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Regelwerk

Baumschutzkompensationserlass
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Oktober 2007
(ABl. Nr. 44 vom 29.10.2007 S. 530)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz -

1 Allgemeines

Der Baumschutzkompensationserlass bildet die Basis für eine grundsätzlich landesweit einheitliche Kompensationspraxis bei der Beseitigung und Schädigung geschützter Bäume.

1.1 Geltungsbereich

Der Baumschutzkompensationserlass gilt grundsätzlich für durch Rechtsvorschriften geschützte Einzelbäume, Alleen, Baumreihen sowie Baumgruppen, bei denen entweder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung direkt anwendbar ist oder die zu Grunde liegende Schutzvorschrift hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen auf § 15 Abs. 4 bis 6 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, verweist.

Rechtsnormen zum Schutz von Gehölzen sind insbesondere die Vorschriften zu den gesetzlich geschützten Bäumen sowie zum Schutz der Alleen - vergleiche etwa §§ 26a und 27 des Landesnaturschutzgesetzes. Weiterhin bestehen noch Baumschutzverordnungen, die nach Maßgabe von § 26 des Landesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind oder gemäß § 75 des Landesnaturschutzgesetzes fortgelten.

Dieser Erlass gilt ferner für alle Alleen, einseitige Baumreihen sowie Baumreihen einschließlich solcher unter 100 Metern Länge, die ihren Standort nicht an Bundes- und Landesstraßen haben.

Alleen und Baumreihen, die nicht an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen ihren Standort haben, sind durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschützt (vergleiche § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Landesnaturschutzgesetzes). Dies kann beispielsweise bei Alleen und Baumreihen an stillgelegten oder ungenutzten Straßenabschnitten, an nicht befahrenen Wasserläufen, auf Wiesenflächen oder auf öffentlich nicht zugänglichen Parkplätzen der Fall sein. Auch Baumgruppen sind nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt.

Schließlich entsteht eine Kompensationspflicht für Einzel-bäume auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, wenn im Rahmen größerer Vorhaben - zum Beispiel bei der Errichtung baulicher Anlagen - neben anderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auch Einzelbäume betroffen sind.

Dieser Erlass gilt nicht für Baumschutzsatzungen, die nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind.

1.2 Empfehlung

Für die im übertragenen Wirkungskreis gemäß § 76 des Landesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Juli 2008 fortgeltenden Baumschutzverordnungen der Landkreise wird die Anwendung dieses Erlasses nach Maßgabe der dort geltenden Regelungen empfohlen.

2 Definitionen

Soweit mit diesem Erlass keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind für die im Folgenden verwendeten Begrifflichkeiten die Definitionen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Baumpflege (nachfolgend genannt: ZTV-Baumpflege) der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Colmantstraße 32, 531 15 Bonn, maßgeblich.

2.1 Einzelbäume

Einzelbäume im Sinne dieses Erlasses sind Bäume mit einem Stammumfang ab 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen müssen mindestens zwei Stämme (nicht Äste, wie zum Beispiel Grobäste) zusammenreinen Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden, aufweisen. Wenn der Kronenansatz unter einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden liegt, ist der Stammumfang beider Stämme unter dem Kronenansatz maßgeblich.

2.2 Alleen und einseitige Baumreihen

Alleen sind - unabhängig von ihrer Länge mindestens zwei parallel verlaufende Baumreihen. Sie bestehen aus etwa gleichaltrigen und vom Erscheinungsbild her gleichartigen Bäumen, die in einem gleichmäßigen Abstand und innerhalb der Reihe gepflanzt wurden. Für einseitige Baumreihen gelten die gleichen Kriterien.

2.3 Baumreihen

Baumreihen sind - unabhängig von ihrer Länge und von ihrer Altersstruktur - gepflanzte oder durch Wildwuchs entstandene linienförmige Baumbestände, die einen gleich-mäßigen Abstand innerhalb der Reihe aufweisen. Im Gegensatz zu einseitigen Baumreihen stehen sie nicht an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen oder Feldwegen, sondern zum Beispiel auf einem Feld oder auf einer Wiese.

2.4 Baumgruppen

Eine Baumgruppe besteht aus mindestens drei Bäumen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und eine optische Einheit bilden. Die einzelnen Bäume der Baumgruppe müssen jeweils für sich genommen einen Stammumfang von 50 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden, haben.

2.5 Seltene Baumarten

Als seltene Baumarten im Sinne dieses Erlasses gelten Eibe, Berg-, Flatter- und Feldulme, Blutbuche, Wildapfel, Wildbirne, Elsbeere, Mehlbeere, Platane, Walnuss und Schwarznuss.

2.6 Sachgemäße Schnittmaßnahmen

Baumpflegemaßnahmen sind immer nach der jeweils aktuellen Fassung der ZTV-Baumpflege durchzuführen.

Die nachfolgend genannten Maßnahmen sind sachgemäß und damit nicht kompensationspflichtig:

2.6.1 Pflegeschnitte (Kronenentlastungsschnitte, Kroneneinkürzung, Köpfen von Kopfweiden oder -linden, Erziehungsschnitte an Jungbäumen),

2.6.2 Totholzbeseitigung an Einzelbäumen, Aileen und Baumreihen, Herstellen des Lichtraumprofils straßenseitig bis zu einer Höhe von 450 Zentimetern bei Alleen und einseitigen Baumreihen.

2.7 Unsachgemäße Schnittmaßnahmen

Unsachgemäße Schnittmaßnahmen sind insbesondere gegeben, wenn

2.7.1 der Umfang der Schnitte über das unter Nummer 2.6 genannte Maß hinausgeht (zum Beispiel Schneiden des Lichtraumprofils straßenseitig über eine Höhe von 450 Zentimetern),

2.7.2 die Schnittführung nicht entsprechend der jeweils aktuellen Fassung der ZTV-Baumpflege erfolgt,

2.7.3 ackerseitige Schnittmaßnahmen an Alleen, Baumreihen und einseitigen Baumreihen durchgeführt werden oder

2.7.4 Bäume gekappt werden.

2.8 Sonstige Schädigungen

Sonstige Schädigungen an geschützten Gehölzen können zum Beispiel durch den Einsatz von Pestiziden oder durch das Pflügen im Wurzelbereich hervorgerufen werden.

3 Kompensation

3.1 Einzelbäume und Baumgruppen

3.1.1 Erforderlichkeit von Kompensationsmaßnahmen

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (siehe unter Nummer 2.6) sowie Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert unterliegen keiner Genehmigungspflicht (vergleiche § 26a Abs. 2 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes). Daher kann in diesen Fällen keine Kornpensationsverpflichtung entstehen.

Bäume, die aufgrund natürlicher Ursachen absterben oder abgestorben sind, unterliegen ebenfalls keiner Kompensationspflicht. Zu den natürlichen Ursachen gehören insbesondere das Alter und Baumkrankheiten.

3.1.2 Kompensationsumfang bei der Beseitigung von Bäumen

Der Kompensationsbedarf ist nach Maßgabe der Anlage 1, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, zu berechnen.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind die unter Nummer 2.5 aufgezählten seltenen Baumarten. Bei geschützten Bäumen dieser Arten erfolgt die Kompensation ab einem Stammumfang von 50 Zentimetern in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden immer im Verhältnis von 1:3.

Bei Baumgruppen ist jeder der Baumgruppe angehörende Baum einzeln zu kompensieren.

3.1.3 Unsachgemäße Schnittmaßnahmen und sonstige Schädigungen

Der Kompensationsumfang bei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen eines geschützten Baumes ist anhand des Stammumfangs und des Laubverlustes nach Maßgabe der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, zu ermitteln.

Der Kompensationsumfang ist für jeden einzelnen geschädigten Baum in absoluten Werten angegeben.

3.1.4 Wurzelschäden

Ein unsachgemäßer Eingriff im Wurzelbereich wird wie folgt kompensiert:

Bei einem Verlust von Starkwurzeln (= Wurzel mit einem Durchmesser von über fünf Zentimetern) wird davon ausgegangen, dass jeder Starkwurzelverlust einem Wurzelverlust von fünf Prozent entspricht. Je fünfprozentigem Wurzelverlust ist ein Ausgleich mit 0,1 Bäumen vorzunehmen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob durch Ordnungsverfügung ein fachgerechter Nachschnitt im geschädigten Wurzelbereich sowie in der Krone angeordnet werden sollte.

Wurden derart viele Starkwurzeln gekappt, dass die Standsicherheit oder das Überleben des Baumes in Frage steht, ist von einem Totalverlust auszugehen. Der betroffene Baum ist abzunehmen. Der Kompensationsumfang bei einem Totalverlust bestimmt sich im Übrigen nach Anlage 1.

Beispiel:

Auf einer Baustelle werden unsachgemäße Wurzelkappungen an fünf Starkwurzeln festgestellt. Der Baum ist nicht abgängig. Der Ausgleich beträgt demnach insgesamt 0,5 Bäume. Zusätzlich ist ein fachgerechter Nachschnitt im Wurzelbereich und die entsprechende Kroneneinkürzung anzuordnen.

3.1.5 Ausgleich und Ersatz

Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind in der Regel mit einheimischen und standortgerechten Bäumen vorzunehmen. Nicht einheimische Bäume sind nach Abstimmung mit dem Kompensationspflichtigen vorrangig durch einheimische und standortgerechte Bäume zu ersetzen. Ausgenommen hiervon sind wegen ihrer Seltenheit die unter Nummer 2.5 aufgeführten nicht heimischen Baumarten. Im Einzelfall kann eine Verwendung fremdländischer Baumarten zugelassen werden, wenn dies wegen besonderer Gründe (zum Beispiel Historie) sinnvoll erscheint.

Ausgleichspflanzungen sind nach Möglichkeit auf dem von der Baumabnahme betroffenen Grundstück oder in unmittelbarer Umgebung vorzunehmen. Eine sinnvolle Ausgleichspflanzung setzt voraus, dass auf dem Grundstück ausreichend Platz für die Entwicklung der neu anzupflanzenden Bäume zur Verfügung steht. Daher ist insbesondere Rücksicht auf die vorhandene Bebauung sowie Versorgungsleitungen zu nehmen.

Steht dieser Platz nicht zur Verfügung, kann gerade bei kleineren Grundstücken zum Beispiel die Anpflanzung kleinkroniger Bäume, einer Laubholzhecke, von hochstämmigen Obstbäumen alter Kultursorten oder einer Gebüschgruppe angemessener sein als die Anpflanzung von Großbäumen, die innerhalb weniger Jahrzehnte wiederum zu Problemen führen könnten. Auch in diesen Fällen sind die Ausgleichspflanzungen in der Regel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen vorzunehmen.

3.1.6 Pflanzpflicht

Soweit danach Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen rechtlich und tatsächlich möglich und zweckmäßig sind, besteht für den Kompensationspflichtigen lediglich eine Pflicht zur Pflanzung im Verhältnis von 1:1. Für einen darüber hinausgehenden Kompensationsumfang besteht für den Pflichtigen ein Wahlrecht, ob er zusätzliche Anpflanzungen vornimmt oder eine Ausgleichszahlung leistet, soweit der zusätzliche Kompensationsumfang eine ganze Zahl ausmacht. Der letzte Absatz unter Nummer 3.1.5 gilt entsprechend.

Beispiel:

Ein Kompensationserfordernis im Verhältnis von 1:2,4 bedeutet demnach: Pflanzpflicht im Verhältnis 1:1, Wahlrecht zwischen zusätzlicher Anpflanzung eines Baumes und Ausgleichszahlung für einen Baum, Ausgleichszahlung für 0,4 Bäume.

3.1.7 Ausgleichszahlungen

Soweit Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzpflanzungen nachweisbar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich sind, ist für die verbleibende Kompensationsverpflichtung eine Ausgleichszahlung zu leisten. Rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe können unter anderem darin liegen, dass keine geeigneten Pflanzstandorte zur Verfügung stehen oder die privatrechtliche Befugnis zur Vornahme einer Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung fehlt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht den Beschaffungskosten für die ansonsten durchzuführenden Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 Prozent des Nettoerwerbspreises. Die Gehölzpreise können bei den im Bund deutscher Baumschulen (nachfolgend genannt: BdB) organisierten Baumschulen ermittelt werden.

Bei der Anwendung von kommunalen Gehölzschutzvorschriften sowie bei der Ausführung von § 26a des Landesnaturschutzgesetzes stehen die Ausgleichszahlungen den jeweils die Vorschriften ausführenden kommunalen Verwaltungsträgern zu. Die Ausgleichszahlungen sind in diesen Fällen zweckgebunden für die Neuanpflanzung und Pflege der kommunalen Gehölzbestände einzusetzen.

3.1.8 Pflanzgröße, Ptlanzanzahl, Pflanzqualität und Pflanzzeit

Den Ausgangspunkt bildet der nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.4 ermittelte Kompensationsumfang. Grundsätzlich ist der Kompensationsumfang durch die Anpflanzung von dreimal verpflanzten Hochstämmen mit einem Kronenansatz von zwei Metern und einem Stammumfang von 16 bis 18 Zentimetern (gemessen in einem Meter Höhe) zu erfüllen.

Sofern eine Pflanzung gemäß den Nummern 3.1.5 bis 3.1.7 ganz oder teilweise nicht durch die geforderten Hochstämme realisiert werden kann, sind zunächst die fiktiven Beschaffungskosten für die eigentlich anzupflanzenden Bäume zu ermitteln. Hierzu können wiederum die aktuellen Kataloge der im BdB organisierten Betriebe herangezogen werden. Die Beschaffungskosten einer alternativen Anpflanzung sollen den Beschaffungskosten für die eigentlich anzupflanzenden Hochstämme entsprechen.

Im Übrigen gelten die Regelungen unter den Nummern 3.1, 3.2, 3.4 und 3.5 des Gemeinsamen Erlasses des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. April 2002 (Amtsbl. M-V S. 510) entsprechend.

3.2 Alleen und einseitige Baumreihen sowie Baumreihen

3.2.1 Beseitigung von Bäumen

Die Regelungen unter Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 2 des Gemeinsamen Erlasses des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern werden hiermit für anwendbar erklärt.

3.2.2 Unsachgemäße Schnittmaßnahmen und sonstige Schädigungen

Der Kompensationsumfang bei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen eines geschützten Baumes richtet sich nach der Bestandsform. Die Bestandsform ist in entsprechender Anwendung von Nummer 2.1 des Gemeinsamen Erlasses des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern zu ermitteln. Danach ergibt sich ein Kompensationsumfang nach Anlage 3, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist.

Die Anlage 3 ist entsprechend für einseitige Baumreihen und Baumreihen anzuwenden.

Der Kompensationsumfang ist für jeden einzelnen geschädigten Baum in absoluten Werten angegeben.

3.2.3 Wurzelschäden

Es gelten die Hinweise unter Nummer 3.1.4. Bei einem Totalverlust gelten die unter Nummer 4 des Gemeinsamen Erlasses des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich und Ersatz getroffenen Regelungen.

3.2.4 Kompensationsmaßnahmen

Die im Gemeinsamen Erlass des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums zur Neuanpflanzung von Alleen und einseitigen Baumreihen in Mecklenburg-Vorpommern getroffenen Regelungen zur Neuanpflanzung, zum Ausgleich und Ersatz sowie zur Pflanzpflicht werden für anwendbar erklärt.

Ausgleichszahlungen sind grundsätzlich und in voller Höhe zu Gunsten des Alleenfonds des Landes vorzunehmen und innerhalb von zwölf Monaten nach Eintreten der Bestandskraft des Bescheides zu leisten. Für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung und das Verfahren werden die Nummern 4 und 5 des vorgenannten Erlasses für anwendbar erklärt.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Anlage 9 (Biotoptypenkatalog Mecklenburg-Vorpommern mit Bewertung und Status) der "Hinweise zur Eingriffsregelung" (Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 1999, Heft 3) hinsichtlich der in ihr genannten Biotoptypen Mecklenburg-Vorpommern der Nummern 2.5 bis 2.7.2 außer Kraft.

.

  Kompensationsumfang bei der Beseitigung von BäumenAnlage 1
zu Nummer 3.1.2


StammumfangKompensation im Verhältnis
50 cm bis 150 cm1:1
> 150 cm bis 250 cm1:2
> 250 cm1:3

.

 Kompensationsumfang bei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen bei Einzelbäumen und Baumgruppen Anlage 2
zu Nummer 3.1.3


Laub-
Verlust
in %
Grad der SchädigungKompensation Stammumfang von
50 - 150 cm
Kompensation Stammumfang von
> 150 - 250 cm
Kompensation
Stammumfang > 250 cm
seltene Baumart > 50cm
11 bis 25schwache Schädigung, beginnende Kronenverlichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,40,40,4
26 his 60deutliche Schädigung, starke Kronenverlichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,51,01,5
61 bis 99starke Schädigung, Verlichtung der gesamten Krone und Deformierung durch Auslichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,81,62,4
100Kappung der Krone, Tod des Baumes durch sonstige Schädigungen1,02,03,0


.

  Kompensationsumfang bei unsachgemäßen Schnittmaßnahmen und sonstigen Schädigungen an Alleen, einseitigen Baumreihen und BaumreihenAnlage 3
zu Nummer 3.2.2


Laub-
Verlust in %
Grad der SchädigungAufgelöste AlleeLückige AlleeAlleeGeschlossene Allee/
seltene Baumarten
11 bis 25schwache Schädigung, beginnende Kronenverlichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,40,40,50,5
26 bis 60deutliche Schädigung, starke Kronenverlichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,60,81,01,5
61 bis 99starke Schädigung, Verlichtung der gesamten Krone und Deformierung durch Auslichtung im Schwach-, Grob- und Starkastbereich0,81,52,53,0
100Kappung der Krone, Tod des Baumes1,02,03,03,5


UWS Umweltmanagement GmbHENDE