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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 20. Mai 2019
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 23.05.2019 S. 88)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Nds. SOG - Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung"NPOG - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgenden neuen Nummern 1 bis 5 ersetzt:

altneu
1.
  1. Gefahr:
    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
  2. gegenwärtige Gefahr:
    eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
  3. erhebliche Gefahr:
    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;
  4. Gefahr für Leib oder Leben:
    eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
"1. Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

2. gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

3. erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von vergleichbarem Gewicht;

4. dringende Gefahr:
eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;

5. Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;"

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden Nummern 6 bis 13.

c) In der neuen Nummer 9 werden der Klammerzusatz "(Nummer 6)" durch den Klammerzusatz "(Nummer 10)" ersetzt und vor den Worten "die Hilfspolizeibeamtinnen" die Worte "im Rahmen der übertragenen Aufgaben" eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:

altneu
besonders schwerwiegende Straftat:
  1. die Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, ausgenommen die Fälle des . § 129a Abs. 3 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB,
  2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 176 Abs. 1 und 2, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 2 bis 4, § 179 Abs. 5 und 7 und § 184b Abs. 3 StGB,
  3. Mord nach § 211, Totschlag nach § 212 StGB und schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
  4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 233, 233a Abs. 2, §§ 234, 234a, 239a und 239b StGB,
  5. eine gemeingefährliche Straftat nach § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 und 2, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 und 4, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 3 und § 316c StGB,
  6. schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften nach § 330a Abs. 1 und 3 StGB,
  7. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB oder ein Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12 VStGB,
  8. eine Straftat nach § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, und nach § 22a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
  9. eine Straftat nach § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 5 des Waffengesetzes,
  10. eine Straftat nach § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 4 StGB, und
  11. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes;

Straftat von erheblicher Bedeutung:

  1. eine Straftat nach Nummer 10,
  2. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 StGB,
  3. ein Vergehen nach den §§ 85, 87 bis 89, 98, 99, 129, 129a Abs. 3, §§ 130, 174 bis 176, 179, 180 Abs. 2 und 3, §§ 180a, 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 184b Abs. 1 und 2, §§ 303b, 305, 305a, 315 Abs. 1, 4 und 5, §§ 316b und 317 Abs. 1 StGB und ein in § 138 Abs. 1 StGB genanntes Vergehen,
  4. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen sowie
  5. die Teilnahme an einer Straftat nach den Buchstaben a bis d;
"14. Straftat von erheblicher Bedeutung:
  1. ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach § 154 oder § 155 des Strafgesetzbuchs (StGB),
  2. ein Vergehen nach § 85, § 87, § 88, § 89, § 89a, § 89c, § 95, § 96 Abs. 2, § 98, § 99, § 125a, § 129, § 129a Abs. 3, § 130, § 174, § 174a, § 174b, § 174c, § 176, § 177 Abs. 1, 2, 3 oder 6, § 180 Abs. 2, 3 oder 4, § 180a, § 181a Abs. 1, § 182 Abs. 1 oder 4, § 184b, § 232, § 232a, § 232b, § 233, § 233a, § 303b, § 305, § 305a, § 310, § 315 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 316b, § 316c Abs. 4 oder § 317 Abs. 1 StGB oder nach § 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes (WaffG), wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und
  3. ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen, wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören;

15. terroristische Straftat:

  1. eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB, nach § 223 StGB, wenn einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zugefügt werden, nach § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, § 306, § 306a, § 306b, § 306c, § 307 Abs. 1, 2 oder 3, § 308 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 309 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 313, § 314, § 315 Abs. 1, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1, 2 oder 3, § 317 Abs. 1 oder § 330a Abs. 1, 2 oder 3 StGB,
  2. eine Straftat nach § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuchs,
  3. eine Straftat nach § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20 a Abs. 1, 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  4. eine Straftat nach § 51 Abs. 1, 2 oder 3 WaffG

bei Begehung im In- oder Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und diese Straftat durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;

16. schwere organisierte Gewalttat:

  1. eine Straftat nach § 176 Abs. 1 oder 2, § 176a Abs. 3 oder § 177 Abs. 5, 6, 7 oder 8 StGB,
  2. eine Straftat nach § 211, § 212 oder § 226 Abs. 2 StGB oder
  3. eine Straftat nach § 234, § 234 a, § 239a oder § 239 b StGB,

die Teil der von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßigen Begehung von Straftaten durch mehr als zwei Beteiligte ist, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden;"

e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 17 und wie folgt geändert:

Das Wort "insbesondere" wird gestrichen.

3. In § 12 Abs. 5 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 6 ersetzt:

altneu
In den Fällen der §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung darf die Auskunft zur Sache verweigert werden, es sei denn, sie ist für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder ähnlich schutzwürdige Belange erforderlich. Werden im Fall des Satzes 2 Auskünfte erteilt, so dürfen diese nur für Zwecke der Gefahrenabwehr verwendet werden."Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, ein Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder ein Kammerrechtsbeistand ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden."

4. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:

" § 12a Gefährderansprache, Gefährderanschreiben

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, so können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Person zum Zweck der Abwehr der Gefahr oder der Verhütung der Straftat ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden.

(2) Bei einer minderjährigen Person darf eine Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden, es sei denn, durch deren oder dessen Anwesenheit würde der Zweck der Maßnahme gefährdet. In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. Ein an eine minderjährige Person gerichtetes Gefährderanschreiben ist zugleich deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zuzuleiten."

5. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten" gestrichen.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 125, 125a oder 305a" durch die Angabe " § 125 oder § 125a" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Nrn. 4 und 5" durch die Angabe "Nrn. 4 bis 6" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleitung oder Bedienstete des höheren Dienstes. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "befragen" ein Komma und die Worte "um eine Gefährderansprache nach § 12a durchzuführen" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.

8. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:

" § 16a Meldeauflage

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer Polizeidienststelle vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.

(2) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt drei Monate hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Hat sich die betroffene Person nach Maßgabe der Anordnung nicht mehr als einmal im Monat auf einer Polizeidienststelle vorzustellen, so beträgt die Höchstdauer der Anordnung und Verlängerung abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils sechs Monate; der richterlichen Anordnung nach den Sätzen 5 bis 8 bedarf es in diesen Fällen erst bei einer Verlängerung über insgesamt sechs Monate hinaus."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Die Sätze 2 bis 4

Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung für die Dauer von höchstens 14 Tagen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von in derselben Wohnung wohnenden Personen abzuwehren. Der von einer Maßnahme nach Satz 2 betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahme nach Satz 2.

werden gestrichen.

b) Absatz 3

(3) Stellt die gefährdete Person einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, so wird eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unwirksam. Das Gericht hat die Polizei über die in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Entscheidungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "die Polizei" eingefügt und die Worte "verboten werden" durch das Wort "verbieten" ersetzt.

bb) Satz 4

Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

wird gestrichen.

10. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17c eingefügt:

" § 17a Wegweisung und Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus der von ihr bewohnten Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung wohnenden Person abzuwehren. Sie kann dieser Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen auch untersagen, bestimmte andere Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält, zu betreten und sich in einem bestimmten Umkreis solcher Orte aufzuhalten, und sie von einem solchen Ort verweisen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich ist. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person über Beratungsangebote. Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. Die Polizei kann personenbezogene Daten der gefährdeten Person auch ohne deren Einwilligung an eine geeignete Beratungsstelle übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Stellt die gefährdete Person während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, so verlängert die Polizei die Maßnahme um zehn Tage. Die gefährdete Person ist von der Polizei unverzüglich über die Verlängerung zu unterrichten. Die Maßnahme nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt einer einstweiligen Anordnung, der gerichtlichen Endentscheidung, dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder einer sonstigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unwirksam.

(3) Sind Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen worden, so hat das Gericht die Polizei über einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie über gerichtliche Entscheidungen und sonstige Verfahrensbeendigungen nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 17b Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) Die Polizei kann zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird.

Die Polizei hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Interesse der betroffenen Person das Interesse an der Einhaltung der Aufenthaltsvorgabe überwiegt. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Polizei zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, ohne Erlaubnis Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen (Kontaktverbot). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich
    1. im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung des Bereichs, aus dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht entfernen darf, oder des Ortes, an dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht aufhalten darf,
    2. im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 der bestimmten Personen oder der Personen einer bestimmten Gruppe, mit denen der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. der Sachverhalt sowie
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der terroristischen Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 5 Halbsatz 1 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft.

§ 17c Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen, dessen Anlegung zu dulden und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewaltstraftat begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung sowie die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

(2) Die Polizei erhebt und speichert mithilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

  1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schweren organisierten Gewaltstraftaten,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot nach § 17b,
  3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 49a Abs. 2,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

Die Verarbeitung der Daten nach Satz 4 Nrn. 2 und 5 hat automatisiert zu erfolgen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten einschließlich der Bewegungsbilder nach Satz 2 sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. die Angabe, ob die betroffene Person einer Aufenthaltsvorgabe oder einem Kontaktverbot nach § 17b unterliegt,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung.

Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies in der Anordnung besonders gestattet wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 6 Halbsatz 1 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 bis 6 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Wird die Freiheitsentziehung auf § 18 gestützt, so sind in dem Antrag anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. die beabsichtigte Dauer der Maßnahme,
  3. der Sachverhalt sowie
  4. eine Begründung."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Wird die Freiheitsentziehung auf § 18 gestützt, so ergeht die Entscheidung schriftlich; sie muss die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten."

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Polizei kann eine in Gewahrsam genommene Person offen mittels Bildübertragung beobachten, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Beobachtung zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der in Gewahrsam genommenen Person zu schonen; die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "178 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "178 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf im Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 nicht mehr als zehn Tage, in den übrigen Fällen nicht mehr als vier Tage betragen."In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf
  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat höchstens 14 Tage,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer sonstigen bevorstehenden Straftat höchstens zehn Tage und
  3. in den übrigen Fällen höchstens sechs Tage betragen."

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens 7 Tage zulässig."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

14. In § 24 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte "oder die in den §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten" gestrichen.

15. In § 28 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "gemacht" ein Komma und das Wort "eingezogen" eingefügt.

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe "45a" durch die Angabe "37a" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Methoden" die Worte "oder mittels verdeckt angefertigter Aufzeichnungen nach § 32 Abs. 2", nach dem Wort "Person" die Worte "nach Beendigung der Maßnahme" und nach dem Wort "unterrichten" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten (§ 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)" eingefügt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Über eine Maßnahme nach § 37a ist die betroffene Person zu unterrichten, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Der bisherige Satz 3

Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne den Zweck der Maßnahme zu gefährden.

wird gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt,
  1. solange Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,
  2. solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden oder
  3. solange ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen.

Die Unterrichtung über eine Maßnahme nach § 36 oder § 36a wird außer in den Fällen des Satzes 1 auch zurückgestellt, solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung die weitere Verwendung der Vertrauensperson oder der weitere Einsatz der Verdeckten Ermittlerin oder des Verdeckten Ermittlers gefährdet wird. Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von sechs Monaten weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Amtsgericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat; in den Fällen des § 35a Abs. 4 Satz 6 entscheidet das Landgericht. Die Zurückstellung der Unterrichtung durch das Gericht ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

"(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt, solange
  1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,
  3. durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
  4. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
  5. durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz einer in § 36 oder § 36a genannten Person gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von einem Jahr weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat. Die weitere Zurückstellung nach Satz 2 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a betragen die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 jeweils sechs Monate. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden; dies gilt nicht bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a . 6Lehnt das Gericht die weitere Zurückstellung ab oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung oder die weitere Zurückstellung, so ist die Unterrichtung unverzüglich von der Polizei vorzunehmen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend."

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die Datenerhebung nach den §§ 34 bis 36a darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, es sei denn, die Datenerhebung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. Die Polizei darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 36 Abs. 1 Satz 1) in Anspruch nehmen."(7) Die Polizei kann mit Zustimmung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, endgültig von einer Unterrichtung nach Absatz 4 absehen, wenn
  1. die Voraussetzungen der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen sind,
  2. die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen.

Wurde die Maßnahme nicht von einem Gericht angeordnet oder bestätigt, so ist die Zustimmung des Amtsgerichts einzuholen, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend."

17. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:

" § 31a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und durch die voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation; unterfällt die Maßnahme nicht der Unterrichtungspflicht nach § 30 Abs. 4, so sind die in der Dokumentation enthaltenen Daten zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen. Die Löschung nach Satz 5 unterbleibt, wenn die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzeigt, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, Daten einer dort genannten Person erhoben werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit sich eine Maßnahme nach diesem Gesetz gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung genannte Person, die nicht unter Absatz 1 fällt, oder eine in § 53 Abs. 1 Nr. 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person richtet und dadurch voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Datenerhebung zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für entgegen Satz 2 erhobene Daten gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3) Soweit eine in § 53a der Strafprozessordnung genannte Person einer in Absatz 1 oder 2 genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Person gleichsteht und das Zeugnis verweigern dürfte, gilt Absatz 1 oder 2 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist."

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegen, Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begehen werden."Die Polizei kann eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung oder Ansammlung, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegt, eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begehen wird, bei oder im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder Ansammlung mittels Bildübertragung offen beobachten, um die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhüten, und von dieser Person zu diesem Zweck Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) offen anfertigen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Maßnahme ist kenntlich zu machen."

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder Ordnungswidrigkeiten" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist."Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,
  1. wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
  2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist,
  3. wenn dies erforderlich ist, um im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis künftige Gefahren für Leib oder Leben abzuwehren, oder
  4. wenn dies an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist."

bb) Der bisherige Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
Die Polizei kann die nach Satz 1 übertragenen Bilder aufzeichnen,
  1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten nach § 224 StGB begangen werden, oder
  2. soweit die Bilder an oder in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt aufgenommen werden und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen.
"Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die nach Satz 1 Nr. 4 an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Aufzeichnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 6.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden."(4) Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder von Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten durch den Einsatz technischer Mittel, insbesondere am Körper getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, Aufzeichnungen offen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen. Die am Körper getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen anfertigen. Aufzeichnungen nach Satz 4 sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden zu löschen, es sei denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnungen nach Satz 1. 6In diesem Fall werden die Aufzeichnungen nach Satz 4 erst gemeinsam mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 gelöscht. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kraftfahrzeugkennzeichen" das Wort "offen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Aufnahme" und das Wort "Bildaufnahme" jeweils durch das Wort "Bildaufzeichnung" ersetzt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 6 eingefügt:

"Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen."

dd) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

f) Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen den öffentlichen Verkehrsraum mittels Bildübertragung offen beobachten, soweit dies zur Lenkung und Leitung des Straßenverkehrs erforderlich ist und Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen.

(7) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen."

19. § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33 Aufzeichnung von Verkehrsdaten mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers 13

(1) Die Polizei kann in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, mit Einwilligung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes) aufzeichnen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Aufzeichnung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.

(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Aufzeichnung der Verkehrsdaten zu ermöglichen.

" § 33 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bei einer Maßnahme nach § 35a liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte in der Regel vor, wenn in den zu überwachenden Räumlichkeiten Gespräche der betroffenen Personen mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens zu erwarten sind. Bei einer Maßnahme nach § 33d ist soweit möglich technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(2) Wenn sich erst während einer bereits laufenden, nicht nur automatisierten Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihrer Fortsetzung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, so ist die Datenerhebung unverzüglich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist, in den Fällen der §§ 36 und 36 a jedoch erst, sobald dies ohne Gefährdung der Vertrauensperson, der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers möglich ist. Bestehen Zweifel, ob tatsächliche Anhaltspunkte nach Satz 1 vorliegen, so darf die Maßnahme nur noch als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 3 Eine nach Satz 1 unterbrochene Maßnahme darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

(3) Die durch Maßnahmen nach § 33d und § 35a erhobenen Daten sowie nach Absatz 2 Satz 2 angefertigte automatische Aufzeichnungen sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vor Kenntnisnahme durch die Polizei zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen bei sonstigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Dienststellenleitung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 vorläufig darüber entscheiden, ob erhobene Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die richterliche Bestätigung der Zurechnung ist unverzüglich zu beantragen . Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach der Entscheidung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. In diesem Fall sind die betroffenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. 3 Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 bereits Daten übermittelt worden, die gemäß Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind, so ist die empfangende Stelle über die Zugehörigkeit zum Kernbereich zu unterrichten."

20. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgenden neuen Absätze 1 bis 3 ersetzt:

altneu
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
  1. über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.
"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über
  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewalttat begehen wird,
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,
  4. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
  5. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. technisch sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu gewährleisten.

(3) Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
  1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. die Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes) oder
  3. die Standortkennung einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung

beziehen. Die Datenerhebung darf nur an Telekommunikationsanschlüssen der in Absatz 1 genannten Personen erfolgen.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Die Worte "Die Maßnahme darf" werden durch die Worte "Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen" ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden neuen Absätze 5 und 6 ersetzt:

altneu
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig, soweit im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie ausschließlich eine Kommunikation erfasst, die als höchstpersönlich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Ergeben sich solche Anhaltspunkte später, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. § 35a Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse bezeichnen; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend; die schriftliche Begründung hat sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung zu beziehen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung der Polizei tritt außer Kraft, wenn die richterliche Bestätigung nicht innerhalb von drei Tagen erfolgt. Bereits erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.

"(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
  1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  5. der Sachverhalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 oder 5 auch die Tatsachen, aus denen sich die besondere Gefahrennähe der betroffenen Person ergibt, und
  6. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 7 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten."

d) Der bisherige Absatz 6

(6) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts der gefährdeten Person, so trifft die Polizei die Anordnung. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation" durch die Worte "Maßnahmen nach Absatz 1" und die Worte "Überwachungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen technisch und organisatorisch durchzuführen" durch die Worte "erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen" ersetzt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

f) Absatz 8

(8) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über die dort genannten Personen Auskunft von den Diensteanbietern über Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verlangen; die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

wird gestrichen.

21. § 33b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung eingesetzt werden, wenn die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre."Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 eingesetzt werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33a Abs. 4 und 5 entsprechend."(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend."

22. § 33c erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33c Auskunftsverlangen 07 13 13a 16

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten

  1. zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 bestimmt werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

" § 33c Auskunftsverlangen

(1) Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt

  1. zu Bestandsdaten (§ 14 TMG) oder
  2. zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 TMG).

Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 2 kann sich auch auf künftig anfallende Nutzungsdaten beziehen. Eine Auskunft zu Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. Eine Auskunft zu Nutzungsdaten (Satz 1 Nr. 2) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(2) Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 TKG ihr Auskunft erteilt

  1. zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten (einfache Bestandsdaten),
  2. zu Bestandsdaten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (besondere Bestandsdaten), oder
  3. zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG.

Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 3 kann sich auch auf künftig anfallende Verkehrsdaten beziehen. Eine Auskunft zu einfachen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. Eine Auskunft zu besonderen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Satz 1 Nr. 3) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(3) Eine Auskunft nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf auch verlangt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) Ein Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), besonderen Bestandsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 auf Standortdaten eines mobilen Anschlusses beschränken. Dient ein solches Auskunftsverlangen ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts einer gefährdeten Person, so kann abweichend von Absatz 4 die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer (§ 3 Nr. 20 TKG) eingewilligt, so kann die Polizei die Erteilung einer Verkehrsdatenauskunft (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) zu deren oder dessen Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 TKG) abweichend von Absatz 2 Satz 4 auch unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr anordnen. Für das Verfahren gilt § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(7) Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

23. Nach § 33c wird der folgende § 33d eingefügt:

" § 33d Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Die Polizei kann mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben über

  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. Für die technischen Vorkehrungen gilt § 33a Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. der Sachverhalt und
  5. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend."

24. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), ist nur zulässig
  1.  
    1. bezüglich der in den §§ 6 und 7 genannten Personen zum Zwecke der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, und
    2. unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 bezüglich der dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,
  2. zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint sowie
  3. zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
"Durch eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben über
  1. eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 über eine dort genannte Person,
  2. eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird,
  3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, oder
  4. eine Kontakt- oder Begleitperson einer in Nummer 2 oder 3 genannten Person,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen und schriftlich zu begründen.

(3) Soll die Maßnahme über einen Monat hinausgehen oder soll eine zunächst auf höchstens einen Monat befristete Maßnahme verlängert werden, so bedarf es der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist zu befristen; sie kann verlängert werden. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend.

"(2) Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend."

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen."Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
  1. eine Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,
  2. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie
  3. den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen."

bb) Satz 3

Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 4 ersetzt:

altneu
(2) Werden durch das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

(3) Das Abhören und das Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; eine Verlängerung um jeweils höchstens einen weiteren Monat ist zulässig. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 genügt es, den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich anzuordnen und zu begründen, wenn

  1. damit nicht das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet werden soll oder
  2. die Maßnahme ausschließlich dem Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person dient.

Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

"(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach
  1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,
  2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und
  3. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(4) Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht von Absatz 2 Satz 1 erfasst oder erfolgt sie ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend."

26. § 35a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen 07 14b

(1) Technische Mittel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 dürfen zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung nur eingesetzt werden

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält, oder
  2. zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird,

wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Zum Zweck nach Satz 1 Nr. 2 darf die Maßnahme nur durchgeführt werden

  1. in der Wohnung der dort genannten Person oder
  2. in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 Nr. 2 genannte Person sich dort aufhält und der verdeckte Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

Eine nach Satz 2 Nr. 2 zulässige Maßnahme darf in einer Wohnung, die von einer nach § 53 oder 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird, nicht durchgeführt werden.

(2) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(3) Die Maßnahme ist zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Werden durch die Maßnahme Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(4) Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, In dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend. Die Anordnung kann jeweils um höchstens einen, Monat verlängert werden. Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen eine Zivilkammer des Landgerichts.

(5) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.

(6) Erfolgt die Maßnahme ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so genügt abweichend von Absatz 4 die Anordnung der Behördenleitung. Absatz 5 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.

" § 35a Datenerhebung in Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen, die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist, und
  2. in einer Wohnung eine in Nummer 1 genannte Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist.

(2) Daten dürfen nach Absatz 1 nur erhoben werden

  1. in der Wohnung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person oder
  2. in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person sich dort aufhält und der Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  4. der Sachverhalt und
  5. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4. 10Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so bedarf jede weitere Verlängerung der Anordnung durch eine Zivilkammer des Landgerichts.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Erfolgt die Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend."

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 3" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen."(2) Eine Person darf nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie
  1. minderjährig oder
    1. Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder
    2. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

ist. Eine Person soll nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie ein Angebot zum Ausstieg aus einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes angenommen oder die Absicht dazu hat und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre. Die Polizei darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 der Strafprozessordnung) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a der Strafprozessordnung) nicht von sich aus als Vertrauenspersonen verwenden."

c) Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden neuen Absätze 4 und 5 ersetzt:

altneu
(4) Werden der Vertrauensperson Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren."(4) Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend."

28. § 36a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nrn. 1 bis 3" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Über die Zulässigkeit des Einsatzes einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers entscheidet das Amtsgericht Hannover auf Antrag des Landeskriminalamtes. Nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Amtsgerichts Hannover herbeizuführen. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 33a Abs. 4 Satz 6 entsprechend."(3) Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
  1. die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  3. der Sachverhalt und
  4. eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend."

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "Absatz 3 findet" werden durch die Worte "Die Absätze 3 und 4 finden" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Werden dem Verdeckten Ermittler Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

wird gestrichen.

29. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Kontrollmeldung 07

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zum Zweck der Ausschreibung in einer Datei speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies oder zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Kraftfahrzeuges darf die Polizei für die Ausschreibung bedeutsame Umstände des Antreffens an die ausschreibende und die sachbearbeitende Dienststelle übermitteln (Kontrollmeldung).

(3) Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefu3gnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann wiederholt werden.

" § 37 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Anordnung ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:

  1. die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,
  2. Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und
  3. die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Der Antrag der Polizei muss die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 7 bis 9 entsprechend.

(3) Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs übermittelt die Polizei Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiterinnen und Begleiter, des Kraftfahrzeugs und seiner Führerin oder seines Führers sowie über mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde (Kontrollmeldung)."

30. Nach § 37 wird der folgende neue § 37a eingefügt:

" § 37a Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, oder zur Abwehr von schweren Schäden für die Umwelt erforderlich ist. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(2) Das Übermittlungsverlangen nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4."

31. Der bisherige § 37a wird § 37b und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 33a bis 35a, 36a und 37" durch die Verweisung " § 32 Abs. 2 und den §§ 33a bis 37a" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Der Ausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied."Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist."

b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebung nach Absatz 1.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium hat dem Ausschuss Auskünfte über die Datenerhebungen nach Absatz 1 zu erteilen, wenn es mindestens eines seiner Mitglieder verlangt. Das Ministerium für Inneres und Sport kann unter Darlegung der Gründe eine Auskunft ablehnen, wenn Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung vorliegen, insbesondere wenn eine Auskunft Leib oder Leben oder die weitere Verwendbarkeit der eingesetzten Beamtinnen oder Beamten gefährdet.

(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.

"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über die in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen, die seit der letzten Unterrichtung beendet wurden. In der Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses über die Unterrichtungen nach Absatz 2 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(4) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen vor."

32. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen."(2) Die nach § 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe der eingesetzten Maßnahme zu kennzeichnen."

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
  1. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind,
  2. die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die betroffene Person mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung eingewilligt hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und nach § 30 Abs. 6 Satz 1 erhoben worden sind, dürfen zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken nur gespeichert, geändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. In den in § 10 Abs.3 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) genannten Fällen liegt ein Speichern, Verändern oder Nutzen zu anderen Zwecken nicht vor.

(2) Daten, die

  1. ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,
  2. zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder
  3. aufgrund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben

worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, erforderlich ist. Soweit die in Satz 1 genannten Daten auf einer Datenerhebung nach den §§ 33a bis 33c oder 35a beruhen, dürfen sie zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, um eine in Satz 1 genannte Gefahr abzuwehren oder eine besonders schwerwiegende Straftat aufzuklären. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

"(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
  1. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit der Maßnahme hätten erhoben werden dürfen, mit der sie erhoben worden sind,
  2. die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder
  3. die betroffene Person mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung eingewilligt hat.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.

(2) Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind oder die aufgrund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur gespeichert, verändert oder genutzt werden,

  1. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder
  2. wenn
    1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder
    2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

und dies zur Verhütung der terroristischen Straftat unerlässlich ist. Soweit die in Satz 1 genannten Daten durch eine Maßnahme nach § 35a oder § 37a erhoben worden sind, dürfen sie zu dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Zweck nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. Zur Verfolgung einer Straftat dürfen die in Satz 1 genannten Daten nur gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn sie zur Verfolgung dieser Straftat auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen."

b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung gespeichert, verändert und genutzt werden. Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge gilt § 35a Abs. 5 entsprechend.

(5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 37 Abs. 2), ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf die Veränderung und Nutzung von Daten anzuwenden, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

(6) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zweck der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden.

"(4) Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung einer der in § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss; im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Veränderung und Nutzung von Daten, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

(6) Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden, zu deren Verfolgung sie auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausbildung" ein Komma und das Wort "Fortbildung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Eine Anonymisierung ist nicht erforderlich" durch die Worte "Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden" ersetzt, nach dem Wort "wenn" das Wort "ihr" eingefügt und das Wort "Ausbildung" durch die Worte "Aus- oder Fortbildung" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte "mit besonderen Mitteln oder Methoden" durch die Worte "durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a" ersetzt.

34. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1, 2 und 6 übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren."(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den in § 39 Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist so zu dokumentieren, dass ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren. Sind die Daten gemäß § 38 Abs. 2 gekennzeichnet, so dürfen sie nur übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrechterhält. Bei der Übermittlung von Daten, die durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden, dürfen die in der Dokumentation enthaltenen Daten ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 37 Abs. 2" durch die Verweisung " § 37 Abs. 3" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 32 Abs. 6" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1, 2 und 4" ersetzt.

35. In § 42a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Worte "nach § 11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung" eingefügt.

36. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

"1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Bekanntgabe zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist."

37. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5

Die Polizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Satz 4 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.

gestrichen.

Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten mit polizeilichen Dateien oder mit Dateien, für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Satz 1 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

38. § 45a

§ 45a Datenabgleich mit anderen Dateien 07

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, dass durch eine Straftat die Sicherheit oder der Bestand des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschädigt werden oder dass schwere Schäden für die Umwelt oder für Sachen entstehen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln. Die Übermittlung von personenbezogen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch die Behördenleitung und der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Von der Maßnahme ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

wird gestrichen.

39. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.

wird gestrichen.

40. Es wird der folgende neue § 48 eingefügt:

" § 48 Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Datenerhebungen nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. Aus der Dokumentation über die Erhebung muss ersichtlich sein

  1. die zur Datenerhebung eingesetzte Maßnahme,
  2. die von der Maßnahme betroffenen Personen,
  3. Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes,
  4. bei Datenerhebungen nach § 33a Abs. 2 und § 33d Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
  5. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Dokumentation über die Löschung muss Angaben zu deren Zeitpunkt sowie über die für die Löschung verantwortliche Person enthalten. Die Dokumentationsdaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt und die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37 a erhoben wurden."

41. Der bisherige § 48 wird § 49.

42. Nach dem neuen § 49 wird der folgende § 49a eingefügt:

" § 49a Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a oder § 17 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
  2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

(3) Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt."

43. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. die Polizeidirektionen für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "Bezirk einer Polizeidirektion" werden durch das Wort "Landkreis" ersetzt.

44. Dem § 61 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Verordnungen, die nach dem 31. Mai 2019 in Kraft treten, treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft."

45. § 63

§ 63 Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden 19

(1) Werden die Bezirke von Verwaltungsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Verordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Verwaltungsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Verordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(2) Wird aus Gemeinden, Landkreisen oder Polizeidirektionen oder Teilen von ihnen eine neue Verwaltungsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Verordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen von Gemeinden und Landkreisen, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.

(3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Verordnungen sind wie Verordnungen bekannt zu machen.

wird gestrichen.

46. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird nach dem Wort "sind" das Wort "Elektroimpulsgerät," eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten," gestrichen.

bb) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte dürfen nur zum Gebrauch des Schlagstocks ermächtigt werden."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

47. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Ausgleich ist auch einer Person zu gewähren, die weder nach § 6 oder § 7 verantwortlich noch nach § 8 in Anspruch genommen worden ist und durch eine rechtmäßige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei getötet oder verletzt worden ist oder einen billigerweise nicht zumutbaren sonstigen Schaden erlitten hat."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

48. In § 85 Abs. 1 wird die Verweisung " § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Verweisung " § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3" ersetzt.

49. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Landeskriminalamt" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Landeskriminalamtes" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.

50. In § 90 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Harburg" ein Komma und das Wort "Heidekreis" eingefügt und die Angabe "Soltau-Fallingbostel," gestrichen.

51. § 95 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese sind insoweit zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt."Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt."

52. § 98 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 führen die Fachaufsicht
  1. über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte die Landkreise und die Fachministerien,
  2. über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sowie über die Polizeibehörden und die sonstigen Verwaltungsbehörden die Fachministerien.
"Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 97 wird die Fachaufsicht wahrgenommen von
  1. der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie gegenüber den Polizeibehörden und den sonstigen Verwaltungsbehörden,
  2. den Landkreisen und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie
  3. der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden."

53. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Die Polizeidirektionen werden" durch die Worte "Das für Inneres zuständige Ministerium wird" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Landeskriminalamt" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.

54. In § 103 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten "des Bundes" die Worte "sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822)," eingefügt.

55. § 106 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), anfordern."Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern."

56. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) In Verordnungen im Sinne des § 15 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die vor dem 1. Januar 1975 erlassen und danach nicht geändert worden sind, tritt an die Stelle der bisherigen Zwangsgeldandrohung die Verweisung auf § 59 dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt, soweit Verordnungen auf die Bußgeldvorschrift in § 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1978 (Nds. GVBl. S. 279) oder in § 37 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November 1981 (Nds. GVBl. S. 347) verweisen.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes

Das Niedersächsische Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 532), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

3. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder".

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 2 bis 4" durch die Angabe "Nrn. 2 bis 5" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 15

15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

wird gestrichen.

bbb) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden Nummern 15 und 16.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 bis 16" durch die Angabe "Nrn. 1, 3 und 9 bis 15" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe "16 und 17" durch die Angabe "15 und 16" und die Angabe "13 bis 15" durch die Angabe "13 und 14" ersetzt.

5. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 10, 15 oder 16" durch die Angabe "Nr. 10 oder 15" ersetzt.

6. In § 24 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung anderer Gesetze

§ 1 Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 194), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 106), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "durch den Einsatz besonderer Mittel und Methoden der Datenerhebung (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -)" durch die Worte "nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Abkürzung "Nds. SOG" durch die Abkürzung "NPOG" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Abkürzung "Nds. SOG" durch die Abkürzung "NPOG" ersetzt.

2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetz über die Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

3. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung besonders schwerwiegender Straftaten gemäß § 2 Nr. 10 Nds. SOG oder von Straftaten gemäß den §§ 87, 88, 89 und 89a StGB unumgänglich ist."2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung
  1. terroristischer Straftaten nach § 2 Nr. 14 NPOG,
  2. von Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates gemäß den §§ 87, 88, 89 und 89a StGB,
  3. der Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Fällen des § 129 Abs. 5 StGB,
  4. von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 176 Abs. 1 bis 3, § 176a Abs. 3, § 177 Abs. 6 bis 8 und § 184 b Abs. 2 StGB,
  5. von Straftaten gegen das Leben nach den §§ 211 und 212 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB,
  6. von Straftaten gegen die persönliche Freiheit gemäß § 232, § 232a Abs. 3, 4 und 5 Satzteil 2, § 232b Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 232a Abs. 4 oder 5 Satzteil 2, § 233 Abs. 2, § 233a Abs. 3 und 4 Satzteil 2, § 234 und § 234a StGB,
  7. von gemeingefährlichen Straftaten gemäß § 310 Abs. 1 und § 316a StGB,
  8. von Straftaten der gewerbs- und bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes oder des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern nach § 97 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder
  9. von Straftaten gemäß § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), auch in Verbindung mit § 30b BtMG und mit § 129 Abs. 5 StGB,

unumgänglich ist."

§ 2
Änderung des Niedersächsischen Wappengesetzes

In § 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wappengesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 117) werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 3
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes

In § 10 Abs. 2 Satz 5 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 4
Änderung des Gesetzes über die Neubildung des Landkreises Göttingen

In § 2 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Neubildung des Landkreises Göttingen vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307) werden in Halbsatz 1 die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)" und in Halbsatz 2 die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

§ 5
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -)" durch den Klammerzusatz " (§ 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes NPOG)" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 50 Nds. SOG)" durch den Klammerzusatz " (§ 50 NPOG)" ersetzt.

3. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung"Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes".

b) In Absatz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 50 Nds. SOG)" durch den Klammerzusatz " (§ 50 NPOG)" ersetzt.

4. In § 74 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 6
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 95), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

2. In § 38 werden die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

§ 7
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

In § 76 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 8
Änderung des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

In § 80 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 9
Änderung des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

In § 40 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 10
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Justizgesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 223), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 11
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes

In § 10 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 115), werden die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

§ 12
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 2 76) werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

In § 17 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, S. 184), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 100), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 14
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

In § 36 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97), werden jeweils die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 15
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

3. In § 15a Abs. 1 Satz 6 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

4. In § 16 wird der Klammerzusatz " (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Nrn. 2 und 3 NPOG)" ersetzt.

5. In § 18 Abs. 3 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

§ 16
Änderung des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes

In § 16 Abs. 7 Satz 4 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 214), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 17
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

§ 18 Abs. 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG)" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe "Nds. SOG" durch die Angabe "NPOG" ersetzt.

§ 18
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

In § 79 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (Nds. GVBl. S. 190, 253), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 19
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

In § 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), werden jeweils die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 20
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

In § 45 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 83), werden die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 21
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

In § 2 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) werden die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

§ 22
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen

In § 9 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 288), werden jeweils die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes" ersetzt.

§ 23
Änderung des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes

In § 15 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) werden jeweils die Worte "Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durch die Worte "Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Artikel 5
Evaluierung

Die Landesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen Sachverständigen die Wirksamkeit und die praktische Anwendung der Maßnahmen, die in Artikel 1 zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den §§ 17b, 17c und 33a Abs. 2 sowie § 33d eingefügt wurden. Die Landesregierung prüft ein Jahr nach Aufnahme des Wirkbetriebs unter wissenschaftlicher Begleitung die Wirksamkeit und die praktische Anwendung der Maßnahmen, die in Artikel 1 zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in § 32 Abs. 7 eingefügt wurden. Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils über das Ergebnis der Evaluierung.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID191156

ENDE