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NHundG - Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden *
- Niedersachsen -
Vom 26. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2011 S. 130, ber. 20.06.2011 S. 184; 03.06.2015 S. 100 15; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)
§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3 Sachkunde
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
nachzuweisen.
In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können.
Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4 Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radiofrequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 ("Radiofrequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen Werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 6 Mitteilungspflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
§ 7 Gefährliche Hunde
(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 7 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
§ 9 Beantragung der Erlaubnis
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine Erlaubnis nach § 8 zu beantragen oder das Halten des Hundes aufzugeben. Wird die Erlaubnis beantragt, so gilt das Halten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Wird die Haltung des Hundes aufgegeben, so sind der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben; diese oder dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden ist. Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 10 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 3Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 13 Wesenstest
(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums durchgeführt worden ist. "Der Wesenstest ist von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchzuführen. 3Die Zulassung wird Personen, die nach § 3 der Bundes-Tierärzteordnung die Berufsbezeichnung "Tierärztin" oder "Tierarzt" führen dürfen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
oder in einem anderen Bundesland nach gleichwertigen Anforderungen eine entsprechende Zulassung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen.
(3) Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den. Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat das Fachministerium nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Zulassung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachministerium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 14 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 besitzt. Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen. Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben.
(4) § 9 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 15 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1) Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 17 Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen 19 22
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 6 und 14. Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen.
(2) Die Aufgaben der Fachbehörde nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(3) Die Gemeinden und Fachbehörden erfüllen ihre Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(4) Die zuständigen Behörden können die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Gemeinde kann Hundehalterinnen und Hundehaltern, insbesondere wenn sieaufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen oder das Halten des Hundes untersagen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 Buchst. c kann die Gemeinde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(5) Die Befugnis der nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 19 Übergangsregelungen
(1) Ist ein Hund, der vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen nach § 4 Sätze 2 und 3 entspricht, mit einer Kennnummer gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht.
(2) Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Erlaubnisse nach § 8 fort.
(3) Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. August 2013 zu machen.
(4) Zulassungen von Personen und Stellen für die Durchführung eines Wesenstests nach § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 367), gelten als Zulassungen nach § 13 fort.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
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