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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
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Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
- Niedersachsen -

Vom 23. November 2021
(Nds. MBl. Nr. 49 vom 08.12.2021 S. 1816)
Gl.-Nr.: 78530



Archiv: 20052015

RdErl. d. ML v. 23.11.2021 - 204.1-42503/2-604 -
- VORIS 78530 -

Bezug:
a) RdErl. v. 3.6.2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt. geändert durch RdErl. vom 28.10.2020 (Nds. MBl. S. 1187)
- VORIS 78530 -
b) RdErl. v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1782),
- VORIS 78530 -

1. Grundsatz

1.1 Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG), die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Verhaltensstörungen wie schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Ungeachtet dessen ist das Kürzen der Schnabelspitze ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt. Dieser Eingriff muss daher so selten und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

1.2 Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.02.2000) - im Folgenden: AVV - wie folgt durchzuführen:

1.3 Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 der AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG erteilt werden. Brütereien sind den Tierhalterinnen oder Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweilige Tierart oder die jeweiligen Tierarten und die Methode oder Methoden des Schnabelkürzens erteilt. Die Erlaubnis erteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.

2. Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG

2.1 Sachlich zuständig sind nach § 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte.

2.2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird.

3. Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG

3.1 Schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus beim Geflügel sind seit Jahren bekannte Verhaltensstörungen, die als multifaktorielle Geschehen eingestuft werden (beeinflusst z.B. durch die Haltungsumwelt, ungeeignetes Stallklima, Beschäftigungs- und Bewegungsmangel, die Besatzdichte, die Lichtverhältnisse und -qualität, die Fütterung; auch eine genetische Komponente ist anzunehmen).

3.2 Bei ersten Anzeichen von Federpicken und Beschädigungspicken sind unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursachen und Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Notfallplan der als Anhang 2 des Bezugserlasses zu b veröffentlichten "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" einzuleiten.

3.3 Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist entsprechend Nummer 4.1.2 der AVV dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.

Eine Unerlässlichkeit ist nicht mehr gegeben bei Moschusenten, Legehennen, Masthühner-Elterntieren und Legehennen-Elterntieren. Entsprechend dem Tierschutzplan Niedersachsen 2011 - 2018 waren die Ausnahmegenehmigungen befristet bis 2013 (Moschusenten) resp. 2016 (Legehennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere).

3.3.1 Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist. Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" bei Puten anzunehmen, für Tierhalterinnen und Tierhalter, die

  1. die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i. V. m. der Zweiten Bekanntmachung der deutschen Übersetzung von Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), der Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.), angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21.6.2001, des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 22.02.2002 (Banz AT 14.03.2002) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung -,
  2. die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen - Stand: März/September 2013 -, veröffentlicht als Anhang 1 des Bezugserlasses zu b sowie
  3. die niedersächsischen "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2)

einhalten und die Teilnahme an einer vom ML anerkannten, entsprechenden Schulungsveranstaltung zu den Empfehlungen nachweisen.

Die von der Hochschule Osnabrück in Zusammenarbeit mit der LWK angebotene "Schulung nach RdErl. d. ML v. 14.3.2019 - 204.1-42503/2-604 -, Nr. 3.4.3 (Verzicht auf Schnabelkürzen)" ist anerkannt.

3.3.2 Der Gefahr des Auftretens von Verhaltensstörungen wie schwerwiegendem Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus kann nicht sicher begegnet werden, solange im tierhaltenden Bestand Tiere aufgrund von Verletzungen durch Beschädigungspicken und Kannibalismus gemerzt oder tot aufgefunden werden. Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV gemachten Aufzeichnungen zu Anzahl und Ursache (z.B. in der Stallkarte) werden von der für den Betrieb zuständigen Behörde auf Anforderung der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit ggf. im Wege der Amtshilfe stichprobenartig überprüft.

4. Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen

4.1 Für die Antragstellung sollte der in Anlage 1 abgedruckte Vordruck verwendet werden.

4.2 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, d. h. weitgehender Ausschluss der Risikofaktoren, ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäß des in Anlage 2 abgedruckten Vordrucks darzulegen. Auf Verlangen ist die Einhaltung der Standards einschließlich der Teilnahme an einem vom ML anerkannten Sachkundelehrgang zu den Inhalten der "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2) gegenüber der örtlich zuständigen Behörde nachzuweisen.

4.3 Ferner ist in der Brüterei ein Verzeichnis über die durchgeführten Eingriffe gemäß Anlage 3 (sog."Stutzregister") zu erstellen (vgl. auch Nummer 7.3).

4.4 Tierhalterinnen oder Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG auf Verlangen gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen, dass der Eingriff von einer Erlaubnisinhaberin oder einem Erlaubnisinhaber durchgeführt wurde; ein entsprechender Hinweis auf den Begleitpapieren (z.B. Lieferschein) ist ausreichend.

4.5 Die Angaben der Brüterei sowie der Tierhalterinnen und Tierhalter sind vor Ort ggf. im Wege der Amtshilfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stichprobenartig zu überprüfen. Gegebenenfalls sind ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen oder die Erlaubnis ist zu versagen.

5. Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt

5.1 Gemäß Nummer 4.1.5 Satz 3 der AVV wird bei Puten grundsätzlich nur noch die Infrarot-Methode in der Brüterei zugelassen.

5.2 Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG ist zur Schmerzlinderung beim Kürzen der Schnabelspitze ein nicht-steroidales Antiphlogistikum zu verabreichen.

5.3 Die durchführenden Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit einwandfrei funktionierende und gereinigte Geräte eingesetzt werden.

6. Vorgaben zum Umfang des Kürzens

6.1 Nach Artikel 24 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung dürfen höchstens ein Drittel des Oberschnabels, gemessen von der Schnabelspitze bis zu den Nasenlöchern, oder, bei gleichzeitiger Kürzung, die Spitzen von Ober- und Unterschnabel entfernt werden.

6.3 Es ist erforderlich, dass im Verlauf der Haltungsperiode der Schnabelschluss bei den Tieren weitgehend wiederhergestellt wird, d. h. der Unterschnabel darf den Oberschnabel nicht oder nur unwesentlich (maximal 3 Millimeter) überragen. Die Zunge darf keinesfalls verletzt werden.

7. Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen

7.1 Die Brüterei ist dafür verantwortlich, dass nur eingewiesene, sachkundige Personen den Eingriff durchführen und das Gerät ordnungsgemäß eingestellt ist. Dieses ist im Antrag (vgl. Anlage 1) zu bestätigen.

7.2 Die Personen, die das Schnabelkürzen durchführen, haben sich regelmäßig - mindestens einmal jährlich - fortzubilden.

7.3 Das "Stutzregister" (vgl. Nummer 4.3 und Anlage 3) muss insbesondere Art, Herkunft, Verbleib und Anzahl der schnabelgekürzten sowie nicht schnabelgekürzten Tiere, Datum und Ort des Eingriffs, durchführende Personen, besondere Vorkommnisse etc. enthalten. Ferner sind Angaben zur verwendeten Einstellung des Gerätes zur Durchführung der Infrarotmethode, des Nova-Tech-Gerätes (gemäß dem Alter, der Genetik etc. einzusetzende Nova-Tech-Schablone und Bestrahlungsintensität) sowie zum eingesetzten nichtsteroidalen Antiphlogistikum aufzunehmen.

8. Vorgaben zu Nebenbestimmungen

Unter Berücksichtigung von Nummer 4.1.5 der AVV sollen die erteilten Erlaubnisse nach § 6 Abs. 3 TierSchG zu mindest mit nachfolgenden Nebenbestimmungen versehen werden:

8.1 Angaben zur erlaubten Methode gemäß Nummer 5.1,

8.2 Bedingung gemäß Nummer 5.2 (Schmerzmittelgabe),

8.3 Befristung auf jeweils höchstens ein Jahr.

8.4 Die Einhaltung der in Nummer 7 genannten Anforderungen ist über Auflagen sicherzustellen.

8.5 Ferner sollen die erteilten Erlaubnisse mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

9. Aufgaben der Behörde

Stellt die zuständige Behörde fest oder erhält sie auf andere Weise Kenntnis (z.B. im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung), dass in einem Betrieb wiederholt der Umfang des Kürzens nicht den Vorgaben der Nummer 6 entspricht, nicht sachkundige Personen eingesetzt werden oder die Unerlässlichkeitserklärung nicht eingeholt wurde, ist die Erlaubnis in der Regel zu widerrufen (§ 49 Abs. 2 VwVfG) und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu prüfen.

10. Gebühren

Die Gebühr für die Erlaubniserteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG richtet sich nach der Nummer V.1.1.4 zum Kostentarif der GOVV.

Amtliche Kontrollen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/ 438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), und amtliche Kontrollen, die ursprünglich nicht geplant waren, nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung oder Überprüfungen, die durch eine Auflage oder eine Beanstandung erforderlich wurden fallen unter die Nummern V.2.6.1 und V.2.6.2 zum Kostentarif der GOVV.

11. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

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Anlage 1


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(Name und Anschrift der Brüterei)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

A. Allgemeine Angaben

Ich beantrage hiermit für die Abgabe schnabelgekürzter Putenküken an Tierhalterinnen/Tierhalter eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz.

B. Darlegung der Unerlässlichkeit

Folgende Tierhalterinnen/Tierhalter beziehen von mir schnabelgekürzte Tiere

(ggf. in gesonderter Liste aufführen):

NameAnschrift

Als Anlage füge ich von den o. g. Tierhalterinnen/Tierhaltern, die von mir schnabelgekürzte Tiere beziehen, Erklärungen (Formblatt "Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den Tierhalter" - vgl. Anlage 2 RdErl. ML v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1816) bei.

C. Tierart und Methode

Für das Schnabelkürzen bei Puten-Küken wird grundsätzlich nur noch die Infrarot-Technik zugelassen. Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG wird beim Kürzen der Schnabelspitze zur Schmerzlinderung ein nicht-steroidales Antiphlogistikum verabreicht.

D. Durchführende Personen

Die Kürzung erfolgt ausschließlich durch die nachstehend benannten Personen:

1._______________________________________________________________

2._______________________________________________________________

3._______________________________________________________________

Für die benannten Personen liegen mir Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den beabsichtigten Eingriff vor, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Die durchführenden Personen wurden in die Bedienung und Einstellung des Gerätes eingewiesen.

Die verwendeten Geräte werden regelmäßig gepflegt und nur in einwandfreiem Zustand eingesetzt. Sie sind ordnungsgemäß eingestellt.

Hinweis: Die Durchführung des Schnabelkürzens beim Geflügel ohne Erlaubnis oder ohne Beleg der dafür erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR belegt werden.


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(Ort, Datum)
____________________
(Unterschrift)

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Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den TierhalterAnlage 2


Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist nur dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potentielle Faktoren für Federpicken und Beschädigungspicken - häufig auch als "Kannibalismus" bezeichnet - so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander nicht anders begegnet werden kann. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist insofern verpflichtet, ihre oder seine Haltung so auszurichten, dass Risikofaktoren für Federpicken und Beschädigungspicken soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Bei Einhaltung anerkannter Haltungsstandards (vgl. Nummer 3.3.1 RdErl. d. ML v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1816) kann davon ausgegangen werden, dass seitens der Tierhalterin oder des Tierhalters die tierschutzfachlich gebotenen Mindestvoraussetzungen für die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" vorliegen. Die Unerlässlichkeit setzt ferner voraus, dass weiterhin Verletzungen auftreten, die auf Federpicken bzw. Beschädigungspicken zurückzuführen sind. Dieses muss die Tierhalterin oder der Tierhalter entsprechend dokumentieren, das heißt, bei Totfunden oder gemerzten Tieren muss die Verlustursache dokumentiert werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV; auch Nummer 1.2.3 des "RdErl. Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Puten 1, z.B. in der Stallkarte. Für die rechtlich geforderte glaubhafte Darlegung ist nachstehende Erklärung gegenüber der Brüterei bzw. der die Erlaubnis erteilenden Behörde abzugeben.


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(Name und Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters)
(Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. streichen)

[ ] Ich bestätige, dass ich gegenüber der für meine Tierhaltung örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft darlegen kann, dass in meiner Tierhaltung - neben den rechtsverbindlichen (allgemeinen) Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und den Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung 2 - die "Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen" sowie die niedersächsischen "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus" (Stand: 17.10.2018) eingehalten werden, dass

[ ] ich am ____________ an einer entsprechenden Schulung teilgenommen habe; ein entsprechender Nachweis ist in Kopie beigefügt

und

trotz Einhaltung der o. g. Empfehlungen in meinem Bestand weiterhin Verletzungen auftreten, die auf Federpicken bzw. Beschädigungspicken zurückzuführen sind. Diese werden z.B. in der Stallkarte dokumentiert. Bei Totfunden oder gemerzten Tieren wird die Verlustursache dokumentiert entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV und Nummer 1.2.3 des RdErl. Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Puten 1.

Damit sind in meiner Tierhaltung die Voraussetzungen für eine glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Schnabelkürzens bei Geflügel gegeben.

Mir ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde eingeleitet werden können.


____________________
(Ort, Datum)
____________________
(Unterschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters)

_____
1) RdErl. d. ML v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1782).

2) Zweite Bekanntmachung der deutschen Übersetzung von Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), der Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.), angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21.6.2001, des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 22.02.2002 (Banz AT 14.03.2002).


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Anlage 3


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(Name und Anschrift der Brüterei)

Verzeichnis der Brüterei über durchgeführte Eingriffe nach § 6 Abs. 3 TierSchG


OrtDatumArtHerkunftAnzahl gekürzte TiereAnzahl ungekürzte TiereAufnehmende Tierhalterin/ Aufnehmender TierhalterEinstellungsmodalitäten 1 Nova-Tech-SchabloneEinstellungsmodalitäten 1 BestrahlungsintensitätEingesetztes nicht-steroidales Antiphlogistikum 1Besondere VorkommnisseSonstiges
1) Angabe hier entbehrlich, wenn aus anderen Unterlagen ersichtlich.


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