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Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern
- Niedersachsen -
Vom 14. Oktober 2022
(Nds. MBl. vom 23.11.2022 S. 1558)
Gl.-Nr. 78530
204.1-42503-2577/2022
VORIS 78530
Bezug:
RdErl. v. 21.3.2018 (Nds. MBl. S. 198)
VORIS 78530
1. Regelungsinhalt
Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossenen "Ausführungshinweise Masthühner Tierschutz-Nutztierhaltungverordnung TierSchNutztV i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 a V v. 29.1.2021 (BGBl. I S. 146), Abschnitt 4, Anforderungen an das Halten von Masthühnern", Stand 07/2021 (Anlage 1) ("Ausführungshinweise") - Buchstabe G 1 des Handbuchs Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 05.2022, veröffentlicht unter dem Link: https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/ openagrar_derivate_00046557/Handbuch-Tierschutzkontrollen-05-2022.pdf, finden Anwendung.
2. Ergänzend zu Nummer 6 der "Ausführungshinweise" sind im Rahmen der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0 von der Unterarbeitsgruppe Masthühner die beigefügten "Tierschutzfachlichen Empfehlungen/Managementmaßnahmen zum Umgang mit kranken und verletzten Masthühnern (Einzeltiere)" (Anlage 2) erarbeitet worden (Stand 15.4.2021). Diese beziehen sich auf den Umgang mit dem Einzeltier; Herdenbehandlungen und -maßnahmen im Falle von Infektionskrankheiten sind hiervon unabhängig zu betrachten.
3. Ergänzend zu Nummer 21 der "Ausführungshinweise" gelten folgende allgemeine Anforderungen an Strukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten:
3.1 Beschäftigungsmaterialien müssen vom Tier manipulier- und veränderbar sowie bepickbar sein. Die Materialien müssen attraktiv für die Tiere sein sowie durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden, d. h. wenn ein Material verbraucht ist, muss es erneuert bzw. ersetzt werden. Geeignet sind z.B. Pickblöcke mit einem Härtegrad, der eine Bearbeitung durch die Tiere erkennen lässt oder Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat. Auch Saftfutter oder Silage können zur Beschäftigung der Tiere eingesetzt werden.
3.2 Strukturelemente bieten den Tieren verschiedene Funktionsbereiche (Ruhe- und Aktivitätsbereich). Sie sollen den Masthühnern als Rückzugsmöglichkeit vor Artgenossen und zum Ausleben von Ruheverhalten dienen. Hierzu können Strukturelemente genutzt werden, die beide Funktionen gleichzeitig erfüllen - wie z.B. kleine HD-Ballen von Stroh oder erhöhte Ebenen; erforderlichenfalls müssen verschiedene Strukturelemente eingesetzt werden. Die Strukturelemente sollen durchgehend und in ausreichender Menge angeboten werden. Auf die Nummer 4 der "Ausführungshinweise" wird verwiesen.
3.3 Strukturelemente können gleichzeitig Beschäftigungsmaterialien sein (z.B. kleine HD-Ballen von Stroh, Luzerne oder Strohgranulat).
3.4 Alle eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
3.5 Hygienische und tierseuchenrechtliche Belange sind zu berücksichtigen.
3.6 Hinsichtlich der Menge wird auf die Nummer 21 Abs. 3 der "Ausführungshinweise" verwiesen. Es ist zu beachten, dass gleichzeitig Materialien zur Beschäftigung der Tiere sowie Strukturelemente angeboten werden. Dieses kann - wie in Nummer 3.3 dargestellt - auch mit einem Material oder Element erfüllt werden (z.B. Strohballen).
4. Die Nummer 34 der "Ausführungshinweise" listet tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) auf, die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Behörden Hinweise auf mögliche Missstände bzw. Optimierungsbedarf geben. Vor diesem Hintergrund ist die Nummer 34 wie folgt anzuwenden:
4.1 Tierverluste (Mortalität) und während des Transportes verendete Tiere ("transporttote Tiere")
Die in der Nummer 34 bzw. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" genannten Grenzwerte
4.1.1 der nach folgender Formel: (1,0 % + 0,06 x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 errechneten Mortalität oder
4.1.2 von 0,5 % transporttoten Tieren
sind zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Mortalität bleiben bei Stallschlupfverfahren (sog."On-Farm-Hatching") die schlupfbedingten Kükenverluste (Tag 0) unberücksichtigt. Andernfalls käme es zu einer Verfälschung der Ergebnisse, da die Verluste bei Trennung von Schlupf und Mast sonst in der Brüterei anfallen und nicht dem Mastbetrieb zugerechnet würden. Die Pflicht zur Dokumentation der Verluste gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV bleibt hiervon unberührt.
4.2 Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte
Die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde teilt das Überschreiten der Grenzwerte (vgl. Darstellung in der Anlage 3) der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde mit. In der Mitteilung sind die Tierverluste bzw. die "transporttoten Tiere" als absolute Zahl und als Anteil in Prozent anzugeben. Die vorgenannte Mitteilung kann alternativ durch den Schlachtbetrieb erfolgen.
Die Ergebnisse der kameragestützten Erfassung der Fußballengesundheit in den Schlachtbetrieben werden von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Fußballengesundheit herangezogen.
4.3 Nicht schlachtfähige und genussuntauglich beurteilte Tiere
Auf die Nummer 34 i. V. m. Anlage 15 der "Ausführungshinweise" wird explizit verwiesen.
4.4 Fußballengesundheit
4.4.1 Die Beurteilung der Fußballengesundheit erfolgt nach Anlage 17 der "Ausführungshinweise".
4.4.2 Es ist davon auszugehen, dass die Fußballen aller Schlachttiere in der Regel kameragestützt erfasst und ausgewertet werden. In Betrieben ohne kameragestützte Erfassung der Fußballengesundheit soll eine repräsentative Stichprobe von mindestens 100 Einzelfüßen untersucht und bonitiert werden.
4.4.3 Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit:
4.4.3.1 Bei mehr als
teilt die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde das Ergebnis der Tierhalterin oder dem Tierhalter mit. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sich die vorgenannte Behörde vergewissert, dass der Schlachtbetrieb die Tierhalterin oder den Tierhalter hierüber unterrichtet (z.B. über die Schlachtabrechnung). In der Mitteilung sind die veränderten Fußballen - als absolute Zahl und als Anteil in Prozent - in der jeweiligen Kategorie anzugeben.
Die Befundmitteilung kann von der Tierhalterin oder dem Tierhalter als Beitrag der Eigenkontrolle i. S. des § 11 Abs. 8 Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) genutzt werden.
In diesem Zusammenhang hat die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Ursachenprüfung erfolgt ist und die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit durchgeführt wurden bzw. werden müssen.
4.4.3.2 Bei mehr als 20 % veränderten Fußballen in Stufe 2 b:
Im Hinblick auf eine Verbesserung der Fußballengesundheit ist von der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde zu überwachen, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter einen Maßnahmenplan mit nachfolgendem Inhalt erstellt und ein Duplikat des Maßnahmenplans der Behörde vorgelegt wird:
bb) Bei wiederholter Überschreitung (> 20 % Fußballen in Stufe 2 b):
Es empfiehlt sich eine unangemeldete Vor-Ort-Kontrolle durch die für den Erzeugerbetrieb zuständige Behörde.
cc) Weiterhin bestehende Überschreitung (in insgesamt drei aufeinander folgenden Durchgängen) von mehr als 20 % Fußballen in Stufe 2 b:
Wird in den zwei auf den erstellten Maßnahmenplan folgenden Durchgängen (vgl. Buchstabe bb) keine Verbesserung der Fußballengesundheit dahingehend erzielt, dass der vorgenannte Grenzwert eingehalten wird, so hat die zuständige Behörde eine Reduzierung der Besatzdichte auf 35 kg/m2 gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 TierSchNutztV anzuordnen.
Ferner ist die Fußballengesundheit und die Besatzdichte in den nachfolgenden zwei Durchgängen weiterhin genauestens zu kontrollieren.
Erforderlichenfalls kommt eine weitere Anordnung der Besatzdichtereduzierung auf 33 kg/m2 in Betracht.
4.4.3.3 Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z.B. aus den Niederlanden
Meldungen aus anderen Mitgliedsstaaten die Fußballengesundheit betreffend, z.B. aus den Niederlanden, erfolgen in Umsetzung der Richtlinie 2007/ 43/EG des Rates vom 28.06.2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABL EU Nr. L 182 S.19; 2017 Nr. L 137 S. 40), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), und sind den Mitteilungen nationaler Behörden gleichzustellen. Mitteilungen aus NL ergehen, wenn die nachfolgenden tierschutzrelevanten Beanstandungen festgestellt worden sind.
Erhält die zuständige Behörde daher eine Mitteilung z.B. aus den Niederlanden, nach der im Betrieb vermehrt Fußballenveränderungen der Klasse ("Class") 2 aufgetreten sind, ist entsprechend Buchstabe b zu verfahren. Die Rückmeldung an die Niederlande über BMEL ist davon unberührt.
4.4.3.4 Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 17 TierSchG in der Nummer 34 der "Ausführungshinweise" wird darauf hingewiesen, dass das Auftreten hochgradiger Fußballenveränderungen nicht automatisch das Vorliegen einer Straftat impliziert; dieses ist immer im Einzelfall zu prüfen.
5. Die in der Anlage 4 beigefügten Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern (Stand 29.1.2015) ersetzen die Anlage 7 der "Ausführungshinweise".
6. Das in der Anlage 5 beigefügte Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern (Stand 21.6.2019) ersetzt die Anlage 8 der Ausführungshinweise".
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 24.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 23.11.2022 außer Kraft.
Ausführungshinweise Masthühner | Anlage 1 |
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 (BGBl. I S. 146), Abschnitt 4, Anforderungen an das Halten von Masthühnern
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung |
Ausführungshinweise | |
Begriffsbestimmungen | ||
1 | § 2 Nr. 9 Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus; | Synonym für Jungmasthühner, Broiler |
2 | § 2 Nr. 10 Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird; | |
3 | § 2 Nr. 11 Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner; | |
4 | § 2 Nr. 12 Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich; | Die nutzbare Fläche ist ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher, eingestreuter Bereich.
Die Fläche unter den Trögen und Tränken kann der nutzbaren Stallgrundfläche dann hinzugerechnet werden, wenn die Tröge und Tränken höhenverstellbar sind und sichergestellt ist, dass sie sich bei ungehinderter Futter- und Wasseraufnahme stets mindestens auf Rückenhöhe der Masthühner befinden (vgl. auch § 18 Absätze 1 und 2). Vorräume und Lagerräume sind nicht der Masthühnernutzfläche hinzu zu rechnen. Möglicherweise vorhandene Kaltscharrräume etc. können angerechnet werden, wenn sie jederzeit für die Tiere zugänglich sind. Werden Sprungtische / erhöhte Ebenen verwendet, zählt deren Fläche nicht zur Masthühnernutzfläche (auch nicht, wenn diese Flächen eingestreut oder mit einem Kotband darunter ausgestattet sind). Die erhöhten Flächen dienen der Anreicherung der Haltungsumwelt der Tiere. Ihre Nutzung durch die Tiere darf nicht zu einer Überschreitung der maximalen Besatzdichte führen (vgl. auch Zeile Nr. 21-28). |
5 | § 2 Nr. 13 Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche; | Nähere Erläuterungen zur Berechnung = > siehe Ausführungen zu § 19 Abs. 3. |
Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege | ||
6 | § 4 Abs. 1 Nr. 3 Wer Nutztiere hält, hat [...] sicherzustellen, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden [...]; | Für die Absonderung überlebensfähiger kranker oder verletzter Tiere müssen Einrichtungen vorhanden sein oder mobile Einrichtungen zum unmittelbaren Aufbau vorrätig gehalten werden, bei denen eine Unterbringung dieser Tiere auf Einstreu und die Versorgung mit Wasser und Futter sicher gestellt ist. |
Licht | ||
7 | § 4 Abs. 1 Nr. 9 Wer Nutztiere hält, hat [...] sicherzustellen, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; | amtl.
Begründung: Das Geflügelauge ist gegenüber dem menschlichen Auge zur Wahrnehmung höherer Flackerfrequenzen befähigt. Hühner können Frequenzen bis zu 160 Hertz wahrnehmen. Dem Menschen erscheint das Licht konventioneller Leuchtstoffröhren, die mit der Frequenz von 50 Hertz des Stromnetzes betrieben werden, als Dauerlicht - hingegen wird es von Vögeln als Flackerlicht wahrgenommen. Diesem Aspekt muss bei der Verwendung künstlicher Beleuchtung Rechnung getragen werden. Bei fehlendem Tageslichteinfall kann eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit Tageslichtspektrum (möglichst mit UV-Anteil) erreicht werden (Vollspektrumröhren). Beim Einsatz von Vollspektrumröhren ist darauf zu achten, dass eine Leuchte ohne Abdeckung verwendet wird oder die Abdeckung UV-durchlässig ist. Zu beachten ist weiterhin, dass Vollspektrumröhren nach einer gewissen Zeit ihr Lichtspektrum verändern und daher regelmäßig ausgewechselt werden sollten. |
8 | § 16 Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht 1. in Brütereien, | Für alle erwerbsmäßigen Masthühnerhaltungen gilt das Tierschutzgesetz. Für Tierhaltungen, in denen weniger als 500 Masthühner gehalten werden, gelten die allgemeinen Anforderungen der §§ 3 und 4 der TierSchNutztV. In Ermangelung einer Legaldefinition in § 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird auf die Definition aus der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission, Vermarktungsnorm für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Art. 1, 3 c zurückgegriffen: Eine Brüterei ist ein Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht. |
2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, L 257 vom 24.09.2008 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden. | Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthält in Anhang V, sofern bei der Etikettierung Angaben wie "extensive Bodenhaltung", "Freilandhaltung", "Bäuerliche Freilandhaltung", "Bäuerliche Freilandhaltung mit unbegrenztem Auslauf" existieren, spezielle Anforderungen an Haltungsformen; zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 Abschnitt 2 i. V. m. Anhang III enthält Haltungsanforderungen an die Betriebe, die nach den Grundsätzen der ökologischen Produktion arbeiten; zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. | |
9 | § 17 Abs. 1 Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (ist. | Jeder Tierhalter muss für die Haltung von Masthühnern eine Sachkundebescheinigung nachweisen.
Tierhalter im Sinne des § 17 Abs. 1 TierSchNutztV ist die verantwortliche Person, die befugt ist, Entscheidungen zum Tierbestand zu treffen, die also nicht nur für die Betreuung der Tiere zuständig ist. In der Regel ist der "Farmleiter" vor Ort als Tierhalter i. S. des § 17 Abs. 1 anzusehen. Nur in Einzelfällen ist es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort denkbar, dass eine Person für mehrere Farmen als Tierhalter verantwortlich ist, sofern sie tatsächlich auf allen Farmen täglich Umgang mit den Tieren hat. Falls der Tierhalter seine Funktion nur eingeschränkt wahrnehmen kann, weil er zum Beispiel nicht ständig vor Ort ist, hat er einer anderen, namentlich zu benennenden Person die Tierhalterpflichten zu übertragen; diese benannte Person hat auch einen Sachkundenachweis beizubringen. Andere beschäftigte Personen müssen sachkundig sein (vgl. auch § 17 Abs. 7) - der schriftliche Nachweis in Form einer behördlichen Bescheinigung ist nicht erforderlich. Im Zweifelsfall muss der zuständigen Behörde die Sachkunde anderer beschäftigter Personen plausibel nachgewiesen werden. |
10 | § 17 Abs. 2 Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachkundebescheinigung) Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht. | Zum Erwerb der Sachkunde muss nur von "Neueinsteigern" (Personen, die weder über eine der in Abs. 5 genannten Ausbildung/Studium, noch über entsprechende Erfahrungen in der Masthühnerhaltung verfügen) ein Lehrgang mit entsprechender Prüfung absolviert werden (vgl. Schreiben des BMELV vom 24.03.2010, Az. 32134417/0001). Die für die Erteilung der Sachkundebescheinigung ist die Behörde zuständig in deren Zuständigkeitsgebiet der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z.B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung; Beispiel für "Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung" - siehe Anlage 1; Beispiel für "Sachkundebescheinigung" - siehe Anlage 2. Nachweise für den Erwerb der Sachkunde sind Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 17 Abs. 2 oder Nachweise nach § 17 Abs. 5 (s. Erläuterungen dort). Aus einer Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung muss hervorgehen, dass der Lehrgang von einer Behörde / zuständigen Stelle des jeweiligen Landes anerkannt wurde (z.B. Anlage 3). Für die Erteilung der Sachkundebescheinigung ist zusätzlich zur Lehrgangs-Teilnahme auch das Bestehen der dazu gehörigen Prüfung zu belegen (z.B. Anlage 4). |
11 | § 17 Abs. 3 Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. | Der Antrag kann formlos erfolgen. Er muss von einer entsprechenden Lehrgangs-Teilnahmebescheinigung begleitet sein. |
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
| Die Prüfung soll von einem amtlichen/beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden.
Alternativ kann auch ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen.
Der Tierarzt ist Prüfungsvorsitzender und hat die Entscheidungsbefugnis über das Prüfungsergebnis. Das Prüfungszeugnis ist vom Tierarzt zu unterschreiben. Es empfiehlt sich, darüber hinaus einen weiteren Sachverständigen (z.B. erfahrener Masthühnerhalter) als Mitprüfer zu berufen. (Hinweise zur Durchführung von Sachkundeprüfungen siehe Anlage 5.) Prüfungszeugnisse zuständiger Behörden anderer Länder werden anerkannt, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der Verordnung genügen (vgl. Anlage 4). | |
2. im Bereich der Fertigkeiten:
| amtliche Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c: Derjenige, der Tiere hält, muss über eine Sachkunde zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügen. Diese sollte im Rahmen des Erwerbs von Fertigkeiten zur Haltung von Masthühnern auch so vorgesehen werden. Dieses bedingt nicht, dass im Rahmen des Lehrganges Tiere getötet werden müssen; die Übungen können hier an einem Modell durchgeführt werden. Sofern die Tötung einzelner Tiere erforderlich ist, muss der Tötung eine Betäubung, z.B. durch Kopfschlag, vorausgehen. | |
12 | § 17 Abs. 4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. | In Zweifelsfällen entscheidet der vorsitzende Tierarzt der Prüfungskommission, ob eine ausreichende Leistung erbracht wurde. |
13 | § 17 Abs. 5 Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
| Der Nachweis kann für die Nummern 1- 3 durch eine beglaubigte Ablichtung von Prüfungszeugnissen, Gehilfenbriefen oder sonstigen Ausbildungsnachweisen erbracht werden. Sofern nicht sicher bekannt ist, dass während der Ausbildung/des Studiums die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten tatsächlich erworben werden konnten, kann die Behörde zusätzlich Nachweise oder die Teilnahme an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung verlangen. Als zusätzlicher Nachweis dient z.B. ein einschlägiger Tätigkeits- oder Praktikumsbeleg. Sofern der Antragsteller nicht im Einzugsbereich der zuständigen Behörde tätig war, kann diese eine Bescheinigung der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde verlangen. |
14 | § 17 Abs. 6 Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht. | Für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Sachkundenachweises müssen die inhaltlichen Anforderungen gegenübergestellt werden. Hierzu hat der Antragsteller entsprechende Unterlagen beizubringen. Eine Bescheinigung nach Art. 4 (3) der RL 2007/43/EG ist als gleichwertig anzuerkennen. |
15 | § 17 Abs. 7 Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden. |
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Tränkevorrichtungen | ||
16 | § 18 Abs. 1 Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
| Installation:
Tränkelinien müssen unabhängig vom Aufenthaltsort des Tieres im Stall für jedes Tier gleichermaßen leicht zu erreichen sein; Entfernung von den Futterlinien: max. 2 m (vgl. Bundeseinheitliche Eckwerte). Die Höheneinstellung der Tränkelinien muss während der gesamten Mastdauer an das Wachstum der Tiere angepasst werden. Richtwert: unterer Schalenrand/Nippelzugang in Kopfhöhe der Tiere (muss auch für kleinwüchsige Tiere jederzeit zu erreichen sein). Wird die Besatzdichte aufgestockt, müssen die Tränkeeinrichtungen entsprechend der Tierzahl angepasst werden. Instandhaltung: Regelmäßige technische Wartung und Pflege (z.B. jährliche Prüfung durch Fachfirma); Funktionsprüfung aller Tränkestellen vor der Einstallung (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 TierSchNutztV); Der Tränkwasserzugang ist "rund um die Uhr" zu gewährleisten; ein Abstellen der Tränken während der Dunkelphase ist nicht zulässig.
Ein Indikator hierfür ist z.B. die Messung des Wasserverbrauchs (vgl. Anlage 7). Bei der Zulassung von Abweichungen können Herstellerangaben berücksichtigt werden.
Jedoch sind Herstellerangaben für einen Beleg der Gleichwertigkeit nicht ausreichend.
Die Behörde sollte sich vom Antragsteller ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zum Beleg der Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Tränkesystemen vorlegen lassen. |
Fütterungseinrichtungen | ||
17 | § 18 Abs. 2 Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
| Installation:
Futterlinien müssen unabhängig vom Aufenthaltsort des Tieres im Stall für jedes Tier gleichermaßen leicht zu erreichen sein. Die Höheneinstellung der Futterlinien muss während der gesamten Mastdauer an das Wachstum der Tiere angepasst werden. Richtwert: in Rückenhöhe der Tiere (muss auch für kleinwüchsige Tiere jederzeit zu erreichen sein). Die Fütterungseinrichtungen begrenzen die Tierzahl. Instandhaltung: Regelmäßige technische Wartung und Pflege (z.B. jährliche Prüfung durch Fachfirma); Funktionsprüfung der Fütterungseinrichtung vor der Einstallung (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10); Mängel sind unverzüglich zu beseitigen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 TierSchNutztV). Die Anzahl der Futterstellen begrenzt den Besatz und ist bei der Festlegung der Tierzahlen zu berücksichtigen. Die Nutzbarkeit ist nur bei freiem Zugang gegeben. Bei Trögen, in denen Fressplätze durch schmale Stege voneinander abgetrennt werden, wird die Breite der Stege nicht von der nutzbaren Troglänge abgezogen. Bei der Zulassung von Abweichungen können Herstellerangaben berücksichtigt werden. Jedoch sind alleinige Herstellerangaben für einen Beleg der Gleichwertigkeit nicht ausreichend; bei der Antragstellung sollte sich die Behörde immer ein Gutachten einer neutralen Stelle zum Beleg der Gleichwertigkeit mit herkömmlichen Fütterungssystemen vorlegen lassen. |
Lüftung | ||
18 | § 18 Abs. 3 Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass
| Auch in frei belüfteten Ställen (Louisianaställe) muss eine Zusatzlüftung vorhanden sein, um einen ausreichenden Mindestluftaustausch zu gewährleisten (Mindestluftvolumenstrom: 4,5 m3/kg Lebendgewicht und Stunde).
Der Tierhalter hat in der warmen Jahreszeit die Lüftungseinrichtung in den Stallungen entsprechend der Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Jungmasthühnern, Anlage 8, auszurichten (Kontrolle der Dokumentation der Ausrichtung der Lüftungseinrichtung s. Anlage 10). Empfohlen werden bei Stallneubauten mindestens 5 m3/kg Lebendgewicht und Stunde.
Für die Kapazitätsberechnung ist jeweils die höchste zulässige Masthühnerbesatzdichte heranzuziehen. |
Lärm | ||
19 | § 18 Abs. 4 Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist. | Im Aufenthaltsbereich der Masthühner sollten 65 - 85 dB nicht dauerhaft überschritten werden. Der Tierhalter sollte sich bei neuen Stalleinrichtungen vom Hersteller die Beschränkung der Lärmimmissionen auf den aktuellen Stand der Technik schriftlich bestätigen lassen (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 9). |
Licht | ||
20 | § 18 Abs. 5 Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist. | Der Begriff "Stallgrundfläche" dient der Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen.
Die Stallgrundfläche entspricht sinngemäß der Masthühnernutzfläche (vgl. § 2 Nr. 12) Zur Berechnung der Fläche der Lichtöffnungen sind nur die tatsächlich lichtdurchlässigen Flächen zu werten.
Lüftungsklappen können nur als Lichtöffnungen gerechnet werden, wenn die Klappen aus lichtdurchlässigem Material bestehen.
Der Spalt, der sich durch die Öffnung von Klappen aus lichtundurchlässigem Material ergibt, ist nicht als Lichtöffnung zu werten (z.B. Ventilator). Im Regelfall bedeutet dies, dass die Lichteinfallsflächen über beide Stalllängsseiten gleichmäßig verteilt einzurichten sind.
Die Ausnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 kann nicht für Altbauten in Anspruch genommen werden, die entsprechend der Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern bereits vor Inkrafttreten des Abschnitts 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit 3 % Tageslichteinfallsflächen ausgestattet worden sind. amtliche Begründung: Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist z.B. dann gegeben, wenn durch den Einbau von Lichtöffnungen die statische Sicherheit des Gebäudes neu gesichert werden müsste und dieses großen finanziellen Aufwand bedeutete. |
Stallstrukturelemente und Beschäftigungsmöglichkeiten für Masthühner | ||
21 | § 2 Nr. 1 TierSchG Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. | Zur verhaltensgerechten Unterbringung von Masthühnern gehören u. a. Strukturelemente und das Angebot von Beschäftigungsmöglichkeiten.
Strukturelemente können Rückzugs oder Aufbaummöglichkeiten für die Tiere darstellen. Beschäftigungsmaterial muss durch die Tiere zu verändern sein. Die eingesetzten Materialien und Elemente müssen gesundheitlich unbedenklich sein. Dabei sind auch hygienische Belange zu berücksichtigen Beispielsweise eignen sich
sowohl als Strukturelemente, als auch als Beschäftigungsmaterial Je angefangene 150 m2 nutzbare Stallgrundfläche wird empfohlen, dass mindestens ein veränderbares Objekt zur Strukturierung und Beschäftigung ständig vorhanden ist Wird ein veränderbares Beschäftigungsmaterial eingesetzt, das nicht der Stallstrukturierung dient (z.B. Pickblöcke/Pressblöcke), müssen zusätzlich Strukturelemente eingesetzt werden. Bei der Verwendung von Sprungtischen/erhöhten Ebenen bezieht sich die Berechnung der zulässigen maximalen Besatzdichte pro Quadratmeter nutzbare Fläche auf die von den Tieren begehbare Stallgrundfläche. Die Fläche der Sprungtische/erhöhten Ebenen zählt nicht zur Masthühnernutzfläche (auch nicht, wenn diese Flächen eingestreut oder mit einem Kotband darunter ausgestattet sind) (vgl. auch Anmerkung zu § 2 Nr. 12). Kranke und verletzte Tiere ziehen sich bevorzugt in geschützte Bereiche wie z.B. unter Sprungtische / erhöhte Ebenen zurück, daher müssen diese Bereiche besonders intensiv kontrolliert werden. Die Inaugenscheinnahme und der Zugriff auf die Tiere unter den Sprungtischen / erhöhten Ebenen müssen jederzeit möglich sein. Sprungtische / erhöhte Ebenen müssen so gestaltet und im Stall angeordnet sein, dass eine ausreichende Luftzirkulation unter ihnen gewährleistet ist. Sofern die Sprungtische |
Anforderungen an das Halten | ||
22 | § 19 Abs. 1 Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass
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Fütterung |
Die portionsweise Fütterung ist nicht gleichzusetzen mit einer rationierten Fütterung.
Bei portionsweiser Fütterung wird das Futter in Intervallen angeboten, so dass u. a. aus hygienischen Gründen ein "Leerfressen" des Troges (z.B. einmal täglich) erreicht wird.
Die Intervalle werden so bemessen, dass alle Tiere in dem Intervall ihren Bedürfnissen entsprechend Futter aufnehmen können; es erfolgt keine Rationierung der Futtermenge. "Schlachttermin" ist der geplante Zeitpunkt der Schlachtung, nicht der Abholung. | ||
Einstreu | ||
amtliche Begründung: In den "Bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen" vom 23. September 1999 ist beschrieben, dass die Einstreu so beschaffen sein muss, dass die Tiere Picken, Scharren und in Teilbereichen Staubbaden können. Wie bereits im Abschnitt 3, § 13 Absatz 5 Nummer 5 der Verordnung sollten auch hier zu den geforderten Haltungsbedingungen jeweils die arteigenen Verhaltensweisen aufgeführt werden, deren Ausübung ermöglicht werden muss. Zu den artgemäßen Bedürfnissen - insbesondere dem Staubbaden - gehört auch die Gefiederpflege: dazu bedarf es feinkörniger Partikel, die in das Gefieder gegeben und ausgeschüttelt werden können. | ||
Licht | ||
amtliche Begründung: [...] der Einfall von natürlichem Licht muss sichergestellt und Zuwiderhandlungen geahndet werden können. Als grober Anhaltspunkt für eine Lichtintensität von 20 Lux gilt, dass bei dieser Lichtintensität ein Mensch ohne Anstrengung eine Tageszeitung lesen kann. Die Messung der Lichtintensität sollte mit einem Beleuchtungsstärkemesskopf mit Kugelcharakteristik auf Augenhöhe der Tiere erfolgen. Im Bestandsbuch (s. Anlage 9) hat der Tierhalter das gewählte Lichtprogramm zu dokumentieren. Abweichungen sind mit tierärztlichen Bescheinigungen zu unterlegen. | ||
amtliche Begründung: Eine zusammenhängende Dunkelphase von ununterbrochen sechs Stunden entspricht dem natürlichen Tagesrhythmus eher als eine nur vierstündige Dunkelphase. Die Dämmerlichtperiode kann nicht als Dunkelphase angerechnet werden. amtliche Begründung: Für die tierärztliche Indikation muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen.
Eine dauerhafte Verdunkelung der Lichtöffnungen (z.B. durch Farbanstrich) ist nicht zulässig.
Dies gilt auch für Altbauten, die entsprechend der Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern bereits mit entsprechenden Tageslichteinfallsflächen ausgestattet sind. | ||
Inaugenscheinnahme | ||
23 | § 19 Abs. 2 Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. | Die vorhandenen Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen sowie die Beschaffenheit der Einstreu und der Stallluft müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen wöchentlich sowie einmal im Monat unter Last auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Die täglichen Kontrollen und deren Ergebnis sowie alle medizinischen Behandlungen der Tiere sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der zuständigen Behörde zu prüfen (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). Sofern die Tötung einzelner Tiere erforderlich ist, muss der Tötung eine Betäubung vorausgehen. |
Besatzdichte | ||
24 | § 19 Abs. 3 Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2 überschreitet. | Zur Überprüfung der Masthühnerbesatzdichte hat der Tierhalter daher spätestens bei der ersten Lebenduntersuchung des folgenden Durchgangs die Ergebnisse der Schlachtung des vorherigen Durchganges vorzulegen, aus denen das Gesamtlebendgewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung und die Anzahl der im Schlachtbetrieb angelieferten Tiere hervorgeht (Summe geschlachteter, auf dem Transport verendeter und nicht schlachtfähiger bzw. getöteter Tiere) (s. a. § 19 Abs. 6 Nr. 5 und Abs. 7); Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 14. (Die Anlage 14 ergänzt der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb, sie liegt dem Tierhalter nicht vor. Der Tierhalter kann das Durchschnittsgewicht der Tiere z.B. nach Anlage 13 notieren.
Als Nachweis für die Richtigkeit der Angaben sind Schlachthofbelege beizubringen.
Nach Schreiben des BMELV vom 05.01.2011, Az.: VI 520-7223-323, ist für den tatsächlichen Platzbedarf eines Tieres das aktuelle Durchschnittsgewicht maßgeblich, nicht das geplante Ausstallgewicht. Dieses lässt sich i. d. R. nur rückblickend aus den Schlachtdaten erkennen. Wird die maximale Besatzdichte von 39 kg/m2 überschritten, wird regelmäßig der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 25 TierSchNutztV erfüllt sein. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Ordnungswidrigkeit geahndet wird. (§ 47 OwiG). Zur Überprüfung der Einhaltung der Besatzdichten von 39 bzw. 35 kg / m2 s. Anlage 11, bzw. 12. |
25 | § 19 Abs. 4 Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1.600 g beträgt. | Dieses gilt auch, wenn das geplante Endmastgewicht über 1600 g liegt.
Vor allem im Bereich von Zielgewichten über 1600 g bis 1800 g kann es vor Erreichen des durchschnittlichen Gewichtes von 1600 g zu einem Überschreiten dieser Grenze kommen, wenn nach einer Einstallung von mehr als 22,3 Tieren/m2 bei 2 % Verlust kein Vorgreifen erfolgt.
Die Überprüfung der Einhaltung der Besatzdichte sollte üblicherweise im Zusammenhang mit der Schlachtgeflügeluntersuchung erfolgen. Als drei aufeinanderfolgende Durchgänge sind daher die drei vor dem aktuellen Durchgang abgeschlossenen Durchgänge auszuwerten. Die Berechnung der Besatzdichte erfolgt wie unter Absatz 3 angegeben. Bei Überschreiten der geplanten Besatzdichte ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Überschreiten der Besatzdichte vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl. Erläuterungen zu Absatz 3). Wichtig ist, dass die Planung des Tierhalters erkennen lässt, dass bei der Gefahr der Überschreitung der Besatzdichte entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden. |
Aufzeichnungen | ||
26 | § 19 Abs. 5 Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere | Der Tierhalter fertigt für jeden Stall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren an, d.h., ob die Masthühner bis zu einem durchschnittlichen Gewicht von unter 1600 g ("Leichtmast"), bis zu einem durchschnittlichen Gewicht von 1600 g oder mehr ("Schwermast") gehalten werden sollen oder ob und bei welchem Gewicht ein Teil der Tiere vorab zur Schlachtung entnommen werden soll ("Vorgreifen").
Die hier geforderten Unterlagen sind Bestandteil des Bestandsbuches und des Stallbuches (s. auch Anlage 9; Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10). |
1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen; | geeignete Belegführung: maßstabgerechte Zeichnung mit Angabe der Abmessungen, | |
2. die Lüftungs- und soweit vorhanden, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur; | Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
3. die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte; | Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen; | Herstellerangaben, Prüfprotokolle, Zertifizierungsunterlagen | |
5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu; | Bauangaben, Zertifizierungsunterlagen, Beschreibung | |
6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
| Bauangaben, Zertifizierungsunterlagen, Beschreibung | |
27 | § 19 Abs. 6 Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über 1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens; | Stallbuch für variable Daten Angaben zum konkreten Durchgang, Kükenrechnung |
2. die Masthühnernutzfläche | Angaben aus maßstabgerechter Zeichnung | |
3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner: | Angaben zum konkreten Durchgang | |
4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes; | Dokumentation s. Anlage 13. | |
5. das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. | Vgl. Ausführungshinweise zu § 19 Abs. 3; Dokumentation s. Anlage 13
Die Angaben des Tierhalters über das Gesamtlebendgewicht müssen mit den Angaben des Schlachtbetriebes übereinstimmen. amtliche Begründung: Es ist ausreichend, wenn diese Angaben in den Unterlagen der Integrationen und/oder QS-Dokumente erfasst werden (z.B. Betriebsstandard, Mastberichte, Stallkarten). Diese Unterlagen müssen der zuständigen Behörde auf Verlagen vorgelegt werden. | |
28 | § 19 Abs. 7 Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren. | Bestandsbuch für fixe Daten (s. Anlage 9) Stallbuch für variable Daten (Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10) |
29 | § 19 Abs. 8 Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können | Die zuständige Behörde sollte sich die Schlachtdaten vorlegen lassen |
30 | § 19 Abs. 9 Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m2 zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind. | Einmalige Anzeige mit Vorlage des Bestandsbuches. Die Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung in Art. 3 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/43/EG, die eine Überschreitung der Grenze von 33 kg/m2 nur bei Einhaltung besonderer Auflagen gemäß Anh. II der Richtlinie zulässt. Zur Festlegung der Masthühnerbesatzdichte ist das angestrebte Mastendgewicht anzugeben. Bei einer Änderung des Mastendgewichtes mit Auswirkungen auf die Masthühnerbesatzdichte ist eine Änderungsanzeige zu erstatten. |
Überwachung und Folgemaßnahmen am Schlachthof | ||
31 | § 20 Abs. 1 Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs. | Die tägliche Mortalitätsrate ist aufzuzeichnen (s. Anl. 13; Kontrolle der Dokumentation s. Anlage 10).
tägliche Mortalitätsrate = kumulative tägliche Mortalitätsrate = Summe der täglichen Mortalitätsraten |
32 | § 20 Abs. 2 Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen des Halters zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten. | amtliche Begründung: [...] Der Transport der Masthühner zum Schlachthof ist durch schriftliche Dokumente der Tierhalter und nicht durch eine behördliche Bescheinigung zu begleiten. Die Verwendung des Formblattes nach Anlage 13 wird empfohlen. |
33 | § 20 Abs. 3 Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind | Die Prüfung der Angaben des Tierhalters durch die zuständige Behörde kann gemäß Anlage 14 erfolgen (s. a. Bewertungshilfe - Anlage 15). |
34 | § 20 Abs. 4 Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit. | Ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen ist nicht zu vermuten, sofern die kumulative tägliche Mortalitätsrate den nach folgender Formel (1,0 % + 0,06 % x Anzahl der Lebenstage) x 1,5 berechneten Grenzwert nicht übersteigt.
Diese Formel basiert auf der in der Richtlinie 2007/43/EG festgelegten Formel zur Berechnung der kumulativen täglichen Gesamtmortalität (Anhang V Nr. 1 Buchstabe c). Für die Zwecke der Beurteilung nach § 20 Abs. 4 der TierSchNutztV wird der Faktor 1,5 zur Multiplikation herangezogen, da die in der Richtlinie genannte Formel ein strenges Kriterium anlegt, bei dessen Erfüllung eine Besatzdichte von 42 kg/m2 möglich ist - das nationale Recht hingegen lässt maximal 39 kg/m' zu.
Übersteigt die Verlustrate den so ermittelten Grenzwert (siehe auch Anlage 15 und Tabelle 15.1), ist die für den Ort der Masthühnerhaltung zuständige Tierschutzbehörde zu unterrichten. Sollten erhöhte Verlustraten auf einen mangelhaften Zustand der eingestallten Küken (Kükengesundheit, -gewicht, -vitalität) zurück zu führen sein, ist die für die Brüterei zuständige Tierschutz-Behörde hierüber zu informieren. Ergeben sich bereits bei der Schlachtgeflügeluntersuchung Hinweise auf eine mögliche mangelhafte Fußballengesundheit (siehe auch Bewertungshilfe "Schlachtgeflügeluntersuchung", Anlage 16), sollten im Schlachtbetrieb stichprobenartige Untersuchungen der Fußballengesundheit der Herde vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Fleischuntersuchung lassen einen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen insbesondere zu, wenn
Zur Beurteilung der Fußballengesundheit s. auch Anlage 17 |
35 | § 20 Abs. 5 Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
| amtliche Begründung: Die Richtlinie 2007/43/EG sieht in Anhang III Nummer 3 keine hinreichende Ermessensausübung für die zuständigen Behörden vor. Sie haben geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies steht im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicher zu stellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Eine Anordnung weitergehender Untersuchungen ist gegenüber dem Tierhalter zu verfügen, wenn z.B.
amtliche Begründung: Zur Beurteilung der Fußballengesundheit s. auch Anlage 17 |
Ordnungswidrigkeiten | ||
36 | § 44 Abs. 1 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
37 | 21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, | |
38 | 21a entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden, | amtliche Begründung: Nur durch den Einsatz ausreichend angewiesenen und geschulten Personals kann der tierschutzgerechte Umgang mit den Tieren sichergestellt werden. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich |
39 | 22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden, | |
40 | 23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden, | |
41 | 23a entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden, | amtliche Begründung: Die Verminderung der Lichtintensität und die Einschränkung des Tageslichteinfalls, beispielsweise durch das Versperren der Lichteinfallsflächen mittels Gegenständen, ist abzulehnen. Ausschließlich nach tierärztlicher Indikation sind Lichtintensität und Lichteinfall zeitlich begrenzt einzuschränken. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich. |
42 | 23b entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird, | amtliche Begründung: Die Einhaltung des vorgegebenen Lichtprogramms ist eine Mindestvoraussetzung, um eine der arteigenen Verhaltensweise der Jungmasthühner entsprechende Unterbringung mit ausreichenden Ruhezeiten sicherzustellen. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, ist eine Bußgeldbewehrung erforderlich. |
43 | 24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden, | |
44 | 25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m2 nicht überschreitet, | |
45 | 26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet, | |
46 | 27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt, | |
47 | 28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
48 | 29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt, | |
49 | 29a entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht. | amtliche Begründung: Die Anzeige bezüglich der beabsichtigten Erhöhung der Masthühnerbesatzdichte über 33 kg/m2 ist notwendig, um die zuständige Behörde über geänderte tierschutzrelevante Haltungsbedingungen im Betrieb in Kenntnis zu setzen. |
Übergangsregelungen | ||
50 | § 45 Abs. 2a Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 09. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird. | amtliche Begründung: Den Geflügelhaltern muss eine angemessene Übergangsfrist zugestanden werden, um evtl. erforderliche Einbauten vornehmen zu lassen. |
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung |
Ausführungshinweise | |
Anlagen | ||
1 | Antrag auf Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 TierSchNutztV | |
2 | Sachkundebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV | |
3 | Teilnahmebescheinigung nach § 17 TierSchNutztV | |
4 | Prüfungszeugnis nach § 17 TierSchNutztV | |
5 | Hinweise zur Durchführung von Sachkundeprüfungen | |
6 | Sachkunde der zum Umgang mit den Tieren eingesetzten Personen | |
7 | Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern | |
8 | Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern | |
9 | Bestandsbuch | |
10 | Stallbuch - Kontrolle der Dokumentation des Tierhalters | |
11 | Prüfung der Einhaltung maximaler Besatzdichten | |
12 | Berechnung der Besatzdichte (excel) | |
12a | Bedienungshilfe für Anlage 12 | |
13 | Dokumentation Stalldurchgang/Begleitpapier zum Schlachthof | |
14 | Kontrolle der Aufzeichnungen des Tierhalters - Prüfung im Schlachtbetrieb durch den amtlichen Tierarzt | |
15 | Bewertungshilfe für die für den Erzeuger und die für den Schlachtbetrieb zuständige Behörde | |
15.1 | Grenzwert für die kumulative tägliche Mortalitätsrate | |
16 | Bewertungshilfe - Schlachtgeflügeluntersuchung bei Masthühnern | |
17 | Beurteilung der Fußballengesundheit |
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Tierschutzfachliche Empfehlungen / Managementmaßnahmen zum Umgang mit kranken und verletzten Masthühnern (Einzeltiere) | Anlage 2 (Stand 15.04.2021) |
Einleitung:
In Niedersachsen werden Masthühner in konventioneller Bodenhaltung üblicherweise in Ställen von 10.000 - 48.000 Tieren gehalten. Die Einrichtung von kleineren Abteilen zum Separieren von kranken, verletzten oder lebensschwachen Tieren hat sich in der Praxis bisher kaum durchgesetzt. Mit Blick auf die Herdengesunderhaltung werden bisher üblicherweise keine Einzeltier-, sondern Herdenbehandlungen durchgeführt. Tiere, die in Bezug auf ihren Gesundheitsstatus oder ihr Verhalten auffällig sind oder bei denen von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, werden zur Sicherstellung der Herdengesundheit selektiert, d.h. aus der Gruppe entfernt und getötet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) hat jeder Halter von Nutztieren sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Diese gesetzliche Forderung gilt für alle Nutztiere, somit auch für Masthühner. Welche Maßnahmen erforderlich sind, muss für jedes Masthuhn im Einzelfall entschieden werden.
Seit 2019 enthalten die Ausführungshinweise zur TierSchNutztV, Anforderungen an das Halten von Masthühnern, eine bundesweit abgestimmte Konkretisierung dahingehend, dass für die Absonderung überlebensfähiger kranker oder verletzter Tiere Einrichtungen vorhanden sein oder mobile Einrichtungen zum unmittelbaren Aufbau vorrätig gehalten werden müssen, bei denen eine Unterbringung dieser Tiere auf Einstreu und die Versorgung mit Wasser und Futter sichergestellt ist (vgl. RdErl. d. ML v. 02.10.2019).
Die hier vorliegenden tierschutzfachlichen Empfehlungen sollen eine Hilfestellung für Masthühnerhalter/innen und Behörden beim Umgang mit kranken, verletzten oder lebensschwachen Einzeltieren einer Herde sowie der damit verbundenen Entscheidungsfindung sein. Herdenbehandlungen /-maßnahmen im Falle von Infektionskrankheiten sind hiervon unabhängig zu betrachten.
Durchführung der Tierkontrolle:
Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zweimal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten (vgl. § 19 Abs. 2 TierSchNutztV). Üblicherweise werden diese Tierkontrollen zu Beginn und am Ende des Lichttages durchgeführt.
Bei einer ordnungsgemäßen Tierkontrolle müssen grundsätzlich alle Tiere einer Herde in Augenschein genommen werden. Dies bedeutet, dass sich der Tierhalter/-betreuer ruhig und langsam - üblicherweise in Stalllängsrichtung - mäanderförmig durch die Herde bewegt. Dabei muss er besonders auf Stallecken und Stalllängswände sowie die Bereiche unter oder neben Fütterungs-/Tränkeeinrichtungen und Strukturierungselementen (z.B. erhöhte Ebenen) achten, weil sich kranke oder verletzte Tiere bevorzugt dorthin zurückziehen.
Die für eine ordnungsgemäße Tierkontrolle der Herde benötigte Arbeitszeit variiert in Abhängigkeit der Stall- und Herdengröße. Mit Einrichtung eines Separationsabteils und der erforderlichen weiteren Betreuung der separierten Tiere, erhöht sich der Aufwand entsprechend. Dies ist in jedem Fall einzuplanen.
Maßnahmen beim Auffinden von kranken, verletzten oder lebensschwachen Masthühnern (Einzeltiere): -- siehe auch Entscheidungswegweiser
Beim Auffinden von einzelnen kranken, verletzten, lebensschwachen oder in der Entwicklung zurück gebliebenen Masthühnern trifft der/die sachkundige Tierhalter/ -betreuer*in unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen; er/sie entscheidet, ob eine Separierung und/oder Behandlung des Einzeltieres erforderlich und sinnvoll ist. Erforderlichenfalls ist der/die betreuende Tierarzt*in hinzuzuziehen (vgl. § 19 Abs. 2 TierSchNutztV). Die (sofortige) Tötung des Tieres ist gem. § 1 TierSchG nur dann erlaubt, wenn der vernünftige Grund dafür gegeben ist. Die alleinige Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ist kein vernünftiger Grund zum Töten eines Masthuhns i.S.d. Tierschutzgesetzes.
Bei der Entscheidung, ob Einzeltiere in der Herde verbleiben können oder in einem Kranken-/Separationsabteil untergebracht werden müssen, sind folgende Fragen hilfreich:
Nur wenn alle Fragen mit "ja" beantwortet werden, kann das Masthuhn in der Herde verbleiben. Muss das Tier weiter beobachtet werden, ist die Unterbringung in einem Kranken-/Separationsabteil erforderlich, da das Wiederfinden und Identifizieren von Einzeltieren bei den praxisüblichen Herdengrößen nicht möglich sind. Eine (Farb-) Markierung von Einzeltieren ist bei Geflügel nicht zielführend. Ist das Masthuhn nicht in der Lage, selbstständig Futter und Wasser aufzunehmen und besteht keine Aussicht auf Heilung/Besserung, darf das Tier nicht in einem Kranken-/Separationsabteil untergebracht, sondern muss unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden.
Das Separationsabteil kann bereits eingerichtet oder mobil vorrätig gehalten werden, so dass es bei Bedarf schnell aufgebaut und eingerichtet werden kann. Es muss mit einem geeigneten Material eingestreut und mit solchen Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein, die es allen separierten Tieren im Abteil ermöglicht, eine ausreichende Menge an Futter und Wasser aufzunehmen (d.h. für alle Tiere erreichbar und in ausreichender Anzahl). Das kann bedeuten, dass zusätzlich zu vorhandenen Versorgungsbahnen weitere Futtertröge und Tränken im Separationsabteil zur Verfügung gestellt werden müssen. Außerdem ist den Tieren zusätzlich zur Einstreu geeignetes Beschäftigungsmaterial anzubieten. Die Besatzdichte im Separationsabteil sollte 32 kg/m2 nutzbarer Fläche nicht überschreiten.
Das Kranken-/Separationsabteil sollte leicht zugänglich und von der Stalltür aus gut einsehbar, im vorderen Abschnitt des Stalles eingerichtet werden, so dass die Kontrolle der dort untergebrachten Tiere leicht in den Betriebsablauf zu integrieren ist.
Die Tiere im Kranken-/Separationsabteil müssen weiter intensiv beobachtet und betreut werden. Ein alleiniges Separieren ist keine adäquate Versorgung der Tiere!
Die Entscheidung, welche Maßnahmen beim Auffinden von einzelnen kranken, verletzten, lebensschwachen oder in der Entwicklung zurück gebliebenen Masthühnern (z.B. Separieren, Behandeln, Betäuben/Töten) zu treffen und einzuleiten sind, obliegt dem/der sachkundigen Tierhalter/-betreuer*in. Nachfolgende Beispiele dienen als Hilfestellung:
Für untergewichtige oder lebensschwache Tiere bietet ein separates Abteil die Möglichkeit, Futter und Tränkwasser einfacher zu erreichen. Zum einen können zusätzliche Futter- und Tränkeeinrichtungen in angepasster Höhe zur Verfügung gestellt werden, zum anderen werden die kleineren, schwächeren Tiere nicht durch größere, stärkere Herdengenossen verdrängt. So besteht für diese Tiere die Möglichkeit, einen gewissen Gewichtsnachteil aufzuholen.
Bei leicht beeinträchtigten Masthühnern (siehe Beispiele) ermöglicht die Unterbringung in einem Separationsabteil die weitere Beobachtung des Gesundheitszustandes und damit letztlich die tierschutzfachlich begründete Entscheidung über das weitere Vorgehen bezüglich des Einzeltieres (Ausmästen zum Schlachten, Einbeziehen eines Tierarztes oder vernünftiger Grund zum Töten). Ein weiteres Beobachten von individuellen Tieren in der Herde ist bei den praxisüblichen Herdengrößen nicht möglich!
Bei folgenden Auffälligkeiten ist, in Abhängigkeit des Schweregrades, die Unterbringung der betroffenen Masthühner in einem Kranken-/ Separationsabteil sinnvoll (Beispiele - Auflistung nicht abschließend):
Tiere mit stark gestörtem Allgemeinbefinden (z.B. keine selbständige Futter-/ Wasseraufnahme, Probleme beim Kotabsatz, fehlende Wahrnehmung der Umgebung, apathisch, stark bewegungsunfähig), deren Zustand mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist und bei denen keine Aussicht auf Heilung/Besserung besteht, dürfen nicht in einem Separationsabteil untergebracht, sondern müssen unverzüglich tierschutzgerecht betäubt und getötet werden.
Bei Unklarheiten ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Ein moribundes, nicht lebensfähiges Tier muss unverzüglich sachkundig betäubt und getötet werden. Bei Geflügel bis max. 5 kg Lebendgewicht ist der Kopfschlag (= stumpfer Schlag auf den Kopf) eine zulässige Betäubungsmethode. Dazu wird mit einem geeigneten Gegenstand (Holz oder Metall) präzise und hart auf den Kopf geschlagen, wodurch eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorgerufen wird. Nach erfolgter Betäubungskontrolle muss unmittelbar anschließend die Tötung des Tieres durchgeführt werden; zulässige Verfahren dafür sind z.B. die Entblutung und der Genickbruch (mittels einer Genickbruchzange oder bis 3 kg Lebendgewicht manuell) (vgl. geltende Tierschutz-Schlachtverordnung sowie EU-VO 1099/2009).
Unter Einhaltung der fleisch- und lebensmittelhygienischen Rechtsvorgaben können kleinere, leichtere Tiere ohne gestörtes Allgemeinbefinden ggf. der Schlachtung zugeführt werden (Direktvermarktung oder Eigenbedarf).
Herausgeber: UnterAG Masthühner der Niedersächsischen Nutztierstrategie - Tierschutzplan 4.0
Entscheidungswegweiser -
Umgang mit kranken, verletzten oder lebensschwachen Masthühnern (Einzeltiere)
Modifiziert nach Leßmann und Petermann (2016): Tierschutzgerechter Umgang mit kranken und verletzten Schweinen, Prakt. Tierarzt 97, 628-632.
Anlage 3 |
Empfehlungen zur Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit bei Masthühnern - Stand: 29.01.2015 (insbesondere zur Vermeidung von Kontaktdermatitiden) | Anlage 4 |
Die Empfehlungen sind in drei Abschnitte eingeteilt (A bis C), die jeder für sich beachtet werden sollten, um eine bestmögliche Haltungsumgebung für die Tiere zu schaffen.
A. Vorbereitung des Stalles vor jedem Durchgang
1. Aufheizen
Rechtzeitiges Aufheizen des Stalles. Die Bodentemperatur sollte bereits vor dem Einstreuen 28 - 2 9 °C betragen, um feuchte Einstreu durch Kondenswasserbildung zu vermeiden. Auf die Vermeidung von Kältebrücken in Wand- und Eingangsbereichen ist zu achten.
2. Kontrolle der Wasserversorgung
3. Einbringen der Einstreu
Erläuterung: Eine dünne Einstreuschicht wird von den Masthühnern besser durchgearbeitet und bleibt somit trockener.
4. Luftfeuchte
Die relative Feuchte der Stallluft sollte zu Mastbeginn bei 50 - 60% liegen und ab dem 10. Tag entsprechend der Temperaturverlaufskurve angehoben werden. Eine Luftfeuchtigkeit von über 80 % ist grundsätzlich zu vermeiden.
B. Start- und Aufzuchtphase
1. Tierverteilung im Stall
Es ist auf eine gleichmäßige Kükenverteilung im Stall zu achten. Dies kann durch eine gleichmäßige Ausleuchtung/Lichtintensität (keine Schattenbildung) sowie insbesondere eine dem Alter der Tiere und den Witterungsverhältnissen angepasste Temperatursteuerung und Lüftung erreicht werden (in Anlehnung an entsprechende Managementempfehlungen z.B. der Zuchtfirmen). Zugluft ist zu vermeiden
2. Kükenpapier
Sofern Kükenpapier benutzt wird, sollte dieses selbstzersetzend sein oder innerhalb der ersten Lebenswoche der Tiere entfernt werden, so dass die darunter liegende Einstreu Feuchtigkeit aufnehmen kann und damit zu einem trockeneren Stall beiträgt.
3. Lüftung
Je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner muss ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m3 je Stunde erreicht werden können. Es ist sicherzustellen, dass der Luftstrom in zwangsbelüfteten Ställen oder Offenställen durch Luftleiteinrichtungen oder Umlaufventilatoren bis in den Aufenthaltsbereich der Tiere geführt und gleichmäßig verteilt wird.
Schon in den ersten Tagen nach der Einstallung der Küken ist auf eine Mindestluftaustauschrate zu achten (z.B. durch eine wiederholte Stoßlüftung). Ein zu geringer Luftaustausch führt zu einer feuchteren Einstreu und somit zu höheren Ammoniak- und Kohlendioxid-Werten sowie zu gesundheitlichen Problemen an den Fußballen der Tiere.
4. Temperatur
Der Temperaturverlauf wird entsprechend den altersabhängigen Sollwertvorgaben auf der Stallkarte gesteuert.
Eine auffällige Zusammenballung von Tieren deutet auf eine falsche Stalllufttemperatur hin (siehe Abbildung).
Temperaturkurvenabsenkungen sollten generell nur zu Beginn der Hellphase erfolgen.
Empfehlung bei Problemen: Während der Dunkelphase sollte ggf. die Temperatur um ca. 1 °C angehoben werden, um eine gleichmäßige Tierverteilung zu erreichen.
Verteilung der Küken bei Ganzraumheizung
Verteilung der Küken unter den Strahlern
5. Wasserversorgung
C. Maßnahmen zur Kontrolle der Einstreufeuchte
Im Bedarfsfall ist rechtzeitig ein Fachberater und/oder Tierarzt einzuschalten.
Merkblatt zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern | Anlage 5 Stand: 21.06.2019 |
Sind in den Sommermonaten nach Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes Enthalpiewerte in der Außenluft von 67 kJ/kg (die für Geflügel kritische Obergrenze) und darüber zu erwarten, sind nachfolgende Maßnahmen einzuleiten, um hitzebedingte Verluste zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere Masthühnerhaltungen in der Endphase der Mast (ab 20. Lebenstag, LT).
Der Enthalpiewert von 67 kJ/kg wird beispielsweise bereits bei 25 °C Außentemperatur und 80 % rel. Luftfeuchte erreicht.
1. Rechtzeitige Abfrage der Klimadaten über problematische Wetterlagen (z.B. im Internet) unter: http://www.agrowetter.de
Für den jeweiligen Standort können die individuellen Wetterdaten der nächstgelegenen Wetterstation abgefragt werden unter:
Deutscher Wetterdienst, Abteilung Agrarmeteorologie, ZAMF Braunschweig
Tel.: 069 - 8062 6097, Fax: 069 - 8062 11930, Email: lw.braunschweig@dwd.de
Hilfreich kann auch die Nutzung entsprechender Apps sein.
2. Ständige Präsenz einer verantwortlichen Person zur Überwachung der Stalltechnik und zur Betreuung der Tiere.
3. Rechtzeitige Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich
Die Lüftungseinrichtungen müssen so konzipiert sein, dass bereits bei zu erwartenden Enthalpiewerten in der Außenluft von 67 kJ/kg Luft ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich gewährleistet ist.
Entscheidend für die Wirksamkeit der Maßnahmen bei hohen Enthalpiewerten sind die Umspülung mit Frischluft und der Abtransport der Wärme in direkter Umgebung der Tiere. Die zu ergreifenden Maßnahmen variieren bei den verschiedenen Stalltypen. Die Sommerzusatzlüftungen sollten in Abhängigkeit vom Temperaturverlauf (steigend / fallend) stufenweise zu- bzw. zurückgeschaltet werden.
Kann die erforderliche Lüftungsleistung (4,5 m3/kg Lebendgewicht und Stunde) in einem Stall nicht erbracht werden, ist die Besatzdichte in der Endmast in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte September zu reduzieren, um die o. a. Förderleistung zu erreichen.
3.1 Zwangsbelüftete Ställe
Die mechanische Lüftung wird unterschieden in Überdruck-, Gleichdruck- und Unterdrucklüftung. In Geflügelställen ist heute die Unterdrucklüftung das am weitesten verbreitete mechanische Lüftungssystem. Hierbei wird durch regelbare Ventilatoren ein Unterdruck im Stall erzeugt und die verbrauchte Abluft abgesaugt. Die frische Zuluft wird über regelbare Zuluftelemente bodennah in den Tierbereich geführt. Die hierbei entstehende Luftumwälzung sorgt sowohl für den Austausch der Luft als auch für die ausreichende Abfuhr von Wärme aus dem bodennahen Tierbereich, auch bei hohen Enthalpiewerten. Eine Änderung der Strömungsverhältnisse ist zu vermeiden (z.B. Öffnung der Stalltore kann zu Lüftungskurzschlüssen führen).
Schematische Darstellung des Luftzugs über den Tieren bei hohen Temperaturen
Die Luftvolumenstromberechnungen in der Masthühnerhaltung bei Ställen dieser Bauweise sollten in Anlehnung an DIN 18910:2017-08 erfolgen. Dabei sollte eine Differenz zwischen Raumtemperatur und Außentemperatur in der Endmastphase unter Hitzebedingungen von 3 °C nicht überschritten werden (siehe DIN 18910, Tabelle A.6). Durch geeignete Maßnahmen (siehe auch Managementhinweise) ist sicherzustellen, dass v. a. bei hohen Enthalpiewerten ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich erfolgt.
Es ist sicherzustellen, dass im Sommer die Mindestluftrate im Tierbereich bei zwangsbelüfteten, geschlossenen Ställen für Masthühner 4,5 m3/kg Lebendgewicht und Stunde (d.h. für 1,5 kg schwere Masthühner in der Endmast 6,75 m3/h) erreicht werden kann. Für extreme Hitzeperioden wird empfohlen, die Lüftung so auszulegen, dass eine 10 %ige Erhöhung der Mindestluftrate erreicht werden kann (dies gilt, sofern keine zusätzlichen Kühlungssysteme vorhanden sind; vgl. Kap. 4).
3.2 Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe)
Ein Offenstall ist ein Stall mit einer wärmedämmenden Schicht direkt unter dem Dach sowie Licht- und Luftbändern von ca. 1,00 - 2,00 m Höhe an beiden Stalllängsseiten. Die Frischluft gelangt durch die Licht- und Luftbänder in den Tierbereich, erwärmt sich und entweicht aufgrund der Thermik durch Abluftöffnungen im First. Diese natürliche Lüftung reicht nach bisherigen Kenntnissen aus, um entsprechend der DIN 18910:2017-08 die Differenz zwischen Stallinnentemperatur und Außentemperatur nicht über 3 °C ansteigen zu lassen. Zu beachten ist dabei, dass sich beim Auftreten von Temperaturspitzen im Sommer die Stallinnen- und die Außentemperatur soweit angleichen können, dass der Effekt des thermischen Auftriebes nicht mehr gegeben ist.
Zusatzlüftungen
Spätestens bei zu erwartenden Enthalpiewerten von 67 kJ/kg Außenluft müssen für Tiere in der Endmastphase (ab 20. LT) zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die körpereigene Wärme der Tiere abzuführen. Die hierzu erforderliche Luftbewegung kann nach den bisher vorliegenden praktischen Erfahrungen bei natürlich gelüfteten Ställen beispielsweise durch folgende zusätzliche mechanische Lüftungseinrichtungen erreicht werden:
Bei den Systemen kann es sich auch um mobile Einrichtungen handeln.
Sowohl stationäre als auch mobile Zusatzlüfter sind rechtzeitig (Einsatzbereitschaft z.B. bereits in den frühen Morgenstunden an Tagen mit zu erwartendem Hitzestress) vorzubereiten und in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
Umluft muss auch in den "toten Ecken" mit Windschatten sichergestellt werden. Dies kann entweder durch aktive Belüftung oder Entlüftung (Sogwirkung) erfolgen. Bei frei gelüfteten Ställen kann unter Beachtung der Windrichtung auch das Öffnen der Giebeltore sinnvoll sein, wobei direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden ist.
4. Kühlungssysteme
Voraussetzung für den Einsatz von Kühlungssystemen ist eine effektive Lüftung (siehe oben). Durch Befeuchtung der Zuluft und / oder Stallluft kann eine Absenkung der Stalltemperatur um 3 bis 5 °C bei gleichzeitiger Staubbindung erreicht werden.
Der Einsatz einer Hochdruck-Sprühkühlung ist auf Grund seines höheren Wirkungsgrades dem einer Niedrigdruck-Sprühkühlung vorzuziehen.
Die Sprühkühlung muss auf die Leistung der Lüftungsanlage abgestimmt sein.
Eine Befeuchtung von Tieren und Einstreu ohne ausreichende Lüftung ist zu vermeiden.
Einbau und Betrieb sind daher eng mit erfahrenen Fachfirmen und Beratern abzustimmen.
Die Steuerung und der Betrieb des Kühlsystems haben in Abhängigkeit von Stalltemperatur, Luftvolumenstrom ("Luftgeschwindigkeit") und insbesondere auch der Luftfeuchte zu erfolgen (spezielle Beachtung je nach Stallbautyp bei einer rel. Luftfeuchte von > 60 bis > 80 % !).
4.1. Zwangsbelüftete Ställe
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird in zwangsbelüfteten Ställen eine Kühlung der Stallluft durch Hochdruck-Sprühkühlung empfohlen.
Zur Abkühlung der aus der Zwischendecke entnommenen Zuluft kann auch eine Berieselung der Stalldachfläche sinnvoll sein.
4.2. Natürlich gelüftete Ställe (Offenställe)
Auf Grund der sehr unterschiedlichen möglichen Sommerzusatzlüftungssysteme und möglicher gegenläufiger Effekte bei unsachgemäßem Einbau und Nutzung ist grundsätzlich eine standort- und stallbezogene Lösung in enger Abstimmung mit dem einbauenden Fachbetrieb vorzunehmen.
5. Managementmaßnahmen bei Enthalpiewerten ab 67 kJ/kg Außenluft
Bei Enthalpiewerten ab 67 kJ/kg Außenluft sind reine Umluftsysteme allein nicht mehr ausreichend. In diesem Fall müssen zusätzlich Managementmaßnahmen ergriffen werden, z.B.:
5.1 Ständiger Zugang zu frischem, kühlem Tränkwasser
Den Tieren muss ständig kühles Tränkwasser zur Verfügung stehen (auch während der Nacht). An heißen Tagen benötigen Masthühner deutlich mehr Wasser als unter normalen Bedingungen.
Frisches, kühles Wasser kann bei hohen Temperaturen dazu beizutragen, die Körpertemperatur zu regulieren.
Betriebe, die das Tränkwasser über die öffentliche Wasserversorgung beziehen, sollten - sofern noch eine eigene Wasserversorgung z.B. über Brunnen vorhanden ist - diese für den Notfall aufrechterhalten.
Bei einer Versorgung ausschließlich über Brunnenwasser ist ein technischer 24-Stunden-Notfall-Service zu gewährleisten.
Der ausreichende Wasserdruck und die Höhe der Tränkebahnen sind zu kontrollieren.
5.2 Vitamin C-haltige / Elektrolythaltige Futtermittelzusatzstoffe
In Absprache mit dem Tierarzt können ggf. Elektrolyte, Vitamin C und / oder Zitronensäure über das Tränkwasser gegeben werden. Dies kann einer durch Hecheln entstehenden respiratorischen Alkalose vorbeugen.
5.3 Vermeidung von stresserzeugenden Störungen der Tiere
U.a. wird empfohlen, die Stalldurchgänge in die frühen Morgen- und späten Abendstunden zu verlegen.
5.4 Reduzierung der Fütterung
Zur Kreislaufstabilisierung ist einige Stunden vor der erwarteten Tageshöchsttemperatur die Fütterung durch "Leerfressenlassen" der Tröge zu reduzieren bzw. einzustellen. Ein Hochziehen der Futterbahnen hat sich bei Masthühnern im Allgemeinen nicht bewährt, da die Tiere beim Herunterlassen der Tröge nicht ausweichen. Die Fütterung sollte erst nach Absinken der Temperatur in den Abend- und Nachtstunden wieder uneingeschränkt aufgenommen werden. Dazu kann in diesen Tagen in Abstimmung mit dem Bestandstierarzt auf eine Dunkelphase verzichtet werden.
5.5 Ausstallung der Masthühner
Es ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Schlachterei vorzunehmen (ggf. Vorgriff mit höherer Tierzahl). Verfügt der abholende LKW über eigene Lüfter, sind sie zur Kühlung der bereits verladenen Tiere einzusetzen; insbesondere bei längeren Transporten sollten LKW mit Lüfter zum Einsatz kommen. Bei der Verladung sind generell Zusatzlüfter aufzustellen.
6. Überprüfung der Versorgungseinrichtungen vor und während einer zu erwartenden Hitzeperiode
Rechtzeitig vor Beginn einer zu erwartenden Hitzeperiode hat der Tierhalter die Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen (einschließlich Notstromaggregat und Kühlungssysteme) zu überprüfen. Bei der Klimaregelung mit Klimacomputer und Alarmgeräten ist unbedingt zu beachten, dass die Sollwerte und Regelbereiche vom Winter- auf Sommerbetrieb angepasst werden.
Die Verfügbarkeit eines technischen Notfalldienstes - oder andere Möglichkeiten der Nothilfe - zur Sicherstellung der Wasserversorgung, Kühlung und Lüftung ist zu gewährleisten.
Folgende Überprüfungen sind in Hitzeperioden täglich durchzuführen:
Die technische Einrichtung zur Notfallalarmierung bei Stromausfall ist über eine unabhängige Stromversorgung (USV) des Wählgerätes (z.B. Batterie) abzusichern. Die Funktionsfähigkeit der USV sollte rechtzeitig vor einer zu erwartenden Hitzeperiode überprüft werden. Zusätzlich sollte die Hauptstromeinspeisung, z.B. vor Blitzeinschlägen, über einen Überspannungsschutz abgesichert sein.
7. Beschattung
z.B. durch vorübergehende Abdunkelung der Lichteinfallsflächen auf der Sonnenseite des Stalles
8. Maßnahmen vor dem bzw. beim Transport
Bei zu erwartenden extrem hohen Enthalpiewerten (ab 67 kJ/kg) sollten Verladung und Transport auf kühlere Tages-/Nachtzeiten verschoben werden.
Die zuvor beschriebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Hitzestress bei Masthühnern werden bei Vorliegen neuer wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und Praxiserfahrungen stetig weiterentwickelt.
ENDE |