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AGFlurbG - Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Mai 1993
(GVOBl. M-V 1993 S. 509; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 27.05.2016 S. 431 16; 05.07.2018 S. 2019 18)
Gl.-Nr.: 7815-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Obere Flurbereinigungsbehörde des Landes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Es bestimmt die Flurbereinigungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche durch Rechtsverordnung.
(2) Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes werden die der oberen Flurbereinigungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 (Anordnung der Flurbereinigung und Feststellung des Flurbereinigungsgebietes), des § 8 Abs. 2 (Anordnung erheblicher Änderungen der Flurbereinigungsgebiete), des § 8 Abs. 3 (Teilung des Flurbereinigungsgebietes), und des § 9 Abs. 1 Satz 1 (Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens) des Flurbereinigungsgesetzes zustehenden Befugnisse auf die Flurbereinigungsbehörde übertragen. Dies gilt nicht für die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde in Flurbereinigungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach dem Flurbereinigungsgesetz sind.
§ 2 Flurbereinigungsgericht 16 18
(1) Der Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) wird bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern errichtet.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sowie deren Stellvertreter im Sinne von § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden auf Vorschlag des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums von dem für Justiz zuständigen Ministerium ernannt. Die Voraussetzungen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden bestimmt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(3) Die ehrenamtlichen Richter im Sinne von § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertreter beruft der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes in der von ihm für erforderlich gehaltenen Anzahl für die Dauer von fünf Jahren aus einer Vorschlagsliste. Diese stellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts im Benehmen mit den berufsständischen Organisationen der Land- und Forstwirtschaft des Landes und dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium auf. Die Zahl der Vorschläge bestimmt der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes.
§ 3 Landesrechtliche Abgaben 16
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708) geändert worden ist, dienen, sind frei von auf Landesrecht beruhenden Steuern, Gebühren, Kosten und anderen Abgaben.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist von allen Behörden ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Vorliegen ihrer Voraussetzungen versichert.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, welche die Flurbereinigungsbehörde für ihre Tätigkeit als Katasterbehörde in Rechnung stellt, und nicht in Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes, soweit der Träger des Unternehmens die Kosten des Verfahrens trägt.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.