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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458)



Artikel 1 1
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)

(wie eingefügt)

Artikel 2 7
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 33 Aufhebung bisherigen Rechts" wird durch die Angabe " § 33 Aufhebung der Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 35 werden hinter dem Wort "Inkrafttreten" das Komma und das Wort " Außerkrafttreten" gestrichen.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2542)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)," eingefügt.

b) Nr. 5 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
 nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, außer
  1. für Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
"a) nach dem Bundesnaturschutzgesetz, außer für

aa) Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz frei lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen der besonders geschützten Arten sowie ihrer Entwicklungsformen und Lebensstätten,

bb) Genehmigungen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

cc) die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 67 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, "

c) In Abs. 5 werden die Wörter "die bei Kartierungen und Bestandserhebungen für Forschungsvorhaben" durch "die bei Kartierungen, Bestandserhebungen und Untersuchungen für Forschungszwecke" ersetzt.

3. Dem § 3 wird als Abs. 6 angefügt:

"(6) Ein Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde zu stellen. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag wird vom Land geschuldet und ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist."

4. § 5 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden."Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung und Durchführung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden; abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Naturschutzbehörde für die Beauftragung zuständig."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "und landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft" gestrichen.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen."(3) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde. "

6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "sowie über Natura-2000-Gebiete nach § 14 Abs. 2" gestrichen.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete ist die obere Naturschutzbehörde,"2. Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000- Gebiete nach § 14 Abs. 2 ist die obere Naturschutzbehörde, " 

7. § 15 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung."Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um
  1. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000- Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder wenn die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung,
  2. die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten, wenn dies durch vertragliche Vereinbarungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann." 

8. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe getroffen, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht."Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Zulassung des Projekts eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht. "


9. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Hessische Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 2) und
  2. die Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2008 (GVBl. I S. 736) 3).
 " § 33 Aufhebung der Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen

Die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43), wird aufgehoben, soweit und sobald eine Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 in Kraft tritt."

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort " Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3 8
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In der Anlage des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), erhält Nr. 12.5 folgende Fassung:

altneu
 12.5 Entscheidungen über die Genehmigung nach den §§ 12 und 15 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567);" 12.5 Entscheidungen über die Genehmigung nach den §§ 12 und 14 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458);".

Artikel 4 9
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes

In § 55 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 362) wird die Angabe "2015" durch "2018" ersetzt.

Artikel 5 10
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

In § 46 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293), wird die Angabe "2016" durch "2019" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) FFN 86-41

2) Hebt auf FFN 86-7

3) Hebt auf FFN 86-25

4) Hebt auf FFN 86-36

5) Hebt auf FFN 86-40

6) Hebt auf FFN 312-1

7) Ändert FFN 881-51

8) Ändert FFN 212-5

9) Ändert FFN 87-26

10) Ändert FFN 87-32