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HeNatG - Hessisches Naturschutzgesetz
Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft
- Hessen -
Vom 25. Mai 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 07.06.2023 S. 379 EU; 28.06.2023 S. 473 23 i.K.; 10.10.2024 Nr. 57 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 881-58
Archiv: Landesnaturschutzgesetz 1996 2006 2010
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
§ 1 Sicherung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
Das Land wirkt darauf hin, dass zur dauerhaften Sicherung der Lebensgrundlagen die biologische Vielfalt, die Vielfalt der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden. Wertvolle Lebensräume von Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten, die vom Aussterben bedroht oder von besonderem Rückgang betroffen sind, müssen so gesichert und entwickelt werden, dass sich die Bestände der Arten wieder erholen können. Lebensgemeinschaften und Arten, für deren Erhaltungszustand das Land aufgrund eines überproportionalen Anteils am natürlichen Verbreitungsgebiet oder am nationalen Bestand eine besondere Verantwortung trägt, sind vordringlich zu erhalten.
§ 2 Bewältigung der Folgen des Klimawandels
(1) Bei der Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie behördlichen Entscheidungen auf der Grundlage dieses Gesetzes sollen auch Klimaschutz und Klimaanpassung, auch unter Wahrung der Klimafunktion des Bodens, in besonderer Weise Berücksichtigung finden.
(2) Über § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), hinaus, sind zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Folgen des Klimawandels auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewältigen.
§ 3 Schutz von Insekten und anderen wirbellosen Tierarten
Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sind Insekten und andere wirbellose Tierarten in besonderer Weise zu schützen und ihre Lebensräume zu bewahren und, wo möglich, wiederherzustellen, insbesondere bei allen Planungen des Landes, bei der Nutzung von Flächen, die im Eigentum des Landes stehen, bei der Verwaltung von Schutzgebieten und durch die entsprechende Ausrichtung von Förderprogrammen. Eine Verpflichtung zur Änderung der gegenwärtigen Zweckbestimmungen der Flächen folgt daraus nicht.
§ 4 Schutz von Lebewesen vor Beleuchtung
Über § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus sollen Lichtemissionen grundsätzlich vermieden werden, um den ungestörten Wechsel von Aktivitäts- und Ruhephasen tag- und nachtaktiver Arten zu unterstützen.
§ 5 Außerschulische Bildung
§ 2 Abs. 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird dahingehend konkretisiert, dass insbesondere durch außerschulische Umweltbildung, naturkundliche Bildung und die Förderung des Naturerlebens das Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefördert werden soll. Außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur, die Bedeutung der biologischen Vielfalt als Lebensgrundlagen des Menschen sowie über Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels informieren und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern wecken. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der außerschulischen pädagogischen Aus- und Fortbildung und in den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden. In vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen sollen Angebote unterbreitet werden, die sich an den Zielen der von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen in der Generalversammlung am 25. September 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der deutschen Übersetzung A/RES/70/1 orientieren.
§ 6 Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Alle Behörden und Einrichtungen des Landes haben bei Mitwirkungs-, Bildungs- und Informationsangeboten zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege aktiv auf eine umfassende und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.
§ 7 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Der Schutz von Natur und Landschaft um ihrer selbst willen und als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Er ist darüber hinaus Verpflichtung für jede Bürgerin und jeden Bürger.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Vorbildfunktion ein und unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise. Bei Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, unterrichten sie die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden rechtzeitig und umfassend vor einer Entscheidung und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit nicht eine weitergehende Beteiligung vorgesehen ist.
(3) Im Eigentum des Landes stehende Grundstücke sollen in besonderem Maße der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die Grundstücke sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nachhaltig und im Sinne des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu bewirtschaften. Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sicherzustellen.
(4) Öffentliche Grundstücke, die im Eigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder juristischen Personen des privaten Rechts, die überwiegend von Gebietskörperschaften finanziert werden, stehen, sollen in angemessenem Umfang der Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen. Die kommunale Planungs- und Finanzhoheit bleibt davon unberührt.
§ 8 Land- und Forstwirtschaft
(1) Die nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft und die Jagd haben besondere Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft und die Funktionen land-, fischerei-, und forstwirtschaftlich genutzter Flächen für die Artenvielfalt, den Naturschutz und den Klimaschutz. Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften und ihre Landschaftsbestandteile sind zudem als Quelle regionaler Lebensmittel und heimischer Ressourcen sowie als identitätsstiftende Elemente für das Heimatempfinden und als Erwerbs- und Lebensraum für Menschen zu erhalten und zu entwickeln. Die traditionelle Vielfalt landwirtschaftlicher Pflanzen- und Nutztierarten ist zu erhalten und zu fördern.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden können die Naturschutzbehörden den Landnutzenden eine Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sowie über bestehende Fördermöglichkeiten anbieten.
§ 9 Biodiversitätsstrategie
Die Landesregierung fasst ihre Ziele und Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt, zum dauerhaften Schutz naturnaher und natürlicher Lebensräume und zur Förderung einer nachhaltigen umweltschonenden Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in einer Biodiversitätsstrategie zusammen.
§ 10 Biodiversitätsbericht
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister berichtet dem Landtag und der Öffentlichkeit mindestens alle drei Jahre auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hessen (Biodiversitätsbericht).
Zweiter Teil
Landschaftsplanung, Eingriffsregelung, Kompensation
§ 11 Landschaftsplanung
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden unter besonderer Würdigung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung für den Bereich des Landes und, soweit erforderlich, für Teile des Landes im Landschaftsprogramm zusammengefasst. Inhalte des Landschaftsprogramms sind, unbeschadet des Abwägungsgebots, als Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan festzulegen.
(2) Landschaftspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne im Benehmen mit den unteren Naturschutzbehörden und, soweit Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete betroffen sein können, im Benehmen mit den oberen Naturschutzbehörden zu erstellen. Grünordnungspläne nach § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Bestandteile von Bebauungsplänen aufzunehmen. Die strategische Umweltprüfung nach den § 33 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), der Landschafts- und Grünordnungspläne erfolgt nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.
§ 12 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können insbesondere sein:
(2) Über die in § 14 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Maßnahmen hinaus sind folgende Maßnahmen ebenfalls nicht als Eingriff anzusehen, wenn sie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen:
(3) Die Naturschutzbehörden können im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit Eigentümern oder Nutzungsberechtigten festlegen, dass die Beseitigung eines Lebensraumes, der durch rechtmäßige Nutzung oder zeitweises Unterlassen entstanden und aufgrund der Zweckbestimmung der Fläche nicht auf Dauer angelegt ist, bei Aufnahme einer neuen oder Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung nicht als Eingriff gilt (Natur auf Zeit).
§ 13 Eingriffsregelung
(1) Maßnahmen dürfen nicht als Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs nach § 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. Außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt die Kompensation von Eingriffen in Lebensraumtypen oder in die Lebensräume von Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), nach der Eingriffsregelung.
(2) Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt eine Beeinträchtigung auch dann als im Naturraum ersetzt, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im Geltungsbereich desselben Flächennutzungsplanes, im Landkreis oder in angrenzenden Landkreisen oder kreisfreien Städten in Hessen hergestellt werden.
(3) Eine Ersatzmaßnahme gilt auch dann als gleichwertige Herstellung der durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktion nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn
(4) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt werden, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen handelt. In Fällen nach Satz 2 sind die Belange der Landwirtschaft angemessen zu berücksichtigen, insbesondere indem bei verschiedenen, den Schutzzweck jeweils sichernden Maßnahmen diejenige gewählt wird, die mit der geringsten Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden ist.
(5) Kompensationspflichten, die auf unterschiedlichen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind, soweit möglich, auf derselben Fläche umzusetzen.
(6) In den Fällen des § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung, Anzeige oder Durchführung des Eingriffs eine obere oder oberste Landes- oder Bundesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(7) Ist für einen Eingriff eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so erlischt diese, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind zeitgleich mit Fertigstellung des Eingriffsvorhabens funktionsbereit herzustellen, spätestens jedoch drei Jahre nach Baubeginn des Vorhabens. Im Bescheid können abweichende Regelungen getroffen werden.
(8) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, so ist sie nur zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch § 35 des Baugesetzbuchs dem Eingriff nicht entgegensteht.
§ 14 Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Eingriffen
Für folgende Eingriffe ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich:
§ 15 Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung
(1) Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. Wer eine Ersatzzahlung schuldet, hat der zuständigen Naturschutzbehörde die zur Ermittlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(2) Kompensationsdefizite bis zu einem Wert von 100 Euro werden nicht geltend gemacht.
(3) Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ersatzzahlung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Land beherrschten Gesellschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen werden. Werden aus dem Aufkommen der Ersatzzahlungen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Dritter bezuschusst, ist eine Vollfinanzierung zulässig. Dies gilt auch für die Deckung von Eigenanteilen bei Anteilfinanzierung nach Förderprogrammen des Bundes oder Landes. Für investive Maßnahmen, die aus dem Aufkommen von Ersatzzahlungen finanziert oder bezuschusst werden, gilt eine Zweckbindung von 30 Jahren.
§ 16 Ökokonto
(1) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto eingebucht werden. Vorlaufende Maßnahmen sind nur dann für die Kompensation eines Eingriffs anrechnungsfähig, wenn sie zuvor abgenommen und in ein Ökokonto eingebucht wurden.
(2) Der ursprüngliche ökologische Wert der Fläche vor Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist als Bestandswert festzuhalten. Der Wertzuwachs durch die geplante Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Planungsziels vorläufig als Ausgangswert zu bewerten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor. Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Maßnahmen verlangen, sofern sich der Wert voraussichtlich erheblich verändert.
(3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Als Ausgleich oder Ersatz anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a anders bestimmt.
(4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Maßnahme ganz oder teilweise für den Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs eingesetzt werden, ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden die Bewertung der Maßnahme durch die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde bindend. Für die Zwecke der Eingriffszulassung nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde oder der den Eingriff durchführenden Behörde und der Naturschutzbehörde bezüglich der Eignung und des anrechnungsfähigen Ausgleichs- oder Ersatzwertes dieser Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen als hergestellt. Dies gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 bleibt unberührt.
(5) In Anspruch genommene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff zulassende oder genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Maßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder Inkrafttreten des Bebauungsplans.
(6) Vorlaufende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sind entsprechend ihrem festgestellten Wert handelbar (Ökopunktehandel).
§ 17 Ökoagentur
Die oberste Naturschutzbehörde kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h eine Agentur zur Bevorratung und zum Vertrieb vorlaufender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen (Ökoagentur) anerkennen. Die Ökoagentur kann auch im Auftrag Dritter handeln und die Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes mit befreiender Wirkung für die Eingriffsverursacherin oder den Eingriffsverursacher gegen Entgelt übernehmen.
§ 18 Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in Hessen ist verboten.
Dritter Teil
Erholung in der freien Natur
§ 19 Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Naturerlebnis und auf Erholung in der freien Landschaft. Das Recht auf Naturerlebnis und das Recht auf Erholung in der freien Landschaft finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung dieser Rechte sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
(2) In der freien Landschaft dürfen Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die obere Naturschutzbehörde kann in Natura 2000-Gebieten durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die in Abs. 1 genannten Rechte beschränken, sofern und soweit dies zur Erreichung der Erhaltungsziele zwingend erforderlich ist. Dies kann auf Antrag der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten erfolgen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind vor Erlass einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung zu informieren.
(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen
eignen, im Einvernehmen mit den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Erklärung als Naturerlebnisräume festsetzen. Naturerlebnisräume sollen es den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.
(5) Gemeinden können durch Satzung die in Abs. 1 genannten Rechte konkretisieren und beschränken, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer oder Pächter gewahrt werden müssen. § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
Vierter Teil
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 20 Vorrang freiwilliger Maßnahmen
Über § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus ist bei allen Maßnahmen, die dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dienen, vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grundlage eines Förderbescheids durchgeführter Maßnahmen der Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden freiwilligen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Laufzeit die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Beginn der Maßnahme nutzen.
§ 21 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft 23 24
(1) Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natura 2000-Gebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23 bis 26, 28, 29 oder 35 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.
(2) Gebiete nach § 24 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können nur durch Gesetz unter Beachtung von § 22 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes als Nationales Naturmonument festgesetzt werden.
(3) Biosphärenregionen werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister durch Allgemeinverfügung erklärt. Die Erklärung zur Biosphärenregion nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. Biosphärenregionen können auch als Biosphärenreservate bezeichnet werden.
(4) Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen und abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,
(5) Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung. Der Schutz kann sich auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken (Baumschutzsatzung).
(6) Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verkündungsgesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 992), sind bei Rechtsverordnungen die Abgrenzungskarten bei der unteren Naturschutzbehörde bereitzuhalten. Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.
§ 22 Verfahren der Unterschutzstellung
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen in unveränderlicher digitaler Form auf der Internetseite der erlassenden Behörde nach vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt den Trägern öffentlicher Belange für die Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ein. Weitergehende Rechte, die sich aus dem Beteiligungsgesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I 2000, 2, 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), ergeben, bleiben unberührt.
(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich bei den unteren Naturschutzbehörden auszulegen oder auf der Internetseite der Behörde in unveränderlicher digitaler Form bereitzustellen. Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich durch die erlassende Naturschutzbehörde mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können. Die Unterlagen können bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.
(3) Trägt eine Person, die in eigenen Rechten betroffen sein kann, im Rahmen des Verfahrens zur Unterschutzstellung Anregungen oder Bedenken zur Unterschutzstellung schriftlich oder elektronisch vor und begründet diese, so hat die zuständige Naturschutzbehörde der Person vor dem Erlass der Rechtsverordnung ihre diesbezügliche Entscheidung mitzuteilen und diese zu begründen.
(4) Die Beteiligung nach Abs. 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Abs. 2 und 3 durchgeführt werden.
(5) Abweichend von § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in geplanten Naturschutzgebieten ab der Bekanntmachung der Auslegung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, die geeignet sein können, den dargestellten Schutzzweck nachhaltig zu beeinträchtigen, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen der verfahrensführenden Behörde abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen. § 23 bleibt unberührt.
(6) Von der Anwendung der Abs. 1 bis 4 kann ganz oder in Teilen abgesehen werden, wenn
§ 23 Einstweilige Sicherstellung
(1) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweils nach § 44 zuständige Naturschutzbehörde.
(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht in den nach § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmten Fällen als Rechtsverordnung. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
(3) Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.
§ 24 Naturschutzgebiet - Umgebungsschutz, Mahdtermin und Bewirtschaftungszeitraum
(1) Die obere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen im unmittelbaren räumlichen Umfeld eines Naturschutzgebietes nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes untersagen, soweit diese Handlungen den Schutzzweck des Gebietes erheblich oder nachhaltig gefährden. Die Anordnung ist zu begründen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Flächen sollen angehört werden, soweit nicht Gefahr im Verzug ist.
(2) Soweit auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse voraussichtlich in einer größeren Zahl von Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben wären, kann die obere Naturschutzbehörde durch Allgemeinverfügung einen anderen als den in bestehenden Schutzgebietsverordnungen festgelegten Mahd- und Bearbeitungszeitraum für Grünland festsetzen.
§ 25 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch
(2) Die Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung begründet keine Pflegepflicht des Eigentümers. Das Land Hessen steht in besonderer Verantwortung für die Erhaltung der gesetzlich geschützten Biotope, die sie durch Förderung wahrnimmt. Satz 1 steht der Durchführung von das Biotop erhaltenden Maßnahmen durch Dritte oder der Festsetzung dieser Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen.
(3) Abweichend von §§ 15 und 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplan für ein nationales Schutzgebiet oder für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 zum Schutz von Arten oder Biotopen dargestellt sind.
(4) Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Genehmigung ersetzt, soweit diese Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen wurde.
§ 26 Bewirtschaftungspläne
(1) In naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsplänen werden alle Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt, die insbesondere
(2) Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Abs. 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden.
(3) Die Bewirtschaftungspläne werden von der zuständigen Naturschutzbehörde aufgestellt und umgesetzt.
(4) Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der Betroffenen, des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Naturschutzvereinigungen, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2005 geltenden Fassung anerkannt wurden und der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt wurden und deren Anerkennung sich auf das ganze Bundesland Hessen bezieht, aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte der Bewirtschaftungspläne informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
(5) Maßnahmen aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes gelten als zulässig nach § 39 Abs. 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 27 Schutz von Mooren
(1) Ziele des Moorschutzes sind Erhalt und Entwicklung der Leistungsfähigkeit. Bewirtschaftungspläne sind auf diese Ziele hin abzustimmen. Als zielführend gelten insbesondere Maßnahmen, die dem Wasserrückhalt dienen und solche, die eine moortypische, torfmoosreiche Vegetation begünstigen und Maßnahmen, die als Lebensstätten gefährdeter Tiere und Pflanzen, dem Wasserkreislauf und als Kohlenstoffsenke dienen.
(2) Die obere Naturschutzbehörde entwickelt die Bewirtschaftungspläne für Moore, die als Lebensräume des besonderen Schutzes bedürfen. Ziel der Bewirtschaftungspläne soll die Renaturierung von Mooren sein.
§ 28 Entwicklung naturnaher Flussauen
Die obere Naturschutzbehörde erstellt Bewirtschaftungspläne für die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen hessischen Auenverbünde und die als Naturschutzgebiet geschützten Rheinaltarme mit dem Ziel, in diesen Gebieten in enger Kooperation mit der Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft den Landschaftswasserhaushalt zu verbessern und mehr natürliche Dynamik einschließlich temporärer Überschwemmung, Wasserrückhaltung und Wiedervernässung zu erzielen sowie die natürliche Entwicklung von Auwald zu fördern. Die Bewirtschaftungsplane dürfen nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz haben.
§ 29 Gebiete für die natürliche Waldentwicklung (Naturwald)
(1) Die für die Bewirtschaftung des Staatswalds zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann Teile des Staatswaldes bestimmen, in denen sich der Wald und seine Lebensgemeinschaften dauerhaft natürlich von forstlicher Nutzung unberührt entwickeln können (Naturwald). Eine weitergehende Unterschutzstellung der Flächen kann nach den Regelungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Die Abgrenzung der Gebiete für die natürliche Waldentwicklung ist in das NATUREG nach § 52 Abs. 2 zu übernehmen.
(3) Das Betreten von Gebieten für die natürliche Waldentwicklung, auch auf öffentlichen Wegen, erfolgt unbeschadet der eigentumsrechtlichen Zuordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren und solche, die sich aus der natürlichen Entwicklung des Waldes typischerweise ergeben.
§ 30 Biotopverbund, Biotopvernetzung, Wildnisgebiete
(1) Das Land schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund). Über die Zwecke des § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus dient er in besonderer Weise der Aufrechterhaltung ökologischer Wechselbeziehungen unter den Bedingungen des Klimawandels. Die Bestandteile des Biotopverbundes sind über die in § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Flächen hinaus auch die Gebiete für die natürliche Waldentwicklung nach § 29 sowie die nach diesem Gesetz geschützten Biotope nach § 25. Neben den in § 21 Abs. 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Verbindungselementen können Waldränder und die als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Auenverbünde als Verbindungselemente einbezogen werden. Die Planung des Biotopverbunds nach Satz 1 ist Bestandteil des Landschaftsprogramms nach § 11 Abs. 1 Satz 1. Sie ist im Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), und im Regionalplan nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes zu berücksichtigen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund in seiner flächenmäßigen Ausprägung so beschaffen ist, dass er die in Abs. 1 und § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Funktionen dauerhaft erfüllen kann. Der Biotopverbund muss so ausgestaltet sein, dass auf der Ebene der Landkreise in allen Naturräumen ein Anteil von bis zu 15 Prozent der Fläche des Offenlandes erreicht wird.
(3) Innerhalb des Biotopverbundes sollen auf Flächen im Eigentum des Landes oder auf dem Land zu diesem Zweck durch vertragliche Vereinbarung dauerhaft überlassenen Flächen Wildnisgebiete entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unzerschnittene Gebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann. Die Erklärung zum Wildnisgebiet und deren Aufhebung erfolgt durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erlass.
§ 31 Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Bewirtschaftungsplanung und Überwachung
(1) Maßnahmen, die nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura 2000-Gebiete erforderlich sind, werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt.
(2) Die Bewirtschaftungspläne für Natura 2000-Gebiete
(3) Im Bewirtschaftungsplan ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahmen festzulegen, die zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter erforderlich sind.
(4) Der Bewirtschaftungsplan kann nachrichtlich weitergehende Maßnahmen beschreiben, die der Weiterentwicklung des Gebiets dienen.
(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt nach Anhörung des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie die fachlichen Anforderungen, die bei der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans zu beachten sind. Dabei ist der Beitrag zu beachten, den die im Gebiet vorkommenden Schutzgüter zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115), zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes leisten.
(6) Für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, ist die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Für die übrigen Gebiete ist die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde zuständig. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit. Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 Dritte mit der Erstellung eines Bewirtschaftungsplans von der oberen Naturschutzbehörde beauftragt werden.
(7) Bewirtschaftungspläne sind unter Beteiligung der kommunalen Planungsträger und der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen über die Aufstellung und die wesentlichen Inhalte informiert werden. Die Information kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Die Bewirtschaftungspläne werden von den oberen Naturschutzbehörden in Kraft gesetzt und unter Angabe von Flurstücken oder Koordinaten veröffentlicht.
(8) Die obere Naturschutzbehörde überwacht die Entwicklung der Natura 2000-Gebiete und die Umsetzung der im Bewirtschaftungsplan zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes festgelegten Maßnah- men.
(9) Wird im Rahmen der Überwachung festgestellt, dass zu besorgen ist, dass der günstige Erhaltungszustand durch die bisherigen Maßnahmen nicht erreicht wird, muss die obere Naturschutzbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
Für die Umsetzung der Maßnahmen gelten die §§ 20 und 62. Soweit erforderlich, nimmt die obere Naturschutzbehörde eine Anpassung oder Neuaufstellung des Bewirtschaftungsplanes auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse vor.
(10) Die obere Naturschutzbehörde kann die untere Forstbehörde mit der Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 9 beauftragen.
(11) Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) und nach § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 32 Schutz des europäischen Naturerbes (Netz Natura 2000) Durchführung der Verträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes ist unselbstständiger Teil des jeweiligen Verwaltungs- oder Planungsverfahrens, außer in den Fällen des § 34 Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die erforderlichen Entscheidungen werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde getroffen, wenn für die Planung oder Verwaltungsentscheidung eine obere oder oberste Bundes- oder Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Hält eine zu beteiligende untere Naturschutzbehörde eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch das Projekt oder den Plan, auch im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen, für nicht ausgeschlossen, so ist abweichend von Satz 2 das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.
Fünfter Teil
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
§ 33 Artenhilfsprogramme
Das Hessische Landesamt für Natur, Umwelt und Geologie erstellt Artenhilfsprogramme nach § 38 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, in denen auf der Grundlage von Verbreitung und Bestandsentwicklung sowie einer umfassenden Ursachenermittlung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes wildlebender Tier- und Pflanzenarten inhaltlich beschrieben und räumlich zugeordnet werden. Sie sind, soweit Schutzgebiete betroffen sind, von der nach § 44 für die Ausweisung zuständigen Naturschutzbehörde umzusetzen; in sonstigen Fällen von der nach § 43 zuständigen Naturschutzbehörde.
§ 34 Fördergebiete Artenschutz
Die oberen Naturschutzbehörden können durch Rechtsverordnung Artenschutz-Fördergebiete festsetzen, in denen im Wege vertraglicher Vereinbarungen, durch eine verstärkte Förderung, die Zusammenfassung verschiedener Instrumente des freiwilligen Naturschutzes und eine intensive Beratung der Erhaltungszustand einer Art in besonderem Maße gefördert werden kann, um das Erlöschen ihres Bestandes zu verhindern. Reicht das Artenschutz-Fördergebiet über den Zuständigkeitsbereich einer oberen Naturschutzbehörde hinaus, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil des Artenschutz-Fördergebiets oder des Artenvorkommens liegt. Die oberste Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit.
§ 35 Schutz von lichtempfindlichen Tier- und Pflanzenarten sowie Insekten
(1) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, soll jede Form der vermeidbaren Beleuchtung durch künstliches Licht vermieden werden. Als vermeidbar gilt dabei in der Regel jede Beleuchtung, die
Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung sind von Satz 1 ausgenommen. Die Vorschriften des § 41a des Bundesnaturschutzgesetzes zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen bleiben unberührt.
(2) Zum Schutz nachtaktiver Tierarten, insbesondere von Insekten, sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Fall einer grundlegenden Erneuerung so zu gestalten, dass durch die spektrale Zusammensetzung des Lichts (Wahl der Lichtfarbe) eine möglichst geringe Anlockwirkung entfaltet wird, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen oder durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.
(3) Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig.
(4) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen und Wegweiser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr abzuschalten.
(5) In der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit die Beleuchtung nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder aufgrund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder es sich um kirchliche Bauten oder bauliche Anlagen, die im Denkmalverzeichnis als Kulturdenkmal erfasst sind, handelt.
(6) Gemeinden können tageszeitliche und jahreszeitliche Ausnahmen von Abs. 1 und 4 zulassen für Gaststätten und zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe, soweit dafür in Abwägung mit dem Gebot der Immissionsvermeidung ein erhebliches Bedürfnis besteht.
(7) Die Gemeinden können für das Gemeindegebiet oder Teile davon die Begrenzung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Licht mittels Satzung regeln. § 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
(8) Unmittelbar an den Straßenkörper an- grenzende Begleitflächen im Außenbereich sollen als artenreiche, extensiv gepflegte Gras-, Kraut- oder Gehölzbereiche bewirtschaftet werden, soweit die Sicherstellung der Verkehrssicherheit oder die Bekämpfung invasiver oder giftiger Pflanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Landes sollen Fassaden und geeignete Dachflächen insektenfreundlich begrünt werden. Entsprechend soll bei der Pflege und Umgestaltung von Freiflächen im Eigentum des Landes auf eine insekten- und vogelfreundliche Bepflanzung geachtet werden.
(9) Es ist darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine zulässige Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung.
§ 36 Besonderer Horstschutz
(1) Unbeschadet weiterer Rechtsvorschriften ist es in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. September verboten, Horstbäume von Schwarzstörchen und Rotmilanen zu besteigen oder diese in einem Umkreis von 300 Metern in ihrer Funktion als Fortpflanzungs-, Brut-, Aufzucht- und Ruhestätten durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, den Einsatz von Drohnen oder vergleichbare störende Handlungen zu gefährden.
(2) Zum Schutz der Horststandorte von Schwarzstörchen ist es darüber hinaus verboten,
Die untere Forstbehörde unterrichtet die Waldbesitzende oder den Waldbesitzenden von Horststandorten des Schwarzstorchs. Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gehen den Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vor, sofern der Schutzzweck durch diese erreicht werden kann. Die obere Naturschutzbehörde kann entsprechende Maßnahmen vereinbaren.
(3) Auf Antrag einer durch die Verbote des Abs. 2 in ihren Rechten betroffenen Person kann die obere Naturschutzbehörde, nach Beratung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzzonen und der Schutzfrist nach Abs. 2 zulassen, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 37 Artenschutz bei baulichen Anlagen, Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen
(1) § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes ist auch bei Planung, Genehmigung, Errichtung, Betrieb und Änderungen baulicher Anlagen zu beachten.
(2) Die Errichtung großflächiger, vollständig transparenter oder spiegelnder Glaskonstruktionen mit einer zusammenhängenden Glasfläche von mehr als 20 Quadratmetern ist in der Regel unzulässig.
(3) Bei Neubau und grundlegender Sanierung bestehender Baukörper sind großflächige Glasfassaden und spiegelnde Fassaden zu vermeiden und dort wo sie unvermeidbar sind, so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird. Bestehende Baugenehmigungen bleiben hiervon unberührt, soweit eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unverhältnismäßig wäre.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung.
(5) Zusammenhängende Glasflächen von mehr als 20 Quadratmetern an öffentlichen Gebäuden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2030 so zu gestalten, dass Vogelschlag vermieden wird.
§ 38 Schutz wandernder Tierarten
(1) Unzerschnittene verkehrsarme Räume sind als Voraussetzung für die natürliche Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie für die Erholung in der Natur und Landschaft zu erhalten. Zerschneidungen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Verhinderung von Tierwanderungen ist durch geeignete Querungshilfen zu minimieren.
(2) Zum Schutz wandernder Amphibienarten sollen die zuständigen Behörden die zeitweise Sperrung von Straßen und Wegen anordnen. Bei Aus- oder Neubau von Straßen und Wegen, die die Wanderwege von Amphibien queren, sollen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel vom Straßenbaulastträger geeignete Querungshilfen errichtet werden.
(3) Zum Schutz von rastenden oder überwinternden Vogelarten kann die obere Naturschutzbehörde vorübergehend Wege für die Allgemeinheit sperren. Die obere Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung Gebiete festlegen, in denen Beeinträchtigungen durch überwinternde Vogelarten zu dulden sind. Den Nutzungsberechtigten ist in diesen Fällen eine angemessene Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten.
§ 39 Management wild lebender Tierarten 24
(1) Für streng geschützte Wirbeltierarten, bei denen Einzeltiere wiederholt Sachschäden verursachen oder mit deren Auftreten die Befürchtung verbunden ist, dass Einzeltiere Sachschäden verursachen, erstellt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Managementpläne.(Gültig ab 01.01.2025 Abweichend von Satz 1 erstellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Managementpläne für die Art Wolf (Canis Lupus).)
(2) Die Managementpläne beinhalten Angaben zum Monitoring der jeweiligen Art, zur Vermeidung von Schäden und zur staatlichen Beratung und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen.
(3) Der Managementplan soll vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Betroffenen für von Einzeltieren verursachte Sachschäden nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Schadensausgleich gezahlt wird.
§ 40 Vorübergehende Entnahme von Tieren, Natur auf Zeit
(1) Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zulässig, häufig vorkommende, nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegende wildlebende Tiere zu Bitdungs-, Forschungs- oder Lehrzwecken der Natur kurzzeitig in geringer Anzahl zu entnehmen.
(2) Um den Zustand von Biotopen und Arten insgesamt zu verbessern, kann nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Flächen, die für die gewerbliche, verkehrliche oder bauliche Nutzung zugelassen sind, von der oberen Naturschutzbehörde die ungelenkte Sukzession sowie aktiv angelegte Habitate wie temporäre Gewässer oder Steinhaufen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und in der Regel nicht mehr als zehn Jahren, verbunden mit dem Recht, die zugelassene Nutzung nach Ablauf der Frist unter Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz wieder aufzunehmen, zugelassen werden. Eine Ausnahme nach Satz 1 von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht nur auf Antrag der zur Nutzung berechtigten Personen. Das Recht, eine ungelenkte Sukzession ohne Ausnahme von den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen, bleibt unberührt.
§ 41 Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es
Sechster Teil
Organisation des Naturschutzes
§ 42 Naturschutzbehörden
(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden dem Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten und den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), dem Magistrat zur Erfüllung nach Weisung übertragen. In Nationalparken nimmt das Nationalparkamt die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr.
§ 43 Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für Entscheidungen, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betreffen, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang zu einer früheren oder beabsichtigten Entscheidung einer Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene besteht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für
Die Zuständigkeit des Landrats oder der Landrätin für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), bleibt unberührt.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde vertritt die das UNESCO-Welterbe betreffenden Naturschutzbelange. Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes. Mit Ausnahme des bereits bestehenden UNESCO-Welterbes "Grube Messel" nimmt die jeweilige Schutzgebietsverwaltung die dem Land obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturgüter sind und diese Aufgaben nicht von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen werden.
(4) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für
Sofern durch eine Amtshandlung nach Satz 1 Nr. 5 eine streng geschützte Art oder europäische Vogelart nach der Richtlinie 2009/147/EG -betroffen ist, die großräumig aktiv ist, in besonderer Weise die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinflussen kann oder von besonderer gemeinwirtschaftlicher Bedeutung ist, kann die obere Naturschutzbehörde Forstdienststellen mit dem Vollzug der Maßnahmen beauftragen. Soweit in Satz 1 Nr. 5 nicht anders geregelt, ist für Amtshandlungen im Bereich des Artenschutzes die untere Naturschutzbehörde zuständig.
(5) Sind in der gleichen Sache mehrere Naturschutzbehörden örtlich zuständig, so ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit oder der überwiegende Flächenanteil liegt. Im Zweifel bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde, soweit sie nicht selbst eintritt.
§ 44 Zuständigkeiten für die Erklärung zu bestimmten geschützten Teilen von Natur und Landschaft 24
(1) Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.
(2) Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister durch Erklärung festgesetzt.
(3) Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete, werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde festgesetzt.
(4) Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von fünf Hektar, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich werden durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.
(5) Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
§ 45 Zuständigkeiten für die Verhütung des Einbringens invasiver Arten
(1) Die Tierärztliche Grenzkontrollstelle ist zuständig für amtliche Kontrollen zur Verhütung der Einbringung von invasiven Arten nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Für amtliche Kontrollen nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in der Unionsliste nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 aufgeführt sind und die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften der EU bei der Verbringung in die Union amtlicher Kontrollen unterliegen, ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.
§ 46 Zuständigkeit für Ausnahmen zu Forschungszwecken
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist zuständig
§ 47 Fachaufsicht, Weisungen
(1) Den unteren Naturschutzbehörden, den Landrätinnen und Landräten sowie den unteren Forstbehörden, soweit ihnen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen werden, können im Rahmen der Fachaufsicht von der oberen und der obersten Naturschutzbehörde Weisungen erteilt werden.
(2) Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
(3) Kommt eine zuständige Behörde Weisungen nicht nach, so kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.
§ 48 Ersetzung
(1) Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(2) Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden. Eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 49 Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die unteren Forstbehörden, Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 60 Abs. 1 sowie bei Gefahr im Verzuge nach § 3 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159), zu.
(2) Die Veterinärbehörden, die Jagd- und Fischereibehörden, die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung sowie die für die Förderung zuständigen Stellen sollen die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, unterrichten, sofern die Zuwiderhandlung nicht binnen vier Wochen durch Handlungen der zuständigen Stelle abgestellt wird.
§ 50 Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat neben den Aufgaben, die ihm durch andere Gesetze und Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere die Aufgaben
(2) Die Naturschutzakademie des Landes ist Teil des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
§ 51 Naturschutzwacht
In Nationalparken, Biosphärenregionen, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten kann eine hauptamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten, die Einhaltung der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und deren Verletzung durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.
§ 52 Naturschutzdatenhaltung
(1) Die Naturschutzbehörden sorgen für ihren Zuständigkeitsbereich dafür, dass alle Natura 2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, georeferenziert erhoben und in das landesweite Informationssystem nach Abs. 2 eingetragen werden.
(2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie betreibt ein landesweites elektronisches Informationssystem, in dem die für die Aufgaben des Naturschutzes erforderlichen und im Rahmen des Vollzugs des Naturschutzrechts erhobenen Daten zusammengeführt und einheitlich für die Naturschutzverwaltung und berechtigte Dritte verfügbar gemacht werden (NATUREG). Die naturschutzfachlichen Inhalte sollen, soweit keine Rechtsvorschriften, Rechte Dritter oder begründete Erfordernisse des Naturschutzes entgegenstehen, aufbereitet und auf geeignete Weise zusammengefasst als Umweltinformationen für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Alle Naturschutzbehörden, Dienststellen und Betriebe des Landes, die von ihnen Beauftragten und die sonstigen öffentlichen Planungsträger sowie die Landkreise sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben selbst sowie durch Dritte erhobenen Naturschutzfachdaten und sonstige Daten, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft beschreiben, nach Erhalt dieser Daten georeferenziert an NATUREG zu übermitteln.
(4) Zur Aufnahme in NATUREG übermitteln die Gemeinden der unteren Naturschutzbehörde die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 und § 200a des Baugesetzbuchs, soweit diese außerhalb der Eingriffsfläche eines Bebauungsplans, in einem räumlich getrennten Teilgeltungsbereich eines Eingriffsbebauungsplans, im Geltungsbereich eines Ausgleichsbebauungsplans, auf von der Gemeinde außerhalb des Eingriffsbebauungsplans bereitgestellten Flächen oder auf Flächen in einer anderen Gemeinde durchgeführt werden.
(5) Für Zwecke des ehrenamtlichen Naturschutzes, der Forschung sowie für den Vollzug des Naturschutzrechts stellt das Land Naturschutzdaten kostenfrei zur Verfügung, soweit mit der Verarbeitung der Daten keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden und gesetzliche Bestimmungen der Weitergabe nicht entgegenstehen.
(6) Alle nach Abs. 3 und 4 zur Datenübermittlung an NATUREG verpflichteten Stellen haben sich gegenseitig die für Ihre jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus den in den Abs. 1 bis 4 genannten Datensätzen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, es sei denn, diese sind aus NATUREG abrufbar. Zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören insbesondere auch diejenigen Tatsachenerhebungen, die zur Maßnahmenplanung der nach § 21 dieses Gesetzes geschützten Gebiete und zur Verbesserung der Entscheidungsgrundlagen für Förderungen und Finanzierungen erforderlich sind.
§ 53 Datenschutz
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 27. April 2016 (ABl. L 119 S. 1, ber. L 314 S. 72, 2018 L 127 S. 2 und 2021 L 74 S. 35), sowie des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.
(2) Jeder der in § 52 Abs. 3 und 4 genannten Verpflichteten hat bei Datenerhebung die Betroffenen auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die in § 52 genannten Stellen hinzuweisen. Ist für die Aufgabenerfüllung der in § 52 genannten Stellen kein Personenbezug der Daten erforderlich, sind diese vor Übermittlung zu anonymisieren. Ist ein Personenbezug erforderlich, gilt § 22 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach § 21 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nur erfüllt sein müssen, wenn die datenanfordernde Stelle die Daten nicht nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes direkt beim Betroffenen erheben dürfte.
§ 54 Stiftungen
Weitere Einrichtungen für den Naturschutz in Hessen sind die Stiftung Hessischer Naturschutz und die Stiftung Natura 2000.
§ 55 Landschaftspflegeverbände
Das Land fördert die Bildung und Tätigkeit von Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände). Sie sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Landschaftspflegeverbände sind in der Regel auf dem Gebiet des Zuständigkeitsbereichs einer unteren Naturschutzbehörde tätig.
§ 56 Ehrenamtliche Beauftragte
Die Naturschutzbehörden und das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie können zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben, insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der Beratung in Fragen des Schutzes einzelner Arten oder Artengruppen, ehrenamtlich tätige Beauftragte bestellen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz der Natur erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. Ehrenamtliche Beauftragte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst ohne hoheitliche Befugnisse und dürfen nur in dem jeweiligen Dienstbezirk tätig werden.
§ 57 Naturschutzbeiräte
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde, den oberen und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen anzuhören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für
(3) Naturschutzbeiräte sollen höchstens zwölf Mitglieder haben. Die Mitglieder des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, die Mitglieder der. Beiräte bei den oberen Naturschutzbehörden durch die Behördenleitung und die Mitglieder der Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden vom Kreisausschuss, in den Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom Magistrat berufen. Mindestens acht der Beiratsmitglieder sollen auf Vorschlag der in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen berufen werden. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(4) Die Beiräte können bis zu drei Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes wählen. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, so werden diese mit Annahme der Wahl zu Mitgliedern. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe von Abs. 2 für den Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, auch bei Entscheidungen zu beteiligen, die der Landrat oder die Landrätin in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus trifft, soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt sind.
§ 58 Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen
(1) Den in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Sachverständigengutachten zu geben
soweit sie durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden.
(2) Eine Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten beantragt wird.
(3) In den Fällen des § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Mitwirkung der Naturschutzvereinigungen nach § 26 Abs. 4 abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.
Siebter Teil
Beschränkung von Rechten
§ 59 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen "Natura 2000-Gebiet", "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung", "Europäisches Vogelschutzgebiet", "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturpark", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Biosphärenregion", "Biosphärenreservat", "Naturdenkmal", "Naturerlebnisraum" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten" oder "Tierpark" dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die Bezeichnungen "Stiftung Hessischer Naturschutz" und "Stiftung Natura 2000" dürfen nur für die in § 54 genannten Stiftungen verwendet werden.
(4) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.
§ 60 Duldungspflichten
(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden einschließlich des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie sowie die von diesen beauftragten Personen sind berechtigt, mit Ausnahme der Wohnung, Geschäftsräume und Betriebsgebäude, Grundstücke einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer naturschutzrechtlichen Aufgaben unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung nach Satz 1 werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Eingriffs-/Ausgleichsplanung oder vergleichbarer Untersuchungen in landesplanerischen Verfahren oder beim Vollzug durchzuführender Arbeiten oder Kontrollen, soweit dies zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist und die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde vorliegt.
(3) Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung und Naturparkplänen dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch nicht in ihren Rechten unzumutbar beeinträchtigt werden; die Kennzeichnung soll nach vorheriger Absprache erfolgen.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann anordnen, dass auf einem Grundstück naturschutzrechtlich gebotene Handlungen vorzunehmen oder gesetzlich verbotene Handlungen zu unterlassen sind, soweit eine Zweckbestimmung nach § 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegensteht. Die Anordnung zur Durchführung oder Duldung einer solchen Handlung kann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind.
§ 61 Enteignung und Grundstückstausch, Entschädigung und Erschwernisausgleich
(1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nur dann vor, wenn auf andere Weise die Ziele des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.
(2) Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unzumutbare Belastung darstellen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.
(3) Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche oder die jagdliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist, soll auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden, soweit die Erschwernis der Nutzung nicht durch anderweitige Maßnahmen überwiegend ausgeglichen werden kann.
(4) Ein Antrag auf eine Ausgleichszahlung nach Abs. 3 oder auf eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. Ist eine Ausgleichszahlung oder eine Entschädigung zu leisten, so wird diese vom Land geschuldet; ein bestehender Anspruch wird ab dem Tag des Eingangs des Antrags nach Satz 1 mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist.
(5) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710).
§ 62 Vorkaufsrecht
Über § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu
§ 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.
Achter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 63 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
soweit die jeweilige Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 können mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des Abs. 1 Nr. 12b) der Gemeindevorstand.
§ 64 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, können unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und 3 oder des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73, S. 1 - 10), eingezogen werden.
Neunter Teil
Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Verordnungsermächtigungen, Inkrafttreten
§ 65 Übergangsvorschriften
Ein Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung des zuvor geltenden Rechts entscheiden. Wäre auf das Verwaltungsverfahren die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. S. 1088) anzuwenden, kann unter der Voraussetzung des Satzes 1 eine Entscheidung für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 26. Oktober 2018 (GVBl. S. 652, 2019 S. 19) erfolgen. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Textform mitzuteilen.
§ 66 Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Rechtsverordnungen, die aufgrund der in § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 19. September 1980 genannten Rechtsvorschriften, des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980, des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 oder des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 ergangen sind, gelten fort und können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Sie gelten als aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen.
(2) Satzungen, die aufgrund des § 26 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), nach § 30 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), in der jeweils gültigen Fassung oder des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), ergangen sind, gelten als Satzungen nach § 19 Abs. 6 und § 21 Abs. 5 und fort.
§ 67 Verordnungsermächtigung
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
§ 68 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 318), wird aufgehoben.
1.) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S.1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124, S. 1),
2.) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L S. 158),
3.) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und
4.) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115).
ENDE |