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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Funktionalreformgesetz

Vom 5. November 2009
(GVBl Nr. 20 vom 12.11.2009 S. 514; 10.12.2010 S. 569 10)



Artikel 1
Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausglcichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 145) wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 15 Jugendpauschale und Suchtberatungsstellen".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich 1.496 384 Euro zur Finanzierung von Suchtberatungsstellen, insbesondere für die Mitfinanzierung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 68)."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § l5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Für die mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 (GV Bl. LSA S. 852) und dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember2005 (GVBl. LSA S. 769, 802), sowie für die aufgrund der §§ 52 und 53 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2010 jährlich 4.870 897,23 Euro."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte

für das Jahr 20105.290 664 Euro
für das Jahr 20115.184 851 Euro
für das Jahr 20125.097 037 Euro
für das Jahr 20134.973 224 Euro
für das Jahr 20145.065 827 Euro
für das Jahr 2015
und danach jährlich
4.940 172 Euro.

Die Verteilung der Kostenerstattungen nach den Ab-. salzen 1 und 2 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche."

c) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz übertragenen Aufgaben zur Genehmigung von Bebauungsplänen und der Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen erhalten die Landkreise

für das Jahr 2010264.514 Euro
für das Jahr 2011259.224 Euro
für das Jahr 2012253.934 Euro
für das Jahr 2013248.643 Euro
für das Jahr 2014243.353 Euro
für das Jahr 2015
und danach jährlich
238.063 Euro.

Die Verteilung auf die Landkreise erfolgt unabhängig von ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

3. In § 21 Abs. 1 wird die Angabe " § I5a Abs. 1" durch die Angabe " § 15a Abs. 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 3
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung des Kinderförderungsgesetzes

Das Kinderförderungsgesetz vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 448) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement".

2. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 13 Elternbeiträge

Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen gelten die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Vor der Festlegung der Elternbeitragshöheist das Kuratorium zu hören. Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, in deren Gebiet ein Ellernbeirat entsprechend § 19 Abs. 5 gebildet wurde, haben auch diesen Elternbeirat zu beteiligen."

3. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Sie wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen, in dessen Gebiet sich die Tageseinrichtung befindet, und erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und ,der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern nach den §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Tageseinrichtungen."

4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement

Das Landesjugendamt entwickelt im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und Spitzenverbänden der Träger von Tageseinrichtungen Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und zum Qual itätsmanagement."

5. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landesjugendamt" durch die Wörter "für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" ersetzt.

6. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Textteil werden die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Soziales" durch die Wörter '"für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. das Verfahren zur Auszahlung der Beträge nach § 11 Abs. 1, 8 und 10 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,"

.

c) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. die Festlegung von Erhebungsmerkmalen, die zur Berechnung der Beträge nach § 11 Abs. 1, 8 und 10 erforderlich sind, und das Verfahren zur Erhebung,

3h. das Verfahren zur Auszahlung der Beträge nach § 11 Abs. 1, 8 und 10 durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,".

Artikel 5
Änderung der Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten

Die Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten vom 2. März 2006 (GVBl. LSA S. 66) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die erforderlichen Haushaltsmittel werden aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.

(3) Die Leistungsgewährung liegt in der Zuständigkeit des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.

(4) Die Schule ruft die Mittel bei dem für den Schulort zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt vor Fahrtantritt gemäß den Anlagen 2 und 3 ah."

2. In der Anlage 3 wird im Adressfeld das Wort "Landesverwaltungsamt" durch die Wörter "Name des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 24. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 30) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "entsprechend" durch das Wort "nach" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Anerkennung von ambulanten Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch nach § 13 des Schwangersc hafts ko nfl i ktgesetzes."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von ambulanten Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch sind die Landkreise und kreisfreien Städte."

Artikel 7
Gesetz über die Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen im Land Sachsen-Anhalt

Zuständige Behörde für die Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Kostenpauschale und Beitragserstattung für in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen

Nach § 2 der Verordnung über Kostenpauschale und Beitragserstattung für in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Personen vom 12. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 231) wird folgender § 2a eingefügt:" § 2a
Zuständige Stelle

Die Beantragung der Kostenpauschale gemäß § 1 und der Erstattung der Beitragsleistungen gemäß § 2 erfolgt bei dem für den Wohnort der ehrenamtlich tätigen Person zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe."

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Anlage 2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 878) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 346, 350), wird wie folgt geändert:

1. In der lfd. Nr. 9.1.1.2.1. erhält die Spalte "Maßnahme" folgende Fassung:

altneu
 "mit Ausnahme der Anlagen, die in Anlage 1 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998), genannt werden, mit Ausnahme der Anlagen nach den Nummern 1.4 Buchst. b, 1.5 Buchst. b, 1.6 und 7 des Anhalts zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. 1 S. 2470, 2472)".

2. In der lfd. Nr. 9.1.1.2.2. erhält die Spalte "Maßnahme" folgende Fassung:

altneu
 "mit Ausnahme der Anlagen, die insgesamt oder zum Teil die Voraussetzung zur Einstufung als Betriebsbereich der Störfall-Verordnung erfüllen".

3. In der lfd. Nr. 9.7.1. werden in der Spalte " Stelle" die Wörter "im Einvernehmen mit LAV" gestrichen.

4. In der lfd. Nr. 9.8.1. wird in der Spalte "Stelle" die Angabe " ,LAV" gestrichen.

5. In der lfd. Nr. 9.8.2. werden in der Spalte "Stelle" die Wörter "im Einvernehmen mit LAV" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GVBl. LSA S. 171), wird aufgehoben.

Artikel 11 10
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801), wird wie folgt geändert:

1. * § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Naturschutzgebiete werden durch die obere Naturschutzbehörde, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale durch die untere Naturschutzbehörde festgesetzt."(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale werden durch die untere Naturschutzbehörde festgesetzt."

2. * In § 44a Abs. 4 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

3. § 53 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "obere" wird durch das Wort "untere" ersetzt.

b) Die Angabe "1999" wird gestrichen.

4. § 62 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist."Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, soweit dieses Gesetz oder eine Verordnung nach Satz 2 nichts anderes bestimmt."

b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz oder nach Bundesrecht die zuständige Behörde zu bestimmen."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

§ 1 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997 (GVBl. LSA S. 847), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 854), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe "75 bis" gestrichen.

2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nrn. 5, 6, 9 Buchst. c und d sind für die Gewässer Maibach und Aga der Burgenlandkreis, für die Gewässer Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale), für die Gewässer Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land und für die Gewässer Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furt-Iake die Landeshauptstadt Magdeburg zuständig. Für die Gewässer Uchte, Biese, Trübengraben und Tanger werden diese Aufgaben dem Landkreis Stendal zur Erprobung für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten nach Artikel 21 Abs. 1 des Zweiten Funktionalreformgesetzes übertragen."

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr

§ 9 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 31. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. LSA S. 156, 157), erhält folgende Fassung:

altneu
 1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
  1. der Anerkennung und Registrierung von Hersteller- und Handelsbetrieben,
  2. der Überwachung der Einfuhr und des Verbringens von Futtermitteln,
  3. der Entgegennahme der Anzeige über das gewerbsmäßige Herstellen oder Inden-Verkehr-Bringen von Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen,
  4. der Zulassung von Ausnahmen von futtermittelrechtlichen Vorschriften,
"1. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich

a) der Zulassung von Futtermittelunternehmen, einschließlich der Änderung, der Aussetzung und des Entzuges der Zulassung,

b) der Registrierung von Futtermittelunternehmen, die Hersteller aus Drittländern vertreten,

c) der Entgegennahme der Anzeige von Futtermittelunternehmen,

d) der Erteilung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung von Ausnahmen nach futtermittelrechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme derer von landwirtschaftlichen Betrieben,"

.

Artikel 14
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

§ 1 Abs. 1 Nr. 28 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740, 743), erhält folgende Fassung:

altneu
 "28. folgende Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734, 735), in der jeweils geltenden Fassung:

a) die Anerkennung von Trägern der Mofa-Ausbildung in öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen nach. § 5 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

b) die Zulassung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Regelungen des § 10 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Regelungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, § 17 Abs. 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und § 18 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung;

der Landkreis Saalekreis ist abweichend von § 73 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung im gesamten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zuständige Fahrerlaubnisbehörde für Maßnahmen nach den §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung."

Artikel 15
Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vermarktungsnormen für frisches Obst, Gemüse und Speisekartoffeln

§ 1 Zuständigkeit für die Kontrollen und die Ahndung von Verstößen

(1) Für die Kontrolle der Vermarktungsnormen nach Artikel 1 13a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/ 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1), und für die Führung der Händlerdatenbank nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/ 2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2009 (ABl. Nr. L 129 vom 28.05.2009 S. 10), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007.

(2) Für die Kontrolle der Handelsklassen für Speisekartoffeln nach der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vom 6. März 1985 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2043), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne von § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 3 1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432, 2007 S. 2149).

(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269) und nach § 7 des Handelsklassengesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787).

§ 2 Zuständigkeit für die Einheitlichkeit der Händlerdatenbank und die Meldungen

Für die Einheitlichkeit der Daten der Händlerdatenbank in Sachsen-Anhalt und die Meldung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist im Sinne von Artikel 9

Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 das Landesverwaltungsamt zuständig.

Artikel 16
Gesetz über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vermarktungsnormen für Fleisch, Geflügelfleisch und Eier

§ 1 Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Fleisch und Geflügelfleisch

(1) Zuständige Behörde nach den Artikeln 42 und 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009 S. 1), in Verbindung mit § 5 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432, 2007 S. 2149), und § 7 Abs. 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit es sich um Fleisch im Sinne des Fleischgesetzes aus nicht der Meldepflicht unterliegenden Betrieben handelt.

(2) Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Dienstbezirk Erzeugnisse nach § 2 des Handelsklassengesetzes zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(3) Für die Überwachung und Kontrolle nach Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit § 5 des Handelsklassengesetzes ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt örtlich zuständig, auf dessen oder deren Gebiet frisches, gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Verkehr gebracht wird.

§ 2 Zuständigkeit für die Überwachung und behördliche Anordnungen für den Bereich Eier

Für die Kontrolle der Vermarktungsnormen für Eier sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 vom 24. Juni 2008 (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 14).

§ 3 Erteilung von Erlaubnissen und Kontrolle von Packstellen für Eier

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern in den Packstellen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Zuständige Behörde für die Kontrolle der vorgeschriebenen Kennzeichnung der Eier in den Packstellen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Meldestelle.

§ 4 Kontrolle von Brütereien, Zuchtbetrieben und Vermehrungsbetrieben der Geflügelwirtschaft

(1) Für die Kontrolle der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2008 S. 5) vorgeschriebenen Kennzeichnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Behörde. Die Ergebnisse der Kontrollen sind dem Landesverwaltungsamt mitzuteilen.

(2) Im Rahmen der Übermittlungspflicht nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Meldestelle.

§ 5 Registrierung als Brüterei, Zuchtbetrieb und Vermehrungsbetrieb

Für die Registrierung als Brüterei, Zuchtbetrieb und Vermehrungsbetrieb ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) N r. 617/2008.

§ 6 Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

(1) Für die Betriebsaufnahme und die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen nach § 3 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130), sowie für die Mitteilung der Kennnummer nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Führung des zentralen Legehennenbetriebsregisters nach § 5 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Aufsichtsbehörden nach § 7 des Legehennenbetriebsregistergesetzes.

Artikel 17
Gesetz
über die Zuständigkeiten für den Vollzug der Düngeverordnung und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 18
Änderung des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Landeszentrum Wald".

2. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Wald darf nur mit der Genehmigung des Landkreises in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Der Landkreis darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Forstbehörde erteilen."(1) Wald darf nur mit der Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden."

3. § 26 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Untere Forstbehörden sind die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten."Untere Forstbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte."

4. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Landeszentrum Wald

(1) Das Landeszentrum Wald ist forstliche Fachbehörde und unterstützt die oberste und die obere Forstbehörde sowie die unteren Forstbehörden hei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.

(2) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, neben den Forstbehörden, soweit forstliche Belange wesentlich berührt sind,
  2. Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald,
  3. forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,
  4. fachliche Unterstützung der Bildung für nachhaltige Entwicklung im Forstbereich,
  5. Schaffung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen."

Artikel 19
Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA'S. 919), geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 551) und durch Nummer 464 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), wird wie folgt geändert:

1. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 12
Ländliche Entwicklung

Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke Arbeitsgemeinschaften eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und Stimme vertreten sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung insbesondere zu regeln:

1. die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften,

2. den Sitzungsrhythmus,

3. den erstmaligen Vorsitz der Arbeitsgemeinschaften und den anschließenden regelmäßigen Wechsel des Vorsitzes zwischen den Landkreisen und den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,

4. die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften,

5. die Aufgaben der Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten als Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaften,

6. die Einrichtung von Regionalbudgets für Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung."

2. § 17 wird aufgehoben.

Artikel 20
Bestimmung der zuständigen Behörde bei begonnenen Verfahren

(1) Unbeschadet des Wechsels in der Zuständigkeit am 1. Januar 2010 durch dieses Gesetz führen die bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Landesverwaltungsamt auf die jeweiligen örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet. Hiervon ausgenommen sind:

  1. Vorverfahren, in denen dem Widerspruch gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und
  2. anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.

Artikel 21 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 15 bis 17 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) * Artikel 11 Nrn. 1 und 2 tritl am 1. Januar 2014 in Kraft.