  2. innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten,
  3. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der zu überprüfenden Person zu stellen,
  4. das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ersuchen,
  5. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen,
  6. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen,
  7. die betroffene Person selbst zu befragen. Eine solche Befragung kann persönlich oder schriftlich erfolgen,
  8. im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen

und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.

(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 verarbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vorliegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzuhalten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behördlicher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungsverfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur verarbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor eingewilligt haben. Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens erforderlich sind.

(6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit, so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landesbehörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind."

89. Der neue § 148 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 109" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 116" ersetzt.

90. In dem neuen § 149 wird die Angabe " §§ 40 bis 47" durch die Angabe " § 100 bis 108" ersetzt.

91. Nach dem neuen § 149 wird folgender § 150 eingefügt:

" § 150 Evaluation

Der Ausschuss nach § 37 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2023 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 41 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen."

92. In § 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb und cc sowie in dem jeweils neuen § 13 Absatz 1 Satz 2, (Red. Anm. zu § 19: es konnte keine Änderung durchgeführt werden, da nicht übereinstimmend) § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2, § 30 Absatz 3, (Red. Anm. zu § 39: es konnte keine Änderung durchgeführt werden, da nicht übereinstimmend) § 39 Absatz 3 Satz 2, § 100 Absatz 1 Nummer 1, § 119 Absatz 2 und 7, § 123 Satz 1, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 133 Absatz 3 Nummer 2, § 134 Absatz 1 sowie § 140 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

93. In § 2 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sowie in dem jeweils neuen § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 3, § 108 Absatz 2, § 140 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 143 Satz 2 wird jeweils das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen."

2. Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt."

3. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen."

4. Dem § 50 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren und die betroffene Person zu unterrichten."

5. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten."

6. In § 55 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten."

7. Dem § 58 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Ergibt die Prüfung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung oder die gerichtliche oder datenschutzrechtliche Überprüfung über die Aussonderungsprüffrist hinaus erforderlich ist, ist die betroffene Person über die fortdauernde Datenverarbeitung zu unterrichten."

8. Dem § 62 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Betroffene Personen sind zu unterrichten."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

§ 16 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Brem VwVG) in der Fassung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37, 48-202-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S.159) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens."Die Nachtzeit umfasst die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Abschiebungsgewahrsam

Das Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S.405-26-a-2), das zuletzt durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S.434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 33 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend."

2. In § 12 werden nach den Wörtern "Anwendung unmittelbaren Zwangs" die Wörter "sowie die Regelungen des § 106 des Bremischen Polizeigesetzes über die Fixierung von Personen" eingefügt.

Artikel 5
Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

(wie eingefügt).

Artikel 6
Änderungen weiterer Gesetze

1. In § 2 des Gesetzes zur fortlaufenden Untersuchung der Kriminalitätslage und ergänzenden Auswertung der polizeilichen Kriminalitätsstatistik (Bremisches Kriminalitätsstatistikgesetz - BremKStatG) vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 162) wird die Angabe " § 72" durch die Angabe " § 134" ersetzt.

2. In § 54 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172-312-f-2), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird die Angabe " § 25" durch die Angabe § 23" ersetzt.

3. In § 49 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639-312-h-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

4. In § 8 Absatz 3 des Bremischen Fischereigesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309-793-a-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121, 122) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

5. In § 94 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262-2180-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 644) geändert worden ist, wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 127" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331-2190-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 227) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 25 und 26" durch die Wörter " §§ 23 und 24" ersetzt.

7. Das Bremische Hafenbetriebsgesetz vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437-9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Absatz 4 werden die Wörter " § 67 Abs. 2" durch die Wörter " § 128 Absatz 2" ersetzt.

b) In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 64 Abs. 1" durch die Wörter " § 125 Absatz 1" ersetzt.

8. Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307-9511-a-7), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter " § 71 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter " § 133 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter " §§ 21 und 22" durch die Wörter " §§ 19 und 20" ersetzt.

b) In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 70 Abs. 2 und § 74 Abs. 2" durch die Wörter " § 132 Absatz 2 und § 136 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 7
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 9).

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Der Senator für Inneres kann den Wortlaut des Bremischen Polizeigesetzes in der vom 1. September 2021 an geltenden Fassung mit geschlechtergerechten Formulierungen und zur redaktionellen Anpassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(3) Die Amtszeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen.

ID: 202359

ENDE