Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Naturschutz
Frame öffnen

HFischV - Hessische Fischereiverordnung
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische, die Fischerprüfung, die Fischereiabgabe und die Hegegemeinschaften

- Hessen -

Vom 14. April 2023
(GVBl. Nr. 15 vom 28.04.2023 S. 318)
Gl.-Nr.: 87-51



Archiv 2008

Aufgrund des § 52 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Erster Teil
Gute fachliche Praxis und Schutz der Fische

§ 1 Fang- und Entnahmeverbote

Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:

Arten

Wissenschaftlicher Name

Fische
Atlantischer LachsSalmo salar (LINNAEUS, 1758)
Atlantischer StörAcipenser sturio (LINNAEUS, 1758)
BitterlingRhodeus amarus (BLOCH, 1782)
ElritzePhoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
FlunderPlatichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
KarauscheCarassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Koppe (Groppe), alle heimischen ArtenCottus spp.
MaifischAlosa alosa (LINNAEUS, 1758)
QuappeLota Iota (LINNAEUS, 1758)
RheinfelchenCoregonus spec. (HECKEL, 1843)
SchlammpeitzgerMisgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
SchneiderAlburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
SteinbeißerCobitis taenia (LINNAEUS, 1758) und natürliche Hybriden dieser Art
StrömerTelestes souffia (RISSO, 1827)
ZährteVimba vimba (LINNAEUS, 1758)
ZwergstichlingPungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
Rundmäuler
BachneunaugeLampetra planeri (BLOCH, 1784)
FlussneunaugeLampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
MeerneunaugePetromyzon marinus (LINNAEUS, 1758)
Krebse
EdelkrebsAstacus astacus (LINNAEUS, 1758)
SteinkrebsAustropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803)
Muscheln
Gemeine TeichmuschelAnodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Große TeichmuschelAnodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
FlussperlmuschelMargaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)
HäubchenmuschelMusculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774)
Abgeplattete TeichmuschelPseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)
BachmuschelUnio crassus (PHILIPPSON, 1788)
Große FlussmuschelUnio tumidus (PHILIPPSON, 1788)
MalermuschelUnio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Erbsenmuschel, alle heimischen ArtenPisidium spp.
Kugelmuschel, alle heimischen ArtenSphaerium spp.

§ 2 Schonzeiten und Entnahmemaße

(1) Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart

Wissenschaftlicher Name

Schonzeit

Entnahmemaß in cm

AalAnguilla anguilla (LINNAEUS, 1758)15.9.-1.3.50 - 70
ÄscheThymallus thymallus (LINNAEUS, 1758)1.3.-15.5.30 - 45
Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen)Salmo trutta (LINNAEUS, 1758)1.10.-31.3.25 - 60
BarbeBarbus barbus (LINNAEUS, 1758)1.5.-30.6.40 - 60
HechtEsox lucius (LINNAEUS, 1758)1.2.-15.4.50 - 90
Karpfen (Wildform)Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)15.3.-31.5.45 - 60
ModerlieschenLeucaspius delineatus (HECKEL, 1843)1.5.-30.6.-
NaseChondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758)15.3.-30.4.25 - 40
RotfederScardinius erythrophthalmus
(LINNAEUS, 1758)
15.3.-31.5.20 - 30
SchleieTinca tinca (LINNAEUS, 1758)1.5.-30.6.25 - 45
ZanderSander lucioperca (LINNAEUS, 1758)-ab 50

Das Entnahmemaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 sowie § 1 in Bezug auf eine Verkürzung der Schonzeiten und Verringerung der Entnahmemaße zulassen, insbesondere

  1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
  2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
  3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
  4. zur Sicherung der Berufsfischerei,
  5. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
  6. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder
  7. für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.

Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach Satz 1 sind fachlich zu begründen.

(3) Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln, die entgegen

  1. Abs. 1 oder § 1,
  2. den Bestimmungen einer Verordnung über einen Schonbezirk nach § 40 des Hessischen Fischereigesetzes oder
  3. einer Fangbeschränkung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes

lebend dem Wasser entnommen werden, sind unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie unverzüglich zu töten und zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung zum Vergraben gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

(4) Eine Verkürzung der Schonzeiten oder Verringerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist unzulässig. Bei Verlängerung der Schonzeiten oder Vergrößerung der Entnahmemaße durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigten ist das Verbot nach § 14 Abs. 6 zu beachten.

§ 3 Ausübung der Aalfischerei und Registrierung

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Fischereifahrzeuge, die bei der Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden.

(2) Die obere Fischereibehörde erfasst die nach Abs. 1 angezeigten Personen und Fahrzeuge jeweils in einem Register und vergibt Registriernummern. Sie kann eine Kennzeichnung der Fahrzeuge anordnen.

(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Aufzeichnungspflicht beim Aalfang

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl und das Gewicht der angelandeten Aale und den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind zusammengefasst am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.

(3) Für die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die Zusammenfassungen nach Abs. 2 kann die obere Fischereibehörde die Form vorgeben. Die Aufzeichnungen sind von der Person, die Aale zu Erwerbszwecken fängt, nach Ablauf eines Kalenderjahres mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 5 Aufzeichnungspflicht bei der Erstvermarktung von Aal

(1) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach § 3 Abs. 2 der Person erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

(2) In den Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl, des Gewichtes und der Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.

§ 6 Zeitliche und räumliche Beschränkung der Aalfischerei

Zum Schutz des Bestandes des Aals kann das für Fischereiwesen zuständige Ministerium oder mit dessen Ermächtigung die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt

  1. die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
  2. die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder
  3. die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken.

§ 7 Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und mindestens einen lichten Latten- oder Stababstand von zwei Zentimetern haben.

(2) Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) muss im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer Maschenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1 kann durch Genehmigung der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.

(3) Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentimetern aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern (Lutra lutra) zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.

§ 8 Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen

Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen, sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.

§ 9 Verbot schädigender Mittel

Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken an Handangeln verboten. Fangsysteme, die über mehr als eine Anbissstelle verfügen und dem gleichzeitigen Fang mehrerer Fische dienen, dürfen nicht verwendet werden. Der Einsatz einer Hegene oder Langleine ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

§ 10 Verwendung von Setzkeschern

(1) Fische dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Hältern ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendertages, an dem die Fische gefangen wurden. Das Zurücksetzen der Fische ist unzulässig.

(2) Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden.

(3) Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen sowie aus knotenlosem textilen Material bestehen. Sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. Eine ausreichende Wasser- und Sauerstoffversorgung muss gewährleistet sein.

(4) Es darf nicht mehr als 1 Kilogramm Fische je 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden.

(5) Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr oder durch Anlagen zur Wassernutzung und in Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), ist nicht zulässig. Die Verwendung von Setzkeschern von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus ist nicht zulässig.

(6) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Regelungen der Abs. 1 bis 5 zulassen.

§ 11 Elektrofischerei

(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht.

(2) Die Genehmigung ist in Textform für genau zu bezeichnende Gewässer unter Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  1. der Nachweis, dass die antragsteilende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
  2. die Bestätigung einer anerkannten Einrichtung darüber, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
  3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei stehen, und
  4. die Zustimmung in Textform der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, das Fischereirecht inne hat oder fischereiausübungsberechtigt ist,

vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber oder der oder dem Fischereiausübungsberechtigten angezeigt worden ist. Das Nähere über die Zulassung der Elektrofischereigeräte regelt die oberste Fischereibehörde.

(4) Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.

§ 12 Besatzmaßnahmen

(1) Es ist verboten, Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen. Das gilt nicht für die in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme des Zanders, sowie die nachfolgend genannten Arten:

FischartWissenschaftlicher Name
AlandLeuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
BachschmerleBarbatula barbatula (LINNAEUS, 1758)
Brassen (Brachsen, Blei)Abramis brama (LINNAEUS, 1758)
DöbelSqualius cephalus (LINNAEUS, 1758)
FlussbarschPerca fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
GründlingGobio gobio (LINNAEUS, 1758)
Güster (Blicke)Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758)
HaselLeuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758)
KaulbarschGymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1758)
RotaugeRutilus rutilus (LINNAEUS, 1758)
UkeleiAlburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)
Westlicher StichlingGasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829)

Besatzmaßnahmen nach § 13 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht Bestandteil von Hegeplänen nach § 28 des Hessischen Fischereigesetzes sind, sind der oberen Fischereibehörde nach einem von dieser vorgegebenem Muster mindestens drei Monate vor Durchführung der Besatzmaßnahme anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme innerhalb von zwei Monaten nach der Anzeige untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt werden. Fischbesatz soll aus Beständen oder Nachzuchten des gleichen Fließgewässersystems erfolgen.

(2) Die nachfolgend genannten Arten dürfen nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:

FischartWissenschaftlicher Name
BachsaiblingSalvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814)
GiebelCarassius gibelio (BLOCH, 1782)
Karpfen (Teichformen)Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)
RapfenAspius aspius (LINNAEUS, 1758)
RegenbogenforelleOncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792)
WelsSilurus glanis (LINNAEUS, 1758)
ZanderSander lucioperca (LINNAEUS, 1758)

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit

  1. Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand und
  2. Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind,

verboten.

(4) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Vorgaben der Abs. 1 bis 3 zulassen, wenn

  1. die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und
  2. eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung
    1. heimischer Tierarten und
    2. von Populationen solcher Arten ausgeschlossen sind.

§ 13 Fangstatistik

Die Fischereirechtsinhaberin, der Fischereirechtsinhaber oder die oder der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Form zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 14 Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist die Entnahme für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte, Feststellung der Gewässerbeschaffenheit oder für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung erlaubt.

(2) Die Entnahme eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel ist nur mit vernünftigem Grund zulässig. Einen vernünftigen Grund stellen insbesondere die erstmalige Entnahme für Nahrungszwecke des Menschen, die Entnahmen aufgrund naturschutz- und wasserrechtlicher Vorgaben oder zum Zweck des Erhalts eines artenreichen heimischen Fischbestandes, sowie die Entnahmen im Rahmen von Hegeplänen nach § 28 des Hessischen Fischereigesetzes und zu wissenschaftlichen Zwecken dar. Die Entnahme in anderen als den in Satz 2 genannten Fällen bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Aus Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Wasserflächen, die nicht ständig für den Fischwechsel abgesperrt sind, müssen die nicht in § 1, § 2 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 aufgeführten Arten nach dem Fang entnommen werden.

(3) Ohne vernünftigen Grund darf ein Fisch, ein Rundmaul, ein Krebs oder eine Muschel nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken bis zu einem Megawatt haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt und die maximale Anströmgeschwindigkeit am Rechen oder Gitter 0,5 Meter pro Sekunde nicht übersteigt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die die Schädigung von Fischen verhindern. Für den Betrieb von Triebwerken größer einem Megawatt sind, solange kein Stand der Technik existiert, in Abstimmung mit der oberen Fischereibehörde Maßnahmen zur Vermeidung der Schädigung von Fischen umzusetzen, die verhältnismäßig sind. Für darüberhinausgehende unvermeidbare Schäden gilt § 37 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.

(5) Die Verwendung von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.

(6) Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangener Fische vorsieht (Catchand-Release), ist verboten.

§ 15 Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter

Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden, gelten nur

  1. § 11, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 und § 35 Nr. 13, 14, 22, 23 und 25 sowie
  2. § 12 Abs. 3 Nr. 2, sofern nicht ausschließlich Besatzfische erzeugt werden sollen.

§ 16 Gemeinschaftliches Fischen

(1) Gemeinschaftliches Fischen ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.

(2) Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.

§ 17 Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens

(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 16 Abs. 1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen, sofern es sich nicht um nichtöffentliche Treffen von weniger als zwölf Mitgliedern eines Fischereivereins an einem vereinseigenen Gewässer handelt.

(2) Die Anzeige muss Angaben enthalten über

  1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,
  2. die Fischereiorganisation oder den Verein,
  3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,
  4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,
  5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und
  6. den Zweck des Fischens.

(3) Zum Schutz

  1. der am und im Wasser wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,
  2. naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und
  3. besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften

und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 1. März bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, um das gemeinschaftliche Fischen räumlich und zeitlich einzuschränken oder zu verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.

§ 18 Fischereiaufsicht

(1) Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer

  1. im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 30 des Hessischen Fischereigesetzes ist,
  2. über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und
  3. volljährig ist.

Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der von der obersten Fischereibehörde festgelegten oberen Fischereibehörde nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster aus. Ausweise, deren Gültigkeit abgelaufen ist, sind unverzüglich an die Fischereibehörde zurückzugeben.

(2) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt

  1. die Identität von Personen festzustellen,
  2. die Aushändigung oder das Vorzeigen und Übermitteln der Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,
  3. die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,
  4. Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.

(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben Aufsichtsmaßnahmen im angemessenen Umfang auszuüben. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.

(4) Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 30 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend.

Zweiter Teil
Fischerprüfung

§ 19 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fischerprüfung zu bilden. Für den Bereich einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann bei der unteren Fischereibehörde des Landkreises ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde, der oder dem der Vorsitz obliegt,
  2. der Fischereiberaterin oder dem Fischereiberater,
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbands Hessischer Fischer e. V..

Der Prüfungsausschuss wird für die Dauer von fünf Jahren durch die untere Fischereibehörde berufen.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen; es können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Abs. 2 Nr. 3 und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder des Verbands Hessischer Fischer e. V. und auf Vorschlag des Verbands Hessischer Fischer e. V..

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 20 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 20 Prüfungstermin

(1) Prüfungstermine sind von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal je Halbjahr anzusetzen; sie sind mindestens sechs Wochen vorher in einer nach § 7 der Hessischen Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form öffentlich bekanntzumachen. Die Prüfungstermine sollen nur abgesagt werden, wenn kein ausreichender Bedarf vorliegt.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

(3) Die Teilnahme von Prüflingen aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen soll ermöglicht werden, sofern dadurch die Durchführung der Prüfung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 21 Vorbereitungslehrgang

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Zulassung zur Fischerprüfung hat an einem praktischen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung teilzunehmen, in welchem insbesondere

  1. eine praktische Unterweisung in den Gebrauch der Fanggeräte,
  2. die Behandlung gefangener Fische und
  3. eine Einweisung in das tierschutzgerechte Töten an mindestens zwei Fischen, dies können auch künstliche Fische sein,

erfolgen. Die Lehrgangsdauer hat mindestens acht Stunden zu betragen. Zeit und Ort der Vorbereitungslehrgänge sind durch die Anbieterinnen und Anbieter der Vorbereitungslehrgänge in geeigneter Weise bekanntzugeben. Vertreterinnen und Vertreter der unteren, der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei dem Vorbereitungslehrgang zugegen sein.

(2) Um sich sachgerecht auf die Prüfungsinhalte nach § 23 vorzubereiten und der mit der Erteilung eines Fischereischeins verbundenen Verantwortung für Tiere und Umwelt gerecht werden zu können, sollte die Antragstellerin oder der Antragsteller zusätzlich an einer Schulung zur Prüfungsvorbereitung mit einer Mindestvorbereitungsdauer von 22 Stunden teilnehmen oder sich das notwendige Wissen im Selbststudium aneignen.

§ 22 Zulassung zur Prüfung und Prüfungsgebühr

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

(2) Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen. Die Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr ist dem Antrag beizufügen.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 zu erbringen.

(4) Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:

  1. Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
  3. Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
  4. Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.

(5) Die untere Fischereibehörde hat die zugelassenen Antragsteller unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung in Textform zu laden. Die übrigen Antragsteller sind über den Grund ihrer Nichtzulassung zu bescheiden.

§ 23 Prüfung und Prüfungsgebiete

(1) Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.

(2) Die Prüfung ist im Rahmen einer Präsenzprüfung schriftlich oder in elektronischer Form nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Form der Durchführung. Die Prüfungsbögen werden landeseinheitlich von der obersten Fischereibehörde unter Beteiligung des Landesfischereibeirats erstellt. Die Fragen werden gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. Die Prüfungsfragen werden dem Fragen- und Antwortkatalog entnommen, der von der obersten Fischereibehörde bis zum 31. Dezember 2023 veröffentlicht und bei Bedarf überarbeitet wird. Die Dauer der Prüfung beträgt zwei Stunden. Es sind anhand eines Fragebogens sechzig Fragen aus den nachstehenden fünf Prüfungsgebieten zu beantworten:

  1. Allgemeine Fischkunde
    (insbesondere der Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde, Hege und Bewirtschaftung),
  2. Spezielle Fischkunde
    (insbesondere die Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien sowie der Krebs- und Muschelarten und der invasiven Arten),
  3. Gewässerkunde
    (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Naturschutz, Biologie und Ökologie),
  4. Tierschutz und Fischereimethoden, Gerätekunde
    (insbesondere erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte, Fang- und Tötungsmethoden, Behandlung gefangener Fische),
  5. Gesetzeskunde
    (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Tierschutzrechts, des Umweltrechtes und des Naturschutzrechts, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007).

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidatinnen und Kandidaten darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen gegen diese Anordnung sind die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten nach Entscheidung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten die Anwesenheit von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), sowie von Übersetzerinnen und Übersetzern nach dem Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 482) bei der Prüfung zulassen. Die Kosten sind durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen.

(5) Schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.

§ 24 Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn sie oder er mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen mindestens neun Fragen in jedem Prüfungsgebiet richtig beantwortet sein.

(3) Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis in Papierform oder digital, nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster, mit der Bewertung "bestanden". Bei nicht erfolgreich abgelegter Prüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat hierüber einen Bescheid in Textform.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.

§ 25 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte

Die Kandidatin oder der Kandidat kann binnen eines Monats nach Beendigung der Prüfung auf Antrag bei der unteren Fischereibehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen hat unter Aufsicht zu erfolgen.

Dritter Teil
Fischereiabgabe

§ 27 Abgabe

(1) Für die Fischereiausübung wird

  1. von Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereischeins, eines Sonderfischereischeins oder eines Besucherfischereischeins eine Abgabe in Höhe von 10,00 Euro und
  2. von jugendlichen Personen nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes eine Abgabe in Höhe von 3,50 Euro

je Kalenderjahr erhoben.

(2) Zum 15. August eines Jahres sind die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erhobenen Abgaben von der jeweiligen Gemeinde auf das von der obersten Fischereibehörde vorgegebene Konto abzuführen. Die Meldung der erhobenen Abgaben an die oberste Fischereibehörde ist zum 15. Juli eines Jahres durchzuführen.

Vierter Teil
Datenverarbeitung

§ 28 Fischereiregister

Die Gemeinden und Fischereibehörden können sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des vom Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein zentral geführten elektronischen Fischereiregisters bedienen. Die Nutzung des Registers kann insbesondere zur Ausstellung der Fischerprüfungszeugnisse und der Fischereischeine, der Erhebung der Fischereiabgabe und der Erstellung entsprechender Zertifikate sowie zur Feststellung der Echtheit ausgestellter Zertifikate durch die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sowie das Personal der Fischereibehörden und Gemeinden erfolgen.

Fünfter Teil
Hegegemeinschaften

§ 29 Abgrenzung

Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der Anlage.

§ 30 Konstituierung

(1) Die Aufsichtsbehörde

  1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich für jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte vertritt, und
  2. bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand.

Die Bestimmung zu einem Mitglied des vorläufigen Vorstands soll nicht ohne Einwilligung des jeweiligen Mitglieds erfolgen.

(2) Der vorläufige Vorstand

  1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,
  2. entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und
  3. beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein.

(3) Die konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand.

(4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.

§ 31 Organe und deren Aufgaben

(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Falls die Hegegemeinschaft mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder es beschließt, kann die maßgebliche Gewässergröße auch durch alternative Verfahren auf der Grundlage des GESIS-Gewässernetzes ermittelt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.

§ 32 Umlagen

Die Umlage zur Deckung der Kosten nach § 27 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder vertritt.

§ 33 Satzung

Die Satzung muss Regelungen

  1. zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und
  2. über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile

enthalten.

§ 34 Hegeplan

(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389), nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1266) oder nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober 2016 (StAnz. S. 1104) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der in den §§ 3 der jeweiligen vorgenannten Verordnungen festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen.

(2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen.

(3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen.

(4) Die Fischereibehörden unterstützen die Hegegemeinschaft bei der Erstellung der Hegepläne, insbesondere durch die Bereitstellung der notwendigen Informationen und Gewässerdaten.

(5) Die Erstellung der Hegepläne wird aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert.

Sechster Teil
Bußgeldvorschriften

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 53 Abs. 1 Nr. 22 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel
    1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt,
    2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt,
    3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt oder
  2. entgegen § 2 Abs. 4 verkürzte Schonzeiten oder verringerte Entnahmemaße ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 festlegt,
    1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei oder
    2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt,
    1. entgegen § 4 Abs. 1 den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet,
    2. entgegen § 4 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht übermittelt oder
    3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist,
  4. entgegen einer Allgemeinverfügung nach § 6 die Aalfischerei der Einschränkung zuwider ausübt, mehr Fanggeräte oder andere, als vorgeschrieben, nutzt oder Aale entgegen einer Beschränkung aus Gewässern oder Gewässerteilen entnimmt,
  5. entgegen § 7 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet,
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet,
  7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 3 erfüllt,
  8. entgegen § 8 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
  9. entgegen § 9 den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
    1. entgegen § 10 Abs. 1 Fische in Setzkeschern in unzulässiger Weise hältert,
    2. entgegen § 10 Abs. 2 verletzte oder unter erheblichen Anzeichen von Stress stehende Fische hältert,
    3. Setzkescher verwendet, die nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3 entsprechen,
    4. entgegen § 10 Abs. 4 das zulässige Gewicht überschreitet,
    5. entgegen den Vorgaben des § 10 Abs. 5 Fische hältert,
    1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder
    2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die Genehmigung nicht mit sich führt, aushändigt, vorzeigt oder übermittelt,
  10. entgegen § 11 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht mitteilt,
  11. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt,
  12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Besatzmaßnahmen nicht oder nicht fristgerecht anzeigt,
  13. entgegen § 13 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt,
  14. entgegen § 13 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  15. entgegen § 14 Abs. 1 Fischnährtiere entnimmt,
  16. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 4 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nicht entnimmt,
  17. entgegen § 14 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt,
  18. entgegen § 14 Abs. 4 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt, die maximale Anströmgeschwindigkeit nicht einhält oder Maßnahmen nicht umsetzt,
  19. entgegen § 14 Abs. 5 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet,
  20. entgegen § 14 Abs. 6 Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangener Fische vorsieht (Catchand-Release), betreibt,
  21. entgegen § 16 Abs. 2 ein gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
  22. entgegen § 17 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
  23. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 17 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum 31. Dezember 2023 sind die Prüfungsbögen nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (GVBl. S. 588), in der am 29. Dezember 2022 geltenden Fassung für die Fischerprüfung zu verwenden.

(2) Längstens bis zum 31. Dezember 2025 ist für die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes der § 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe in der am 29. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 37 Aufhebung bestehender Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Hessische Fischereiverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVBl. S. 247),
  2. die Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und über die Fischerprüfung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 818) und
  3. die Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern vom 9. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 677).

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

.

Räumliche Abgrenzung der HegegemeinschaftenAnlage
(zu § 29)


Lfd Nr.

Region

Bezeichnung

Abgrenzung

Untere Fischereibehörde

Bereich des Regierungspräsidiums Kassel
1DiemelHegegemeinschaft obere Diemel/DiemelseeHessische Teile der Diemel ab der Diemelquelle bis zur Einmündung der Twiste einschließlich des hessischen Teils des Diemelsees einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem Gebiet und einschließlich der Rhene und der Twiste einschließlich aller Nebengewässer und der TwistetalsperreLandkreis Waldeck-Frankenberg
2DiemelHegegemeinschaft untere DiemelAlle Fließgewässerabschnitte von der Einmündung der Twiste bis zur Mündung der Diemel in die Weser einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Kassel
3WerraHegegemeinschaft Werra - Hessen/ThüringenVon der Landesgrenze bei Philippsthal (Werra) bis Hedemünden/ Landesgrenze Niedersachsen einschließlich aller Nebengewässer, sowie aller in die Leine entwässernde FließgewässerWerra-Meißner-Kreis
4FuldaHegegemeinschaft obere FuldaVon der Fuldaquelle bis zur Gemarkungsgrenze Mecklar/Blankenheim
einschließlich aller Nebengewässer
Landkreis Fulda
5FuldaHegegemeinschaft mittlere FuldaVon der Gemarkungsgrenze Mecklar/Blankenheim bis zur Mündung der Eder in die Fulda bei Grifte einschließlich aller NebengewässerLandkreis Hersfeld-Rotenburg
6FuldaHegegemeinschaft untere Fulda/WeserVon der Einmündung der Eder in die Fulda bei Grifte bis zur Landesgrenze vor Hann. Münden einschließlich der Nebengewässer; hessischer Bereich der Weser zwischen Hann. Münden und Bad Karlshafen einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Kassel
7UlsterHegegemeinschaft Ulster Hessen/ThüringenUlster von der Quelle bis zur Einmündung in die Werra einschließlich aller NebengewässerLandkreis Fulda
8EderHegegemeinschaft obere Eder/EderseeVon der Landesgrenze Hessen/NRW bis zur Staumauer des Edersee einschließlich aller einmündenden GewässerLandkreis Waldeck-Frankenberg
9EderHegegemeinschaft untere EderVon der Staumauer des Edersees bis zum Einlauf der Eder in die Fulda einschließlich aller NebengewässerSchwalm-Eder-Kreis
10SchwalmHegegemeinschaft untere SchwalmVon der Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach bis zur Mündung in die Eder einschließlich aller NebengewässerSchwalm-Eder-Kreis
Bereich des Regierungspräsidiums Gießen
11SchwalmHegegemeinschaft obere Schwalm (Regierungspräsidium Kassel übergreifend zu Regierungspräsidium Gießen)Von der Quelle bis zur Einmündung des Schlierbachs in der Gemarkung Schlierbach einschließlich aller NebengewässerVogelsbergkreis
12LahnHegegemeinschaft Lahn IVon der Landesgrenze oberhalb Wallau bis Höhe Gasthaus "Ochsenburg" mit Perf, Wetschaft, Unterlauf der Ohm bis Mündung der Wohra und Wohra einschließlich aller NebengewässerLandkreis Marburg-Biedenkopf
13LahnHegegemeinschaft Lahn IIAb Höhe Gasthaus "Ochsenburg" bis unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Fluß-km 2], mit Allna, Zwester-Ohm, Lumda, Wißmarbach, Gleibach, Fohnbach, Wieseck, Bieberbach, Schwalbenbach, Cleebach und Welschbach einschließlich aller NebengewässerLandkreis Gießen
14LahnHegegemeinschaft Lahn IIIAb unterhalb Lahnbrücke bei Dutenhofen [Fluß-km 2] bis Eisenbahnbrücke Stockhausen einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
15LahnHegegemeinschaft Lahn IVAb unterhalb Eisenbahnbrücke Stockhausen bis Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn mit Ulmbach, Kallenbach, Kerkerbach einschließlich aller Nebengewässer.Landkreis Limburg-Weilburg
16LahnHegegemeinschaft Lahn VAb Gemarkungsgrenze Steeden/Dehrn bis zur Landesgrenze unterhalb Limburg mit Elbbach einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
17OhmHegegemeinschaft OhmVon der Quelle bis Einmündung Wohra, mit Klein, Felda und Seenbach einschließlich aller NebengewässerVogelsbergkreis
18SalzbödeHegegemeinschaft SalzbödeVon der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Marburg-Biedenkopf
19DillHegegemeinschaft Dill IVon der Quelle bis Mündung der Aar mit Haigerbach, Dietzhölze, Schelde, Aar und Amdorfbach einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
20DillHegegemeinschaft Dill IIAb unterhalb Mündung der Aar bis Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLahn-Dill-Kreis
21WeilHegegemeinschaft WeilVon der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
22EmsbachHegegemeinschaft
Emsbach
Von der Quelle bis zur Mündung in die Lahn einschließlich aller NebengewässerLandkreis Limburg-Weilburg
Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt
23AarHegegemeinschaft AarVon der Quelle bis zum endgültigen Verlassen Hessens einschließlich aller einmündenden Nebengewässer auf hessischem GebietRheingau-Taunus-Kreis
24Finkenbach/ UlfenbachHegegemeinschaft Finkenbach/UlfenbachFinkenbach und Ulfenbach von ihren Quellen bis zur Mündung einschließlich deren Nebengewässer, sowie die Nebengewässer des Neckars auf hessischem GebietOdenwaldkreis
25GersprenzHegegemeinschaft GersprenzVon der Quelle bis zur hessisch-bayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietLandkreis Darmstadt-Dieburg
26KinzigHegegemeinschaft obere KinzigVon der Quelle bis einschließlich Kinzigstausees, sowie aller NebengewässerMain-Kinzig-Kreis
27KinzigHegegemeinschaft untere KinzigUntere Kinzig ab Staumauer Kinzigstausee bis zur Mündung in den Main einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietMain-Kinzig-Kreis
28Jossa, SinnHegegemeinschaft Jossa, Sinn, Schmale SinnJossa von der Quelle bis zur Mündung, sowie hessische Abschnitte von Sinn und Schmale Sinn einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietMain-Kinzig-Kreis
29Schwarzbach (Rh.)Hegegemeinschaft Schwarzbach (Rh.)Von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Groß-Gerau
30ModauHegegemeinschaft Modau, SandbachVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Darmstadt-Dieburg
31MümlingHegegemeinschaft MümlingVon der Quelle bis zur hessisch-bayrischen Landesgrenze einschließlich aller Nebengewässer auf hessischem GebietOdenwaldkreis
32HorloffHegegemeinschaft HorloffVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerWetteraukreis
33WetterHegegemeinschaft WetterVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusWetteraukreis
34UsaHegegemeinschaft UsaVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerHochtaunuskreis
35NidderHegegemeinschaft NidderVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerWetteraukreis
36NiddaHegegemeinschaft obere NiddaVon der Quelle bis zur Grenze Stadt Frankfurt/Bad Vilbel einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusWetteraukreis
37NiddaHegegemeinschaft untere NiddaVon der Stadtgrenze Frankfurt/Bad Vilbel bis Mündung einschließlich aller NebengewässerStadt Frankfurt
38RodauHegegemeinschaft RodauVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Offenbach
39MainHegegemeinschaft Schwarzbach (M.)/Wickerbach/LiederbachJeweils von der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Main-Taunus
40RheinHegegemeinschaft WisperVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerRheingau-Taunus-Kreis
41WeschnitzHegegemeinschaft WeschnitzVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Bergstraße
42Winkelbach/ LauterHegegemeinschaft Winkelbach/LauterVon der Quelle bis zur Mündung einschließlich aller NebengewässerLandkreis Bergstraße
43MainHegegemeinschaft MainHessischer Main, von der hessisch-bayrischen Landesgrenze bis zur
Mündung einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen Hegegemeinschaftsstatus
Stadt Frankfurt
44NeckarHegegemeinschaft NeckarHessischer Neckar ohne NebengewässerLandkreis Bergstraße
45RheinHegegemeinschaft RheinHessischer Rhein, einschließlich aller Nebengewässer ohne eigenen HegegemeinschaftsstatusRheingau-Taunus-Kreis


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen