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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung niedersächsischer Gesetze an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts

- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 593)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung " § 2 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 BtOG" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch den Klammerzusatz " (§ 1819 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 14 BtOG" ersetzt.

2. Es wird der folgende neue § 2 eingefügt:

" § 2 Modellprojekte

Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4 BtOG wird gemäß § 11 Abs. 5 BtOG von einzelnen örtlichen Betreuungsbehörden im Rahmen von Modellprojekten erprobt. Das für das Betreuungswesen zuständige Ministerium bestimmt die die Modellprojekte durchführenden örtlichen Betreuungsbehörden und die näheren Einzelheiten zu den Modellprojekten durch Verordnung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Ein rechtsfähiger Verein, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BtOG erfüllt, kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn
  1. er die in den §§ 15 und 16 BtOG vorgesehenen Aufgaben in Niedersachsen wahrnehmen wird,
  2. er einen Nachweis erbringt, der erwarten lässt, dass er seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,
  3. er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren,
  4. die Betreuerinnen und Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen, und
  5. er von der Steuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt

."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 1908f Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 2 BtOG" ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 4 Förderung

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c

c aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Buchst. d" durch die Angabe "Buchst. c" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird die Angabe " § 1906" durch die Angabe " § 1831" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 391), wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung findet statt
  1. aus einer Festsetzung der Auslagen nach § 1779 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
  2. aus einer Entscheidung über die Vergütung
    1. des Vormunds nach § 1836 BGB,
    2. der Betreuerin oder des Betreuers nach § 1836 in Verbindung mit § 1908 i BGB oder
    3. der Pflegerin oder des Pflegers nach § 1836 in Verbindung mit § 1915 BGB,
  3. aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG.
"(1) Aus einer Entscheidung über die Vergütung und die Aufwendungen der Verwahrerin oder des Verwahrers nach § 410 Nr. 3 FamFG findet die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung statt."

2. Der Anlage 2 (zu § 111 Abs. 2) wird die folgende Nummer 9 angefügt:

Nr.GegenstandGebühr in Euro
"9Angelegenheiten nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV)
9.1Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studien- (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BtRegV), eines Aus- und Weiterbildungsganges (§ 5 Abs. 3 BtRegV) oder eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BtRegV)1.200
9.2Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einzelner in der Anlage zu 3 Abs. 4 BtRegV aufgeführter Module (§ 8 Abs. 6 BtRegV)600 je Modul, jedoch höchstens 1.200 je Entscheidung
Anmerkungen:

a) Wird die Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs (§ 8 Abs. 5 BtRegV) oder die Verlängerung der Anerkennung eines einzelnen Moduls (§ 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 BtRegV) beantragt, ermäßigt sich die anfallende Gebühr auf zwei Drittel.

b) Die jeweils anfallende Gebühr ermäßigt sich auf zwei Drittel, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

In § 97 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 336, 374), wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1827" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

In § 93 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes in der Fassung vom 8. April 2014 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 336, 374), wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1827" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "nach § 1901a" durch die Angabe "im Sinne des § 1827" ersetzt.

2. In § 21a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1827" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

§ 59 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), erhält folgende Fassung:

altneu
1. die betreut werden (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),"1. die nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden,"

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID 222057

ENDE